Baurecht Flashcards
Definition des “Baurechtsbegriffs”?
Umfasst werden vom Baurecht all diejenigen Vorschriften des Privat- und Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerkes Beteiligten beziehen.
Welche Normen sind entscheidend im privaten Baurecht und welche Rolle spielen sie für Behörden?
- §§ 631 ff. BGB = Verhältnis zwischen Bauherrn, Bauunternehmen, Architekt
- §§ 903 ff. BGB = Bebauung oder Unterhaltung eines Bauwerks allein im Hinblick auf bestimmte Einzelpersonen, insb. die Nachbarn.
–> Behörden haben grds. beim Erlass von Baumaßnahmen keine Rücksicht auf diese Vorschriften zu nehmen
Ausnahmen:
- Art. 68 IV BayBO
- Es gibt bereits rechtskräftige Entscheidungen über privatrechtliche Berechtigung, die das Bauen verhindern
Definition des “öffentlichen Baurechts”?
Unter öffentlichem Baurecht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften zu verstehen, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insb. durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen betreffen.
Wo ist das Baurecht grundrechtlich verankert und wieso?
Im Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG
= Die Verpflichtung, angemessene Lebensverhältnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Gesamtheit und des Einzelnen zu gewährleisten.
–> Aufgabe des BauR ist es, dieser Pflicht durch Vorbereitung und Durchführung entsprechender Maßnahmen nachzukommen sowie gleichzeitig die damit verbundene Kollision von Individual- und Allgemeininteressen auszugleichen.
Was bedeutet Baufreiheit und woraus ist sie abzuleiten?
Alle baurechtlichen Vorschriften sind vor dem Hintergrund des Art. 14 I GG zu sehen, denn zum Inhalt des dort geschützten Eigentums an Grund und Boden gehört auch das Recht der baulichen Nutzung.
–> dieses “Recht zum Bauen” (sog. Baufreiheit), gewährt jedem Einzelnen ein “subjektiv öffentliches Recht” (!!) auf Bebauung seines Grundstücks
–> Also nicht beruhen auf öffentlich-rechtlicher Verleihung (zB. durch Baugenehmigung), sondern ist Bestandteil des Eigentumsrechts!
Woraus ergibt sich grundrechtlich für einen Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, die Baufreiheit?
Aus dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG.
Wo sind die Schranken des subjektiven Rechts der Baufreiheit?
In Art. 14 I S. 2, II GG
–> Geltung nur innerhalb des geltenden objektiven (einfach-rechtlichen) BauR, welches regelmäßig eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vornimmt.
–> Einzelne bauliche Maßnahmen können allerdings auch Enteignungscharakter haben: Schranken idS. sind zB. die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
- Definition “Bauplanungsrecht” + Verortung?
2. Definition “Bauordnungsrecht” + Verortung?
- BauGB = Wo?
“Das Bauplanungsrecht befasst sich mit dem Recht der Ortsplanung durch die Gemeinde und der Zulässigkeit der Nutzung des Grund und Bodens.”
–> Merke: BauNVO (Baunutzungsverordnung) beruht auf § 9a BauGB - BayBO = Wie?
“das Bauaufsichtsrecht (auch Bauordnungsrecht genannt) ist in der BayBO geregelt und befasst sich mit den sicherheitsrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen und mit dem bauaufsichtlichen Verfahren.”
Wo wird dem Bund die Kompetenz zum “Bauwesen” zugewiesen?
- Es gibt keine ausdrückliche Zuweisung in den Art. 70 ff. GG
- Aber: Art. 74 I Nr. 18 GG = Teilbereich des Bauwesens: “Bodenrecht”
- -> insb.: Recht der:
a) städtebaulichen Planung
b) Baulandumlegung
c) Erschließung
d) Bodenbewertung - -> NICHT: keine Bundeskompetenz für das BauR insgesamt!
–> Für übrige Bereiche gilt Art. 70 GG
Welche sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften können für die Beurteilung eines baulichen Vorhabens auch einschlägig sein?
zB. naturschutzrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Regelungen
Welche baurechtlichen Streitarten gibt es?
I. Streit um bauaufsichtliche Zulassung
II. Streit um baupolizeiliche Maßnahme
Schemata der “Sachentscheidungsvoraussetzungen” einer baurechtlichen Klage?
I. Sachentscheidungskompetenz des Gerichts, § 40 I VwGO
= “Die Sachentscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts liegt vor, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet und das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist.”
–> insb. Rechtswegszuweisung nach § 217 I BauGB zu ordentlichen Gerichten
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Klageart
2. Klagebefugnis aus Art. 68 BayBO (§ 42 I Alt. 2 VwGO)
3. Vorverfahren entbehrlich, Art. 15 II AGVwGO
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
5. Ggf. sonstige Voraussetzungen
Wo ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in baurechtlichen Sachen geregelt?
§ 52 Nr. 1 VwGO iVm. Art. 1 II AGVwGO.
Def. der VA-Eigenschaft einer Baugenehmigung nach Art. 68 I BayBO?
Eine Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts zur einseitigen verbindlichen Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und somit ein VA iSv. Art. 35 S. 1 BayVwVfG.
Eigenschaften einer Baugenehmigung?
I. Eine Baugenehmigung ist:
1. Ein mitwirkungsbedürftiger VA
= ein Antrag ist erforderlich (Art. 64 I BayBO)
2. Ein gebundener VA
= Anspruch auf Genehmigung, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entspricht. (Art. 68 I BayBO). –> Konsequenz aus dem aus Art. 14 GG folgenden subjektiv öffentlichen Recht auf Baufreiheit.
3. ein sachbezogener VA
= die Genehmigung wird nicht einer Person, sondern für ein Vorhaben/eine Anlage erteilt (Art. 54 II S. 3 BayBO)
II. Eine Baugenehmigung hat:
1. feststellende Wirkung
= Feststellung, dass das Vorhaben den im Genehmigungsverfahren geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Ar.t 68 I BayBO)
2. Rechtsgestaltende und damit gestattende Wirkung
= Baufreigabe: Aufhebung des präventiven Verbots und Baufreigabe (Art. 68 V BayBO)
3. Doppelwirkung
= Für den Bauherrn begünstigende und einzelnen Nachbarn eventuell belastende Wirkung
Welche weiteren baurechtlichen Genehmigungen kann der Bauherr außer einer Baugenehmigung (Art. 68 BayBO) noch beantragen?
- Der Vorbescheid Art. 71 BayBO
= Vorgezogene Entscheidung über Teilfragen der späteren Baugenehmigung
–> Feststellungswirkung
a) Unterfall: Bebauungsgenehmigung
= die verbindliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens - Die Teilbaugenehmigung, Art. 70 BayBO
= Hierbei handelt es sich nicht um eine teilweise Baugenehmigung, sondern um einen gestaltenden VA, mit dem der Baubeginn abweichend von Art. 68 V BayBO für einzelne Bauabschnitte freigegeben wird.
–> In Baufreigabe liegt entscheidender Unterschied zu Vorbescheid! = Gestattungswirkung
Genaue Definition des “Vorbescheids” gem. Art. 71 BayBO?
- Feststellungswirkung
- Bindungswirkung
- Ermessen oder Rechtsanspruch?
- Feststellungswirkung:
a) “Es ist die verbindliche, hoheitliche, befristete, schriftliche Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen.”
b) Abgrenzung: “Nicht nur Zusicherung einer künftigen Erteilung der Baugenehmigung, sondern feststellender VA, in dem Teile der Baugenehmigung bereits im Voraus geklärt werden.”
c) Zweck: “Dient der verbindlichen Klärung von Einzelfragen, wodurch im Einzelfall Arbeit, Zeit und Kosten gespart werden.” - Bindungswirkung (jedoch keine Gestattungswirkung)
a) Art. 71 S. 2 BayBO = Dreijährige Bindungswirkung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
–> Konsequenz aus Bindungswirkung = Inhalt des Vorbescheids nur nachrichtlich in spätere Baugenehmigung übernommen
b) Abgrenzung zu Teilbaugenehmigung = keine Gestattungswirkung
–> berechtigt nicht dazu mit Bauarbeiten zu beginnen
(+) Fehlende Verweisung in Art. 71 S. 4 auf Art. 68 V BayBO - Rechtsanspruch
= Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Vorbescheids, wenn das Vorhaben in den zur Prüfung gestellten Fragen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (Art. 71 S. 4, 68 I BayBO)
Welche Möglichkeiten gibt es, um dagegen vorzugehen, wenn jemand nach erteiltem Vorbescheid (Art. 71 BayBO) zu bauen beginnt?
Ankommen auf rw des Vorbescheids:
- Baubeginn nach rm erteiltem Vorbescheid = formell rechtswidrig
- -> Baueinstellungsverfügung, Art. 75 BayBO - Gleichzeitig materielle Rechtswidrigkeit des Vorbescheids
- -> Baubeseitigungsanordnung, Art. 76 S. 1 BayBO
Merke: Was muss man sich zu der schützenden Amtspflicht des Beamten der Bauaufsichtsbehörde merken?
- Diese Amtspflicht schützt den Bauherrn, indem sie den Beamten dazu verpflichtet, einen Vorbescheid nicht zu erlassen, der den verfahrensgegenständlichen baurechtlichen Vorschriften widerspricht
- Ein nach § 839 BGB ersatzfähiger Schaden kann dem Bauherrn entstehen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Vorbescheids nutzlose Aufwendungen macht, wenn ihm die Baugenehmigung aus eben den Gründen, die den Vorbescheid rw machen, versagt wird.
- –> Das setzt natürlich auch den Wegfall der Bindungswirkung des Vorbescheids voraus, etwa durch Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG oder nach Ablauf der Bindungsfrist)
Genaue Definition der “Teilbaugenehmigung” gem. Art. 70 BayBO?
- Erteilungsvoraussetzung
- Def.
- Wirkungsende
- Ermessen oder Rechtsanspruch?
- (P) –> Ist Voraussetzung für Erteilung der Teilbaugenehmigung gem. Art. 70 BayBO die vorherige Prüfung, dass das Gesamtvorhaben dem öffentlichen Recht grds. nicht widerspricht?
- Art. 70 S.2, Art. 68 V BayBO
= “Die Teilbaugenehmigung räumt das Recht ein, mit der Ausführung bestimmter Teile des geplanten Vorhabens zu beginnen.” - Wirkungsende der Teilbaugenehmigung
= mit bestandskräftiger Erteilung der Baugenehmigung (Erledigung) - Ermessen (Unterschied zu Vorbescheid)
= Die Teilbaugenehmigungserteilung steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
–> Ein Rechtsanspruch besteht auch dann nicht, wenn öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
–> Will der Bauherr also auf Erlass einer Teilbaugenehmigung klagen, so hat er (auch schon iR. der Klagebefugnis) nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, der ausnahmsweise - bei Ermessensreduzierung auf Null - in einen Anspruch auf Genehmigung übergehen kann.
(P) –> Ist Voraussetzung für Erteilung der Teilbaugenehmigung gem. Art. 70 BayBO die vorherige Prüfung, dass das Gesamtvorhaben dem öffentlichen Recht grds. nicht widerspricht?
A1 “BayVGH” –> (-)
Grds. genügt die Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
A2 “hM.” –> (+)
Teilgenehmigung macht wohl nur Sinn, wenn vorher festgestellt wurde, dass gegen das Vorhaben insgesamt keine Einwendungen zu erheben sind.
–> In die Einzelprüfung hinsichtlich des beantragen Teils ist somit gleichzeitig auch eine Gesamtvorhabensprüfung mit einzubeziehen.
Was ist sich in der Klausurpraxis zu “Vorbescheid” “Teilbaugenehmigung” und “Baugenehmigung” zu merken?
In der Regel ist sehr schnell iR. der “Klageart” festzustellen, dass eine begehrte Baugenehmigung unschwer als Verwaltungsakt einzuordnen ist und die Verpflichtungsklage einschlägig ist.
Def. + Breiter Aufbau der Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) iR. der Verpflichtungsklage auf eine Baugenehmigung, Art. 68 I BayBO?
- Def.: “Gem. § 42 II VwGO müsste der Bauherr geltend machen, durch die Ablehnung des VA in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.
Nach der von der h.M. vertretenen Möglichkeitstheorie genügt es, wenn sich aus dem Vortrag des Verletzten zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt.” - Aufbau: Einordnung des Anspruchs aus Art. 68 I BayBO:
a) Das grundsätzliche Bauverbot ist ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
= Anders als bei den sog. repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt, bei denen eine Befreiung nur ausnahmsweise erteilt wird (vgl. zB. die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 II BauGB), hat die Baugenehmigung gem. Art. 68 I BayBO grds. zu ergehen, wenn das Vorhaben der “Unbedenklichkeitsprüfung” standhält.
b) Diese Qualifikation als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist Ausdruck der gem. Art. 14 I GG grundrechtlich geschützten Baufreiheit.
–> Folge ist, dass dem Bauherrn ein Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung zusteht, wenn kein Versagungsgrund eingreift.
= IR. der Klagebefugnis ist immer von der Möglichkeit eines solchen Anspruchs auszugehen.
c) Merke für Klausur: Es genügt ein kurzer Hinweis auf die mögliche Verletzung des Anspruchs aus Art. 68 I BayBO
Was bedeutet das grundsätzliche Bauverbot nach Art. 68 I BayBO?
Es ist ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt-
Anders als bei repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt, bei denen eine Befreiung nur ausnahmsweise erteilt wird, hat die Baugenehmigung grds. zu ergehen, wenn das Vorhaben der “Unbedenklichkeitsprüfung” standhält.
Was hat es in Bayern mit dem Vorverfahren auf sich?
Gem. § 68 I 2 VwGO iVm. Art. 15 II AGVwGO ist ein Vorverfahren unstatthaft.
Def. Frist bei der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage?
Gem. § 74 II, I S. 2 VwGO ist bei der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage eine Monatsfrist einzuhalten, die mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides zu laufen beginnt.
–> Die Fristberechnung erfolgt gem. § 57 II VwGO iVm. § 222 I ZPO iVM. §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB
Wie erfolgt die Fristberechnung einer Klage?
Die Fristberechnung erfolgt gem. § 57 II VwGO iVm. § 222 I ZPO iVM. §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB
Was kann ein Bauherr tun, wenn der Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung nicht in angemessener Frist verbeschieden wird?
Und wie definiert sich “angemessene Frist”?
Er kann ohne den Ablehnungsbescheid abwarten zu müssen, eine Untätigkeitsklage erheben, §§ 42 I Alt. 2 UF 2, 75 S. 1 Alt. 2 VwGO.
–> Zulässig ist die Untätigkeitsklage grds. nach Ablauf von 3 Monaten, § 75 S. 2 VwGO.
Was ist beim § 75 S. 2 VwGO zu beachten?
Er ist missverständliche formuliert:
- -> Die 3-Monats-Frist muss entgegen dem Wortlaut nicht im ZP der Klageerhebung, sondern der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein, da es sich um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt.
- -> Eine vor Ablauf von 3 Monaten erhobene Klage wächst in die Zulässigkeit hinein.
Was ist bei Beteiligungs- und Prozessfähigkeit gem. §§ 61, 62 ff. VwGO zu beachten?
- Sie folgt den allgemeinen Regeln der §§ 61, 62 ff. VwGO
- (P) –> Auf Klägerseite vor allem dann, wenn keine natürliche Person
- (P) –> auf Beklagtenseite ist davon abhängig, wer verklagt wird.
Besteht die Mglk. dass der Freistaat Bayern als Träger einer Kreisverwaltungsbehörde verklagt wird, so sollte erwähnt werden, dass neben der Vertretung durch Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde auch eine Vertretung durch die Landesanwaltschaft in Betracht kommt, Art. 16 AGVwGO, § 3 I, II S. 2 LABV
(P) –> Doppelnatur des LRA:
Was ist zu beachten, wenn im SV steht, dass das Landratsamt einen VA-Erlass ablehnt, der Kläger daraufhin Klage erhebt, aber nicht näher beschrieben ist, gegen wen?
Wer ist richtiger Beklagter/passivlegitimiert?
Bzw.: Wie differenzieren die Kreisbehörde und Kreisverwaltungsbehörde?
- LRA wird als Kreisbehörde tätig (Art. 37 I S. 1 LKrO)
= Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Landkreises
–> Erfüllung der Aufgaben des Landkreises
–> Rechtsträger des LRA als Kreisbehörde ist Landkreis als kommunale Gebietskörperschaft - LRA wird als Staatsbehörde tätig (Art. 37 I S. 2 LKrO)
= Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Freistaates Bayern
–> Rechtsträger des LRA als Kreisverwaltungsbehörde ist Freistaat Bayern