Erstinstanzliches Urteil Flashcards

1
Q

Hauptstrafe: Geldstrafe

A
  1. Tagessatzzahl, § 40 I StGB
    - von 5 bis 360 Tagessätzen
  2. Tagessatzhöhe, § 40 II StGB
    - Tagessatz abhängig vom Nettotageseinkommen, wobei zumindest Unterhaltsverpflichtungen in Abzug gebracht werden müssen (für die nicht berufstätige Ehefrau 25 %, für jedes Kind 15 % vom Nettoeinkommen)
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2
Q

Hauptstrafe: Bildung der Gesamtstrafe

A
  1. Bildung der Einzelstrafen
  2. Höchste verwirkte Einzelstrafe als Ausgangspunkt
  3. Begrenzung durch Summe der Einzelstrafen
  • bei Freiheits- und Geldstrafe: grundsätzlich Gesamtfreiheitsstrafe (§ 53 II StGB), ggf. aber auch neben Freiheitsstrafe eine (ungekürzte!) Einzelgeldstrafe
  • Lebenslange Freiheitsstrafe neben anderen: “als Gesamtstrafe”
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3
Q

Hauptstrafe: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB

A
  • neue Verurteilung hat Straftat zum Gegenstand, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, und die dort erkannte Strafe hat sich noch nicht vollständig erledigt
  • bei vorheriger Gesamtstrafe ist diese in Einzelstrafen aufzulösen und eine neue Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen zu bilden
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4
Q

Gründe: Darstellung des Sachverhalts

A
  • Rechtsbegriffe vermeiden
  • Perspektive: als ob das Gericht Augenzeuge gewesen wäre
  • außerdem: was dachte und wollte der Angeklagte
    -> insb. innere Tatseite beachten!
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5
Q

Gründe: Strafzumessung: Einzelstrafe: Prüfung

A
  1. Strafrahmen
    a. Regelstrafrahmen
    b. Verschiebung
  2. Strafhöhenfestsetzung
  3. Strafartwahl
  4. Strafartfolgeentscheidung
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6
Q

Gründe: Strafzumessung: Einzelstrafe: Strafrahmen

A
  1. Regelstrafrahmen
  2. Strafrahmenverschiebung
    a. Minder schwerer Fall
    = Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, und die Prüfung, ob deshalb die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens vom Gesetzgeber schon bedachten Fälle so sehr verringert ist, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheint
    -> bereits hier Berücksichtigung allgemeiner und gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe

b. Vertypter Milderungsgrund
aa. Fakultativ (Gesamtabwägung)
bb. Bereits bei minder schwerem Fall verbraucht?

c. Besonders schwerer Fall
aa. Benannte Fälle
aaa. Zwingend
bbb. Regelbeispiele
bb. Unbenannte Fälle
= wenn sich der Fall nach Gesamtabwägung aller Zumessungsgesichtspunkte nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb für den ordentlichen Strafrahmen bereits berücksichtigten Fälle so weit abhebt, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist

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7
Q

Gründe: Strafzumessung: Einzelstrafe: Strafhöhe

A
  • § 46 StGB
    1. “Für den Angeklagten sprach”
    2. “Gegen ihn ist anzuführen”
    3. “Unter umfassender Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint eine Strafe von … als angemessen”
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8
Q

Gründe: Strafzumessung: Einzelstrafe: Sanktionsart

A
  1. Unter 1 Monat: nur Geldstrafe, § 38 II StGB
  2. Unter 6 Monaten: Vorrang der Geldstrafe, § 47 StGB
  3. Zwischen 6 Monaten und 1 Jahr: Geldstrafe verliert kontinuierlichen ihren Charakter als Regelstrafart
  4. Über 1 Jahr: nur Freiheitsstrafe, § 40 I S. 2 StGB
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9
Q

Gründe: Strafzumessung: Einzelstrafe: Strafartfolgeentscheidung (Bewährung)

A
  • Voraussetzungen nach § 56 I-III StGB
    -> insb. günstige Prognose (= wenn Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige der Begehung künftiger Straftaten)
    -> e con Abs. 1 und 3: zwingen bei günstiger Prognose und Strafe unter 6 Monaten
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10
Q

Gründe: Strafzumessung: Mehrere Straftaten

A
  1. Aufzeigen aller Delikte, deren Verwirklichung bei der rechtlichen Würdigung festgestellt wurde
  2. Einzelstrafenbildung
    aa. Gleichartige Tateinheit: Strafrahmen des mehrmals verletzten Straftatbestands (Mehrmalige Verletzung als Strafzumessungsgrund)
    bb. Ungleichartige Tatmehrheit: Strafrahmen des Straftatbestandes, der nach Art und Höhe schwerste Strafe androht (Andere verletzte Straftatbestände als Strafzumessungsgrund)
  3. Gesamtstrafenbildung
    a. Einsatzstrafe
    b. Nochmalige Würdigung, § 54 I S. 3 StGB
  4. Ungleichartige Wahlfeststellung
    -> Strafrahmen des milderen Delikts
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11
Q

Hauptstrafe: Vollstreckungslösung

A
  • wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gebotener Ausgleich resultiert nicht in einer Minderung der Strafhöhe, sondern in der Urteilsformel wird ausgesprochen, dass “zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt” (BGH)
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12
Q

Beweiswürdigung: Teilweises Schweigen

A
  • BGH: Verwertung zulässig als Beweisanzeichen
  • Voraussetzungen:
    1. Angeklagter wirkt an Sachverhaltsaufklärung mit, gibt dagegen auf bestimmte Fragen nur eine lückenhafte Einlassung ab oder verweigert diese gänzlich
    2. Keine anderen Ursachen für Teilschweigen ersichtlich
    3. Nach der Lebenserfahrung hätte sich ein Unschuldiger an der Stelle verteidigt, an welcher der Angeklagte schwieg
  • aber: kein Teilschweigen, wenn sich der Angeklagte nur zu einem von mehreren Tatvorwürfen äußert, welche unterschiedliche prozessuale Taten iSd § 264 StPO betreffen
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13
Q

Tenor: BAK unter 1,1 Promille, sodass nur OWi

A
  1. Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs, obwohl er 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hatte, zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt.
  2. Dem Angeklagten wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft

-> Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I, III StVG
-> neben der Geldbuße26 (§ 24 a IV StVG, § 1 I OWiG) ist nach § 25 I 2 StVG in der Regel ein Fahrverbot auszusprechen

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14
Q

Tenor: unechter Teilfreispruch, § 465 II StPO

A
  • Ausprägung des Veranlasserprinzips
  • solche Kosten, die zwar im Verfahren gegen den Verurteilten begründet wurden, sich jedoch im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen ihn niedergeschlagen haben bzw. sich gerade nicht auf ein delinquentes Verhalten des Angeklagten zurückführen lassen und aus Rechtsgründen nicht über die §§ 465 I, 467 StGB ausscheidbar sind, sind der Staatskasse aufzuerlegen
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