Schuldrecht Flashcards

1
Q

F1 Schuldrecht Allg.

Was sind Leistungsstörungen?

A

Schuldner oder Gläubiger erfüllen Ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß

Vollständige Umgestaltung durch die Schuldrechtsreform
Zentrale Grundlage des Vertragsstörungsrechts
–> PFLICHTVERLETZUNG

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Q

F2 Schuldrecht Allg.

Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?

A

Unmöglichkeit §§ 275ff., 311a, 326 BGB
Der Leistungsschuldner kann die Leistung nicht mehr erbringen.

Schlechtleistung §§ 437 ff. BGB
Die Sache ist nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln

Schuldnerverzug §§ 286ff., 326 BGB
Die Leistung wurde nicht rechtzeitig erbracht

Gläubigerverzug §§ 293ff. BGB
Die Leistung wurde nicht rechtzeitig angenommen

Sonstige Pflichtverletzungen §§ 241, 280ff. BGB
Positive Vertragsverletzung (pVV)
culpa in contrahendo (c.i.c) (Pflichtverletzung vorvertragliches Schuldverletzung)
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3
Q

F3 Schuldrecht Allg.

Was ist der Gläubigerverzug?

A

Auch eine Leistungsstörung im Schuldrecht, im Gesetzt “Annahmeverzug” genannt §§293-304 BGB

Dabei geht es immer darum, das derjenige, der etwas “ entgegennehmen” soll, dies entweder zu spät tut oder vorübergehnd ganz verweigert

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4
Q

F4 Schuldrecht Allg.

Was sind die Vorraussetzungen des Gläubigerverzugs?

A

§§ 293 ff. BGB

Erfüllbarkeit der Leistung, d.h. der Schuldner ist brechtigt, die Leistung zu erbringen

Keine Unmöglichkeit des Schuldners, d.h. er muss imstand sein (leistungsbereit und -willig), die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB)

Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldner nach §§ 294-296 BGB (am recgteb Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise)

Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an bzw. unterlässt eine notwendige Mitwirkungshandlung (z.B. Abholen)

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5
Q

F5 Schuldrecht Allg.

Was sind die Rechtsfolgen beim Gläubigerverzug?

A

a. DerSchuldner kann die durch den Gläubigerverzug entstandenen Mehraufwendungen (Z.B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen (§ 304 BGB)
b. Für den Schuldner greifen Haftungserleichterungen ein: Er hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§300 Abs. 1 BGB)
c. Im Arbeitsrecht regelt § 615 zusätzlich: Der Arbeitnehmer (Schuldner der Arbeitsleistung) bekommt seinen Lohn, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt

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6
Q

F6 Schuldrecht Allg.

Was muss der Schuldner beachten?

A

Der Schuldner muss ein ordnungsgemäßes Angebot unterbreiten

Grundsatz: “Tatsächliches Angebot” Angebot, § 294 BGB:

  • am rechten Ort (§§ 269 f. BGB)
  • zur rechten Zeit (§ 271 BGB)
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7
Q

F7 Schuldrecht besonderer Teil

Was ist im besonderen Teil geregelt?

A

Im besonderen Teil sind viele “Vertragstypen” ausdrücklich geregelt

Zum besonderen Schuldrecht gehören aber auch Vertragsarten die nicht “ausdrücklich” im BGB geregelt sind, sei es weil es sich um z.B. sog. “Mischverträge”, oder moderne Vertragtypen wie z.B. Leasing oder Factoringverträge handelt

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8
Q

F8 Schuldrecht besonderer Teil

Kaufvertrag §433 BGB
Wozu ist die Verkäufer verpflichtet?

A

dem Käufer die Sache zu übergeben und
ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB)

Daneben gehört durch § 433 I 2 BGB auch die Freiheit von Rechts- und Sachmängeln explizit zu den Hauptpflichten des Verkäufers. Das bedeutet, dass der Käufer vor Übergabe bei fehlerhafter Lieferung zunächst die entsprechenden allgemeinen Rechte, insbesondere §§ 320 ff. BGB geltend machen kann

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9
Q

F9 Schuldrecht besonderer Teil

Was sind die Pflichten des Käufers?

A

Zahlung des Kaufpreises
sowie zur Abnahme der Sache.

Wird die Gegenleistung nicht in Gekd versprochen, liegt kein Kaufvertrag, sondern ein Tauschvertrag vor (vgl. §480 BGB)

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10
Q

F10 Schuldrecht besonderer Teil

Der Kaufvertrag (allg. Schemata)

A

Verkäufer —– § 433 BGB —– Käufer
V: Verpflichtet zur mangenfreien Übergabe + (Lastenfreien) Eigentumsverschaffung

K: Verpflichtet zur Abnahme + Kaufpreiszahlung

  • Sachkauf (bewegliche Sachen und Immobilien)
  • Rechtskauf, Elektrizität,… entsprechende Anwednung
    gem. § 453 BGB
  • Besonderer Verbraucherschutz: Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB)
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11
Q

F11 Schuldrecht besonderer Teil

Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?

A
  • Nacherfüllung § 437 Nr 1 i.V.m. § 439 BGB
  • Minderung § 437 Nr. 2 i.V.m § 441 BGB
  • Rücktritt vom Kaufvertrag § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
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12
Q

F12 Schuldrecht besonderer Teil

Wie wird ein Sachmangel definiert?

A

Der Sachmangel wird in § 434 BGB definiert und ist mit einigen besonderen Regelungen versehen:

  • Zunächst wird in § 434 I 1 BGB auf eine vereinbarte Beschaffenheit abgestellt.
  • Mangels konkreter Vereinbarungen wird auf die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch abgestellt (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB und soweit auch die fehlt
  • ist die Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch und eine Beschaffenheit nach den zu erwartenden überlichen Maßstäben entscheidend.
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13
Q

F13 Schuldrecht - Mietrecht

Welche rechtliche Untergliederung gibt es?

A

Allgemeine Vorschriften §§ 535-548 BGB

Wohnraummietrecht §§ 549-577a BGB

u.a. Grundstücks- und Geschäftsraummietrecht §§ 578-580a BGB

Pachtrecht §§ 581 -597 BGB

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14
Q

F14 Schuldrecht - Mietrecht

Grundlage des Mietvertrags?

A

Vermieter —– § 535 BGB —– Mieter
V: Verpflichtung zur vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung der Mietsache § 535 I S. 2 BGB + Gebrauchserhaltung (§ 535 I S. 2 BGB)

M: Verpflichtung zur Entrichtung der Miete )§ 535 II BGB) + Rückgabepflicht (§§ 546, 546a BGB)

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15
Q

F15 Schuldrecht - Mietrecht

Welcher Systematik folgt das Mietrecht?

A

In den §§ 535-548 BGB finden sie zunächst Vorschriften, die für alle Mietverträge gelten.
Dann folgen in den §§ 549-577a BGB Normen, die nur für das Wohnraummietrecht Anwendung finden. Diese wiederum werden in §578 BGB für Grundstücke (Abs. 1) und für Räume, die keine Wohnräume sind (Abs. 2), teilweise für anwendbar erklärt.
Bei Räumen wird bezüglich der Kündigungsfristen noch einmal gesondert zwischen Räumen und Geschäftsräumen unterschieden
(§ 580 a Abs. 2 BGB).
Eine letzte Unterscheidung gibt es noch bzgl. der Kündigungsfristen über bewegliche Sachen (§ 580 a Abs. 3 BGB).

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16
Q

F16 Schuldrecht - Mietrecht

Welche Rechte hat der Mieter bei Mängeln?

A

Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit gegen Zahlung einer Miete (§ 535 Abs. 1 und 2 BGB).

Im Unterschied zum Kauf oder zur Schenkung, bei denen es um die Übereignung eines Gegenstandes geht, stellt die Miete wie die Pacht, Leasing und die Leihe einen sog. “Gebrauchsüberlassungsvertrag”
dar.

17
Q

F17 Schuldrecht - Mietrecht

Welche Pflichten hat der Vermieter?

A

Nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der (gesamten) Mietzeit zu gewähren.

Beachten Sie: Die Mietsache ist nicht nur in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen sondern während der Mietzeit auch in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).

18
Q

F18 Schuldrecht - Mietrecht

Welche Möglichkeiten ergeben sich für den Mieter?

A

Wenn also die Wohnung Mängel aufweist, kann der Mieter grundsätzlich:
- die vereinbarte Miete, die er gemäß § 535 Abs. 2 BGB an den Vermieter zahlen muss, wegen Mietminderung (§ 536 BGB) kürzen;

  • Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB verlangen;
  • unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder
  • den Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    BGB fristlos kündigen.
19
Q

F19 Schuldrecht - Mietrecht

Wodurch kann ein Mietverhältnis enden?

A
  • Zeitablauf (§ 542 Abs. 2 BGB),
  • Kündigung einer der Parteien (§ 542 Abs. 1 BGB) oder
  • durch Aufhebungsvertrag (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB)