Definitionen Flashcards
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden, d. h. inhaltlich korrespondierenden, Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, vgl. §§ 145 ff. BGB.
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und welcher der Erklärungsadressat zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss.
Annahme
Die Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot des anderen Teils. Auch sie stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar.
Abgabe
Die Abgabe ist das aus dem Machtbereich des Absenders Gegebene.
Zugang
Machtbereich + unter normalen Umständen wahrnehmbar sein. Tatsächliche Wahrnehmung unerheblich. (s. Zugangsfiktion 3 Tage).
Übergabe
Tatsächliche Gewalt über Sache
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen in den Pflichtenkreis des Schuldners eintritt.
Eigenschaft
Jeder wertbildende Faktor, nicht der Wert selbst.
verkehrswesentlich
Meinungsstreit: Objektive Theorie (empirische Verkehrsanschauung, h.M.), Lehre vom rechtsgeschäftlichen Eigenschaftsirrtum (verkehrswesentlich = vertragswesentlich).
Arglist
(Vorsatz) Wissen + Wollen, dolus eventualis reicht bereits aus.
Täuschung
Irreführung über Tatsachen
Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1)
Wenn dem Erklärenden zwar bewusst ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, er sich jedoch über den Inhalt der mit dieser Handlung verbundenen Willenserklärung irrt.
Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2)
Wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen bzw. eine andere Handlung als eigentlich gewollt, abgibt.
Besitzer
Machtbereich/ momentane + unmittelbare Herrschaftsgewalt.
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.