Definitionen Flashcards

1
Q

Definitionen des VAs gem. § 35 VwVfG?

  1. Maßnahme
  2. Behörde
  3. Gebiet des öffentlichen Rechts
  4. Hoheitlich
  5. Regelung
  6. Einzelfall
  7. Außenwirkung
A
  1. Maßnahme = Jedes Verhalten mit Erklärungswert
  2. Behörde, § 1 IV BayVwVfG = Jede Stelle die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt
  3. Gebiet des öffentlichen Rechts = wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten
  4. Hoheitlich = Abgrenzung zum ör Vertrag
  5. Regelung = Auf Setzung eines Rechts gerichtet
  6. Einzelfall = konkret-individuell –> auf einen bestimmten SV und eine bestimmte Person gerichtet
  7. Außenwirkung = VA an Rechtssubjekt außerhalb des Verwaltungsrechts gerichtet
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2
Q

Wie lautet der Obersatz der Anfechtungsklage?

A

Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist (§ 78 I Nr. 1 VwGO) und soweit der Bescheid der LMU rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).

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3
Q

Wann ist ein Fehler gem. Art. 46 BayVwVfG “unbeachtlich”?

A

Nur bei offensichtlicher Einflusslosigkeit des Verfahrensmangels auf die Entscheidung in der Sache. Dies ist jedenfalls grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, die weder Ermessensspielräume noch Beurteilungsspielräume eröffnet.

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4
Q
Definition gem. § 45 I 1 StVO 
= Erlaubnis des Aufstellens von Verkehrszeichen „aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs“?
1. Öffentliche Sicherheit
2. Öffentliche Ordnung
3. Konkrete Gefahr
A
  1. Öffentliche Sicherheit
    = Unter „öffentlicher Sicherheit“ sind alle subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen) sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und anderer Hoheitsträger zu verstehen.
  2. Öffentliche Ordnung
    = „Öffentliche Ordnung“ meint dagegen alle (ungeschriebenen) Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrlich für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird.
  3. Konkrete Gefahr
    = Die Freiheitsrechte einschränkende Eingriffe sind nach allgemeinen Grundsätzen nur zulässig, wenn sich die Gefahr schon hinreichend verdichtet hat, also eine konkrete Gefahr vorliegt. Unter konkreter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter führen wird. § 45 I 1 StVO verlangt zudem einen besonderen Verkehrsbezug („Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“).
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5
Q

Obersatz der Verpflichtungsklage?

A

Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist (§ 78 I Nr. 1 VwGO), soweit die Ablehnung/das Unterlassen des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger hierdurch in eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 V 1 VwGO).
Dies ist der Fall, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (§ 113 V 1 VwGO) oder zumindest einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 V 2 VwGO) hat.

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6
Q

Definitionsmerkmale der kommunalen “öffentlichen Einrichtung” gem. Art. 21 I, IV GO?

A

„Eine öffentliche Einrichtung ist jede Einrichtung, die die Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhält und durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht hat.“

(1) Einrichtung, die im öffentlichen Interesse unterhalten wird
(2) Gemeindlicher Widmungsakt, der keiner bestimmten Form bedarf
(3) Zugänglichmachung zur allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen
(4) Verfügungsmacht der Gemeinde

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7
Q

Wie wird der Obersatz der Verpflichtungsklage formuliert und was ist die Besonderheit im Unterschied zur Anfechtungsklage?

A

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet (§ 78 I Nr. 1 VwGO), soweit die Versagung der Bewilligung rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 V 1 VwGO = anders als bei Anfechtungsklage!). Dies ist der Fall, soweit der Kläger einen Anspruch auf das Versagte (§ 78 V 1 VwGO) oder zumindest einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 V 2 VwGO) hat.

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8
Q

Erläutern sie die Prüfung der Passivlegitimation bei der Verpflichtungsklage?

A

Nach § 78 I Nr. 1 VwGO ist die Klage zu richten gegen den Rechtsträger derjenigen Behörde, die den beantragten VA unterlassen hat. Maßgeblich ist dabei die Behörde, von der der Erlass des begehrten Verwaltungsakts verlangt werden kann, also die zuständige Behörde.

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9
Q

Wie lautet der Obersatz bei der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen?

A

Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist (§ 78 I Nr. 1 VwGO) und soweit die Anordnungen der Stadt Bamberg rechts-widrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 I 1 VwGO).
“Darüber hinaus müssen die angefochtenen Nebenbestimmungen auch materiell abtrennbar sein, d. h. der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise fortbestehen.”

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10
Q

Formulierung der „objektiven Klagehäufung“ bei mehreren Klagebegehren, § 44 VwGO?

A

„Da zwei Anordnungen angegriffen werden, liegen mehrere Klagebegehren vor. Diese richten sich gegen denselben Beklagten, stehen im Zusammenhang und dasselbe Gericht ist zuständig, sodass sie nach § 44 VwGO in einer Klage zusammen verfolgt werden können.“

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11
Q

Wie lautet der Obersatz des Antrags nach § 80 V VwGO?

A

Obersatz:
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO ist begründet, wenn
a. er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist (§ 78 VwGO analog)
b. und entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist
c. oder die vom Gericht im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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12
Q

Definition des “Baurechtsbegriffs”?

A

Umfasst werden vom Baurecht all diejenigen Vorschriften des Privat- und Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerkes Beteiligten beziehen.

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13
Q

Definition des “öffentlichen Baurechts”?

A

Unter öffentlichem Baurecht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften zu verstehen, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insb. durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen betreffen.

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14
Q

Grobe Beschreibung:
1. Def. Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO

  1. Def. Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO
A
  1. Der Vorbescheid Art. 71 BayBO
    = Vorgezogene Entscheidung über Teilfragen der späteren Baugenehmigung
    –> Feststellungswirkung
  2. Die Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO
    = Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Baugenehmigung, sondern um einen gestaltenden VA, mit dem der Baubeginn abweichend von Art. 68 V BayBO für einzelne Bauabschnitte freigegeben wird.
    –> In Baufreigabe liegt entscheidender Unterschied zu Vorbescheid! = Gestattungswirkung
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15
Q

Formulierung des Obersatzes bei Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung?

A

“Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit sie sich gegen den

  • gem. § 78 VwGO richtigen Beklagten wendet,
  • die Ablehnung des VA rechtswidrig
  • und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist
  • und die Sache spruchreif ist, § 113 V S. 1 VwGO.
  • -> Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch aus Art. 68 I BayBO auf Erteilung der Baugenehmigung hat.”
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