Problem Flashcards
Zuständigkeit - Vorwegnahme der Planung
Eine Vorwegnahme der Planung durch Verpflichtung der Planung zum Erlass eines bestimmten Bebauungsplans in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist grundsätzlich UNZULÄSSIG
-> Bürgerbeteiligung könnte umgangen werden können §§ 2 ff. BauGB
Ausnahme zulässig:
- sachliche Grund für Vorwegnahme
- zuständige Organ wird beteiligt
- Planung entspricht Vorgaben § 1VI, VII BauGB
Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO - obligatorisch Berechtigte
Teilweise: wird bejaht, dass auch obligatorisch berechtigte durch das Baurecht geschützt sind.
- BVerfG hat das Besitzrecht eines Mieters an der gemietetenWohnung isd. Art. 14 I 1 GG angesehen.
=> Nicht nur obligatorisch berechtigt sondern eigene Rechte und ist daher dem Eigentümer gleichzustellen.
hM: Verneint dies. Baurecht ist Grundstücks- und nicht personenbezogenen
Grenzen des Mitwirkungsrechts - Kommunalrecht
Formelle Rechtmäßigkeit des Babauungsplanes
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
Eine Mitwirkung ist dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung der Gemeinderätin oder den im Gesetz genannten Personen „einen Unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann”. Unter einem Vor- oder Nachteil ist jedes materielle oder ideelle Sonderinteresse zu verstehen, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, die genannte Person würde nicht mehr uneigennützig oder nur zum Wohle der Gemeinde handeln.
Vorteil muss unmittelbar sein.
-> wenn die „Entscheidung selbst den Vorteil eintreten lässt oder „zu dessen Eintritt beiträgt”.
- Beachtlichkeit
-> Heilung § 214 Abs. 4 BauGB
Verfahren muss ab Stadion des Verfahrensfehlers ab wiederholt werden.
Gebot der Rücksichtnahme - objektiv rechtliche Gehalt
Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
Dabei wird im Ergebnis eine Abwägung zw. Den Belangen des Rücksichtnahmebegünstigten und denjenigen des Rücksichtnahmeverpflichteten stattfinden müssen.
In welchem Umfang unterliegt Entscheidend einer Gemeinde der Verwaltungsrechtlichen Kontrolle - zweistufiges Kontrollschema
- Plankonzeption
- Bauleitplan
-> zweistufiges Kontrollschema
Plankonzeption
-> Stadtentwicklung
-> weitgehender Gestaltungsspielraum
-> nur gerichtliche Überprüfung § 114 VwGO
-> beruht auf gemeindepolitischen Entscheidungen
= Einschätzung bleibt der Gemeinde überlassen ob Bauplan aufgestellt, geändert oder aufgehoben wird
Bauleitplan nach planerischen Konzeption der Gemeinde zeitlich & räumlich erforderlich
-> „Erforderlichkeit“ § 1 III BauGB gerichtlich voll überprüfbar
nicht Erforderlich wenn:
- private Interessen der planerischen Festsetzung positiv vorgeschoben werden um Wahrheit zu verdecken
-> wenn Bauleitplan tatsächlich o. rechtlich vollzugsfähig ist und keine Aussicht auf Verwirklichung verspricht
Ist eine materielle Baurechtswidrigkeit für eine Abbruchsanordnung erforderlich wenn diese schon Formell rechtswidrig ist?
(-)
- Schon bei einer formellen Rechtswirdrigkeit ist der Tatbestand des § 65 Abs. 1 LBO erfüllt
- Schwarzbauten dürfen nicht privilegiert werden
(+)
- Abriss als schwerer Eingriff in Art. 14 GG ist nur gerechtfertigt, wenn ein Vorhaben auch materiell rechtswidrig ist
- anders in der Regel bei bloßer Baueinstellung
Nachholung des Genehmigungsverfahren beachtlich