Schuldrecht Flashcards
F1 Schuldrecht Allg.
Was sind Leistungsstörungen?
Schuldner oder Gläubiger erfüllen Ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß
Vollständige Umgestaltung durch die Schuldrechtsreform
Zentrale Grundlage des Vertragsstörungsrechts
–> PFLICHTVERLETZUNG
F2 Schuldrecht Allg.
Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Unmöglichkeit §§ 275ff., 311a, 326 BGB
Der Leistungsschuldner kann die Leistung nicht mehr erbringen.
Schlechtleistung §§ 437 ff. BGB
Die Sache ist nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln
Schuldnerverzug §§ 286ff., 326 BGB
Die Leistung wurde nicht rechtzeitig erbracht
Gläubigerverzug §§ 293ff. BGB
Die Leistung wurde nicht rechtzeitig angenommen
Sonstige Pflichtverletzungen §§ 241, 280ff. BGB Positive Vertragsverletzung (pVV) culpa in contrahendo (c.i.c) (Pflichtverletzung vorvertragliches Schuldverletzung)
F3 Schuldrecht Allg.
Was ist der Gläubigerverzug?
Auch eine Leistungsstörung im Schuldrecht, im Gesetzt “Annahmeverzug” genannt §§293-304 BGB
Dabei geht es immer darum, das derjenige, der etwas “ entgegennehmen” soll, dies entweder zu spät tut oder vorübergehnd ganz verweigert
F4 Schuldrecht Allg.
Was sind die Vorraussetzungen des Gläubigerverzugs?
§§ 293 ff. BGB
Erfüllbarkeit der Leistung, d.h. der Schuldner ist brechtigt, die Leistung zu erbringen
Keine Unmöglichkeit des Schuldners, d.h. er muss imstand sein (leistungsbereit und -willig), die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB)
Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldner nach §§ 294-296 BGB (am recgteb Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise)
Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an bzw. unterlässt eine notwendige Mitwirkungshandlung (z.B. Abholen)
F5 Schuldrecht Allg.
Was sind die Rechtsfolgen beim Gläubigerverzug?
a. DerSchuldner kann die durch den Gläubigerverzug entstandenen Mehraufwendungen (Z.B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen (§ 304 BGB)
b. Für den Schuldner greifen Haftungserleichterungen ein: Er hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§300 Abs. 1 BGB)
c. Im Arbeitsrecht regelt § 615 zusätzlich: Der Arbeitnehmer (Schuldner der Arbeitsleistung) bekommt seinen Lohn, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt
F6 Schuldrecht Allg.
Was muss der Schuldner beachten?
Der Schuldner muss ein ordnungsgemäßes Angebot unterbreiten
Grundsatz: “Tatsächliches Angebot” Angebot, § 294 BGB:
- am rechten Ort (§§ 269 f. BGB)
- zur rechten Zeit (§ 271 BGB)
F7 Schuldrecht besonderer Teil
Was ist im besonderen Teil geregelt?
Im besonderen Teil sind viele “Vertragstypen” ausdrücklich geregelt
Zum besonderen Schuldrecht gehören aber auch Vertragsarten die nicht “ausdrücklich” im BGB geregelt sind, sei es weil es sich um z.B. sog. “Mischverträge”, oder moderne Vertragtypen wie z.B. Leasing oder Factoringverträge handelt
F8 Schuldrecht besonderer Teil
Kaufvertrag §433 BGB
Wozu ist die Verkäufer verpflichtet?
dem Käufer die Sache zu übergeben und
ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB)
Daneben gehört durch § 433 I 2 BGB auch die Freiheit von Rechts- und Sachmängeln explizit zu den Hauptpflichten des Verkäufers. Das bedeutet, dass der Käufer vor Übergabe bei fehlerhafter Lieferung zunächst die entsprechenden allgemeinen Rechte, insbesondere §§ 320 ff. BGB geltend machen kann
F9 Schuldrecht besonderer Teil
Was sind die Pflichten des Käufers?
Zahlung des Kaufpreises
sowie zur Abnahme der Sache.
Wird die Gegenleistung nicht in Gekd versprochen, liegt kein Kaufvertrag, sondern ein Tauschvertrag vor (vgl. §480 BGB)
F10 Schuldrecht besonderer Teil
Der Kaufvertrag (allg. Schemata)
Verkäufer —– § 433 BGB —– Käufer
V: Verpflichtet zur mangenfreien Übergabe + (Lastenfreien) Eigentumsverschaffung
K: Verpflichtet zur Abnahme + Kaufpreiszahlung
- Sachkauf (bewegliche Sachen und Immobilien)
- Rechtskauf, Elektrizität,… entsprechende Anwednung
gem. § 453 BGB - Besonderer Verbraucherschutz: Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB)
F11 Schuldrecht besonderer Teil
Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?
- Nacherfüllung § 437 Nr 1 i.V.m. § 439 BGB
- Minderung § 437 Nr. 2 i.V.m § 441 BGB
- Rücktritt vom Kaufvertrag § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
F12 Schuldrecht besonderer Teil
Wie wird ein Sachmangel definiert?
Der Sachmangel wird in § 434 BGB definiert und ist mit einigen besonderen Regelungen versehen:
- Zunächst wird in § 434 I 1 BGB auf eine vereinbarte Beschaffenheit abgestellt.
- Mangels konkreter Vereinbarungen wird auf die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch abgestellt (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB und soweit auch die fehlt
- ist die Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch und eine Beschaffenheit nach den zu erwartenden überlichen Maßstäben entscheidend.
F13 Schuldrecht - Mietrecht
Welche rechtliche Untergliederung gibt es?
Allgemeine Vorschriften §§ 535-548 BGB
Wohnraummietrecht §§ 549-577a BGB
u.a. Grundstücks- und Geschäftsraummietrecht §§ 578-580a BGB
Pachtrecht §§ 581 -597 BGB
F14 Schuldrecht - Mietrecht
Grundlage des Mietvertrags?
Vermieter —– § 535 BGB —– Mieter
V: Verpflichtung zur vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung der Mietsache § 535 I S. 2 BGB + Gebrauchserhaltung (§ 535 I S. 2 BGB)
M: Verpflichtung zur Entrichtung der Miete )§ 535 II BGB) + Rückgabepflicht (§§ 546, 546a BGB)
F15 Schuldrecht - Mietrecht
Welcher Systematik folgt das Mietrecht?
In den §§ 535-548 BGB finden sie zunächst Vorschriften, die für alle Mietverträge gelten.
Dann folgen in den §§ 549-577a BGB Normen, die nur für das Wohnraummietrecht Anwendung finden. Diese wiederum werden in §578 BGB für Grundstücke (Abs. 1) und für Räume, die keine Wohnräume sind (Abs. 2), teilweise für anwendbar erklärt.
Bei Räumen wird bezüglich der Kündigungsfristen noch einmal gesondert zwischen Räumen und Geschäftsräumen unterschieden
(§ 580 a Abs. 2 BGB).
Eine letzte Unterscheidung gibt es noch bzgl. der Kündigungsfristen über bewegliche Sachen (§ 580 a Abs. 3 BGB).