Revision: Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung und Zweckmäßigkeit Flashcards

1
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Allgemein: Grundlage

A
  • ausschließlich die Urteilsurkunde
    -> Frage der Beweisbarkeit stellt sich hier nicht
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2
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Allgemein: Beruhen

A
  • Beruhen ergibt sich idR aus dem Urteil selbst

-> bei Darstellungsfehler: Beruhen (+), wenn wegen der Art der Urteilsdarstellung die Voraussetzungen für die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung fehlen

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3
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Allgemein: Beschwer

A
  • idR (+)
    -> außer etwa bei fehlerhafter Anwendung des § 55 StGB, wenn nachträgliche Gesamtstrafe als günstiger für den Angeklagten trotz Fehlen der Voraussetzungen angenommen wurde
  • idR aber trotzdem zuerst sachlichrechtliches Problem darstellen und abschließend auf fehlende Beschwer eingehen
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4
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Darstellungsprüfung: Allgemein

A

= wenn Darstellung und Würdigung des festgestellten Sachverhalts unklar, widersprüchlich oder ersichtlich nicht vollständig sind, wenn sie Denkfehler enthalten oder Erfahrungssätze missachten

  • ausgenommen: Rechtliche Würdigung; Rubrum; Angewendete Vorschriften
    -> Tenor: wird nur im Zusammenhang mit Urteilsgründen betrachtet; wenn das Urteil dann nicht ohnehin aufgehoben wird, kann er im Einzelfall isoliert zu berichtigen sein
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5
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Darstellungsprüfung: Persönliche Verhältnisse

A
  • idR relevant für Rechtsfolgenseite
    -> auch im Rahmen der Strafzumessungsgründe relevant
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6
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Darstellungsprüfung: Sachverhaltsschilderung

A
  • erforderlich ist ein zum objektiven und subjektiven (!) Tatbestand in sich geschlossener, vollständiger, eindeutiger und widerspruchsfreier Sachverhalt
  • einzelne TBM müssen in konkrete Handlungen und Tatsachen aufgeschlüsselt werden
    -> Rechtsbegriffe grds. kein Ersatz für sachliche Feststellungen
    -> kein Rückgriff auf HV-Protokoll möglich
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7
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Darstellungsprüfung: Beweiswürdigung

A
  • Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen, der Schluss auf die Schuld des Angeklagten muss aus rationalen (intersubjektiv vermittelbaren und einsichtigen) Gründen möglich sein
    -> Beweiswürdigung somit revisibel, wenn sie in sich lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt
  • nur objektive Anforderungen werden überprüft, die subjektive Gewissheit ist nicht revisible Domäne des Tatgerichts
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8
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Darstellungsprüfung: Beweiswürdigung: Lücken

A

= wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt sind, die Schlüsse zugunsten oder zulasten den Angeklagten zulassen

  • Beweiswürdigung darf nicht letzten Endes nur bloße Vermutung enthalten, die nicht mehr als einen Verdacht begründen kann (fehlende intersubjektive Nachvollziehbarkeit)
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9
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Darstellungsprüfung: Beweiswürdigung: Sachverständigengutachten

A
  • nicht einfach blind folgen
  • zumindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen müssen wiedergegeben werden
    -> Mitteilung über Wert bei BAK reicht allerdings
  • insb. lückenhafte Beweiswürdigung, wenn Gutachten gar nicht erwähnt wird oder einfach “aus den Feststellungen des Sachverständigen” folgt
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10
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Darstellungsprüfung: Beweiswürdigung: Abgrenzung: in dubio pro reo

A
  • sachlichrechtlicher Grundsatz, kein Darstellungsfehler
  • verletzt, wenn das Tatgericht den Angeklagten verurteilt hat, obwohl es ausweislich der Urteilsgründe Zweifel an dessen Schuld hatte
    -> Zweifel, die das Tatgericht hätte (!) haben sollen, sind hier unbeachtlich
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11
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Gesetzesanwendung: Allgemein

A

= wenn das Tatgericht auf der Schuld- und Rechtsfolgenseite eine auf den von ihm selbst festgestellten SV nicht anzuwendende Norm angewendet oder umgekehrt eine anzuwendende Norm des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet hat

  • nur schriftliche Urteilsgründe!
  • keine eigene Beweiswürdigung!
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12
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Gesetzesanwendung: Schuldspruch

A
  • OS: “Fraglich ist, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen … tragen.”
  • bei Berufungsbeschränkung: Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht (=> nicht wirksam, wenn die Feststellungen der Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden)
  • wenn aufgrund des festgestellten SV weitere Delikte verwirklicht wurden: Prüfung dieser
    -> dann in Zweckmäßigkeit: Hinweise auf Verschlechterungsverbot (§ 358 II S. 1 StPO), allenfalls Abwägung, ob veränderter Schuldspruch nachteilig
  • Verstoß gegen § 260 IV S. 1 StPO (Angabe der Schuldform fehlt): keine Begründung der Revision, sondern Berichtigung des Schuldspruchs durch Revisionsgericht (§ 354 I StPO analog)
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13
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Allgemein

A
  • Darstellung der Strafzumessungsgründe
    -> Lücken, die zur Besorgnis Anlass geben, das Tatgericht habe wesentliche Gesichtspunkte hinsichtlich der Wahl der Rechtsfolge nicht gesehen
  • daneben auch eigentliche Gesetzesanwendung bei Rechtsfolgen
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14
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Strafrahmen

A
  • Fehlende Mitteilung des angewendeten Strafrahmens, wenn verschiedene Strafrahmen in Betracht kommen und das Gericht auch sonst nicht erkennen lässt, welchen Strafrahmen es zugrunde gelegt hat
    -> es bedarf aber keiner Quantifizierung
  • Falscher Strafrahmen (schlichter Fehler)
  • Darstellungsmangel, wenn kein (möglicher) minder schwerer Fall angenommen oder geprüft wird, obwohl es sich anhand der Feststellungen aufdrängt oder die Annahme zumindest nicht fern liegt
  • § 49 StGB (s. separat)
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15
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Strafrahmen: § 49 StGB

A
  1. Einfacher Rechenfehler
    -> Berechnung sowohl der neuen Ober- als auch der neuen Untergrenze (Untergrenze Geldstrafe bleibt (unverändert) Untergrenze Geldstrafe)
  2. Fehlerhafte Gesetzesanwendung bei obligatorischer Strafrahmenverschiebung
  3. Fehlerhafte Gesetzesanwendung bei fakultativer Strafrahmenverschiebung
    -> insb. Darstellungsmangel, wenn Urteil § 49 StGB nicht erörtert, insb. bei möglicherweise verminderter Schuldfähigkeit (Alkohol oder auch Drogen)
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16
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Strafzumessung: § 52 II S. 1 StGB

A
  • bei Tateinheit ist das das schwerste Delikt, das das schwerste Höchstmaß androht
    -> aber: darf höchstes Mindestmaß nicht unterschreiten, § 52 II S. 2 StGB
17
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Strafzumessungserwägungen

A
  • Fehlende Berücksichtigung bestimmter Zumessungserwägungen
  • nach § 267 III S. 1 StPO nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe “bestimmend” gewesen sind, dh nicht alle vom Tatgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe sind anzugeben oder alle in § 46 StGB aufgeführten Umstände sind abzuhandeln
    -> aber fehlerhaft, wenn aus der Darstellung zu besorgen ist, dass aus dem Urteil sich ergebende wesentliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt wurden
  • wenn Einziehung angeordnet wurde, muss Gericht erkennen lassen, dass es den Strafcharakter der Einziehung erkannt und insgesamt eine schuldangemessene Sanktion verhängt hat
  • Verstöße gegen Doppelverwertungsverbot gem. § 46 III StGB
  • Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden
    -> nicht geständigen Angeklagten darf Fehlen von Schuldeinsicht, Reue oder Schadenswiedergutmachung nicht zur Last gelegt werden
  • Fehlen von Strafmilderungsgründen darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden
  • Eventualbegründungen unzulässig, wenn sie sich auf Hypothesen beziehen, deren Umstände auf bisheriger Grundlage noch gar nicht abschließend geprüft und festgestellt werden konnten
18
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Kurze Freiheitsstrafe

A
  • zur sachlichrechtlichen Erörterung (gem. § 267 III S. 2 StPO) gehalten, wenn eine Erörterung der Voraussetzung des § 47 StGB nach den festgestellten Umständen naheliegt, die Feststellungen bei Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe also eher gegen ihre Erforderlichkeit sprechen
19
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Gesamtstrafenbildung

A
  • Urteilsgründe müssen die für jede Tat verwirkte Einzelstrafe sowie die Strafzumessungsgründe für jede einzelne Tat enthalten
    -> schon Fehlen einer einzigen Einzelstrafe führt grds. zur Aufhebung der Gesamtstrafe
  • Freiheitsstrafe selbst dann Einsatzstrafe, wenn niedriger als Ersatzfreiheitsstrafe
  • Keine allzu hohen Anforderungen an zusammenfassende Würdigung bei Gesamtstrafenbildung (auch Verweise möglich), aber mehr Begründung erforderlich
    -> wenn die Gesamtstrafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nahe kommt
    -> wenn Gesamtstrafe geringfügig über der Grenze liegt, welche noch eine Aussetzung zur Bewährung erlauben würde
  • § 54 II S. 1 StGB: Summer der Einzelstrafen darf nicht erreicht werden
    -> Gesamtstrafe kann daher abweichend von § 39 StGB (nur Jahre/Monate bei über einem Jahr) zu bemessen sein (einzelne Tage dürfen dabei nicht als Freiheitsstrafe ausgeworfen werden)
20
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

A
  • Verstoß gegen § 55 als zwingende Vorschrift führt zur Aufhebung des Urteils
    -> bei Angabe von Vorstrafen genau prüfen, ob sich hieraus nachträgliche Gesamtstrafenbildung ergibt
  • Mehrere Strafen, die zum Teil vor, zum Teil nach einer anderen nicht erledigten Vorverurteilung begangen sind
    -> Vorverurteilung zusammen mit der vor ihr begangenen Tat als nachträgliche Gesamtstrafe (ggf. unter Auflösung der Gesamtstrafe, wenn so Vorverurteilung beschaffen war)
    -> Einzelstrafen für nachher begangene Tat (oder ggf. zweite, weitere Gesamtstrafe!) -> Bsp. Russack Rn. 633
  • Härteausgleich (irgendwo im Urteil zu erwähnen), wenn Vorstrafe schon vollstreckt oder sonst erledigt
  • für § 55 StGB muss vor Verurteilung der früheren Tat nicht nur vollendet, sondern auch beendet sein, um gesamtstrafenfähig zu sein
  • Problem der Einzelstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe beachten
    -> Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation: § 54 I S. 2 StGB geht § 40 II StGB vor (Überschreitung der aktuellen Tagessatzhöhe geboten, um Einsatzstrafe zu überschreiten)
    -> Verbesserung der wirtschaftlichen Situation: § 54 II S. 1 StGB geht § 40 II StGB vor (aktuell eigentlich festzusetzender Tagessatz wird unterschritten, um Summe der Einzelstrafen nicht zu erreichen)
21
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Strafaussetzung zur Bewährung

A
  • kein überspannter Maßstab für Bewährung, sondern ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer als diejenige neuer Straftaten ist
  • weitere Begründungspflicht (vgl. § 267 Abs. 3 S. 4 Hs. 1 StPO): Strafaussetzung muss erörtert werden, wenn die festgestellten Umstände dazu drängen
    -> je nach Fallkonstellation sogar sorgfältige Gesamtwürdigung und genaue Darlegung erforderlich
22
Q

Sachlichrechtliche Gesetzesverletzung: Rechtsfolgenausspruch: Sonstige Rechtsfolgen

A
  • bzgl. Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung
  • § 267 VI StPO: Begründungserfordernis
    -> allerdings: wurde dann Entziehung nicht angeordnet, ergibt sich keine Beschwer
    –> wenn wegen anderer Gründe aufzuheben, dann in Zweckmäßigkeit Hinweis auf § 358 II S. 1 StPO (keine Verschlechterung diesbezüglich zu befürchten)
23
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: allgemein

A
  • idR stereotyp
    -> Durchführung der Revision
    -> Begründung innerhalb der Frist des § 345 I StPO und unter Beachtung der Form des § 344 II StPO
24
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: vom Gericht übersehene Straftatbestände

A
  • Hinweis, dass wegen Verschlechterungsverbot gem. § 358 II S. 1 StPO dies der Durchführung der Revision grds. nicht entgegensteht
    -> ebenso bzgl. Maßregel
    –> auch wenn Aufrechterhaltung der Maßregel vergessen wurde bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
    –> allerdings nicht bzgl. der Maßregel der psychiatrischen Unterbringung, § 358 II S. 3 StPO (auch nach wohl hM keine entsprechende Revisionsbeschränkung möglich, Fischer § 63 Rn 53, M-G/S § 331 Rn 22)
  • Verschärfung des Schuldspruchs aber von § 358 II StPO nicht erfasst!
    -> bspw. Auswirkung auf Bewährungsauflagen, Statusfolgen des § 45 I StGB oder Reputationsschäden/ arbeitsrechtliche Folgeschäden (bspw. Verurteilung zu Sexualstraftat statt KV/Beleidigung)
25
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: Geldstrafe knapp über 90 Ts oder Freiheitsstrafe knapp über 3 Monate

A
  • Hinweis, dass Revision naheliegt, damit Angeklagter nicht als vorbestraft gilt
    -> § 32 II Nr. 5, 30 I S. 1 BZRG
26
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: StA

A
  • grds. (-), Sorge um ordnungsgemäße Anwendung des Rechts ausreichend
  • Voraussetzungen Ziff. 147 RiStBV
27
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: Grundsätzlicher Inhalt des Revisionsantrags

A
  • § 344 I StPO: Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird
    -> Urteil an sich
    -> Beantragung der Nebenentscheidungen (in Praxis üblich)
    –> § 353 II StPO (Aufhebung der Feststellungen)
    –> § 354 StPO (Entscheidung des Revisionsgerichts)
    –> § 355 StPO (Verweisung an zuständiges Gericht)
28
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: Aufhebung des Schuldspruches

A

= wenn entweder der ihm zugrunde liegende SV nicht auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise festgestellt worden ist, dieser an sachlichrechtlichen Mängeln leidet oder aber das Strafgesetz auf den einwandfrei festgestellten SV unrichtig angewendet wurde

-> idR damit auch Aufhebung der Feststellungen

29
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: Entscheidung des Revisionsgerichts

A
  • Eigene Sachentscheidung, § 354 I StPO
    -> bei möglichem (Teil-)Freispruch oder (Teil-)Einstellung
    –> Revisionsführer hat es in der Hand, nur die Sachrüge zu erheben, und damit Voraussetzung des § 354 I StPO (“nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen”) zu erfüllen
30
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: Schuldspruchberichtigung

A
  • § 354 I analog
    = unter Verwerfung der Revision (!) nur auf Grundlage der Urteilsfeststellungen wird der Schuldspruch geändert, wenn insbesondere die erkannte Strafe nach Überzeugung des Revisionsgerichts auch auf der Grundlage des geänderten rechtsfehlerfreien Schuldspruchs verhängt worden wäre

(bspw. Verurteilung wegen Raubes statt räuberischer Erpressung)

31
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: Varianten des Revisionsantrages

A
  1. Nur bezüglich eines abtrennbaren Teils des Schuldspruchs (§ 264 StPO oder § 53 StGB)
  2. Beschränkung auf Rechtsfolgenausspruch
    -> wenn keine Verfahrens- oder sachlichrechtlichen Mängel vorhanden
  3. Fehlende Tatbestandsmäßigkeit oder nicht behebbarer Verfahrensfehler
  4. Zurückverweisung an zuständiges Gericht
32
Q

Zweckmäßigkeitserwägungen: Varianten des Revisionsantrages: Zurückverweisung an zuständiges Gericht

A
  • § 355 StPO direkt = bei Urteilsaufhebung wegen Unzuständigkeit des Vorderrichters
    -> oft aber § 6a S. 3 StPO: Rügepräklusion bei Unzuständigkeit der allgemeinen Spruchkörper
  • § 355 StPO analog = wenn ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt, sofern nur die Sache vor ein Gericht höherer Ordnung oder ein ihm nach § 209a StPO gleichstehendes Gericht gehört (d.i. besondere Strafkammer und Jugendgerichte)
  • § 354 III StPO = wenn Verfahren vor niedrigeres Gericht gehört hätte
    -> dann steht Zurückverweisung an dieses aus Prozessökonomie im Ermessen des Revisionsgerichts