BGB AT Definitionen Flashcards
Willenserklärung
Äußerung jedes Willens,
der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Tatbestand einer Willenserklärung
äußerer Erklärungs-TB: Kundgabeakt, der objektiv (§§ 133, 157) Schluss zulässt auf - Handlungswillen - Rechtsbindungswillen - bestimmten Geschäftswillen
innerer Erklärungs-TB:
- Handlungsbewusstsein
- Erklärungsbewusstsein (umstritten, ob Wirksamkeitsvoraussetzung)
- Geschäftswille (unumstritten keine Wirksamkeitsvoraussetzung)
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben
potenzielles Erklärungsbewusstsein
Erklärende hätte
bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
erkennen und vermeiden können,
dass sein Verhalten
nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte
als Willenserklärung aufgefasst werden konnte.
(= fahrlässig verkannt)
und: Empfänger kennt fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht und ist damit schutzwürdig
Geschäftswille
Wille, eine
bestimmte, ganz konkrete Rechtsfolge
herbeizuführen
invitatio ad offerendum
bloße Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen
falsa demonstratio non nocet
natürlicher Wille der Parteien stimmt überein,
obwohl sich dieser nicht mit dem Wortlaut der Erklärung deckt
-> natürlicher Wille von Bedeutung (Haakjöringsköd)
Abgabe einer Willenserklärung
Erklärung wurde von Erklärendem
willentlich
derart in den Verkehr gebracht,
dass der Zugang ohne sein weiteres Zutun eintreten kann.
Zugang einer Willenserklärung
Erklärung ist
derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt,
dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist,
er könne von ihr Kenntnis erlangen.
Empfangsbote
wer vom Empfänger zur Empfangnahme bestellt ist oder
nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet und ermächtigt ist
Duldungsvollmacht
- Auftreten als Vertreter idR wiederholt und von gewisser Dauer
- Vertretene hat Kenntnis und duldet dies
- Vertragspartner hat gutgläubig auf Bestehen der Vertretungsmacht vertraut
Anscheinsvollmacht
- Auftreten als Vertreter idR wiederholt und von gewisser Dauer
- Vertretene hat fahrlässige Unkenntnis und Möglichkeit der Verhinderung
- Vertragspartner hat gutgläubig auf Bestehen der Vertretungsmacht vertraut