Definition Flashcards
Bauliche Anlage
Eine bauliche Anlage ist das Schaffen einer künstlichen Anlage, die auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist und eine gewisse bodenrechtliche Relevanz hat.
Außenbereich § 35 BauGB
Der Außenbereich sind alle Gebiete, die nicht Plan- oder Innenbereich sind.
Der Außenbereich ist grundsätzlich von jeder Bebauung freibleibend.
(Sind nur ausnahmsweise zulässig)
Rücksichtnahmegebot
Das sog. Rücksichtnahmegebot besagt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Bauherrn und seiner Umgebung hergestellt werden muss.
Es ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Verletzt wenn:
eine Person oder ein Personenkreis besonders individualisiert oder qualifiziert betroffen ist.
Materielle Illegalität
Materielle Illegalität ist nur dann gegeben, wenn die Anlage von Anfang an seit ihrer Errichtung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht.
Bestandsschutz Art. 14, 20 III GG
Der Bestandsschutz bedeutet das Recht, ungeachtet aller baurechtlichen Vorschriften eine bestehende bauliche Anlage in der bisherigen Weise erhalten und nutzen zu dürfen.
Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft
Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft sind alle Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.
Planungshoheit
Diese gewährleistet den Gemeinden alle auf ihrem Gemeindegebiet anfallenden örtlichen Planungsaufgaben eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen.
Bodenrecht
Unter Bodenrecht sind sämtliche nicht privatrechtlichen Regelungen zu verstehen, nach denen sich die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden bestimmen.
Abwägung
Unbestimmter Rechtsbegriff
-> gerichtlich voll überprüfbar
-> eingeschränkte gerichtliche Kontrolle da die Abwägung zum Kernbereich der kommunalen Planungshoheit gehört Art. 28 II
Abwägungsausfall
Ein Abwägungsausfall liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt fehlt
Abwägungsdefizit
Ein Abwägungsdefizit ist dann anzunehmen, wenn wesentliche Belange bei der Abwägung nicht berücksichtigt oder beachtet wurden.
Abwägungsfehleinschätzung
Abwägungsfehleinschätzung liegt dann vor, wenn die Gemeinde einen wichtigen Belang auf eine „nicht mehr vertretbare Weise“ als bedeutungslos angesehen hat
Abwägungsdisproportionalität
Von Abwägungsdisproportionalität spricht man, wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Objektiven Gewichtung außer Verhältnis steht.
Innenbereichssatzungen
Die Gemeinde kann durch Satzungen nach § 34 IV BauGB die Grenzen des Innenbereichs festlegen
Einfacher BPI
Ist ein Plan, der nicht die Mindestfestsetzungen für einen qualifizierten BPI enthält
z.B. nur Art und Nutzung im Gebiet vorgibt (vgl. §§ 30 I, III BauGB)
Außenbereich- Privilegierte Vorhaben § 35 I BauGB
Sind alle Vorhaben, die der Gesetzgeber im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erachtet
Sind zulässig solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen § 35 III BauGB
Außenbereich- nicht privilegierte Vorhaben
Alle anderen Vorhaben die nicht Privilegieret sind
Grundsätzlich Unzulässig solange nicht öffentliche Belange beeinträchtigt sind
Bebauungszusammenhang
Der Bebauungszusammenhang wird als, tatsächlich aufeinander folgende Bebauung, die trotz entwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, beschrieben.
Eigenart der näheren Umgebung
Zu ermitteln ist das Wesen der näheren Umgebung, das sich aus der bereits vorhandenen sowie deren Nutzen ergibt.
Dispensbebauung § 31 Abs. 2
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans
-> Beschränkt sich auf Randkorrekturen
Innenbereich § 34 BauGB
Ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil.
-> Er liegt vor, wenn die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Baugebiete
§2-14 BauNVO
Rechtswidrige Baugenehmigung
Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn sie auf keiner Ermächtigungsgrundlage beruht oder aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig ist.
Öffentliche-Rechtliche Streitigkeit
Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit schon immer dann, wenn dir streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann.
Begründetheit? - VERPFLICHTUNGSKLAGE - § 113 Abs. 5 VwGO
die ist dann begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Das heißt ein spruchreifer Anspruch auf Erlass des abgelehnten bzw. nicht erlassenen Verwaltungsakts besteht.
Raumordnung- Vorranggebiet
Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vergleichbar sind. (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG)