Handelsrecht Flashcards
F1 Handelsrecht
Vergeich HGB und BGB
Handelsrecht (geregelt im Handelsgesetzbuch HGB) ist das Sonderrecht der Kaufleute; d.h.: immer, wenn ein Kaufmann im
Spiel ist, kommt das HGB zum Zug.
Das BGB ist subsidiär gegenüber dem HGB, d.h. wo das HGB nichts
regelt, kommt wieder BGB zum Zug. Wo dagegen das HGB
Vorschriften enthält, tritt das BGB als das allgemeinere Gesetz.
hinter dem spezielleren HGB zurück. Dieser Grundsatz ist in Art. 2
des Einführungsgesetzes zum HGB (EGHGB) ausdrücklich
niedergelegt.
Jan-17 © Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Andreas Lehmann, LL.M. 3
Das Handelsrecht ist das der Kaufleute.
Es dient den Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs, für den das
BGB nicht immer die erforderlichen Regelungen enthält. Diesen
Erfordernissen entsprechend wird das Handelsrecht insbesondere
durch folgende Eigenschaften charakterisiert:
F2 Handelsrecht
Welche Charakteristika hat das Handelsrecht?
- Rasche Abwicklung des Handelsverkehrs
d.h. der Austausch von
Waren/Dienstleistungen setzt einfachen Vertragsschluss sowie eine zügige Vertragsabwicklung voraus; diesem Bedürfnis nach Schnelligkeit trägt das Handelsrecht z.B. durch gegenüber dem BGB
weitergehende Formfreiheit oder der unverzüglichen Rügepflicht Rechnung. - Rechtsklarheit, Publizität und erhöhter Vertrauensschutz z.B. weitergehender Gutglaubensschutz, § 366 HGB, die Regeln über den oder das kaufmännische
Bestätigungsschreiben (§ 362 HGB). - Stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten, § 346 HGB
- Professionalität, insbesondere Entgeltlichkeit, §§ 353, 354 HGB
- Selbstverantwortung des Handelnden, §§ 348 ff. HGB
F3 Handelsrecht
Definieren Sie den Kaufmannsbegriff
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt
Was ein Handelsgewerbe ist bzw. als solches gilt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 HGB
Ein Handelsgewerbe setzt voraus,
+ dass die ausgeübte Tätigkeit ein Gewerbe darstellt
+ Von Art und Umfang her nach § 1 HGB als Handelsgewerbe zu
behandeln ist
Das Handelsgewerbe muss betrieben werden.
Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, die zur
Kaufmannseigenschaft führen:
- “Kannkaufleute” §§ 2, 3 HGB): z.B. .K. Landwirtschaft
- “Formkaufleute” § 6 HGB): Juristische Personen und
Personengesellschaften u.a. AG, GmbH, OHG, KG, SE etc.
Nicht aber: BGB-Gesellschaft (GbR), Stille Gesellschaft,
Partnerschaftsgesellschaft, da diese für sich allein kein
Gewerbe darstellen!
F4 Handelsrecht
Definition Handelsgewerbe
Nach § 1 Abs. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein
Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Gewerbebetrieb nicht erfordert (früher .
Das bedeutet, dass ein Handelsgewerbe nur dann anzunehmen
ist, wenn beides vorliegt:
Erfordernis sowohl nach Art als auch nach Umfang.
Maßgebend ist das Gesamtbild des Betriebes, und zwar die Natur
der abgewickelten Geschäfte, die Art und Weise, wie sie
abgewickelt werden, die Größe und Ausdehnung des Betriebes.
Kriterien sind vor allem (ohne dass sämtliche vorliegen müssen):
Umsatz, Ertrag, Höhe von Anlage- und Betriebskapital, ANAnzahl,
kfm. Buchführung, Zahlungsweise, Kassenführung, Bilanz,
Größe der Betriebsräume, Größe des Lieferanten- und
Kundenkreises.
F5 Handelsrecht
Abgrenzung Gewerbe - freier Beruf
Gewerbe ist jede äußerlich erkennbare, selbständige, planmäßig auf
gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit,
die nicht freier Beruf ist.
F6 Handelsrecht
Hilfspersonen der Kaufleute
Unselbstständige Hilfspersonen:
- Prokurist, §§ 48-53 HGB
- Handlungsbevollmächtigter, §§ 54, 55, 57, 58 HGB
- Ladenangestellter § 56 HGB
Selbständige Hilfspersonen:
- Handelsvertreter und
- Handelsmakler, §§ 84 ff. HGB
F7 Handelsrecht
Prokura - was das?
Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, die für den Handelsverkehr
in besonderer Weise ausgestaltet ist, §§ 48-53 HGB.
Erteilung:
Die Erteilung der Prokura erfolgt (NUR) durch den Inhaber des
Handelsgeschäfts oder seinen gesetzlichen Vertreter, §§ 167 Abs. 1
BGB, 48 HGB.
Dies kann nur ein Kaufmann persönlich tun!
F8 Handelsrecht
Besonderheit der Prokura im Handelverkehr
Grundsatz der Unbeschränkbarkeit, d. h. der Umfang kann
gegenüber Dritten nicht beschränkt werden; das bewirkt ein größeres
Vertrauen auf Bestehen der Vollmacht im Rechtsverkehr, §§ 49, 50
HGB.
Ausnahmen sind nur die gesetzlichen Beschränkungen aus
§ 49 Abs. 2 HGB (für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken)
und
§ 50 Abs. 3 HGB (Niederlassung, Filialprokura)
F9 Handelsrecht
Handlungsvollmacht
In welchem Umfang und von wem kann eine sog.
Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) erteilt werden?
§ 54 HGB
(1) , so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle
Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen
Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von
Darlehen und zur Prozessführung
Achtung: wird nicht ins Handelsregister eingetragen!
Die Handlungsvollmacht wird mangels Prokuraerteilungsmacht meist
von “Minderkaufleuten” (§ 1 Abs. 2 HGB) erteilt.
F10 Handelsrecht
Ladenangestellte
§ 56 HGB
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist,
gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem
derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
= gesetzliche Vermutung einer bestimmten (eingeschränkten)
Handlungsvollmacht, die gegenüber Dritten nur nach Maßgabe des §
54 III HGB widerlegt werden kann.
F11 Handelsrecht
Was ist das Handelsregister?
Ein öffentliches Verzeichnis über wesentliche Rechtsverhältnisse von
Kaufleuten; wird geführt beim Amtsgericht (Registergericht).
Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A
(Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige
wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften),
welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden.
Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Auf eine
unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld
von bis zu 5.000 hingewirkt werden (§ 14 HGB).
F12 Handelsrecht
Die Handelsfirma gem. §§17ff. HGB
Häufiges Missverständnis: Die Firma im Sinne des HGB ist nicht das
Unternehmen an sich, sondern die Firma eines Kaufmanns ist nur
der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift
abgibt, § 17 Abs. 1 HGB.
Man “firmiert”.
Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden,
§ 17 Abs. 2 HGB.
Die Firma ist auch nach anderen Rechtsvorschriften geschützt, vgl. z.
B. § 12 BGB und § 5 MarkenG.
F13 Handelsrecht
Grundsätze zur Firmenbildung
Das Recht eine Firma zu führen, entsteht bei Einzelkaufleuten und
Personenhandelsgesellschaften, die ein Handelsgewerbe in
kaufmännischer Weise betreiben wollen mit der Eintragung in das
Handelsregister.
Grundsätze der Firmenbildung
Grundsatz der Unterscheidbarkeit:
- Kennzeichnungseignung gem. § 18 Abs. 1 HGB
- Unterscheidbarkeit innerhalb der Gemeinde gem. § 30 HGB
Grundsatz der Firmenwahrheit gem. § 18 Abs. 2 HGB
- keine Täuschung über Titel, Größe oder Gegenstand des
Unternehmens, z.B. so gut wie nicht möglich
- Ausnahmen: §§ 21, 22, 24 i. V. m. § 19 Abs. 1 HGB (= Prinzip der
Firmenbeständigkeit)
Ansonsten gilt:
Freie Firmenwahl zwischen Personen-, Sach-, Phantasiefirma oder gemischte Firma.
Die Firma kann im Übrigen nur mit Handelsgeschäft veräußert
werden, § 23 HGB (Verbot der sog. Haftungsregelungen gem. §§ 25 - 28 HGB.
F14 Handelsrecht
Unternehmensformen
- Einzelkaufmännische Unternnehmen
- Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften
- sonstige Rechtsformen
F15 Handelsrecht
Unternehmensformnen
Personengesellschaft
Zu den Personengesellschaften gehören insbesondere:
- die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- die Personenhandelsgesellschaften, das sind:
- 2.1 die offene Handelsgesellschaft (OHG) und
- 2.2. die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG
- die Stille Gesellschaft
- die Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)
- die Partnerschaftsgesellschaft (PG)