Revision: Begründetheit wegen relativen Revisionsgründen Flashcards
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beruhen
- Beruhen (iSd § 337 StPO) = wenn im konkreten Einzelfall ein rechtsfehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte
-> Kausalzusammenhang muss nicht erwiesen sein; es reicht aus, dass er nicht auszuschließen ist - Kein rechtmäßiges Alternativverhalten = wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift rechtmäßig ist
-> bspw. andere Verlesungsnorm oder anderer Beweisantragsablehnungsgrund (nur bei Hilfsbeweisanträgen!) - Keine Heilung = abhängig von der Art des Verfahrensfehlers die Nachholung der fehlerhaft unterlassenen oder die Wiederholung der fehlerhaft vorgenommenen Verfahrenshandlung
-> M-G/S § 337 Rn. 39
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Rollenvertauschung (§ 2 II StPO)
- Mitangeklagter kann solange nicht Zeuge sein, wie er zusammen mit Angeklagtem in einem gemeinsamen, nach § 2 ff., 237 StPO miteinander verbundenen Verfahren verfolgt wird
- Abtrennung darf jedoch nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen
-> nicht zweckmäßig, wenn Angeklagter zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm selbst zur Last gelegt wird, als Zeuge gehört werden soll
-> allerdings möglich, wenn Abtrennung nur erfolgte, da anderer Angeklagte flüchtig ist (Zweck ist nicht Umgehung der Verfahrensrolle, sondern Verfahrensbeschleunigung)
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 52 StPO
- Belehrungsfehler
-> durch Tatgericht: bei § 52 III S. 1 StPO zu erörtern
-> im Ermittlungsverfahren: bei § 261 StPO zu erörtern (wenn dann durch Vernehmung oder Verlesung eingeführt) - auch Belehrungsfehler, wenn Zeuge irrtümlich von keiner Verwandtschaft/Schwägerschaft ausgeht und er nicht weiter aufgeklärt wird (bspw. rechtlich auch Schwägerschaft mit Stiefmutter)
- Belehrung trotz fehlender Eigenschaft nach § 52 StPO und Aussageverweigerung
-> bei Vorladung: Verletzung von § 245 I S. 1 StPO
-> Zeuge war nicht vorgeladen: ggf. Verstoß gegen § 244 II StPO
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 52 StPO: keine Angehörigen des Angeklagten
- dennoch Verweigerungsrecht, wenn Angehöriger einer Person, die in irgendeinem Verfahrensabschnitt einmal wegen derselben prozessualen Tat in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam mit dem jetzigen Angeklagten verfolgt worden war, auch wenn die Aussage jetzt nurmehr den Mitangeschuldigten/-angeklagten betrifft
- Verweigerungsrecht erlischt, wenn Mitbeschuldigter verstorben oder Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 52 StPO: Feststellung und Beruhen
- Belehrung als wesentliche Förmlichkeit iSd § 273 StPO (-> Beweiskraft des Protokolls)
- Zwischenrechtsbehelf nach § 238 II StPO bedarf es nicht, da Unterlassen einer gesetzlich gebotenen Handlung
- Beruhen (-), wenn
a. Fehler rechtszeitig geheilt
b. Zeuge seine Rechte gekannt hat oder
c. sicher ist, dass er auch nach Belehrung ausgesagt hätte
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 252 StPO: über den Wortlaut hinaus
- jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage
-> auch (an sich) zulässige Verlesung eines Haftbefehls nach § 249 I StPO, aus dem sich Aussage ergibt
-> auch Verlesung eines Briefes der bestätigt, “wie XY ausgesagt hat”, da hierzu auf polizeiliche Aussage zurückgegriffen werden müsste - Zusammentreffen von § 52 StPO und § 55 StPO: Klärung, von welchem Verweigerungsrecht der Zeuge Gebrauch machen will
-> § 252 StPO erstreckt sich nicht auf § 55 StPO - “vernommener” Zeuge ebenfalls weit zu verstehen
= alles, was der weigerungsberechtigte Zeuge früher in förmlichen Vernehmungen oder bloß vernehmungsähnlichen Situationen - in welchem Straf- oder Zivilverfahren auch immer - erklärt hat
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 252 StPO: Ausnahmen
- Aussage vor oder außerhalb von Vernehmungen aus freien Stücken
-> insb. auch dann, wenn Polizist die Sachlage nur unter dem Aspekt der Prävention und nicht der Repression erfragt (kein amtliches Auskunftsverlangen in diesem Sinne) - Vernehmung des früheren Vernehmungsrichters, wenn er den weigerungsberechtigten Zeugen nach § 52 StPO belehrt oder dieser das Angehörigenverhältnis verschwiegen hatte
-> qualifizierte Belehrung nicht erforderlich
-> nur durch Vernehmung, nicht jedoch durch Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls möglich
-> dennoch Verwertungsverbot, wenn Zeugnisverweigerungsrecht erst nach richterlicher Vernehmung entstanden ist (denn hier liegt kein bewusster Verzicht (!) auf das Verweigerungsrecht vor)
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 252 StPO: Aussagen vor nicht amtlichen Verhörspersonen
- Zeugenaussagen, die der Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung protokolliert hat
-> wenn schon eine vor den zur Objektivität verpflichteten Strafverfolgungsorganen gemachte Aussage nach den Umständen unverwertbar ist, muss dies erst recht für die Verwertung eines Protokolls eines einseitig die Interessen des Beschuldigten wahrnehmenden Anwalts gelten - Mitteilungen eines nach § 52 I StPO weigerungsberechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (= das Gutachten vorbereitende Anknüpfungstatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich ist)
- Weigerungsberechtigter Zeuge war im betreffenden Zusammenhang früher selbst Beschuldigter
-> Ausnahme: Gründe des § 251 I, II StPO
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 252 StPO: Zeitpunkt
- Gleichgültig, ob Angehörigenverhältnis vor oder nach der früheren Vernehmung entstanden ist
- Verwertungsverbot besteht nicht, wenn Angehöriger verstorben ist, es sei denn, er hat die nachträgliche Aussageverweigerung erklärt
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Verwertungsverbot nach § 252 StPO: Anwendung bei §§ 53, 53a StPO
- ebenfalls umfasst
- Zeitpunkt: Zeugnisverweigerungsrecht muss schon bei früherer Vernehmung bestanden haben
- bei Entbindung von der Schweigepflicht besteht kein Verwertungsverbot (maßgeblicher Zeitpunkt ist der der früheren Vernehmung, späterer Widerruf der Schweigepflichtentbindung ist unschädlich)
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: §§ 54, 55, 57 StPO
- § 54 StPO: Verschwiegenheitspflicht öffentlicher Bediensteter
-> auch nicht bei Verstoß gegen Beratungsgeheimnis aus § 43 DRiG - § 55 StPO: Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht bei Verfolgungsgefahr
-> Belehrung gar nicht erforderlich, wenn Verfolgungsgefahr zweifelsfrei ausgeschlossen - § 57 StPO: Ermahnung zur Wahrheit und Eidesbelehrung
-> nach Rechtskreistheorie des BGH nicht revisibel
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Zeugenvereidigung (§ 59 StPO)
- Nichtvereidigung
a. bei ausdrücklichem Absehen: wegen Ermessen des Gerichts trotz Einschlägigkeit der Nrn. nicht revisibel
b. keine Entscheidung über das Absehen: feststellbar über HV-Protokoll (§ 273-Förmlichkeit) und beruhen, wenn es bei einer ordnungsgemäßen Entscheidung zu einer Vereidigung gekommen und nicht auszuschließen wäre, dass Zeuge in diesem Fall andere, wesentliche Angaben gemacht hätte - Vereidigung
-> Voraussetzungen lagen nicht vor
–> Urteil kann nicht darauf beruhen, dass das Gericht die Wahrheit mit einem stärkeren Mittel erforscht hat, als es das Gesetz vorsieht - Abweichung im Protokoll
-> Verstoß gegen § 261 StPO, wenn Aussage trotz Vereidigung als uneidliche protokolliert wurde und gerade wegen Wertung des eidlichen Aussagecharakters Verurteilung erfolgte
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Vereidigungsverbote (§ 60 StPO)
- Eidesmündigkeit, § 60 Nr. 1 StPO
- Mitwirkung, § 60 Nr. 2 StPO
= Mitwirkung in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte
-> grds. Strafbarkeit außerhalb der HV
-> aber: Verdacht, Zeuge sage bei aktueller Vernehmung falsch aus, hindert Vereidigung nicht
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Vereidigungsverbote (§ 60 StPO): Beruhen
- idR (+), da das Gericht der Aussage eines vereidigten Zeugen meist größere Glaubhaftigkeit bemisst als eines anderen
-> jedoch (-), wenn Urteilsgründe bereits erkennen lassen, dass auch beeideten Zeugen nicht geglaubt wird - Heilung: erfodert anderweitige Würdigung (als uneidliche Aussage) und Hinweis an die Verfahrensbeteiligten (da denkbar, dass Eidescharakter weitere Verteidigung beeinflusst hat und ggf. vom Stellen von Beweisanträgen abgesehen wurde)
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Belehrung über Eidesverweigerungsrecht (§ 61 StPO)
- anknüpfend an Recht aus § 52 StPO
- § 273-Förmlichkeit
- Beruhen idR (+), da sich nicht ausschließen lässt, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit des betreffenden Zeugen anders beurteilt hätte, wenn dieser den Eid nach Belehrung abgelehnt hätte
- Heilung: anderweitige Würdigung und entsprechender Hinweis
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Höchstdauer der Unterbrechung einer Hauptverhandlung (§ 229 StPO)
- §§ 229 I, IV = völlig neue HV, wenn der Fortsetzungstermin nicht spätestens am 22. Tag nach der letzten Sitzung stattfindet
- Beruhen idR (+)
-> Konzentrationsmaxime des § 229 StPO soll Abschwächung des lebendigen Eindruckes der mündlichen Verhandlung verhindern - “Fortgesetzt” aber nur, wenn zur Sache verhandelt wird und das Verfahren gefördert wird
-> kein bloßer Schiebetermin ausreichend, der allein der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient - Spezialregelung des § 268 III S. 2 StPO: Unterbrechung zwischen Ende der HV und Urteil nur zwei Wochen
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Gang der Hauptverhandlung (§ 243 StPO)
- § 243 III S. 1: Verlesung der Anklage: idR Beruhen (+), außer wenn wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage weder der Gang der HV noch das Urteil irgendwie von dem Verfahrensmangel berührt worden ist oder die Prozessbeteiligten auf andere Weise zweifelsfrei über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet worden sind
-> auch § 273-Förmlichkeit
-> im Berufungsverfahren: Verlesung des erstinstanzlichen Urteils (§ 324 I S. 2 StPO) - § 243 IV: Verständigung
-> Dokumentation nach § 273 Ia S. 2 StPO - § 243 V: Hinweis auf Aussagefreiheit
a. Vollständiges Unterbleiben
-> § 273-Förmlichkeit
-> Beruhen idR (+), es sei denn der Angeklagte hat sich ohnehin nicht zur Sache eingelassen oder hat seine Aussagefreiheit gekannt
b. Verspätung, insb. bei Angaben zur Sache selbst während der Vernehmung zur Person
-> beruhen jedoch nur, wenn die entsprechenden Angaben in irgendeiner Form für die Schuld- oder Straffrage verwertet wurden
–> jedoch (-), wenn Angeklagter Aussagefreiheit ohnehin kannte oder ohnehin aussagebereit war
c. Aussagebereiter Angeklagter erhielt keine Gelegenheit zur Äußerung (S. 2)
- § 243 V S. 5 StPO: Feststellung vor der Vernehmung des Angeklagten: idR kein Beruhen
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO)
- reicht so weit, wie sich das Gericht in rechtlich zulässiger Antizipation des mutmaßlichen Ertrags auf Grund von Akteninhalt und Verfahrensablauf zum Gebrauch von bestimmten Beweismitteln gedrängt sehen musste
-> nicht gedrängt, wenn einer der Ablehnungsgründe des § 244 III, IV StPO vorliegt (Inzidenzprüfung)
-> Aufklärungsrüge kommt nur in Betracht, wenn kein (!) entsprechender Beweisantrag gestellt wurde - Anlass zur Nutzung weiterer Beweismöglichkeiten umso größer, je weniger gesichert das Beweisergebnis erscheint
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beweisanträge: Abgrenzung von Beweisanträgen und Beweisermittlungsantrag
- Beweisantrag: nach § 244 III S. 1 StPO, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll
- bei Fehlen einer Beweisantragsvoraussetzung: bloßer Beweisermittlungsantrag
-> idR bei Negativtatsachen
-> Verlangen des Beweises bzgl. des “ob, warum, wie oder wo” einer Beweistatsache - Verkennen eines Beweisantrages (-> Einstufung als bloßer Beweisermittlungsantrag): Rechtsverletzung iFd Unterlassung der Bescheidung
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beweisanträge: Beweisermittlungsantrag wird als Beweisantrag eingestuft
- idR nicht revisibel, wenn der gewählte Ablehnungsgrund des Anforderungen des § 244 III, IV oder § 245 II genügt (denn dann wird sich Gericht nicht zum Gebrauch des Beweismittels gedrängt sehen müssen)
- wird ein solcher Antrag jedoch nur unzulänglich zurückgewiesen, beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler, wenn durch diese Begründung hinsichtlich der Bedeutung der Beweisbehauptung eine irreführende Prozesslage geschaffen worden sein kann, die auf das Verteidigungsverhalten Einfluss gehabt haben kann
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beweisanträge: Ablehnung eines Beweisantrags aus Gründen
- nur aus den in § 244 III, IV und § 245 II StPO genannten Gründen
-> tatsächliche Voraussetzungen ermittelt das Tatgericht im Freibeweisverfahren und werden nicht nachgeprüft - kein Auswechseln von Ablehnungsgründen
-> durch eine hypothetisch zutreffende Ablehnung hätte der Antragsteller mitunter aus dem Beschluss wesentliche unmittelbare (für sein Antrags-/Erklärungsverhalten) oder mittelbar bezüglich des Ergebnisses der Verhandlung relevante Informationen oder Sachverhaltsannahmen des Gerichts erfahren (bspw. bei Wahrunterstellung)
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beweisanträge: Hilfsbeweisantrag
= Beweisantrag, der für den Fall eines bestimmten Urteilsausspruchs gestellt worden ist
-> wird grds. erst im Urteil entschieden
- Beruhen: wegen des Zeitpunkt des Bedingungseintritts kann ein dem Gericht hierbei unterlaufener Rechtsfehler in der HV noch gar nicht beeinträchtigend wirken
-> ausnahmsweise Auswechseln von Ablehnungsgründen zulässig
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beweisanträge: Austausch eines benannten Beweismittels
- Zulässig immer dann, wenn das Gericht ein besseres oder gleichwertiges Beweismittel benutzt
- Austausch eines bestimmten benannten Zeugen zulässig, wenn der Zeuge nicht über ein eigenes Erlebnis, sondern über Feststellungen Auskunft geben soll, die von subjektiven Vorstellungen und der eigenen Beobachtungsgabe unabhängig sind
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beweisanträge: Auslegung
- Beweisanträge sind der Auslegung zugänglich
-> Heranziehung der übrigen Ausführungen des Antragstellers und ggf. bei mehreren Möglichkeiten Wahl der für diesen günstigsten Alternative
Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Relativer Revisionsgrund: Beweisanträge: mittelbare Beschwer
- auf fehlerhafte Ablehnung können sich auch solche Prozessbeteiligte berufen, die den Antrag nicht selbst gestellt haben, deren Interessen aber mit denjenigen des Beweisantragstellers so erkennbar übereinstimmen, dass das Gericht auch ihnen ggü zur rechtlich einwandfreien Behandlung des Antrages verpflichtet ist
-> bspw. Mitangeklagter bei mittäterschaftlicher Tatbegehung