Definitionen Flashcards

1
Q

Kaufvertrag

A

Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden, d. h. inhaltlich korrespondierenden, Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, vgl. §§ 145 ff. BGB.

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2
Q

Angebot

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und welcher der Erklärungsadressat zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss.

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3
Q

Annahme

A

Die Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot des anderen Teils. Auch sie stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar.

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4
Q

Abgabe

A

Die Abgabe ist das aus dem Machtbereich des Absenders Gegebene.

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5
Q

Zugang

A

Machtbereich + unter normalen Umständen wahrnehmbar sein. Tatsächliche Wahrnehmung unerheblich. (s. Zugangsfiktion 3 Tage).

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6
Q

Übergabe

A

Tatsächliche Gewalt über Sache

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7
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Wer mit Wissen und Wollen in den Pflichtenkreis des Schuldners eintritt.

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8
Q

Eigenschaft

A

Jeder wertbildende Faktor, nicht der Wert selbst.

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9
Q

verkehrswesentlich

A

Meinungsstreit: Objektive Theorie (empirische Verkehrsanschauung, h.M.), Lehre vom rechtsgeschäftlichen Eigenschaftsirrtum (verkehrswesentlich = vertragswesentlich).

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10
Q

Arglist

A

(Vorsatz) Wissen + Wollen, dolus eventualis reicht bereits aus.

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11
Q

Täuschung

A

Irreführung über Tatsachen

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12
Q

Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1)

A

Wenn dem Erklärenden zwar bewusst ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, er sich jedoch über den Inhalt der mit dieser Handlung verbundenen Willenserklärung irrt.

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13
Q

Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2)

A

Wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen bzw. eine andere Handlung als eigentlich gewollt, abgibt.

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14
Q

Besitzer

A

Machtbereich/ momentane + unmittelbare Herrschaftsgewalt.

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15
Q

Leistung

A

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

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16
Q

Unmöglichkeit

A
  • Subjektiv: Schuldner kann die geschuldete Leistung persönlich nicht erbringen
  • Objektiv: Schuldner kann die geschuldete Leistung nach den Naturgesetzen bzw. dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbringen
17
Q

Schaden

A

Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße

18
Q

Aufwendung

A

Jede freiwillige Vermögenseinbuße

19
Q

Mangel

A

Abweichen Ist- von Sollbeschaffenheit

20
Q

Abnahme

A

Körperliche Entgegennahme + Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht

21
Q

Verrichtungsgehilfe

A

wie Erfüllungsgehilfe + an Weisungen gebunden

22
Q

Mahnung

A

Einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die Leistung zu bewirken

23
Q

Fälligkeit

A

Zeitpunkt an dem der Schuldner spätestens Leisten muss

24
Q

Leistung

A

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

25
Q

Eingriffskondiktion

A

Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts

26
Q

Gewerbe

A

Ein Gewerbe liegt vor, wenn es sich um eine (1) nach außen erkennbare, (2) planmäßige und auf gewisse Dauer angelegte, (3) selbstständige, (4) auf Gewinnerzielung ausgerichtete bzw. am Markt entgeltliche angebotene Tätigkeit handelt, die (5) nicht zu den freien Berufen, Wissenschaft oder Kunst zählt

27
Q

Wann ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb gem. § 1 II HGB nach Art und Umfang des Unternehmens erforderlich?

A

-> Art: wenn vielfältige und schwierige Geschäfte zum Unternehmensgegenstand zählen, Kredit- oder Teilzahlungen in Anspruch genommen werden, bei erheblicher Teilnahme am Wechsel-/Scheckverkehrs, weiträumige Tätigkeit, großer Werbeumfang, umfangreiche Lagerhaltung
-> Umfang: Umsatz, Höhe des Anlage-/Kapitalvermögens, Anzahl der Betriebsstätten und Beschäftigten
-> Gesamtbetrachtung: Unternehmen nur noch mittels einer kaufmännischen Organisation, dh vor allem einer kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäß zu lenken ist

28
Q

Voraussetzungen für eine Analogie

A
  1. Planwidrige Regelungslücke
  2. Vergleichbare Interessenlage
29
Q

Schema Anspruchsprüfung

A
  1. Erfüllungsansprüche(Primäransprüche i.w.S. (Übereignung, Erbringung einer Dienstleistung etc.)
    a) vertraglich (…)
  2. Herausgabeansprüche
    a) vertraglich
    b) quasivertraglich / GoA
    c) dinglich (§§ 861, 985, 1007) d) Bereicherungsrecht (§ 812) e) Deliktsrecht (§ 823)
  3. Sekundäransprüche bzw. Schadensersatzansprüche
    a) vertraglich (§ 280, 281, 283, § 311 a II, 286, 536 a Alt. 1; GWR wie Minderung u. Nacherfüllung) b) quasivertraglich (c.i.c.; § 677, 678; § 681; § 687 II, 678)
    c) dinglich (§§ 989, 990 // § 991 II BGB)1
    d) Bereicherungsrecht („Wertersatz“, § 812, 818 II)
    e) Deliktsrecht (§ 823)
  4. Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten / des Erlöses
    a) vertraglich (§ 285)
    b) quasivertraglich GoA (§§ 687 II, 681, 667 → § 991 II (Schadensersatzhaftung des gutgläubigen Besitzers) „Drecksack-GoA“) c) § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
  5. Anspruch auf Nutzungsersatz
    a) vertraglich
    b) quasivertraglich GoA
    c) dinglich (§§ 987, 988, 988 analog → § 991 II (Schadensersatzhaftung des gutgläubigen Besitzers) EBV „hakt“) d) Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 I)
    e) Deliktsrecht
30
Q

dolo agit-Einrede

A

Person, die von einem Schuldner eine bestimmte Leistung einklagen kann, kann dies nicht tun, wenn sie die Leistung aufgrund eines entsprechenden Gegenanspruchs des Schuldners wieder zurückgeben müsste.

31
Q

Sittenwidrigkeit

A

jedes Verhalten, welches gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt

32
Q

Verkehrsgeschäft

Sachenrecht; gutgläubiger Erwerb

A

Erwerber + Veräußerer nicht rechtlich/wirtschaftlich identisch