Schemata Flashcards
Prüfungsschema Bebauungsplan
- Ermächtigungsgrundlage
- Vorraussetzungen der Rechtmäßigkeit
a) Zuständig
b) Verfahren
c) Form
d) Inhaltliche Anforderungen an den
Rechtsbehelfe der VwGO
Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg
- Beteiligungsfähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Klage-/Antragsbefugnis
- Vorverfahren
- Frist
- Form
- zuständiges Gericht
- Klage-/ Antragsgegner
Begründetheit
- Wirkung der Entscheidung
- Tenor der Entscheidung
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Mangels aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich dies nach !§ 40 I S. 1 VwGO!.
-> Es muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegen.
II. Statthafte Klageart
Statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren § 88 VwGO
-> Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
III. Klagebefugnis gem. § 42 II VeGO
Klagebefugt ist jemand, soweit er geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein.
IV. Vorverfahren
Ein Vorverfahren muss erfolglos durchgeführt worden sein § 68 Abs. 1 VwGO.
V. Klagegegner
Klagegegner ist nach § 78 I Nr. 1 VwGO die Körperschaft, deren Behörde den Erlass des begehrten VA verweigert hat.
VI. Klagefrist
Gem. § 74 II und 1VwGO beträgt diese einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheid
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Antragsteller:
Natürliche und geschäftsfähige Person
Beteiligtenfähig: § 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO
Prozessfähigkeit: § 62 Abs. 3 VwGO
Antragsgegner:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Beteiligtenfähig: § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO
Baugenehmigung- Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart
III. Klagebefugnis
IV. Vorverfahren
V. Klagegegner
VI. Klagefrist
VII. Beteiligten - und Prozessfähigkeit
VIII. Zwischenergebnis