Probleme Flashcards

1
Q

(P) –> Wann gilt ein Verkehrsschild als bekanntgegeben und ist somit die Jahresklagefrist nach § 58 II VwGO abgelaufen?

A
  1. Die Bekanntgabe könnte im Aufstellen gesehen werden.
  2. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 VwVfG ist für die Bekanntgabe grundsätzlich erforderlich, dass damit zu rechnen ist, dass der Adressat des Verwaltungsakts von seinem Inhalt Kenntnis nimmt (entsprechend § 130 BGB).
  3. Allerdings lässt § 41 III 2 VwVfG die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen zu. Nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StPO genügt dazu die Aufstellung des Verkehrszeichen; erforderlich ist lediglich, dass „ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt das Schild schon ‚mit einem raschen und beiläufigen Blick‘ erfassen kann“. Auf eine individuelle Kenntnisnahme eines Adressaten kommt es dann nicht mehr an.
  4. Das führte allerdings im Ergebnis dazu, dass ein Verkehrsteilnehmer, der mit einem Verkehrszeichen erstmals mehr als ein Jahr nach dessen Aufstellung konfrontiert wird, keine Anfechtungsmöglichkeit hätte. Dies ist nicht mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar.
    - -> Die Frist darf deshalb erst mit der erstmaligen Kenntnisnahmemöglichkeit jedes individuellen Verkehrsteilnehmers beginnen
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2
Q

(P) –> Verkehrszeichen als VA iSv. § 35 S. 1 VwVfG?

A
  1. Problematisch erscheint allein das in § 35 S. 1 VwVfG genannte Tatbestandsmerkmal des „Einzelfalls“, da ein Verkehrszeichen sich an einen größeren, unbestimmten Personenkreis richtet und damit eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regelt.
  2. Allerdings ist nach § 35 S. 2 VwVfG auch eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt. Hier kommt die dritte Variante, nämlich die Regelung der Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit in Betracht.
    = Die Straße ist eine öffentliche Sache, deren Benutzung u.a. durch Verkehrszeichen geregelt wird.
    –> Ein Verkehrszeichen stellt daher einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar.
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3
Q
  1. Wie wird die Prüfung einer politischen Partei als Kläger iR. der „beteiligtenbezogenen Voraussetzungen“ vorgenommen und was ist das Problem? / Was ist mit dem Parteienprivileg gemeint? Wie wirkt es sich auf den Zugangsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung aus?
A

(1) Beteiligtenfähigkeit:
Es könnte § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO einschlägig sein. Parteien sind zwar – in der Regel und soweit im Sachverhalt nichts anderes erwähnt wird – in zivilrechtlicher Hinsicht nichtrechtsfähige Vereine und damit nach § 54 BGB gerade keine juristischen Personen. Da die Partei nach § 3 Satz 1 PartG klagen und verklagt werden kann, ist sie – ebenso wie andere Einrichtungen und Vereinigungen, die selbst nicht voll rechtsfähig sind, aber denen herkömmlich oder durch Gesetz die Fähigkeit zugedacht ist, im eigenen Namen Rechte geltend zu machen – den juristischen Personen gleichgestellt. Allerdings gilt dies nur für die Bundespartei und deren Gebietsverbände der höchsten Stufe, d.h. für die Landesverbände (§ 3 Satz 2 PartG).
Die Beteiligtenfähigkeit des Ortsverbands kann sich also nur aus § 61 Nr. 2 VwGO (i.V.m. § 3 PartG) ergeben.
§ 61 Nr. 2 VwGO betrifft Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Das sind solche Vereinigungen, die selbst nicht rechtsfähig sind oder juristischen Personen rechtlich gleichgestellt sind. Der Ortsverband unterfällt damit grundsätzlich als Personenvereinigung dem § 61 Nr. 2 VwGO. Hinzukommen muss jedoch („soweit“), dass das im konkreten Verfahren geltend gemachte Recht der Vereinigung zustehen kann.
Der Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO (s. oben) kommt auch Personenvereinigungen zu (Art. 21 Abs. 4 GO). Damit ergibt sich aus dem konkreten Sachrecht für die Partei die Möglichkeit einer Rechtsinhaberschaft; damit ist § 61 Nr. 2 VwGO erfüllt.
(2) Prozessfähigkeit:
Die Prozessfähigkeit bestimmt sich nach § 62 Abs. 3 VwGO. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen käme an sich § 54 BGB zur Anwendung, der auf die Vorschriften über die Gesellschaft, §§ 705 ff. BGB verweist. Diese den nichtrechtsfähigen Verein benachteiligenden Vorgaben wären nicht mit der verfassungsrechtlichen Wertung der Art. 21 Abs. 1 u. Art. 9 Abs. 1 GG vereinbar. Deshalb werden insoweit die Vorschriften über den Verein bzw. des Parteiengesetzes entsprechende herangezogen (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 2 PartG, § 26 Abs. 2 BGB).

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4
Q

I. Problem der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen eines VAs:
(P) –> Wann ist die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen möglich? (!!!!)

A

A1 „Differenzieren nach Art der Nebenbestimmung“  Eine Ansicht differenziert bei der Frage, ob eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen möglich ist, zwischen Auflage und Bedingung. Danach sei eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nur bei Auflagen gegeben. Bei der Bedingung komme hingegen eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nicht in Betracht.
(-) Die erste Ansicht wird mit der unterschiedlichen Wirkungsweise von Bedingung und Auflage begründet. Die Bedingung suspendiert die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes. Wenn die Behörde einen Verwaltungsakt mit einer Bedingung versehe, wolle die Behörde, dass der Verwaltungsakt bis zum Eintritt der Bedingung unwirksam bleibe. Wäre eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen in Form einer Bedingung möglich, würde deren Erfolg zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes führen. Dies würde schwerwiegend in den Willen der Behörden eingreifen. Wähle die Behörde hingegen eine Auflage, wolle die Behörde, dass der Verwaltungsakt sofort wirksam werde. Lasse man eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen bei der Auflage zu und sei diese erfolgreich, betreffe dies nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
A2 „Differenzieren nach Art der Hauptregelung“  Eine weitere Ansicht differenziert hingegen nach Art des Verwaltungsaktes. Eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen sei nur bei gebundenen Verwaltungsakten möglich, nicht jedoch bei Ermessensentscheidungen.
(-) Die zweite Ansicht argumentiert damit, dass bei einem Ermessenshauptverwaltungsakt das Ermessen einheitlich ausgeübt werde, und zwar bezüglich des Hauptverwaltungsaktes und des Versehens desselben mit Nebenbestimmungen. Würde man eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen in diesen Fällen bejahen, würde das einheitlich ausgeübte Ermessen zerschlagen. Diese Gefahr drohe bei einem gebundenen Verwaltungsakt nicht. Danach kann zunächst ein gebundener Hauptverwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen vorliegen. Die Verwendung von Nebenbestimmungen liegt immer im Ermessen der Behörde, vgl. § 36 VwVfG. Beispiel: A bekommt eine Baugenehmigung. Diese ist ausgestaltet als gebundene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Baugenehmigung zu erteilen. In diesen Fällen wäre eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nach dieser Ansicht möglich, sofern die Nebenbestimmung rechtswidrig ist. Eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen sei jedoch zu verneinen, wenn der Hauptverwaltungsakt als Ermessensentscheidung ausgestaltet sei. Fallbeispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt. Dies steht im Ermessen der Behörde. Die Behörde verbindet die Stipendiumsbewilligung mit der Auflage, dass A bestimmte Arbeiten anfertigen muss. Hier liegt sowohl hinsichtlich des Hauptverwaltungsaktes als auch bezüglich der Nebenbestimmung eine Ermessensentscheidung vor, die einheitlich ausgeübt wird. Eventuell wird der Hauptverwaltungsakt nur erlassen, weil er mit einer Nebenbestimmung versehen ist. Daher sei in diesen Konstellationen eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nicht möglich.
A3 h.M. „stets Verpflichtungsklage“ Die herrschende Meinung, insbesondere die Rechtsprechung, vertritt die Lehre von der prozessualen und materiellen Teilbarkeit. In prozessualer Hinsicht sei eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen immer gegeben, sodass die Statthaftigkeit in diesen Fällen zur Anfechtungsklage führe.
(-) Die dritte Ansicht verlagert das ganze Problem mithin auf die Begründetheit. In der Begründetheit müsse die Rechtmäßigkeit des Rest-Verwaltungsaktes geprüft werden. Sei eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen gegeben und werde gegen eine rechtswidrige Nebenbestimmung Anfechtungsklage erhoben, würde das Gericht diese Nebenbestimmung aufheben. Übrig bleibe dann ein Hauptverwaltungsakt. Es sei daher zu prüfen, ob dieser Verwaltungsakt nach Beseitigung der Nebenbestimmung rechtswidrig würde. Sollte die Prüfung ergeben, dass der Restverwaltungsakt rechtmäßig sei, gehe die Anfechtungsklage durch. Sollte die Prüfung dagegen ergeben, dass der Restverwaltungsakt ohne Nebenbestimmung rechtswidrig würde, dann müsse eine Umdeutung in eine Verpflichtungsklage erfolgen, gerichtet auf Erteilung einer Erlaubnis versehen mit einer verhältnismäßigen Nebenbestimmung. Beispiel: A erhält eine Fahrerlaubnis mit dem Zusatz, dass A eine Brille tragen muss. Diese Nebenbestimmung ist rechtswidrig, da ohne Not andere Arten der Sehhilfe ausgeschlossen werden. Erhebt A isoliert Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung, würde die Nebenbestimmung aufgehoben. Dann würde eine Fahrerlaubnis ohne jegliche Einschränkung verbleiben für jemanden, der nicht richtig sehen kann. Der Restverwaltungsakt wäre somit rechtswidrig. Daher hat nach der herrschenden Meinung eine Umdeutung in eine Verpflichtungsklage zu erfolgen, gerichtet auf Erteilung der Erlaubnis verbunden mit einer verhältnismäßigen Nebenbestimmung, beispielsweise „Sehhilfe“. Argumentiert wird mit dem effektiven Rechtsschutz, verankert in Art. 19 IV GG. Die schönste aller Klagearten sei die Anfechtungsklage. Denn diese sei eine Gestaltungsklage, sodass sich die Rechtslage bei erfolgreicher Anfechtung allein durch das Urteil ändere. Die Verpflichtungsklage führe lediglich dazu, dass das Gericht die Behörde verpflichte, zu handeln. Die anderen Auffassungen verneinten eine isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen entweder hinsichtlich der Bedingung oder bezüglich einer Ermessensentscheidung und schwenkten recht früh auf die Verpflichtungsklage um. Nur wenn der Restverwaltungsakt rechtswidrig werde, deutet die herrschende Meinung in eine Verpflichtungsklage um.

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5
Q

Welche Möglichkeiten gibt es, um dagegen vorzugehen, wenn jemand nach erteiltem Vorbescheid (Art. 71 BayBO) zu bauen beginnt?

A
  1. Baubeginn nach erteiltem Vorbescheid = formell rechtswidrig
    - -> Baueinstellungsverfügung, Art. 75 BayBO
  2. Gleichzeitig materielle Rechtswidrigkeit des Vorbescheids
    - -> Baubeseitigungsanordnung, Art. 76 S. 1 BayBO
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6
Q

(P) –> Ist Voraussetzung für Erteilung der Teilbaugenehmigung gem. Art. 70 BayBO die vorherige Prüfung, dass das Gesamtvorhaben dem öffentlichen Recht grds. nicht widerspricht?

A

A1 “BayVGH” –> (-)
Grds. genügt die Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

A2 “hM.” –> (+)
Teilgenehmigung macht wohl nur Sinn, wenn vorher festgestellt wurde, dass gegen das Vorhaben insgesamt keine Einwendungen zu erheben sind.
–> In die Einzelprüfung hinsichtlich des beantragen Teils ist somit gleichzeitig auch eine Gesamtvorhabensprüfung mit einzubeziehen.

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