Schemata Flashcards

1
Q

c.i.c. §§ 311, 280 I, 241 II BGB

(vorvertragliches SV)

A

I. SV
- vorvertragliches SV im Rahmen einer Vertragsanbahnung, § 311 II BGB
II. Pflichtverletzung
- Verletzung von Nebenvertragspflichten
III. Vertretenmüssen
Vermutung
IV. Schaden

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2
Q

GoA

A
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3
Q

§ 313 BGB

Wegfall der Geschäftsgrundlage

A

I. Anwendbarkeit
- vorrangig vertragliche Vereinbarungen prüfen (§ 158 BGB Bedingung, § 163 BGB aufschiebende/auflösende Bedingung, vertragiches Rücktrittsrecht, Garantien oder Vertragsanpassungsklauseln
- Spezialregelung, §§ 779, 321 BGB
- Anfechtung aus §§ 119 ff. BGB; bei beidseitigem Motivirrtum geht § 313 II BGB vor
- § 275 II BGB als Einrede der faktischen oder praktischen Unmöglichkeit
II. Voraussetzungen
1. Objektives Element
- Umstände, die Grundlage des Vertragsschlusses waren, müssen sich entscheidend geändert haben oder nach § 313 II BGB wesentliche Vorstellungen als falsch herausgestellt
- Geschäftsgrundlage entsteht entweder durch gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien ODER eine Partei bildet Vorstellungen, die anderen Vertragspartner erkennen und diese beanstanden sie nicht
2. Subjektives Element
- soweit Parteien Änderungen vorausgesehen hätten, müssten sie Vertrag nicht oder nicht so geschlossen haben
3. Normatives Element
- Festhalten am unveränderten Vertrag ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb mit Rekurs auf vertragliche + gesetzliche Risikoverteilung, nicht zumutbar
III. Rechtsfolge
- § 313 I BGB: Vertragsanpassung
- § 313 III 1 BGB: Rücktritt
- § 313 III 2 BGB: Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

wird geprüft unter II. Anspruch erloschen

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