Sachenrecht Flashcards
Haftungsverband der Hypothek: Wesentliche Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94
Gebäude, Erzeugnisse
unabhängig davon, ob vor oder nach Bestellung der Hypothek verbunden
(Hypothekenverband (+))
Haftungsverband der Hypothek: unwesentliche Bestandteile/Erzeugnisse
- Auch wenn vom Grundstück getrennt und im Eigentum des Grundstückseigentümers (§§ 953, 955 I)
- Enthaltung nur, wenn Trennung rechtlich selbstständige Sachen ins Eigentum eines Nießbrauchers oder Grundstückspächters fallen
Ausgenommen vom Haftungsverband der Hypothek
Scheinbestandteile
Haftungsverband der Hypothek: Zubehör, § 1120, §§ 97, 98
- Zubehör -> Eigentum -> Grundstücksbesitzers
- wenn Zubehör unter Eigentumsvorbehalt, § 449: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers im Haftungsverband, mit Zahlung Zubehörteil
- P: Wird haftungsbefangene Anwartschaftsrecht frei, wenn Veräußerer und Grundstückseigentümer ohne Beteiligung des Hypothekengläubigers einigen, Kauf unter EV aufzuheben?
- BGH (+): Hypothekengläubiger muss mit Enthaltung nach § 1121 I rechnen
- a.A.: Zustimmungserfordernis des Hypothekengläubigers zur Aufhebung des Anwartschaftsrechts analog § 1276 I 1
- e.A.: Verzicht auf Anwartschaftsrecht steht Veräußerung i.S.d. §§ 1120 ff. gleich, d.h.: Enthaltung erst mit tatsächlicher Entfernung der Sache
Gutgläubigkeit bei beweglichen Sachen (vgl. § 932 II BGB)
bereits grobe Fahrlässigkeit schadet.
Gutgläubigkeit bei unbeweglichen Sachen
nur positive Kenntnis schadet!
Sperrwirkung des EBV
§ 993 I a. E.: wenn EBV, Sperrung aller anderen Schadens-/Nutzungsersatzansprüche
Normen, die das Restvermögen nicht angreifen, sind nicht durch das EBV geschützt.
Daher Ansprüche aus GoA zulässig.
TB-Merkmale Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB
Vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite + Besitzerwerb auf Erwerberseite + auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung (Besitzübertragungswillen)
Stellvertretung bei Übergabe möglich?
nein, Übergabe = Realakt
möglich: Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson
“Nicht mehr berechtigter Besitzer”
EBV
Anwendbarkeit §§ 985, 986 und §§ 987 ff. nach Beendigung eines Besitzrechtsverhältnisses
Subsidiaritätslehre: § 985 + §§ 987 ff. ggü. vertraglichen oder gesetzlichen RückAbWiAnsprü subsidiär
h.M. + Rspr.: Anspruchskonkurrenz Vindikation + Nebenfolgen, konkurrierenden Ansprüchen
“Nicht so berechtigter Besitzer”
EBV
alte Lehre: §§ 987 ff. auf berechtigten Besitzer anwendbar, der inhaltliche Grenzen seines Besitzrechts überschreitet
h.M.: §§ 987 ff. auf berechtigten Besitzer nicht anwendbar, der inhaltliche Grenzen des Besitzrechts überschreitet. Arg.: §§ 987 ff. privilegiert gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzer; passt nicht für berechtigten Fremdbesitzer; Haftungsprivilegierungen berechtigter Besitzer (z.B. §§ 558 I, 606) dürfen durch §§ 987 ff. nicht unterlaufen werden
§ 1004
Theorien zur Beeinträchtigung und zum Störer
- Kausalitätstheorie (Rspr. + hL): Beeinträchtigung kausal hervorgerufen entweder durch aktives Handeln des Störers oder durch Verletzung einer Sicherungspflicht, die aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet wird
- Usurpationstheorie (Lit): Beeinträchtigung muss Rechtsanmaßung eines Eigentümers enthalten