Schemata Flashcards
Begründetheit der Anfechtungsklage?
I. Passivlegitimation
II. Rechtmäßigkeit des VAs, § 113 I 1 VwGO
1. Rechtsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Verfahren, insb. Anhörung Art. 28 I VwVfG
c) Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
III. Subjektive Rechtsverletzung gem. § 113 I 1 VwGO
Prüfungspunkte “Zulässigkeit der Anfechtungsklage”?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
II. Statthafte Klageart (§§ 88. 86 II VwGO)
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
IV. Erforderlichkeit des Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO)
V. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachlich (§ 45 VwGO)
2. Örtlich (§ 52 ff. VwGO iVm. XY)
VI. Beteiligtenbezogene Voraussetzungen
1. Klägerin (§ 63 Nr. 1 VwGO)
a) Beteiligtenfähig, § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO
b) Prozessfähig, § 62 I Nr. 1 VwGO iVm. §§ 104 ff. BGB
2. Beklagter (§ 63 Nr. 2 VwGO)
a) Beteiligtenfähig, § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO
b) Evtl. Vertretung zB.: § 62 III VwGO iVm. Art. 16 S. 1, 2 AGVwGO, § 3 I 1 Nr. 1, II 1 LABV und Art. 37 LKrO = Landratsamt vertritt Freistaat Bayern
VII. Form (§ 81 I VwGO) und Frist (§ 74 I 2 VwGO)
Schachtelprüfungsaufbau gem. Art. 48/49 BayVwVfG?
Die materielle Prüfung des Aufhebungsbescheids:
I. Materielle Rechtmäßigkeit, § 48 BayVwVfG
1. Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids
a. Rechtsgrundlage des Ausgangsbescheids
b. Formelle Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids
a) Zuständigkeit
b) verfahren, Art. 9 ff. BayVwVfG
c. Materielle Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids
a) Genehmigungspflichtigkeit
b) Genehmigungsfähigkeit
d. Besonderer Vertrauensschutz bei begünstigenden VA, Art. 48 I 2, II-IV BayVwVfG
a) Liegt begünstigender VA vor?
b) Frist des Art. 48 IV BayVwVfG
c) Art. 48 II: Teilbare Sach- oder Geldleistung?
d) Art. 48 III: Entschädigungsanspruch, KEINE zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung
e) oder III BayVwVfG
e. Rechtsfolge: Ermessensausübung
Prüfungsschema hinsichtlich der Fehlerfolge eines formell rechtswidrigen VAs?
(1) Keine Nichtigkeit gem. Art. 44 BayVwVfG
(2) Heilbarkeit gem. Art. 45 I BayVwVfG
(3) Rechtzeitige Nachholung, Art. 45 II BayVwVfG: Eine Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.
(4) Im Übrigen ist eine etwaige Unbeachtlichkeit des Fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG zu prüfen.
Prüfungsschema der Verpflichtungsklage?
+ Unterscheidung zur Anfechtungsklage
(I) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO
(II) Statthafte Klageart (bei Verpflichtungsklage: Unterscheiden in Versagungsgegenklage/Untätigkeitsklage) § 42 I Alt. 2 VwGO
(III) Klagebefugnis, § 42 II VwGO
–> Formulierung Anfechtungsklage: Der Kläger müsste geltend machen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 II VwGO). Nach der Möglichkeitstheorie darf eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheinen.
Der Adressat eines belastenden VA ist – bei behaupteter Rechtswidrigkeit des VA – stets klagebefugt, weil es möglich erscheint, dass er zumindest in seinen Rechten aus Art. 2 I GG verletzt sein könnte. (= Adressatentheorie)
–> Formulierung Verpflichtungsklage: Die Klägerin müsste geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 II VwGO). Nach der herrschenden Möglichkeitstheorie darf dazu eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheinen. Die W-GmbH ist also klagebefugt, wenn sie möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung der Subvention oder zumindest auf fehlerfreie Ermessensausübung hat.
Beachte: KEINE Adressatentheorie wie bei Anfechtungsklage
(IV) Erforderlichkeit eines Vorverfahrens
(V) Zuständigkeit des Gerichts (Bei Verpflichtungsklage: Beachte bei § 52 Nr. 3 VwGO den Satz 5 in dem die Verpflichtungsklage explizit genannt wird.)
(VI) Beteiligtenbezogene Voraussetzungen
(VII) Form und Frist
Prüfungsaufbau “Begründetheit der Verpflichtungsklage”?
(I) Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
(II) Anspruch auf das Versagte
1. Anspruchsgrundlage
2. Anspruchsvoraussetzungen
1) Formale Anspruchsvoraussetzungen
2) Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a) Existenz einer Verwaltungspraxis
b) Übereinstimmung des Sachverhalts mit der Verwaltungspraxis
c) Rechtmäßigkeit der bisherigen Verwaltungspraxis – keine Gleichbehandlung im Unrecht
d) Anspruchsinhalt nach der alten Verwaltungsvorschrift
e) Keine Ablösung der bisherigen Verwaltungspraxis durch eine neue, rechtmäßige Verwaltungspraxis
Prüfungsvorgehen bei Abgrenzung zwischen Inhalts- und Nebenbestimmungen?
- Liegen überhaupt Anordnungen in Form von selbstständigen Regelungen vor, als nachträglich und separat erlassene Anordnungen?
- -> Wenn ja, dann direkte Anfechtung möglich - Wenn Anordnung mit einem „Grundverwaltungsakt“ erlassen wurden, muss die Frage beantwortet werden, ob sie überhaupt isoliert angefochten werden können, oder ob eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Erlaubnis ohne die belastenden Nebenbestimmungen notwendig ist.
- § 113 I 1 VwGO lässt eine isolierte Anfechtung bei teilbarem Inhalt zu (Nebenbestimmung), daher differenzieren:
(1) Inhaltsbestimmung = Sind bestimmte Teile eines VAs untrennbar mit der Regelung verbunden, so dass bei Abtrennung kein sinnvoller Rest der Regelung stehen bleib oder die Regelung nicht mehr dem entspricht, was der Betroffene beantragt hat
(2) Nebenbestimmungen = Sinnvoller Rest bleibt bestehen - (P) –> Wann ist isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen möglich? (Siehe nächste Frage)
Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 80 V VwGO.
Der Antrag auf einstweiligen (synonym: vorläufigen) Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
2. Statthaftigkeit des Antrags
a) Abgrenzung Einstweiliger/Endgültiger Rechtsschutz
b) Abgrenzung § 80 V/§ 123 VwGO = § 80 V (Vorläufiger Rechtsschutz) dann statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist
Arg. aus § 123 V
–> Inzidente Prüfung der Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage (VA iSv. § 35 S. 1 VwVfG)
–> Prüfung „Keine aufschiebende Wirkung“ –> Entfallen einer aufschiebenden Wirkung durch: § 80 II 1 Nr. 1-4
–> Welche Antragsart ist richtig? –> „Wiederherstellung“ (alt. 2) „Anordnung“ (alt.1)
3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
–> „Die Antragsbefugnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes orientiert sich an der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren. Besteht eine Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren, dann ist der Antragssteller auch im vorgelagerten Verfahren nach § 80 V VwGO antragsbefugt.“
–> Möglichkeitstheorie + Adressatentheorie
4. Zuständigkeit, § 80 V 1 VwGO
–> § 80 V 1 VwGO = Das Gericht der Hauptsache
–> §§ 45, 52 VwGO iVm. Art. 1 II AGVwGO (Bayern)
5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, § 78 I VwGO analog
–> § 63 Nr. 1, 2 VwGO
–> § 62 VwGO
6. Rechtsschutzbedürfnis
a) Widerspruch/Hauptrechtsbehelf (muss vor eR. eingelegt sein)
a. Widerspruchsverfahren: in Bayern entbehrlich
b. (P) –> Muss Anfechtungsklage vor eR. Eingelegt sein?
(+) Bezugspunkt
Ja, da Bezugspunkt des Anordnens oder Wiederherstellens einer aW. Nach § 80 I 1 VwGO ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage ist, ohne einen solchen Rechtsbehelf die Anordnung/Wiederherstellung letztlich ins Leere liefe
(-) Nein, Gebot effektiven Rechtsschutzes
Gegen das Erfordernis des Einlegens eines Hauptsacherechtsbehelfs noch vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag spricht andererseits, dass dadurch die Frist zur Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs verkürzt würde, weil die gerichtliche Eilentscheidung auch vor Ablauf der Frist ergehen kann. Dies könnte zu einem Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) führen.
b) Nicht offensichtlich unzulässig (des Hauptsache Rechtsbehelfs/der Anfechtungsklage, zB. Verfristung)
–> „Der Antrag nach § 80 V 1 VwGO ist zwar grundsätzlich nicht fristgebunden. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt wegen Ablaufs der Klagefrist nach § 74 I VwGO bestandskräftig wird, weil der Verwaltungsakt nach Art. 19 I Nr. 1 VwZVG unabhängig vom einstweiligen Rechtsschutz vollstreckt werden kann, so dass der einstweilige Rechtsschutz nichts mehr bringen kann. Die Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des anzugreifenden Bescheids und endet mit Ablauf eines Monats (§ 74 I 2 VwGO).“
c) Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO (des eingelegten Widerspruchs oder der nachfolgenden Anfechtungsklage) –> Prüfung auch unter Statthaftigkeit des Antrags möglich (s.o.)
–> Einstweiliger Rechtsschutz wäre dann sinnfrei
–> (P) –> Faktischer Vollzug (aus Bosheit oder Dummheit) = Obwohl eigentlich sofortiger Vollzug nicht offiziell ist da Anfechtungsklage/Widerspruch aW. entfalten, stehen die Bulldozer vor der Tür um das Haus abzureißen –> Einstweiliger Rechtsschutz ist dann Ergänzend zum bereits vorliegenden Widerspruch oder der Anfechtung
d) Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
–> Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (nach Widersprucheinlegung) = Bei Zumutbarkeit erst mal Problem mit der Behörde klären, bevor man vor das Verwaltungsgericht zieht
–> „Aus § 80 VI 1 VwGO ergibt sich im Umkehrschluss, dass es eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an die Behörde gemäß § 80 IV VwGO grundsätzlich nicht bedarf. Das ist jedenfalls im Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO sachgerecht, weil hier die Behörde selbst den Sofortvollzug angeordnet und also die Frage, ob das Aussetzungs- das Vollziehungsinteresse überwiegt, bereits zu Lasten des Antragstellers beantwortet hat.“
7. Form und Frist
–> Grundsatz: § 81 VwGO = Schriftform
–> Ausnahme: bei besonderer Eilbedürftigkeit
–> Keine Frist
8. Zwischenergebnis
–> „Der Antrag nach § 80 V 1 Alt. 1 oder 2 ist (un-)zulässig.
Was sind die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 V)?
(1) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsache
–> VA iSv. § 35 S. 1 VwVfG
–> weiterhin Wirkungsentfaltung (= nicht erledigt), § 43 II VwVfG
(2) Keine aufschiebende Wirkung + Abgrenzung „Widerherstellung“ (Alt.2) vs. „Anordnung“ (Alt. 1)
–> „Ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überhaupt erforderlich ist, d.h. wenn entgegen § 80 I 1 VwGO ein Rechtsbehelf in der Hauptsache gem. § 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Die Stadt hat in dem Bescheid die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung angeordnet, so dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 II 1 Nr. 4 VwGO entfällt.
Richtige Antragsart ist also ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO.“
Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen? Muss der Hauptsachenrechtsbehelf bereits eingelegt sein, damit der Antrag zulässig ist? Warum ist es in der Regel nicht erforderlich, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Behörde zu stellen (§ 80 Abs. 4)?
(1) Rechtsschutzbedürfnis: Widerspruch; nicht offensichtlich unzulässig; keine aufschiebende Wirkung § 80 II VwGO; kein Behördenantrag § 80 IV VwGO
(2) Hauptsachenrechtsbehelfseinlegung vor Antrag notwendig für Zulässigkeit?
Str. aber wegen Gebot effektiven Rechtsschutzes im Endeffekt nicht notwendig. Siehe auch § 80 V aE.
(3) Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung bei Behörde, § 80 IV VwGO idR. Entbehrlich, warum?:
IdR. Haben Behörden, wenn sie sofortigen Vollzug anordnen, bereits beschlossen das privates Anfechtungsinteresse dem öffentlichen Interesse unterliegt und daher eher entbehrlich dort anzufragen
Schemata der “Sachentscheidungsvoraussetzungen” einer baurechtlichen Klage?
I. Sachentscheidungskompetenz des Gerichts, § 40 I VwGO
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Klageart
2. Klagebefugnis aus Art. 68 BayBO (§ 42 I Alt. 2 VwGO)
3. Vorverfahren entbehrlich, Art. 15 II AGVwGO
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
5. Ggf. sonstige Voraussetzungen
Schema der Begründetheit bei Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung?
I. Obersatz, § 113 V S. 1 VwGO
II. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
1. Festlegung der zuständigen Behörde
2. Bestimmung von deren Rechtsträger
III. AGL, Art. 68 BayBO
IV. Formelle Genehmigungsvoraussetzungen (Bsp. Antrag)
V. Genehmigungspflichtigkeit feststellen
VI. Genehmigungsfähigkeit prüfen
1. Ggf. Bindung der Verwaltung durch Vorbescheid o.a.
2. Anspruch aus Art. 68 I BayBO iVm. Art. 59, 60 BayBO zwingend zu prüfen:
a) Prüfungsmaßstab bei Sonderbauten Art. 60 BayBO, sonst Art. 59 BayBO
b) Immer bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1, 60 A. 1 Nr. 1 BayBO
c) Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit bei Sonderbauten, Art. 60 S. 1 Nr. 2 BayBO, zu prüfen, sonst nur Einhaltung örtlicher Bauvorschriften und Abweichungen nach Art. 63 I, II S. 2 BayBO, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1 u. 2 BayBO
d) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit Baugenehmigung andere Genehmigung ersetzt, formelle Konzentrationswirkung, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 3, 60 S. 1 Nr. 3 BayBO
und fakultativ zu prüfen:
e) Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, Art. 68 I S. 1 Hs. 2 BayBO