Definitionen Flashcards
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden, d. h. inhaltlich korrespondierenden, Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, vgl. §§ 145 ff. BGB.
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und welcher der Erklärungsadressat zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss.
Annahme
Die Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot des anderen Teils. Auch sie stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar.
Abgabe
Die Abgabe ist das aus dem Machtbereich des Absenders Gegebene.
Zugang
Machtbereich + unter normalen Umständen wahrnehmbar sein. Tatsächliche Wahrnehmung unerheblich. (s. Zugangsfiktion 3 Tage).
Übergabe
Tatsächliche Gewalt über Sache
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen in den Pflichtenkreis des Schuldners eintritt.
Eigenschaft
Jeder wertbildende Faktor, nicht der Wert selbst.
verkehrswesentlich
Meinungsstreit: Objektive Theorie (empirische Verkehrsanschauung, h.M.), Lehre vom rechtsgeschäftlichen Eigenschaftsirrtum (verkehrswesentlich = vertragswesentlich).
Arglist
(Vorsatz) Wissen + Wollen, dolus eventualis reicht bereits aus.
Täuschung
Irreführung über Tatsachen
Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1)
Wenn dem Erklärenden zwar bewusst ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, er sich jedoch über den Inhalt der mit dieser Handlung verbundenen Willenserklärung irrt.
Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2)
Wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen bzw. eine andere Handlung als eigentlich gewollt, abgibt.
Besitzer
Machtbereich/ momentane + unmittelbare Herrschaftsgewalt.
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Unmöglichkeit
- Subjektiv: Schuldner kann die geschuldete Leistung persönlich nicht erbringen
- Objektiv: Schuldner kann die geschuldete Leistung nach den Naturgesetzen bzw. dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbringen
Schaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße
Aufwendung
Jede freiwillige Vermögenseinbuße
Mangel
Abweichen Ist- von Sollbeschaffenheit
Abnahme
Körperliche Entgegennahme + Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht
Verrichtungsgehilfe
wie Erfüllungsgehilfe + an Weisungen gebunden
Mahnung
Einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die Leistung zu bewirken
Fälligkeit
Zeitpunkt an dem der Schuldner spätestens Leisten muss
Leistung
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Eingriffskondiktion
Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
Gewerbe
Ein Gewerbe liegt vor, wenn es sich um eine (1) nach außen erkennbare, (2) planmäßige und auf gewisse Dauer angelegte, (3) selbstständige, (4) auf Gewinnerzielung ausgerichtete bzw. am Markt entgeltliche angebotene Tätigkeit handelt, die (5) nicht zu den freien Berufen, Wissenschaft oder Kunst zählt
Wann ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb gem. § 1 II HGB nach Art und Umfang des Unternehmens erforderlich?
-> Art: wenn vielfältige und schwierige Geschäfte zum Unternehmensgegenstand zählen, Kredit- oder Teilzahlungen in Anspruch genommen werden, bei erheblicher Teilnahme am Wechsel-/Scheckverkehrs, weiträumige Tätigkeit, großer Werbeumfang, umfangreiche Lagerhaltung
-> Umfang: Umsatz, Höhe des Anlage-/Kapitalvermögens, Anzahl der Betriebsstätten und Beschäftigten
-> Gesamtbetrachtung: Unternehmen nur noch mittels einer kaufmännischen Organisation, dh vor allem einer kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäß zu lenken ist
Voraussetzungen für eine Analogie
- Planwidrige Regelungslücke
- Vergleichbare Interessenlage
Schema Anspruchsprüfung
- Erfüllungsansprüche(Primäransprüche i.w.S. (Übereignung, Erbringung einer Dienstleistung etc.)
a) vertraglich (…) - Herausgabeansprüche
a) vertraglich
b) quasivertraglich / GoA
c) dinglich (§§ 861, 985, 1007) d) Bereicherungsrecht (§ 812) e) Deliktsrecht (§ 823) - Sekundäransprüche bzw. Schadensersatzansprüche
a) vertraglich (§ 280, 281, 283, § 311 a II, 286, 536 a Alt. 1; GWR wie Minderung u. Nacherfüllung) b) quasivertraglich (c.i.c.; § 677, 678; § 681; § 687 II, 678)
c) dinglich (§§ 989, 990 // § 991 II BGB)1
d) Bereicherungsrecht („Wertersatz“, § 812, 818 II)
e) Deliktsrecht (§ 823) - Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten / des Erlöses
a) vertraglich (§ 285)
b) quasivertraglich GoA (§§ 687 II, 681, 667 → § 991 II (Schadensersatzhaftung des gutgläubigen Besitzers) „Drecksack-GoA“) c) § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten) - Anspruch auf Nutzungsersatz
a) vertraglich
b) quasivertraglich GoA
c) dinglich (§§ 987, 988, 988 analog → § 991 II (Schadensersatzhaftung des gutgläubigen Besitzers) EBV „hakt“) d) Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 I)
e) Deliktsrecht
dolo agit-Einrede
Person, die von einem Schuldner eine bestimmte Leistung einklagen kann, kann dies nicht tun, wenn sie die Leistung aufgrund eines entsprechenden Gegenanspruchs des Schuldners wieder zurückgeben müsste.
Sittenwidrigkeit
jedes Verhalten, welches gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
Verkehrsgeschäft
Sachenrecht; gutgläubiger Erwerb
Erwerber + Veräußerer nicht rechtlich/wirtschaftlich identisch