Sachenrecht Flashcards

1
Q

Haftungsverband der Hypothek: Wesentliche Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94

A

Gebäude, Erzeugnisse

unabhängig davon, ob vor oder nach Bestellung der Hypothek verbunden

(Hypothekenverband (+))

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2
Q

Haftungsverband der Hypothek: unwesentliche Bestandteile/Erzeugnisse

A
  • Auch wenn vom Grundstück getrennt und im Eigentum des Grundstückseigentümers (§§ 953, 955 I)
  • Enthaltung nur, wenn Trennung rechtlich selbstständige Sachen ins Eigentum eines Nießbrauchers oder Grundstückspächters fallen
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3
Q

Ausgenommen vom Haftungsverband der Hypothek

A

Scheinbestandteile

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4
Q

Haftungsverband der Hypothek: Zubehör, § 1120, §§ 97, 98

A
  • Zubehör -> Eigentum -> Grundstücksbesitzers
  • wenn Zubehör unter Eigentumsvorbehalt, § 449: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers im Haftungsverband, mit Zahlung Zubehörteil
  • P: Wird haftungsbefangene Anwartschaftsrecht frei, wenn Veräußerer und Grundstückseigentümer ohne Beteiligung des Hypothekengläubigers einigen, Kauf unter EV aufzuheben?
  • BGH (+): Hypothekengläubiger muss mit Enthaltung nach § 1121 I rechnen
  • a.A.: Zustimmungserfordernis des Hypothekengläubigers zur Aufhebung des Anwartschaftsrechts analog § 1276 I 1
  • e.A.: Verzicht auf Anwartschaftsrecht steht Veräußerung i.S.d. §§ 1120 ff. gleich, d.h.: Enthaltung erst mit tatsächlicher Entfernung der Sache
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5
Q

Gutgläubigkeit bei beweglichen Sachen (vgl. § 932 II BGB)

A

bereits grobe Fahrlässigkeit schadet.

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6
Q

Gutgläubigkeit bei unbeweglichen Sachen

A

nur positive Kenntnis schadet!

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7
Q

Sperrwirkung des EBV

A

§ 993 I a. E.: wenn EBV, Sperrung aller anderen Schadens-/Nutzungsersatzansprüche

Normen, die das Restvermögen nicht angreifen, sind nicht durch das EBV geschützt.

Daher Ansprüche aus GoA zulässig.

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8
Q

TB-Merkmale Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB

A

Vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite + Besitzerwerb auf Erwerberseite + auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung (Besitzübertragungswillen)

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9
Q

Stellvertretung bei Übergabe möglich?

A

nein, Übergabe = Realakt
möglich: Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson

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10
Q

“Nicht mehr berechtigter Besitzer”

EBV

Anwendbarkeit §§ 985, 986 und §§ 987 ff. nach Beendigung eines Besitzrechtsverhältnisses

A

Subsidiaritätslehre: § 985 + §§ 987 ff. ggü. vertraglichen oder gesetzlichen RückAbWiAnsprü subsidiär

h.M. + Rspr.: Anspruchskonkurrenz Vindikation + Nebenfolgen, konkurrierenden Ansprüchen

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11
Q

“Nicht so berechtigter Besitzer”

EBV

A

alte Lehre: §§ 987 ff. auf berechtigten Besitzer anwendbar, der inhaltliche Grenzen seines Besitzrechts überschreitet

h.M.: §§ 987 ff. auf berechtigten Besitzer nicht anwendbar, der inhaltliche Grenzen des Besitzrechts überschreitet. Arg.: §§ 987 ff. privilegiert gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzer; passt nicht für berechtigten Fremdbesitzer; Haftungsprivilegierungen berechtigter Besitzer (z.B. §§ 558 I, 606) dürfen durch §§ 987 ff. nicht unterlaufen werden

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12
Q

§ 1004

Theorien zur Beeinträchtigung und zum Störer

A
  • Kausalitätstheorie (Rspr. + hL): Beeinträchtigung kausal hervorgerufen entweder durch aktives Handeln des Störers oder durch Verletzung einer Sicherungspflicht, die aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet wird
  • Usurpationstheorie (Lit): Beeinträchtigung muss Rechtsanmaßung eines Eigentümers enthalten
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