Baugenemigung Flashcards
Streitentscheidende Norm - Baugenehmigung
§ 70 I S.1 LBauO
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Statthafte Klageart -Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist als VA im Sinne des § 1 I LVwVfG i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG zu qualifizieren. Damit ist die VERPFLICHTUNGSKLAGE (§ 42 I Var. 2 VwGO) statthaft.
Klagebefugnis - Baugenehmigung
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 70 I S. 1 LBauO
Baugenehmigung Anspruchsgrundlage
Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nach § 58 BWLBO, wenn dem beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Anspruch auf Bauvorbescheids gem. § 57 BWLBO
Hierdurch lassen sich im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung problematische Einzelfragen verbindlich klären.
-> Bebauungsgenehmigung
-> stellt umfassend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens fest.
Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- schriftlicher Bauantrag § 53 BWLBO
mit allen zu seiner Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde - Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB
-> dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit
-> nach 2 Monaten gilt das Einvernehmen der Gemeinde und der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilt. Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuch der Behörde
Materielle Anspruchsvorraussetzungen
- Genehmigungspflichtigkeit
- Genehmigungsfähigkeit
Genehmigungspflichtkeit
Genehmigungspflichtig sind gem. § 49 BWLBO die Einrichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen.
Genehmigungspflichtigkeit - bauliche Anlage
Eine bauliche Anlage ist gem. § 2 I 1 BWLBO eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage.
§ 2 I 3 BWLBO erweitert:
Eine Verbindung besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist überwiegend ortsfest benutzt zu werden. (z.B. Zelte/ Wohnwägen etc.)
Genehmigungspflichtigkeit Ausnahme
Ausgenommen sind nach § 50 f. BWLBO kleinere Anlagen und bestimmte Wohngebäude im Bereich qualifizierter Bebauungspläne.
-> Genehmigungsfreistellungsverfahren
Genehmigungsfähigkeit
a) Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht
b) Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht
aa) Qualifiziert beplanter Bereich § 30 I, II BauGB
bb) Unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB
cc) Außenbereich § 35 BauGB
dd) Grundrechtlich bedingte Zulässigkeit
c) Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Genemigungsfähig
Nach § 58 I 1 BWLBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Genehmigungsfähigkeit- Bauordnungsrecht
Das Bauvorhaben muss den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrecht genügen.
Allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Anforderungen
- öffentliche Sicherheit und Ordnung § 3 I BWLBO
- Grenzabstände zu anderen Grundstücken § 5 f. BWLBO
- Verunstaltungsverbot § 11 II BWLBO
Genehmigungsfähigkeit - Bauplanungsrecht
Es wird anhand der planungsrechtlichen Anforderungen der §§ 30 ff. BauGB über die Zulässigkeit des Vorhabens als solches entschieden.
Bauplanungsrecht - Qualifizierter beplanter Bereich § 30 I, II BauGB
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn ein qualifizierter allgemeiner oder vorhabenbezogeber Bebauungsplan vorhanden ist, dessen Festsetzungen gewahrt sind und die Erschließung gesichert ist.
(Bebauungsplan)