BGB AT Streitstände Flashcards

1
Q

Erklärungsbewusstsein für wirksame Willenserklärung notwendig?

A

subjektive Theorie: Erklärungsbewusstsein notwendig, da maßgeblich nur der Wille des Erklärenden
+ Privatautonomie, anderenfalls Abgabe einer nicht selbst bestimmten Rechtsfolge
+ Erst-Recht-Schluss zu § 118: wenn bereits scherzhafte WE nichtig, dann ungewollte WE erst recht; aber: Situationen nicht vergleichbar, bei Scherzerklärung war Nichtigkeit gewollt, Scherzerklärendem darf demnach kein Wahlrecht über Anfechtung zustehen. Erklärender ohne Erklärungsbewusstsein hingegen hat sich über Geschäft noch keine Meinung gebildet, Anfechtungsrecht und damit Wahlrecht über Wirksamkeit ist billig.
- Verkehrsschutz

objektive Theorie: allein objektiver TB des Erklärungsbewusstseins von Bedeutung
+ Verkehrsschutz
+ Gleichstellung mit fehlendem Geschäftswillen: fehlendes Erklärungsbewusstsein, als auch Irrtum nach § 119 I stören Akt der Selbstbestimmung. Aus Empfängersicht allerdings kein Unterschied, sodass Unterschiedliche Behandlung nicht geboten
- Privatautonomie

Lehre vom potenziellen Erklärungsbewusstsein (h.M.): wirksame WE trotz mangelndem Erklärungsbewusstsein, wenn Erklärung dem Erklärenden aufgrund des potenziellen Erklärungsbewusstseins zugerechnet werden kann
+ angemessener Ausgleich zwischen Privatautonomie und Verkehrsschutz

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