Klausurpunkte Flashcards

1
Q

Abmahnung im Arbeitsverhältnis

A

Die Abmahnung tritt nur im Rahmen der Verhaltensbedingten Kündigung auf.
Verhaltensbedingte Kündigung
- Kündigungsgrund ist das (willentlich steuerbare) Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
o Es muss ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche (Neben-) Pflichten vorliegen.
 Z.B. häufiges Zuspätkommen, Diebstahl im Betrieb, Ignorieren arbeitgeberseitiger Weisungen, Arbeitsverweigerung etc.
- In der Regel ist vorher eine Abmahnung es sei denn, der Arbeitnehmer musste damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht dulden wird (z.B. bei Straftaten im Betrieb).
- i.d.R. Einhaltung der Kündigungsfrist.
- Auch fristlose Kündigung möglich (§ 626 BGB), wenn jede Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, dann muss aber die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach sicherer Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden. (Extremfall)
- Nach 1-1,5 Jahren gilt die Abmahnung nicht mehr
- Eine Abmahnung ausreichend

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2
Q

Unterschied natürliche und juristische Person

A

Natürliche Person:
Träger von Rechten und Pflichten ab:
- Die Rechtsfähigkeit eines Menschen entsteht mit der Vollendung seiner Geburt §1 BGB
- Ausnahme: „nasciturus“ (§844 II BGB) auch schon vor der Geburt
Der Mensch als Einzelperson gemäß §13 BGB als Verbrauer und §14 BGB als Unternehmer

Juristische Personen:
Träger von Rechten und Pflichten ab:
- Rechtsfähigkeit mit der Entstehung (z.B. mit Eintragung ins HR)
„Kunstwort“ zur Beschreibung einer rechtlich geregelten Einheit mit vor dem Gesetz anerkannten rechtlichen Selbständigkeit und einem eigenständigen Rechtswesen.
Geregelte Einheiten:
Im Privatrecht z.B.: e.V. (gem §21ff. BGB), GmbH, AG, e.G., Ltd
Im öffentlichen Recht z.B.: Stiftung (§§ 80ff. BGB), Körperschaften, Anstalten

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3
Q

Gewährleistungsrechte und -ausschluss im Kaufrecht

A

Kaufvertrag ist entstanden gem. §433 BGB
Verkäufer ist verpflichtet zur mangelfreien Übergabe + lastenfreier Eigentumsverschaffung
Käufer ist verpflichtet zur Abnahme + Kaufpreiszahlung
Rechte der Käufers bei Mängeln gem. §437 BGB
1. Nacherfüllung mit §439
2. Minderung gem. §437 Abs 2 i.V. m. §441 BGB
3. Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 437 Nr. 2 i. V. m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
4. Schadensersatz statt der Leistung gem. § 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 440, 280, 281, 283 BGB
5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 437 Nr. 3 i. V. m. § 284 BGB
Haftungsausschluss:
Gemäß §444 BGB Der Verkäufer kann keine Vereinbarung treffen, die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausschließen oder beschränken, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie auf die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Gemäß §475 kann sich der Unternehmer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen
Bei Gebrauchten Sachen 12 Monate, ansonsten 24 Monate
Als privater Verkäufer kann die Gewährleistung im gegenseitigen Einvernehmen ausgeschlossen werden -> Vorsicht vor allgemeinen Formurlierungen
Gewährleistung wird unwirksam wenn:
- Bewusstsein des Mangels beim Kauf vorliegt § 442 BGB
- Bewusst falsche Angaben gemacht wurden
- Wenn eine Garantie vereinbart wird.

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4
Q

Minderjährigenrecht / Beschränkte Geschäftsführung

A

Beschränkte Geschäftsfähigkeit tritt mit der Vollendung des 7. Lebensjahres ein §106 BGB
Bringt das Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil ist es wirksam ansonsten schwebend unwirksam §104
Lösungen zur vollständigen Wirksamkeit:
1. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters §§107, 182, 183 BGB
2. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters §§108 I, 184 I BGB
3. Dienst- oder Arbeitsverhältnis §113 BGB
4. Sonderfall „Taschengeldparagraph §110 BGB
a. Der beschränkt Geschäftsfähige seine Verpflichtungen vollständig erfüllt und die Mittel zur Erfüllung wurden dem Minderjährigen zur freien Verfügung o. zu diesem speziellen Zweck überlassen und es wird sofort bezahlt ist das Geschäft wirksam

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5
Q

Angebot und Annahme (Willenserklärung - Rechtsbindungswille)

A

Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners
Grundsatz „tatsächliches Angebot“ §294 BGB
- Am rechten Ort §§269f. BGB
- Zur rechten Zeit §271 BGB
Verbindlicher Kaufvertrag § 434 BGB
Gläubigerverzug §§ 293-304 BGB
Voraussetzungen:
- Schuldner ist berechtigt Leistung zu erbringen
- Keine Unmöglichkeit des Schuldners § 297
- Ordnungsgemäßes Angebot §§294-296 BGB
- Der Gläubiger verweigert die Leistungsannahme
Rechtsfolgen
- Mehraufwandsersatz §304 BGB
- Haftungserleichterung §300 Abs. 1 BGB
- Im Arbeitsverhältnis § 615 BGB
Schuldnerverzug
Voraussetzungen
1. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs
2. In Verzug setzen § 286 BGB
3. Keine Befreiung des Schuldner vom Verschuldensvorwurf § 286 IV BGB
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
a. §§ 280 I, II, 286 BGB: Ersatz des Verzögerungsschadens
b. §§ 280 I, III, 281 BGB: Ersatz des Nichterfüllungsschadens oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) nach Fristsetzung und (§ 325 !)
c. § 323 BGB: Rücktritt i.d.R. nach Fristsetzung
d. § 288 BGB: Verzinsung einer Geldschuld (Basiszinssatz + 5% oder 8%)
e. § 287 BGB: Verschärfung der Haftung des Schuldners

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6
Q

Privatautonomie

A

Das Recht des Einzelnen Verträge mit anderen Personen zu schließen
1. Vertragsabschlussfreiheit: ob?
a. Jeder darf selbst entscheiden ob er einen Vertrag abschließt oder nicht, solange der Inhalt des Vertrages nicht gegen geltendes Recht verstößt
2. Vertragsgestaltungs-/formfreiheit: wie?
3. Vertragsinhaltsfreiheit: was?
Die Privatautonomie umfasst auch die Eigentums- und Testierfreiheit (Art. 14 GG)

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7
Q

Zustellung per Post: Einschreiben-Varianten

A

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. sie wird nur wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Ab Zugang läuft die Kündigungsfrist und auch die dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist. Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer krank oder im Urlaub ist.
Es zählt der Beweis, dass die Kündigung bei der anderen Partei angekommen ist.
Einfacher Brief
- Nicht ankommen, oder Behauptung kein Zugang
Übersendung per Einschreiben mit Rückschein
- Nicht antreffen/abholen des Einschreibens
Einwurf-Schreiben in den Briefkasten mit Auslieferungsbeleg
- Nur der Postbote könnte als Zeuge für Zugang des Schreibens auftreten
Einwurf per Bote

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8
Q

Unterschiede im Unfang einer Prokura gegenüber Handlungsvollmacht

A

Der Prokurist und der Handlungsbevollmächtigte gelten als unselbstständige Hilfspersonen der Kaufleute
Prokurist (§§48-53 HGB)
- Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, die in besondere Weise ausgestaltet ist
- Prokura wird durch den Inhaber eines Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter erteilt und ist erst ab Bestehen der Eintragung im Handelsregister gültig
- Grundsatz der Unbeschränktheit: Der Umfang der Vollmacht kann gegenüber Dritten nicht beschränkt werden. Das bewirkt ein großes Vertrauen auf Bestehen der Vollmacht im Rechtsverkehr, §§49, 50
o Ausnahmen bilden nur die Veräußerung von Grundstücken §49 Abs. 2 HGB
o Filialprokura §50 Abs. 3 HGB (Nur wenn Niederlassung von versch. Firmen betr.)
- Die Vollmachtserteilung geht über den Tod des Inhabers hinaus
- Prokurist muss mit Prokura-andeutendem Zusatz zeichnen
Handlungsbevollmächtigter (§54 HGB)
- Muss nicht ins Handelsregister eintragen werden
- Darf nicht in Prokura andeuten sondern Andeutung der Vollmacht
- Unübertragbare Handlungsvollmacht

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9
Q

Formvorschriften bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

A
  • Ausnahmslos Schriftform (Keine Textform oder elektronische Form)
    sonst §§ 126, 623 BGB unwirksam
  • Schriftform mit eigenhändig geleisteter Unterschrift
  • Beachtung der Vollmachten (ggf. Beilegung der Bevollmächtigung Prokurist, Personalleiter)
  • Seit 01.07.2003 Hinweis, dass Arbeitnehmer sich unverzüglich arbeitssuchend melden muss, §38 Abs. 1 SGB III
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10
Q

Ansprüche eines Mieters beim Mietvertrag

A

Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit gegen Zahlung einer Miete (§ 535 Abs. 1 und 2 BGB).
Im Unterschied zum Kauf oder zur Schenkung, bei denen es um die Übereignung eines Gegenstandes geht, stellt die Miete wie die Pacht, Leasing und die Leihe einen sog. „Gebrauchsüberlassungsvertrag“ dar.
Wenn also die Wohnung Mängel aufweist, kann der Mieter grundsätzlich:
- die vereinbarte Miete, die er gemäß § 535 Abs. 2 BGB an den Vermieter zahlen muss, wegen Mietminderung (§ 536 BGB) kürzen;
- - Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB verlangen;
- - unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen oder
- den Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB fristlos kündigen.

2.2. Beendigung von Mietverhältnissen
Ein Mietverhältnis kann enden durch:
- Zeitablauf (§ 542 Abs. 2 BGB),
- Kündigung einer der Parteien (§ 542 Abs. 1 BGB) oder
- durch Aufhebungsvertrag (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB)

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