Baurecht Flashcards

1
Q

Definition des “Baurechtsbegriffs”?

A

Umfasst werden vom Baurecht all diejenigen Vorschriften des Privat- und Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerkes Beteiligten beziehen.

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2
Q

Welche Normen sind entscheidend im privaten Baurecht und welche Rolle spielen sie für Behörden?

A
  1. §§ 631 ff. BGB = Verhältnis zwischen Bauherrn, Bauunternehmen, Architekt
  2. §§ 903 ff. BGB = Bebauung oder Unterhaltung eines Bauwerks allein im Hinblick auf bestimmte Einzelpersonen, insb. die Nachbarn.

–> Behörden haben grds. beim Erlass von Baumaßnahmen keine Rücksicht auf diese Vorschriften zu nehmen
Ausnahmen:
- Art. 68 IV BayBO
- Es gibt bereits rechtskräftige Entscheidungen über privatrechtliche Berechtigung, die das Bauen verhindern

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3
Q

Definition des “öffentlichen Baurechts”?

A

Unter öffentlichem Baurecht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften zu verstehen, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insb. durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen betreffen.

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4
Q

Wo ist das Baurecht grundrechtlich verankert und wieso?

A

Im Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG
= Die Verpflichtung, angemessene Lebensverhältnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Gesamtheit und des Einzelnen zu gewährleisten.

–> Aufgabe des BauR ist es, dieser Pflicht durch Vorbereitung und Durchführung entsprechender Maßnahmen nachzukommen sowie gleichzeitig die damit verbundene Kollision von Individual- und Allgemeininteressen auszugleichen.

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5
Q

Was bedeutet Baufreiheit und woraus ist sie abzuleiten?

A

Alle baurechtlichen Vorschriften sind vor dem Hintergrund des Art. 14 I GG zu sehen, denn zum Inhalt des dort geschützten Eigentums an Grund und Boden gehört auch das Recht der baulichen Nutzung.

–> dieses “Recht zum Bauen” (sog. Baufreiheit), gewährt jedem Einzelnen ein “subjektiv öffentliches Recht” (!!) auf Bebauung seines Grundstücks

–> Also nicht beruhen auf öffentlich-rechtlicher Verleihung (zB. durch Baugenehmigung), sondern ist Bestandteil des Eigentumsrechts!

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6
Q

Woraus ergibt sich grundrechtlich für einen Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, die Baufreiheit?

A

Aus dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG.

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7
Q

Wo sind die Schranken des subjektiven Rechts der Baufreiheit?

A

In Art. 14 I S. 2, II GG
–> Geltung nur innerhalb des geltenden objektiven (einfach-rechtlichen) BauR, welches regelmäßig eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vornimmt.

–> Einzelne bauliche Maßnahmen können allerdings auch Enteignungscharakter haben: Schranken idS. sind zB. die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts

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8
Q
  1. Definition “Bauplanungsrecht” + Verortung?

2. Definition “Bauordnungsrecht” + Verortung?

A
  1. BauGB = Wo?
    “Das Bauplanungsrecht befasst sich mit dem Recht der Ortsplanung durch die Gemeinde und der Zulässigkeit der Nutzung des Grund und Bodens.”
    –> Merke: BauNVO (Baunutzungsverordnung) beruht auf § 9a BauGB
  2. BayBO = Wie?
    “das Bauaufsichtsrecht (auch Bauordnungsrecht genannt) ist in der BayBO geregelt und befasst sich mit den sicherheitsrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen und mit dem bauaufsichtlichen Verfahren.”
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9
Q

Wo wird dem Bund die Kompetenz zum “Bauwesen” zugewiesen?

A
  • Es gibt keine ausdrückliche Zuweisung in den Art. 70 ff. GG
  • Aber: Art. 74 I Nr. 18 GG = Teilbereich des Bauwesens: “Bodenrecht”
  • -> insb.: Recht der:
    a) städtebaulichen Planung
    b) Baulandumlegung
    c) Erschließung
    d) Bodenbewertung
  • -> NICHT: keine Bundeskompetenz für das BauR insgesamt!

–> Für übrige Bereiche gilt Art. 70 GG

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10
Q

Welche sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften können für die Beurteilung eines baulichen Vorhabens auch einschlägig sein?

A

zB. naturschutzrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Regelungen

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11
Q

Welche baurechtlichen Streitarten gibt es?

A

I. Streit um bauaufsichtliche Zulassung

II. Streit um baupolizeiliche Maßnahme

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12
Q

Schemata der “Sachentscheidungsvoraussetzungen” einer baurechtlichen Klage?

A

I. Sachentscheidungskompetenz des Gerichts, § 40 I VwGO
= “Die Sachentscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts liegt vor, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet und das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist.”
–> insb. Rechtswegszuweisung nach § 217 I BauGB zu ordentlichen Gerichten
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Klageart
2. Klagebefugnis aus Art. 68 BayBO (§ 42 I Alt. 2 VwGO)
3. Vorverfahren entbehrlich, Art. 15 II AGVwGO
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
5. Ggf. sonstige Voraussetzungen

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13
Q

Wo ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in baurechtlichen Sachen geregelt?

A

§ 52 Nr. 1 VwGO iVm. Art. 1 II AGVwGO.

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14
Q

Def. der VA-Eigenschaft einer Baugenehmigung nach Art. 68 I BayBO?

A

Eine Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts zur einseitigen verbindlichen Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und somit ein VA iSv. Art. 35 S. 1 BayVwVfG.

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15
Q

Eigenschaften einer Baugenehmigung?

A

I. Eine Baugenehmigung ist:
1. Ein mitwirkungsbedürftiger VA
= ein Antrag ist erforderlich (Art. 64 I BayBO)
2. Ein gebundener VA
= Anspruch auf Genehmigung, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entspricht. (Art. 68 I BayBO). –> Konsequenz aus dem aus Art. 14 GG folgenden subjektiv öffentlichen Recht auf Baufreiheit.
3. ein sachbezogener VA
= die Genehmigung wird nicht einer Person, sondern für ein Vorhaben/eine Anlage erteilt (Art. 54 II S. 3 BayBO)

II. Eine Baugenehmigung hat:
1. feststellende Wirkung
= Feststellung, dass das Vorhaben den im Genehmigungsverfahren geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Ar.t 68 I BayBO)
2. Rechtsgestaltende und damit gestattende Wirkung
= Baufreigabe: Aufhebung des präventiven Verbots und Baufreigabe (Art. 68 V BayBO)
3. Doppelwirkung
= Für den Bauherrn begünstigende und einzelnen Nachbarn eventuell belastende Wirkung

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16
Q

Welche weiteren baurechtlichen Genehmigungen kann der Bauherr außer einer Baugenehmigung (Art. 68 BayBO) noch beantragen?

A
  1. Der Vorbescheid Art. 71 BayBO
    = Vorgezogene Entscheidung über Teilfragen der späteren Baugenehmigung
    –> Feststellungswirkung
    a) Unterfall: Bebauungsgenehmigung
    = die verbindliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens
  2. Die Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO
    = Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Baugenehmigung, sondern um einen gestaltenden VA, mit dem der Baubeginn abweichend von Art. 68 V BayBO für einzelne Bauabschnitte freigegeben wird.
    –> In Baufreigabe liegt entscheidender Unterschied zu Vorbescheid! = Gestattungswirkung
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17
Q

Genaue Definition des “Vorbescheids” gem. Art. 71 BayBO?

  1. Feststellungswirkung
  2. Bindungswirkung
  3. Ermessen oder Rechtsanspruch?
A
  1. Feststellungswirkung:
    a) “Es ist die verbindliche, hoheitliche, befristete, schriftliche Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen.”
    b) Abgrenzung: “Nicht nur Zusicherung einer künftigen Erteilung der Baugenehmigung, sondern feststellender VA, in dem Teile der Baugenehmigung bereits im Voraus geklärt werden.”
    c) Zweck: “Dient der verbindlichen Klärung von Einzelfragen, wodurch im Einzelfall Arbeit, Zeit und Kosten gespart werden.”
  2. Bindungswirkung (jedoch keine Gestattungswirkung)
    a) Art. 71 S. 2 BayBO = Dreijährige Bindungswirkung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
    –> Konsequenz aus Bindungswirkung = Inhalt des Vorbescheids nur nachrichtlich in spätere Baugenehmigung übernommen
    b) Abgrenzung zu Teilbaugenehmigung = keine Gestattungswirkung
    –> berechtigt nicht dazu mit Bauarbeiten zu beginnen
    (+) Fehlende Verweisung in Art. 71 S. 4 auf Art. 68 V BayBO
  3. Rechtsanspruch
    = Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Vorbescheids, wenn das Vorhaben in den zur Prüfung gestellten Fragen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (Art. 71 S. 4, 68 I BayBO)
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18
Q

Welche Möglichkeiten gibt es, um dagegen vorzugehen, wenn jemand nach erteiltem Vorbescheid (Art. 71 BayBO) zu bauen beginnt?

A

Ankommen auf rw des Vorbescheids:

  1. Baubeginn nach rm erteiltem Vorbescheid = formell rechtswidrig
    - -> Baueinstellungsverfügung, Art. 75 BayBO
  2. Gleichzeitig materielle Rechtswidrigkeit des Vorbescheids
    - -> Baubeseitigungsanordnung, Art. 76 S. 1 BayBO
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19
Q

Merke: Was muss man sich zu der schützenden Amtspflicht des Beamten der Bauaufsichtsbehörde merken?

A
  1. Diese Amtspflicht schützt den Bauherrn, indem sie den Beamten dazu verpflichtet, einen Vorbescheid nicht zu erlassen, der den verfahrensgegenständlichen baurechtlichen Vorschriften widerspricht
  2. Ein nach § 839 BGB ersatzfähiger Schaden kann dem Bauherrn entstehen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Vorbescheids nutzlose Aufwendungen macht, wenn ihm die Baugenehmigung aus eben den Gründen, die den Vorbescheid rw machen, versagt wird.
  3. –> Das setzt natürlich auch den Wegfall der Bindungswirkung des Vorbescheids voraus, etwa durch Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG oder nach Ablauf der Bindungsfrist)
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20
Q

Genaue Definition der “Teilbaugenehmigung” gem. Art. 70 BayBO?

  1. Erteilungsvoraussetzung
  2. Def.
  3. Wirkungsende
  4. Ermessen oder Rechtsanspruch?
A
  1. (P) –> Ist Voraussetzung für Erteilung der Teilbaugenehmigung gem. Art. 70 BayBO die vorherige Prüfung, dass das Gesamtvorhaben dem öffentlichen Recht grds. nicht widerspricht?
  2. Art. 70 S.2, Art. 68 V BayBO
    = “Die Teilbaugenehmigung räumt das Recht ein, mit der Ausführung bestimmter Teile des geplanten Vorhabens zu beginnen.”
  3. Wirkungsende der Teilbaugenehmigung
    = mit bestandskräftiger Erteilung der Baugenehmigung (Erledigung)
  4. Ermessen (Unterschied zu Vorbescheid)
    = Die Teilbaugenehmigungserteilung steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
    –> Ein Rechtsanspruch besteht auch dann nicht, wenn öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
    –> Will der Bauherr also auf Erlass einer Teilbaugenehmigung klagen, so hat er (auch schon iR. der Klagebefugnis) nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, der ausnahmsweise - bei Ermessensreduzierung auf Null - in einen Anspruch auf Genehmigung übergehen kann.
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21
Q

(P) –> Ist Voraussetzung für Erteilung der Teilbaugenehmigung gem. Art. 70 BayBO die vorherige Prüfung, dass das Gesamtvorhaben dem öffentlichen Recht grds. nicht widerspricht?

A

A1 “BayVGH” –> (-)
Grds. genügt die Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

A2 “hM.” –> (+)
Teilgenehmigung macht wohl nur Sinn, wenn vorher festgestellt wurde, dass gegen das Vorhaben insgesamt keine Einwendungen zu erheben sind.
–> In die Einzelprüfung hinsichtlich des beantragen Teils ist somit gleichzeitig auch eine Gesamtvorhabensprüfung mit einzubeziehen.

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22
Q

Was ist sich in der Klausurpraxis zu “Vorbescheid” “Teilbaugenehmigung” und “Baugenehmigung” zu merken?

A

In der Regel ist sehr schnell iR. der “Klageart” festzustellen, dass eine begehrte Baugenehmigung unschwer als Verwaltungsakt einzuordnen ist und die Verpflichtungsklage einschlägig ist.

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23
Q

Def. + Breiter Aufbau der Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) iR. der Verpflichtungsklage auf eine Baugenehmigung, Art. 68 I BayBO?

A
  1. Def.: “Gem. § 42 II VwGO müsste der Bauherr geltend machen, durch die Ablehnung des VA in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.
    Nach der von der h.M. vertretenen Möglichkeitstheorie genügt es, wenn sich aus dem Vortrag des Verletzten zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt.”
  2. Aufbau: Einordnung des Anspruchs aus Art. 68 I BayBO:
    a) Das grundsätzliche Bauverbot ist ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
    = Anders als bei den sog. repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt, bei denen eine Befreiung nur ausnahmsweise erteilt wird (vgl. zB. die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 II BauGB), hat die Baugenehmigung gem. Art. 68 I BayBO grds. zu ergehen, wenn das Vorhaben der “Unbedenklichkeitsprüfung” standhält.

b) Diese Qualifikation als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist Ausdruck der gem. Art. 14 I GG grundrechtlich geschützten Baufreiheit.
–> Folge ist, dass dem Bauherrn ein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung zusteht, wenn kein Versagungsgrund eingreift.
= IR. der Klagebefugnis ist immer von der Möglichkeit eines solchen Anspruchs auszugehen.

c) Merke für Klausur: Es genügt ein kurzer Hinweis auf die mögliche Verletzung des Anspruchs aus Art. 68 I BayBO

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24
Q

Was bedeutet das grundsätzliche Bauverbot nach Art. 68 I BayBO?

A

Es ist ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt-
Anders als bei repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt, bei denen eine Befreiung nur ausnahmsweise erteilt wird, hat die Baugenehmigung grds. zu ergehen, wenn das Vorhaben der “Unbedenklichkeitsprüfung” standhält.

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25
Q

Was hat es in Bayern mit dem Vorverfahren auf sich?

A

Gem. § 68 I 2 VwGO iVm. Art. 15 II AGVwGO ist ein Vorverfahren unstatthaft.

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26
Q

Def. Frist bei der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage?

A

Gem. § 74 II, I S. 2 VwGO ist bei der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage eine Monatsfrist einzuhalten, die mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides zu laufen beginnt.
–> Die Fristberechnung erfolgt gem. § 57 II VwGO iVm. § 222 I ZPO iVM. §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB

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27
Q

Wie erfolgt die Fristberechnung einer Klage?

A

Die Fristberechnung erfolgt gem. § 57 II VwGO iVm. § 222 I ZPO iVM. §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB

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28
Q

Was kann ein Bauherr tun, wenn der Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung nicht in angemessener Frist verbeschieden wird?
Und wie definiert sich “angemessene Frist”?

A

Er kann ohne den Ablehnungsbescheid abwarten zu müssen, eine Untätigkeitsklage erheben, §§ 42 I Alt. 2 UF 2, 75 S. 1 Alt. 2 VwGO.
–> Zulässig ist die Untätigkeitsklage grds. nach Ablauf von 3 Monaten, § 75 S. 2 VwGO.

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29
Q

Was ist beim § 75 S. 2 VwGO zu beachten?

A

Er ist missverständliche formuliert:

  • -> Die 3-Monats-Frist muss entgegen dem Wortlaut nicht im ZP der Klageerhebung, sondern der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein, da es sich um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt.
  • -> Eine vor Ablauf von 3 Monaten erhobene Klage wächst in die Zulässigkeit hinein.
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30
Q

Was ist bei Beteiligungs- und Prozessfähigkeit gem. §§ 61, 62 ff. VwGO zu beachten?

A
  • Sie folgt den allgemeinen Regeln der §§ 61, 62 ff. VwGO
  • (P) –> Auf Klägerseite vor allem dann, wenn keine natürliche Person
  • (P) –> auf Beklagtenseite ist davon abhängig, wer verklagt wird.
    Besteht die Mglk. dass der Freistaat Bayern als Träger einer Kreisverwaltungsbehörde verklagt wird, so sollte erwähnt werden, dass neben der Vertretung durch Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde auch eine Vertretung durch die Landesanwaltschaft in Betracht kommt, Art. 16 AGVwGO, § 3 I, II S. 2 LABV
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31
Q

(P) –> Doppelnatur des LRA:
Was ist zu beachten, wenn im SV steht, dass das Landratsamt einen VA-Erlass ablehnt, der Kläger daraufhin Klage erhebt, aber nicht näher beschrieben ist, gegen wen?
Wer ist richtiger Beklagter/passivlegitimiert?
Bzw.: Wie differenzieren die Kreisbehörde und Kreisverwaltungsbehörde?

A
  1. LRA wird als Kreisbehörde tätig (Art. 37 I S. 1 LKrO)
    = Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Landkreises
    –> Erfüllung der Aufgaben des Landkreises
    –> Rechtsträger des LRA als Kreisbehörde ist Landkreis als kommunale Gebietskörperschaft
  2. LRA wird als Staatsbehörde tätig (Art. 37 I S. 2 LKrO)
    = Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Freistaates Bayern
    –> Rechtsträger des LRA als Kreisverwaltungsbehörde ist Freistaat Bayern
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32
Q

Was ist Zweck der Beiladung gem. § 63 Nr. 3 VwGO und wo wird sie geprüft?

A

Mit ihr werden die Beigeladenen Beteiligte des Prozesses, § 63 Nr. 3 VwGO
= Keine Sachurteilsvoraussetzung, sondern prozessuale Erleichterung
–> Prüfung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit als eigener Punkt

33
Q

Was ist bei der Beiladung iR. des BauR zu beachten?

A
  1. Wenn für Erteilung der Baugenehmigung das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist gem. § 36 BauGB, ist diese, wenn sie nicht selbst als Bauaufsichtsbehörde Beklagte ist, gem. § 65 II VwGO notwendig beizuladen
  2. Zweckmäßig, aber nicht notwendig, ist die Beteiligung der Nachbarn, die dem Bauantrag nicht durch Unterschrift zugestimmt haben
    - -> Durch Urteil dann endgültig gebunden
34
Q

Schema der Begründetheit bei Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung?

A

I. Obersatz, § 113 V S. 1 VwGO
II. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
1. Festlegung der zuständigen Behörde
2. Bestimmung von deren Rechtsträger
III. AGL, Art. 68 BayBO
IV. Formelle Genehmigungsvoraussetzungen (Bsp. Antrag)
V. Genehmigungspflichtigkeit feststellen
VI. Genehmigungsfähigkeit prüfen
1. Ggf. Bindung der Verwaltung durch Vorbescheid o.a.
2. Anspruch aus Art. 68 I BayBO iVm. Art. 59, 60 BayBO zwingend zu prüfen:
a) Prüfungsmaßstab bei Sonderbauten Art. 60 BayBO, sonst Art. 59 BayBO
b) Immer bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1, 60 A. 1 Nr. 1 BayBO
c) Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit bei Sonderbauten, Art. 60 S. 1 Nr. 2 BayBO, zu prüfen, sonst nur Einhaltung örtlicher Bauvorschriften und Abweichungen nach Art. 63 I, II S. 2 BayBO, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1 u. 2 BayBO
d) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit Baugenehmigung andere Genehmigung ersetzt, formelle Konzentrationswirkung, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 3, 60 S. 1 Nr. 3 BayBO

und fakultativ zu prüfen:
e) Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, Art. 68 I S. 1 Hs. 2 BayBO

35
Q

Formulierung des Obersatzes bei Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung?

A

“Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit sie sich gegen den

  • gem. § 78 VwGO richtigen Beklagten wendet,
  • die Ablehnung des VA rechtswidrig
  • und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist
  • und die Sache spruchreif ist, § 113 V S. 1 VwGO.
  • -> Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch aus Art. 68 I BayBO auf Erteilung der Baugenehmigung hat.”
36
Q

In welchen Schritten ist bei der Prüfung der Passivlegitimation (§ 78 I Nr. 1 VwGO) in der Verpflichtungsklage vorzugehen?

A
  • Der Wortlaut des § 78 I Nr. 1 VwGO ist missverständlich: “Klage gegen Körperschaft richten, deren Behörde den beantragten VA unterlassen hat.”
  • Sinnvoller Prüfungsaufbau:
    1. Welche ist die zuständige Behörde?
    2. Wer ist der Rechtsträger dieser Behörde?
37
Q

Wie lautet der Grundsatz der Passivlegitimation im BauR iR. der sachlichen Zuständigkeit und in welchen Gesetzen ist die sachliche Zuständigkeit zu finden?

A
  1. Gem. Art. 53 I S. 2 BayBO ist grds. die untere Bauaufsichtsbehörde, nach Art. 53 I S. 1 BayBO also die Kreisverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
    - -> Kreisverwaltungsbehörde ist die Bezeichnung für die untere staatliche Verwaltungsbehörde.

a) Kreisangehörige Gemeinde (Art. 37 I 2 LKrO)
= Grds. das LRA als Staatsbehörde, vgl. Art. 37 I S. 2 LKrO, Art. 54 I BayBO (In Art. 54 I steht dass Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden Staatsaufgaben sind)
–> Als solche sind die LRAs an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörden (Regierungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern) gebunden
–> Der Landrat wird gem. Art. 37 VI LKrO als Organ des Staates tätig

b) Kreisfreie Gemeinden (Art. 9 I S.1 GO)
= Gemeinden erfüllen Aufgaben, die sonst vom LRA als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden
–> Tätigwerden insb. im übertragenen Wirkungskreis, vgl. Art. 53 S. 1 BayBO iVm. Art. 9 I S. 1 GO

c) Große Kreisstadt (Art. 9 II S. 1 GO)
= Gem. Art. 9 II S. 1 GO: Sind Kreisverwaltungsbehörde in dem Umfang zuständig, in denen ihnen die sonst vom LRA als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen sind
–> Nach § 1 I Nr. 1 GrKrV (Z/T Nr. 284) gehören dazu auch Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden gem. Art. 53 I BayBO

38
Q

Was bedeuten die Bezeichnungen “große” und “kleine” Delegation?

A
  1. Große Delegation (Vgl. Art. 53 II S. 1 Nr. 1 BayBO iVm. § 5 I ZustVBau)
    = Das Staatsministerium des Innern kann größeren kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag durch RVO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise übertragen
  2. Kleine Delegation (Art. 53 II S. 1 Nr. 2 BayBO iVM. § 5 II ZustVBau)
    = Durch Verordnung können die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden für bestimmte Vorhaben übertragen werden
39
Q

Was ist bei der Erfüllung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden durch Gemeinden stets zu beachten?

A

Sie werden im übertragenen Wirkungskreis gem. Art. 8 GO tätig
–> Davon sind die eigenen Angelegenheiten der Gemeinde wie zB. die baurechtliche Planungshoheit iSv. § 2 I S. 1 BauGB strikt zu trennen

40
Q

Was sind alles untere Bauaufsichtsbehörden?

A
  1. Die LRAs als Staatsbehörden
  2. Die kreisfreien Gemeinden
  3. Die Großen Kreisstädte
  4. Sonstige kreisangehörige Gemeinden nach Maßgabe des Art. 53 II BayBO
41
Q

Wo ist die örtliche Zuständigkeit iR. der Passivlegitimation geregelt und was besagt sie für das BauR?

A
  1. Grds.: Art. 3 I Nr. 1 BayVwVfG
    = Die Behörde ist in Bauangelegenheiten grds. zuständig, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
  2. SpezialR: Für das BauR trifft § 206 I S. 1 BauGB die inhaltsgleiche Regelung
42
Q

Was ist im BauR beim Handeln einer örtlich unzuständige Behörde im Ggs. zum VR AT zu beachten?

A
  • Aspekt ist aber nur für Anfechtungsklage wichtig!
  1. VR AT
    = Bei Handeln einer örtlich unzuständigen Behörde greift idR. Unbeachtlichkeitsregelung des Art. 46 BayVwVfG
  2. BauR
    = Örtliche Unzuständigkeit führt meist zur nIchtigkeit des Verwaltungsakts, Art. 44 II Nr. 3 BayVwVfG
43
Q

Bestimmung des Rechtsträgers im Rahmen der Passivlegitimation?

A
  1. LRA als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde
    = Rechtsträger und somit richtiger Beklagter iSv. § 78 I Nr. 1 VwGO ist der Freistaat Bayern
  2. Gemeinden (Auch wenn die Gemeinde die staatlichen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt)
    = Gemeinde ist immer ihr eigener Rechtsträger und somit sind sie richtiger Beklagter und Passivlegitimiert iSv. § 78 I Nr. 1 VwGO
44
Q

Wie lautet der Obersatz der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung aus Art. 68 I BayBO?

A

“Gem. Art. 55, 68 I BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben

  1. genehmigungspflichtig und
  2. genehmigungsfähig ist.”
45
Q

Was ist bei der Prüfungsreihenfolge bei der Baugenehmigung zu beachten?

A

Die Genehmigungsfähigkeit muss IMMER NACH der Genehmigungspflichtigkeit geprüft werden.

46
Q

Übersicht Prüfungsschema Verpflichtungsklage: “Erteilung einer Baugenehmigung” gem. Art. 68 I 1 BayBO?

A
B. Begründetheit
I. Passivlegitimation
a) sachlich
b) Örtlich, § 206 I S. 1 BauGB
c) Rechtsträger: Freistaat Bayern oder Gemeinde

II. Mögliche AGLs/Obersatz:

a. Art. 68 I 1 BayBO
2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Art. 54 BayVwVfG
3. Vorbescheid, Art. 71 BayBO
4. Zusicherung, Art. 38 BayVwVfG

Hier Prüfungsschema nach Art. 68 I 1 BayBO:

III. Genehmigungsbedürftigkeit/Genehmigungspflicht, Art. 55 I BayBO

  1. “Bauliche Anlage” iSv. Art. 2 I S. 4 BayBO
  2. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung iSv. Art. 55 I BayBO
  3. Keine Ausnahme (Art.56-58; 72, 73) , v.A. nicht:
    a) Verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 BayBO
    - -> zB. § 57 V S.1 = Abbruch und Beseitigung
    b) Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO
    c) Vorrang anderer Gestattungsverfahren, Art. 56 BayBO
    d) Fliegende Bauten, Art. 72 BayBO
    e) Bauaufsichtliche Zustimmung, Art. 73 BayBO
    - -> zB. Beteiligung an Bauvorhaben durch staatliche Baudienststelle

IV. Formelle Anforderungen, Art. 64, 65 BayBO

  1. Ordnungsgemäßer Bauantrag nach Art. 65 BayBO
    a) Schriftlich
    b) bei zuständiger Behörde (Art. 53, 54 BayBO –> inzident schon bei Passivlegitimation zu prüfen)
    c) Gleichzeitige Einreichung von Bauvorlagen (Art. 64 II BayBO, BauVorlV)
    d) Unterzeichnung durch Bauherrn und Entwurfsverfasser (Art. 54 IV, 50, 51 BayBO)
    e) Rechtsfolge bei Unvollständigkeit oder erheblichen Mängeln: Art. 65 II BayBO
  2. Ggf. Antrag auf Abweichungen nach Art. 63 II 1 BayBO
  3. Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO

V. Materielle Voraussetzungen/Genehmigungsfähigkeit, Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO

  • -> kein Entgegenstehen von im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften
  • -> u.U. Erweiterung des Prüfungsmaßstabs durch die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 68 I 1 Hs. 2 BayBO
  1. Prüfungsmaßstab nach Art. 59 ff. BayBO
    a) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO = Regelverfahren, oder
    b) Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO bei Vorliegen eines “Sonderbaus” nach Art. 2 IV BayBO
  2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO bzw. Art. 60 S. 1 Nr. 1 BayBO iVm. §§ 29-38 BauGB
    a) Kein Vorliegen einer Veränderungssperre (§§ 14, 16 ff. BauGB) oder einer Zurückstellung (§ 15 BayBO)
    b) Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinne (Def.)

c) Einordnung des geplanten Vorhabens in die verschiedenen Gebietstypen des BauGB (§§ 30, 34, 35 BauGB) –> HIER SPIELT DIE MUSIK
a. Qualifizierter Bebauungsplan, §§ 30 I, 31 BauGB
(1) Festsetzungen über Art/Maß der Bebauung, Überbaubare Grundstücksflächen, örtl. Verkehrsflächen
(2) Wirksamkeit des Bebauungsplans (uU. Inzidentprüfung des Bebauungsplans erforderlich)
(3) Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen/Befreiung/Ausnahme nach §§ 30 I, 31 BauGB
(4) Keine Besondere Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall nach § 15 BauGB

b. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 II BauGB
(1) Vorliegen eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans iSv. § 12 BauGB
(2) Vorhaben entspricht den Festsetzungen/Ausnahme/Befreiung nach §§ 30 II, 31 BauGB
(3) Erschließung gesichert, § 30 II BauGB

c. Einfacher Bebauungsplan, § 30 III BauGB
(1) Festsetzungen über Art und Maß der Bebauung
(2) Wirksamkeit des einfachen Bebauungsplans (uU. Inzidentprüfung des Bebauungsplans erforderlich)
(3) Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorhandenen Festsetzungen/Ausnahmen/Befreiung
(4) Soweit keine Festsetzungen vorhanden sind: Voraussetzungen nach §§ 34, 35 BauGB je nach Lage des zu Bebauenden Grudnstücks

d. Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB
(1) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Def.)
(2) Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, § 34 I 1, II BauGB
- nähere Umgebung
- Eigenart dieser Umgebung
- Einfügen des Vorhabens in den durch diese Eigenart vorgegebenen Rahmen
- -> Wenn Umgebung einem Baugebiet nach BauNVO entspricht, Beurteilung hinsichtlich der Art. der baul. Nutzung allein nach BauNVO (Aber Ausnahme und Befreiungen möglich), § 34 II BauGB
(3) Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 34 I S. 2 Hs. 1 BauGB/keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 I 2 Hs. 2 BauGB
(4) Erschließung gesichert, § 34 I 1 BauGB

e. Unbeplanter Außenbereich, § 35 BauGB
(1) Privilegierte Vorhaben nach § 35 I BauGB
- Vorhaben entspricht § 35 I Nr. 1-7 BauGB
- Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (insb. § 35 III BauGB)
- Erschließung gesichert
(2) Sonstige Vorhaben nach § 35 II BauGB
- Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 III 1 Nr. 1-8 BauGB
(3) Teilprivilegierte Vorhaben nach § 35 IV BauGB
(4) Erschließung gesichert
(5) kein Ermessen (trotz Wortlaut; Art. 14 GG)

f. Planaufstellung, § 33 BauGB
(1) Formelle und materielle Planreife
(2) Vorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen
(3) Anerkennung der Verbindlichkeit der künftigen Festsetzungen
(4) Erschließung gesichert

  1. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht nach BayBO
    - stets zu prüfen nach Art. 60 S. 2 Nr. 2 BayBO
    - Im vereinfachten Bauverfahren nur soweit vom Prüfungsumfang umfasst, bzw. dieser nach Art. 68 I S. 1 Hs. 2 BayBO erweitert wurde
    a. Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2 BayBO)
    b. beantragte Abweichung (Art. 63 I S. 2 BayBO, Art. 59 S. 1 Nr. 2 BayBO)
  2. Vereinbarkeit mit sonstigem öffentlichen Recht nach Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO
  3. U.U. Zulässigkeit wegen passivem Bestandsschutz nach Art. 14 I GG
47
Q

Wie wird ein “Vorhaben im Bauplanungsrechtlichen Sinne” definiert?

A

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage planungsrechtlicher Art
= dauerhaft mit dem Boden verbundene Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz
= bodenrechtliche Relevanz bedeutet, dass Aspekte betroffen sind, die bei der städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen sind

48
Q

Def. “Bebauter Ortsteil” iSv. § 34 BauGB (= unbeplanter Innenbereich)?

A

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist eine organische Siedlungsstruktur mit Bebauungszusammenhang; prägende Wirkung durch Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
–> Abgrenzung zur Splittersiedlung.

49
Q

IRd. formellen Genehmigungsvoraussetzung bei der Baugenehmigung: Was passiert wenn der nach Art. 64 BayBO erforderliche Bauantrag Mängel aufweist?

A

Dann fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn unter Fristsetzung auf, diese zu beheben, Art. 65 II S. 1 BayBO.
–> Behebt dieser die Mängel nicht, gilt der Bauantrag als zurückgenommen, Art. 65 II S.2 BayBO

50
Q

Wo wird die Frage erörtert, ob der Bauherr bereits einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat?

A

Bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnis iR. der Zulässigkeit.
–> Das Problem der Mitwirkung anderer Behörden (§ 36 BauGB) wird im materiellen Bereich geprüft

51
Q

Welche Rolle spielt die formelle Rechtmäßigkeit in der Verpflichtungsklage und wieso?

A

Kaum eine Rolle, da das begehrte Genehmigungsverfahren noch in der Zukunft liegt.
–> Formelle Fehler des Versagungsbescheides sind nicht zu prüfen

52
Q

Grobes Prüfungsschema der Genehmigungspflichtigkeit?

A
  1. Anwendbarkeit der BayBO, vgl. Art. 1, 2 I BayBO (selten problematisch)
  2. Ist das Vorhaben gem. Art. 55 I BayBO grds. genehmigungspflichtig?
  3. Entfällt diese Pflicht nach Art. 56 bis 58, 72, 73 BayBO?
    a) Art. 56 = Vorrang anderer Gestattungsverfahren
    b) Art. 67 = Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
    c) Art. 58 = Genehmigungsfreistellung
    d) Art. 72 = Fliegende Bauten
    e) Art. 73 = Bauaufsichtliche Zustimmung
53
Q

Grundsatz des Art. 55 I BayBO?

A
  1. Grds. sind die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen iSd. Art. 2 I S. 4 BayBO genehmigungsbedürftig
  2. Def. “bauliche Anlage” –> Legaldefiniert in Art. 2 I S. 1 BayBO
    = mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten (also künstlich) hergestellte Anlagen
54
Q

(P) –> Wann gilt etwas als “bauliche Anlage” iSd. Art. 55 I BayBO/Art. 2 S. 1 BayBO, auch wenn es nicht fest mit dem Boden verankert ist?

A

Auch ohne feste Verankerung ist eine Anlage mit dem Erdboden verbunden, wenn sie so schwer ist, dass sie ohne technische Hilfsmittel nicht bewegt werden kann.

55
Q

Wie werden die baulichen Anlagen eingeteilt und welche Auswirkungen hat diese Einteilung?
–> Struktur des Art. 2 BayBO?

A
  1. Abs. I S. 1
    = Legaldefinition der baulichen Anlage
  2. I S. 2
    = ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung
  3. I S. 3
    = Erweiterung der baulichen Anlage durch gesetzliche Fiktion
  4. Abs. II
    = Begriff des Gebäudes als Unterfall der baulichen Anlage
  5. Abs. III
    = Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen
  6. Abs. IV
    = Aufzählung der Sonderbauten

Auswirkung dieser Aufteilung:
Die Aufteilung wirkt sich auf die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO und den Umfang des Prüfungsmaßstabs im Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO aus und wird daher iR. der Genehmigungsfähigkeit besprochen.

  • -> Soweit Art. 55 I BayBO alle Anlagen und nicht nur bauliche Anlagen einer Genehmigungspflicht unterwirft, sind in erster Linie Abgrabungen und Aufschüttungen gemeint, die zwar nicht aus Bauprodukten hergestellt sind und damit keine baulichen Anlagen sind, an die aber dennoch Anforderungen der BayBO gestellt werden, Art. 2 I S. 4, 1 I S. 2 BayBO
  • -> Allerdings ist in solchen Fällen an Vorrang der Verfahren nach dem Abgrabungsgesetz zu denken, vgl. Art. 56 S. 1 Nr. 2 BayBO.
56
Q

Was versteht man unter einer baulichen Anlage iSd. Art. 2 BayBO?

A

Mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten (also künstlich) hergestellte Anlagen.

57
Q

Was ist sich zur “Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung” gem. Art. 55 I BayBO zu merken?

A
  1. idR. sind die Begriffe mit keiner Problematik verbunden
  2. Einziges (P) –> Abgrenzung der Änderung von der Instandhaltungsarbeit
    = (Gem. Art. 57 VI BayBO verfahrensfrei)
58
Q

Was gilt für den “Abbruch und die Beseitigung” von baulichen Anlagen und zu was steht es im Gegensatz?

A
  1. Gem. Art. 57 V S. 1 BayBO sind Abbruch und Beseitigung verfahrensfrei
    - -> Im Übrigen: Anzeigeverfahren nach Art. 57 V S. 2 ff. BayBO nötig
59
Q

Übersicht zu den “Verfahrensfreien Bauvorhaben” nach Art. 57 BayBO?

A
  1. Grund
    = derartige idR. kleinere Anlagen werfen keine besonderen baurechtlichen Probleme auf.
  2. Abstellen auf Gesamtvorhaben
    = Als Teile eines Gesamtvorhabens sind auch Vorgänge genehmigungspflichtig, die für sich betrachtet genehmigungsfrei wären
  3. Außerdem beachten:
    a) den Abs. 2 (Geltungserhaltung anderer Anforderungen)
    = Verfahrensfreiheit lässt Anforderungen, die sich aus (anderen) ö-r. Vorschriften ergeben, sowie die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt
    b) Abs. IV (Nutzungsänderungen)
    = Regelt Verfahrensfreiheit von Nutzungsänderungen
  4. Beachte:
    Auch wenn Befreiung eines Bauvorhabens von Genehmigungspflicht durch BayBO besteht, kann es sein dass es nach zB. naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig ist
  5. Erkennen im Sachverhalt:
    = Insb. wenn im SV die
    - Größe des Vorhabens
    (zB. Aufschüttung, Art. 57 I Nr. 9 BayBO), oder
    - die Lage betont werden
    (zB. Mauer im Außenbereich, Art. 57 I Nr. 7a BayBO)
    –> Immer genau prüfen, ob das Vorhaben eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht darstellt.
    - oder: landwirtschaftliches Vorhaben iSd. Art. 57 I Nr. 1c BayBO
60
Q

Was unterscheidet “verfahrensfreie Bauvorhaben” gem. Art. 57 BayBO und “Genehmigungsfreigestellte Bauvorhaben” nach Art. 58 BayBO insbesondere?

A

Bei Vorhaben nach Art. 57 BayBO bedarf es überhaupt keines bauordnungsrechtlichen Verfahrens, wohingegen Art. 58 BayBO nur auf das Erfordernis einer Baugenehmigung verzichtet, wohl aber die Einhaltung gewisser Verfahrensschritte voraussetzt.

61
Q

Sind Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen genehmigungsbedürftig?

A

Nein, da sie nach Art. 57 S. 1 BayBO verfahrensfrei sind.

–> Es gilt jedoch das Anzeigeverfahren nach Art. 57 V S. 2 ff. BayBO

62
Q

Auf welchem Grundgedanken beruht die Genehmigungsfreistellung und welche Voraussetzungen hat sie?

A
  1. Grundgedanke
    = derartige idR. kleinere Anlagen werfen keine besonderen baurechtlichen Probleme auf.
  2. Voraussetzungen:
    a) Abs. 6 = Instandhaltungsarbeiten
    b) Abs. 4 = Nutzungsänderung
    c) Abs. 5 = Beseitigung von Anlagen
    d) Beachtung des Abs. 2 = Keine Entbindung von Verpflichtung

–> Bauherr hat keinen Anspruch darauf, dass Bauaufsichtsbehörde bestätigt, dass bestimmtes Vorhaben nicht der Genehmigungspflicht unterliege, nur wenn Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann er Verpflichtungsklage nach § 43 VwGO erheben

63
Q

Übersicht zu der “Genehmigungsfreistellung” nach Art. 58 BayBO?

A
  1. Grund
    = Genehmigungsfreistellung geht davon aus, dass es eines präventiven bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, wenn die einschlägigen Vorhaben einerseits:
    - “planungsrechtlich einfach” und andererseits
    - “bautechnisch einfach” sind
    –> so bleibt Primärverantwortung für die rechtmäßige Ausführung des Bauvorhabens, vorbehaltliche repressiver bauaufsichtlicher Sanktionen, dem Bauherrn überlassen
  2. Art. 58 BayBO nimmt die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten iSd. Art. 2 IV BayBO sind, von der Genehmigungspflicht aus, wenn: (Art. 58 II BayBO)
    a) Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
    b) Erschließung gesichert ist und
    c) Gemeinde erklärt nicht, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
  3. Großer Unterschied zu Art. 57:
    Bauaufsichtsbehörde ist nicht allein auf nachträgliches bauaufsichtliches Einschreiten beschränkt, sondern es besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, ein Genehmigungsverfahren durchzuführen
64
Q

Wie wird die Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 II Nr. 4 BayBO rechtlich eingeordnet?

A

Sie ist kein VA, sondern eine nach §§ 44a VwGO nicht isoliert angreifbare Verfahrenshandlung.

65
Q

Welche Möglichkeiten hat die Gemeinde in Hinblick auf die “Genehmigungsfreistellung des Bauvorhabens” gem. Art. 58 BayBO?

A
  1. Art. 58 II Nr. 4 BayBO
    = Gemeinde erklärt, dass das Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll
  2. Art. 58 I S.2 BayBO
    = Die Gemeinde schließt durch eine örtliche Bauvorschrift für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben die Genehmigungsfreiheit gänzlich aus
66
Q

Übersicht zu der “Genehmigung fliegender Bauten” nach Art. 72 BayBO?

A
  1. Legaldefinition Art. 72 I BayBO
  2. Besonderheit
    = Bedarf anstatt einer Baugenehmigung einer Ausführungsgenehmigung, vgl. Art. 72 II BayBO
  3. Voraussetzungen
    a) Aufstellung muss der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden
    b) Inbetriebnahme ist grds. von Gebrauchsabnahme abhängig, es sei denn dies ist nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich oder wenn nicht im Einzelfall darauf verzichtet wurde, Art. 72 V BayBO
67
Q

Übersicht “Bauvorhaben des Bundes, Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften” nach Art. 73 BayBO?

A
  1. Unter bestimmten Vrs. kein Bedarf einer Baugenehmigung
  2. Wenn Vorhaben aber grds. genehmigungspflichtig ist, dann muss Regierung zustimmen, Art. 73 I S. 2 BayBO
    –> Rechtliche Einordnung der “Zustimmung”
    = VA der anfechtbar ist, diff.:
    a) Vorhaben des Bundes, anderes Land als Bayern, anderer Bezirk etc. = anderer Rechtskreis und damit Außenwirkung
    b) Vorhaben des Freistaat Bayern = Zustimmung ist interner Vorgang zwischen zwei Behörden des gleichen Rechtsträgers
68
Q

Was gilt für Bauvorhaben der Gemeinden und Landkreise?

A
  1. Spezialnorm: Art. 73 BayBO
  2. Grundsatz:
    Die Vorhaben der Gemeinden, Landkreise sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen dem ordentlichen Baugenehmigungsverfahren
    –> Beachte: Privilegierung der Landkreise und Gemeinden gem. Art. 73 V BayBO
69
Q

Was ist zum Verhältnis der Erlaubnispflicht nach unterschiedlichen Vorschriften zu beachten?

A
  1. soweit für ein Bauvorhaben neben der Baugenehmigung weitere öf-r. Genehmigungen erforderlich sind, hängt die Konkurrenz der parallelen Anlagengenehmigung vom Einzelfall ab
    - -> Zweck ist die Vermeidung von Mehrfachverfahren und somit Entlastung der Verwaltung

a) Art. 56 S.2 BayBO
= Entfallen der Genehmigungspflicht für Anlagen, die nach anderen RVOs der staatlichen Aufsicht unterliegen

b) Formelle Konzentrationswirkung
= Spezialgesetze, die festlegen, dass die dort erforderliche Genehmigung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Genehmigungen einschließt
–> Funktioniert auch umgekehrt: Vorhaben das nach BayBO genehmigungspflichtig ist, lässt spezialgesetzliche Erlaubnis entfallen

c) KEINE gesetzliche Regelung weder für Wegfall der Baugenehmigung noch der anderen Regelung
= Mehrere Erlaubnisse nebeneinander sind notwendig

–> ABER: keine materielle Konzentrationswirkung = in dem Erlaubnisverfahren sind alle materiell-rechtlichen Anforderungen der eingeschlossenen Gesetze in vollem Umfang zu prüfen

70
Q

Wie gehe ich systematisch in der Klausur vor wenn es um Konzentrationswirkung der Genehmigungen geht?

A
  1. Welche Art von Genehmigung will der Antragsteller?
    (zB. Gaststätten-, Bau- oder Immissionsrechtliche Genehmigung?
  2. Bei welcher Behörde beantragt er die Genehmigung?
    (Gewerbe-, Bau-, oder Umweltbehörde)
  3. Anschließend Festlegung des Verfahrens und Prüfung, ob Konzentrationswirkung vorliegt
71
Q

Große Schemaüberpunkte der Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf eine Baugenehmigung?

A

I. Passivlegitimation
II. AGL/Obersatz: Art. 68 I 1 BayBO
III. Genehmigungspflicht, Art. 55 I BayBO
1. Bauliche Anlage iSv. Art. 2 I S. 4 BayBO
2. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung iSv. Art. 55 I BayBO
3. Keine Ausnahme (Art. 56-58; 72, 73)
IV. Formelle Anforderungen, Art. 64, 65 BayBO
1. Ordnungsgemäßer Bauantrag nach Art. 65 BayBO2. Ggf. Antrag auf Abweichung, Art. 63 II 1 BayBO
3. Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung, Art. 66 BayBO
V. Materielle Voraussetzungen/Genehmigungsfähigkeit, Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO
1. Prüfungsmaßstab, Art. 59 ff. BayBO
2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO bzw. Art. 60 S. 1 Nr. 1 BayBO iVm. §§ 29-38 BauGB
3. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht nach BayBO
4. uU. Zulässigkeit wegen passivem Bestandsschutz nach Art. 14 I GG

72
Q

Schema der “Genehmigungsbedürftigkeit/-Pflicht” gem. Art. 55 I BayBO?

A

III. Genehmigungspflicht, Art. 55 I BayBO

  1. “Bauliche Anlage” iSv. Art. 2 I S. 4 BayBO
  2. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung iSv. Art. 55 I BayBO
  3. Keine Ausnahme (Art. 56-58; 72, 73) v.A.:
    (1) Verfahrensfreies Vorhaben, Art. 57 BayBO
    - -> zB. § 57 V S. 1 = Abbruch + Beseitigung
    (2) Genehmigungsfreistellung, Art. 58 BayBO
    (3) Vorrang anderer Gestattungsverfahren, Art. 56 BayBO
    (3) Fliegende Bauten, Art. 72 BayBO
    (4) Bauaufsichtliche Zustimmung, Art. 73 BayBO
    - -> zB. Beteiligung an Bauvorhaben von staatlicher Baudienststelle
73
Q

Schema “Formelle Anforderungen” iR. der Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung, Art. 68 I BayBO?

A

IV. Formelle Anforderungen, Art. 64, 65 BayBO

  1. Ordnungsgemäßer Bauantrag nach Art. 65 BayBO
    a) Schriftlich
    b) bei zuständiger Behörde (Art. 53, 54 BayBO –> inzident schon bei Passivlegitimation zu prüfen)
    c) Gleichzeitige Einreichung von Bauvorlagen (Art. 64 II BayBO, BauVorlV)
    d) Unterzeichnung durch Bauherrn und Entwurfsverfasser (Art. 54 IV, 50, 51 BayBO)
    e) Rechtsfolge bei Unvollständigkeit oder erheblichen Mängeln: Art. 65 II BayBO
  2. Ggf. Antrag auf Abweichungen nach Art. 63 II 1 BayBO
  3. Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO
74
Q

Schema “Materielle Voraussetzungen/Genehmigungsfähigkeit” iR. der Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung, Art. 68 I BayBO?

A

V. Materielle Voraussetzungen/Genehmigungsfähigkeit, Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO
 kein Entgegenstehen von im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften
 u.U. Erweiterung des Prüfungsmaßstabs durch die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 68 I 1 Hs. 2 BayBO
1. Prüfungsmaßstab nach Art. 59 ff. BayBO
a) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO = Regelverfahren, oder
b) Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO bei Vorliegen eines “Sonderbaus” nach Art. 2 IV BayBO
2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO bzw. Art. 60 S. 1 Nr. 1 BayBO iVm. §§ 29-38 BauGB
a) Kein Vorliegen einer Veränderungssperre (§§ 14, 16 ff. BauGB) oder einer Zurückstellung (§ 15 BayBO)
b) Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinne (Def.)
c) Einordnung des geplanten Vorhabens in die verschiedenen Gebietstypen des BauGB (§§ 30, 34, 35 BauGB) –> HIER SPIELT DIE MUSIK
a. Qualifizierter Bebauungsplan, §§ 30 I, 31 BauGB
(1) Festsetzungen über Art/Maß der Bebauung, Überbaubare Grundstücksflächen, örtl. Verkehrsflächen
(2) Wirksamkeit des Bebauungsplans (uU. Inzidentprüfung des Bebauungsplans erforderlich)
(3) Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen/Befreiung/Ausnahme nach §§ 30 I, 31 BauGB
(4) Keine Besondere Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall nach § 15 BauGB
b. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 II BauGB
(1) Vorliegen eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans iSv. § 12 BauGB
(2) Vorhaben entspricht den Festsetzungen/Ausnahme/Befreiung nach §§ 30 II, 31 BauGB
(3) Erschließung gesichert, § 30 II BauGB
c. Einfacher Bebauungsplan, § 30 III BauGB
(1) Festsetzungen über Art und Maß der Bebauung
(2) Wirksamkeit des einfachen Bebauungsplans (uU. Inzidentprüfung des Bebauungsplans erforderlich)
(3) Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorhandenen Festsetzungen/Ausnahmen/Befreiung
(4) Soweit keine Festsetzungen vorhanden sind: Voraussetzungen nach §§ 34, 35 BauGB je nach Lage des zu Bebauenden Grundstücks
d. Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB
(1) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Def.)
(2) Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, § 34 I 1, II BauGB
- nähere Umgebung
- Eigenart dieser Umgebung
- Einfügen des Vorhabens in den durch diese Eigenart vorgegebenen Rahmen
–> Wenn Umgebung einem Baugebiet nach BauNVO entspricht, Beurteilung hinsichtlich der Art. der baul. Nutzung allein nach BauNVO (Aber Ausnahme und Befreiungen möglich), § 34 II BauGB
(3) Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 34 I S. 2 Hs. 1 BauGB/keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 I 2 Hs. 2 BauGB
(4) Erschließung gesichert, § 34 I 1 BauGB
e. Unbeplanter Außenbereich, § 35 BauGB
(1) Privilegierte Vorhaben nach § 35 I BauGB
- Vorhaben entspricht § 35 I Nr. 1-7 BauGB
- Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (insb. § 35 III BauGB)
- Erschließung gesichert
(2) Sonstige Vorhaben nach § 35 II BauGB
- Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 III 1 Nr. 1-8 BauGB
(3) Teilprivilegierte Vorhaben nach § 35 IV BauGB
(4) Erschließung gesichert
(5) kein Ermessen (trotz Wortlaut; Art. 14 GG)
f. Planaufstellung, § 33 BauGB
(1) Formelle und materielle Planreife
(2) Vorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen
(3) Anerkennung der Verbindlichkeit der künftigen Festsetzungen
(4) Erschließung gesichert
3. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht nach BayBO
• stets zu prüfen nach Art. 60 S. 2 Nr. 2 BayBO
• Im vereinfachten Bauverfahren nur soweit vom Prüfungsumfang umfasst, bzw. dieser nach Art. 68 I S. 1 Hs. 2 BayBO erweitert wurde
a. Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO, Art. 59 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2 BayBO)
b. beantragte Abweichung (Art. 63 I S. 2 BayBO, Art. 59 S. 1 Nr. 2 BayBO)
c. Vereinbarkeit mit sonstigem öffentlichen Recht nach Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO
4. U.U. Zulässigkeit wegen passivem Bestandsschutz nach Art. 14 I GG

75
Q

Welche Probleme können sich zu Beginn der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ergeben bevor man in die eingehende Erörterung des Art. 68 I BayBO einsteigt?

A

–> Die Baugenehmigung könnte schon deshalb zu erteilen sein, weil sich die Behörde/Verwaltung bereits wirksam gebunden hat.
Mögliche Gründe für eine bereits wirksam erteilte Baugenehmigung die bei Anzeichen im SV geprüft werden müssten:

  1. Anspruch auf Zusicherung, Art. 38 I BayVwVfG
  2. Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, Art. 54 ff. BayVwVfG
  3. Bindungswirkung des Vorbescheids, Art. 71 S. 2 BayBO
  4. Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung, § 19 ff. BauGB
  5. Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO
  6. Bindungswirkung der Gaststättenerlaubnis, § 4 I Nr. 3 GastG (-)
76
Q

Warum ergeben sich bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung keine formellen Probleme in der Begründetheitsstation?

A

IdR. gar keine, da das begehrte Genehmigungsverfahren noch in der Zukunft liegt.
Formelle Fehler des Versagungsbescheids sind nicht zu prüfen.

77
Q

Aus welchen Gründen kann sich für die Frage der Erteilung der Baugenehmigung eine Bindung der Verwaltung ergeben und was ist sich grob dazu zu merken?

A
  1. Anspruch auf Zusicherung, Art. 38 I BayVwVfG
    - -> idR. nicht problematisch
    - -> (P) –> Abgrenzung Vorbescheid/Teilbaugenehmigung vs. Art. 38 III BayVwVfG
  2. Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, Art. 54 ff. BayVwVfG
    - -> Insb. inhaltliche Probleme wegen denen die Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung geprüft werden muss
  3. Bindungswirkung des Vorbescheids, Art. 71 S. 2 BayBO
    –> Abgrenzung von:
    - Teilgenehmigung
    - bloßen Auskunft
    - Zusicherung
    –> (P) –> Ist Art. 38 III BayVwVfG auf Vorbescheid anwendbar? (Behörde nicht mehr an Zusicherung gebunden falls sich Rechtslage nachträglich ändert)
    hM.: Nein!
  4. Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung, § 19 ff. BauGB
  5. Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO
  6. Bindungswirkung der Gaststättenerlaubnis, § 4 I Nr. 3 GastG
78
Q

Fallkonstellationen:
1. “A bekommt vom Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinde G eine schriftliche Zusicherung, dass ihm eine Baugenehmigung erteilt werde. Ggü. dem LRA beruft sich A auf die “Zusicherung”.

  1. “A bekommt diesmal vom Abteilungsleiter der Baurechtsabteilung im LRA eine telefonische “Zusicherung”, dass die Genehmigung erteilt werde.”
  2. “Diesmal lässt die Zusicherung die ausstellende Behörde nicht erkennen.”
A
  1. Es fehlts schon am TBM “zuständige Behörde” iSv. Art. 38 I S. 1 BayVwVfG
    = Keine Bindungswirkung für das LRA als wirklich zuständige Behörde
    –> Anders nur, wenn innerhalb der gleichen Behörde ein funktionell unzuständiger Sachbearbeiter die Zusicherung erteilt hat
  2. Wenngleich zuständige Person hier gehandelt hat, fehlen an Schriftlichkeit der Zusicherung.
    - -> Allenfalls Amtshaftungsanspruch in Geld
  3. Die Zusicherung ist hier nach Art. 44 II Nr. 1 BayVwVfG nichtig.
79
Q

(P) –> Ist Art. 38 III BayVwVfG auf den Vorbescheid gem. Art. 71 S. 2 BayBO anzuwenden?
= Behörde ist nicht mehr an Vorbescheid/Zusicherung gebunden bei nachträglicher Änderung der Rechtslage

A

hM.: Nein!
Die Bindung entfällt nur, wenn Vorbescheid
- zurückgenommen oder
- widerrufen wird (Art. 48, 49 BayVwVfG) oder sich
- auf andere Weise erledigt hat, vgl. Art. 43 II BayVwVfG