Revision: Begründetheit wegen Verfahrenshindernissen & absoluten Revisionsgründen Flashcards

1
Q

Begründetheit: allgemein

A

= wenn eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung fehlt oder das Urteil nach § 337 StPO auf einer verfahrens- oder sachlichrechtlichen Verletzung des Gesetzes beruht

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2
Q

Verfahrenshindernis: allgemein

A
  • Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung steht der Sachentscheidung des Tatgerichts entgegen, da bereits dadurch die Sachentscheidungsbefugnis fehlt
  • Verfahrensvoraussetzungen sind von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen
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3
Q

Verfahrenshindernis: sachliche Zuständigkeit: Verbrechen vs. Vergehen

A
  • Maßstab, ob Verbrechen abgeurteilt wurde: auf Grund der Urteilsfeststellungen nach objektiven Gesichtspunkten
    -> wird Tat als Verbrechen abgeurteilt, obwohl nach Urteilsfeststellungen objektiv nur Vergehen vorliegt, war der Strafrichter sachlich nicht unzuständig (eigene rechtliche Tatbewertung ist insofern nicht maßgeblich)
  • § 355 StPO: Verweisung an das zuständige Gericht
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4
Q

Verfahrenshindernis: sachliche Zuständigkeit: Straferwartung

A
  • § 269 StPO: größere sachliche Zuständigkeit schließt die geringere aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und zur Verfahrensbeschleunigung ein
  • Ausnahme: Art. 101 I S. 2 GG: Willkürlicher Entzug des gesetzlichen Richters
    -> maßgeblich ist die bei zutreffender rechtlicher Würdigung des angeklagten Sachverhalts im Augenblick der Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwartende Strafe
    -> Prognosespielraum berücksichtigen
  • Strafrichter hat dabei volle Strafgewalt des AG (4 Jahre) - allerdings auch hier Willkürprüfung
    -> auch, wenn Strafrichter nicht erkennt, dass er nach § 55 StGB zweijährige Freiheitsstrafe berücksichtigen muss
  • Sachliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts ist nicht weiter als der ersten Instanz
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5
Q

Verfahrenshindernis: sachliche Zuständigkeit: Überschreitung der Strafgewalt

A
  • kein Fall des § 338 Nr. 4 StPO
  • Verweis nach § 355 StPO
  • ggf. Strafgewalt berücksichtig, nicht aber Instanzenzug
    -> bspw. wenn kleine Strafkammer als Berufungsinstanz eine quasi-erstinstanzliche Rolle einnimmt (Amtsgericht hatte unzulässigerweise einen Einspruch verworfen, sodass noch gar keine Sachentscheidung ergangen war - Verstoß gegen § 411 I S. 2 StPO)
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6
Q

Verfahrenshindernis: Strafantrag

A
  • gem. § 158 II StPO: Schriftlich (hM: Unterschrift erforerlich)
  • auch andere als der Verletzte berechtigt, § 77 StGB
    -> insb. Vertretung Minderjähriger, § 77 III StGB
    -> Betreuerbefugnis umfasst nicht Antragsvertretung
  • Rücknahme nach § 77d möglich
    -> keine besondere Form
    -> nur inhaltlich: muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Antragsteller die Verfolgung nicht mehr will
  • Bedeutung des Strafantrags aber nur insoweit, als Tatgericht überhaupt zu einer Sachentscheidung gelangt
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7
Q

Verfahrenshindernis: besonderes öffentliches Interesse statt Strafantrag

A
  • ersetzt Strafantrag nur bei den relativen Antragsdelikten
  • Strafverfolgungsbehörde ist immer nur die zuständige StA
  • kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden
    -> bspw. Abrücken vom Offizialdelikt und Beantragung einer Verurteilung wegen Antragsdelikt
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8
Q

Verfahrenshindernis: Anklage und Eröffnungsbeschluss

A
  • wirksame Anklage nach § 200 StPO
  • wirksamer Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO
    -> Mängel der Anklage sind wegen des integrierenden Charakters zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses

-> Mängel, die ausschließlich die Informationsfunktion der Anklage betreffen, sind grds. kein Verfahrenshindernis
-> Verfahrenshindernisse können jedoch aus der Verletzung der Umgrenzungsfunktion erwachsen
–> Angeschuldigter oder die ihm zur Last gelegte Tat ist nicht so genau identifizierbar, dass der angeklagte Vorfall gegenüber anderen Geschehnissen unverwechselbar ist
–> ggf. Problem der Nachtragsklage gem. § 266 StPO
–> ggf. Verstoß gegen Hinweispflicht nach § 265 StPO

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9
Q

Verfahrenshindernis: Anklage und Eröffnungsbeschluss: formelle Mängel des Eröffnungsbeschlusses

A
  • Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der HV
    -> zulässig
    -> Nichteinhaltung der einwöchigen Ladungsfrist gem. § 217 StPO: kein Verfahrenshindernis, wenn Angeklagter durch sein Erscheinen und seine Einlassung gezeigt hat, dass ihn die nicht eingehaltene Ladungsfrist nicht in der Vorbereitung seiner Verteidigung behindert hat
  • allerdings: Problem der Nachholung in der großen Strafkammer, da Eröffnungsbeschluss mit drei Berufsrichtern zu fällen ist, vgl. § 76 II GVG
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10
Q

Verfahrenshindernis: Strafklageverbrauch und anderweitige Rechtshängigkeit

A
  1. Strafklageverbrauch
    -> formell rechtskräftiges Urteil
    -> rechtskräftiger Strafbefehl (§ 410 III StPO)
    -> unanfechtbare Beschlüsse (§§ 153 II, 153a II, 153 b, 206a)
    -> staatsanwaltliche Einstellung nach § 153a I S. 5 StPO
  2. Anderweitige Rechtshängigkeit
    = mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses nach § 207 StPO oder mit dem Verfahrensereignis, das der Eröffnung bei den besonderen Verfahrensarten entspricht (bspw. Erlass eines Strafbefehls)
    -> Umfang gem. Art. 103 II GG; § 264 StPO (prozessuale Tat)
    –> aber: § 84 II OWiG: OWi durch Bußgeldbescheid (!) verhindert Ahndung als Straftat nicht
    –> SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen)
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11
Q

Verfahrenshindernis: Strafverfolgungsverjährung

A
  • Kürzeste Verjährungsfrist: 3 Jahre
  • Datum der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich, nicht Berufungsurteil, § 78b StGB
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12
Q

Verfahrenshindernis: Besonderheiten bei Berufungsurteil

A
  1. Zulässigkeit der Berufung
  2. Berufungsbeschränkung
    -> insb. horizontale Teilrechtskraft (Beschränkung auf Rechtsfolgenausspruch)
  3. Verschlechterungsverbot
    -> wenn nur Angeklagter Berufung eingelegt hat, § 331 I StPO
    –> einseitige, nur zugunsten des Angeklagten wirkende Rechskraft
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13
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Allgemeines

A
  • Verfahrensrecht = alle Vorschriften, die den Weg bestimmen, auf dem das Gericht zur Urteilsfindung berufen und gelangt ist
    -> idR StPO ud GVG
  • Beschwer: zu verneinen, wenn sich der Verfahrensverstoß nur zu seinem Vorteil auswirkt oder aber der Verfahrensmangel lediglich andere Verfahrensbeteiligte betrifft
    -> aber: mittelbare Beschwer = wenn sich die Beeinträchtigung rechtlicher Interessen des Mitangeklagten durch eine Verfahrensverstoß auch auf die rechtlichen Interessen des Betroffenen auswirken (bspw. unzulässig verwertetes Geständnis auch zulasten des anderen Angeklagten)
  • Beweiserfordernis = Verfahrensverstoß muss zur vollen Überzeugung des Revisionsgerichts feststehen
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14
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Geltendmachung

A
  1. Nichtbeachtung einer wesentlichen Form iSd § 273 I StPO
    -> kann nach § 274 S. 1 StPO ausschließlich durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden
    -> Beweiskraft entfällt bei
    –> offensichtlichen Lücken, Unklarheiten und Widersprüchen
    –> Erklärung der Unrichtigkeit oder Abrücken durch eine oder beide Urkundespersonen
    –> P: Verbot der Rügeverkümmerung
  2. Nichtbeachtung einer nicht wesentlichen Form iSd § 273 I StPO
    -> nur im Freibeweisverfahren (= alle dem Revisionsgericht zugänglichen Erkenntnisquellen)
  3. Grds. vorheriger Zwischenrechtsbehelf gem. § 238 II StPO (ansonsten verwirkt)
    -> allerdings kein Anwendungsbereich des § 238 II StPO, wenn
    –> Gericht durch Beschluss entschieden hat oder hätte entscheiden müssen
    –> Angeklagter ohne Verteidiger aufgetreten ist
    –> Vorsitzende eine von Amts wegen vorzunehmende unverzichtbare Handlung unterlassen hat
    –> Hinwegsetzen über Verfahrensvorschriften, die keinerlei Ermessensspielraum zulassen
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15
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Geltendmachung/Bweis: P: Verbot der Rügeverkümmerung

A

= wenn durch die Berichtigung des Protokolls einer bereits zulässig erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird

  • Problematik des fair trial ohne Verbot der Rügeverkümmerung
  • Großer Senat des BGH: grds. kein Verbot mehr, jedoch muss das vom BGH vorgeschrieben Verfahren bei der Protokollberichtigung (inbs. Anhörung des Beschwerdeführers durch die Urkundspersonen)
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16
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Allgemeines

A
  • Bedeutung des § 338 StPO: Vermutung der Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die in § 338 StPO aufgeführten Verfahrensbestimmungen und dem angefochtenen Urteil
    -> § 338 StPO ist selbst keine Verfahrensvorschrift, gegen die verstoßen werden könnte!
  • Prüfung:
    1. Prüfung der Verfahrensvorschrift
    2. Wirkung des § 338 StPO im Rahmen des nach § 337 I StPO grundsätzlich vorausgesetzten Beruhens
17
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Besetzung (§ 338 Nr. 1)

A
  • Telos: Sicherung des Rechts auf den gesetzlichen Richter = Gerichtsbesetzung, in der das erkennende Gericht nach durch im Voraus generell festgelegter Regelung - ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im GVG und DRiG iVm dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan - in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden hat
18
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Besetzung (§ 338 Nr. 1): Rügepräklusion

A
  • war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
    a) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist (selten, da Gericht nicht Besetzung trotz anderslautender Entscheidung aufrechterhalten wird)

oder
b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist, oder
cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde
-> erfasst werden von der Regelung auch die Fälle, in denen das Tatgericht ein Urteil fällt, bevor das Rechtsmittelgericht entschieden hat, oder in denen das Tatgericht die Besetzungsrüge dem Rechtsmittelgericht entweder aufgrund der vorherigen Urteilsverkündung oder aus sonstigen Gründen nicht binnen der dreitägigen Frist des § 222b Absatz 3 Satz 1 vorgelegt hat (vgl. auch M-G/S § 222b Rn 16)

19
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Besetzung (§ 338 Nr. 1): Wichtige Fallgruppen

A
  1. Fehlerhafte Mitwirkung einzelner Richter
    -> §§ 21a ff. GVG
    -> § 192 II GVG (Ergänzungsrichter)
  2. Gesetzwidrige Heranziehung von Schöffen
    -> § 54 GVG ggf. iVm § 77 GVG
  3. Mängel der Besetzung aus persönlichen Gründen
    -> § 29 GVG (Richter auf Probe als Vorsitzender des Schöffengerichts)
    -> Unfähigkeit oder Ungeeignetheit zum Schöffenamt, §§ 32 ff. GVG (letztere ist von § 338 Nr. 1 StPO nicht umfasst!)
    -> Schlaf nur dann, wenn er sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt (zu klären im Freibeweis, da geistiger Anwesenheit, anders als körperliche, keine wesentliche Förmlichkeit iSd § 273 I StPO)
  4. Mängel der Geschäftsverteilung
    -> § 21e III GVG (Geschäftsverteilungsänderung im Laufe des Geschäftsjahres)
    -> keine ad-hoc-Bestellung, wenn anlassgebende Entwicklung nicht vorhersehbar war (grds. ist die Bestellung eines Vertreters nicht ausreichend)
  5. Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Richterzahl
    -> § 76 II S. 4 GVG (große Strafkammer grds. mit zwei Berufsrichtern), aber 3 bei Schwurgericht (II S. 3 Nr. 1)
    –> aber: Besetzungseinwand auch hier erforderlich, sonst gem § 338 Nr. 1 StPO iVm § 222b StPO Rügepräklusion
20
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Mitwirkung eines abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3)

A

= wenn bei dem Urteil ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter oder Schöffe mitgewirkt hat und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist

  • mit Unrecht verworfen = bei sachlicher Begründetheit oder auch wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gem. § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 I S. 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht
    -> insb. wenn Richter sein eigenes Verhalten inhaltlich wertend beurteilt, also sich zum Richter in eigener Sache macht (aber (-) wenn es um die bloß formale prozessordnungsgemäße Prüfung geht)
    -> Fehlen der Begründung (§ 26a StPO) steht gleich die völlige Ungeeignetheit einer Begründung
21
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Mitwirkung eines abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3): Besorgnis der Befangenheit

A

= nach § 24 StPO wenn ein Grund vorliegt, der das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen geeignet ist
== wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hatte, der abgelehnte Richter habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann

-> Kasuistik vgl. M-G/S § 24 Rn 8

22
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Mitwirkung eines abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3): “Befangenheit” von Zeuge/Sachverständigen/StA

A
  • Zeuge kann nicht befangen sein (keine gesetzliche Vorschrift)
    -> Voreingenommenheit des Zeugen ist Frage der richterlichen Beweiswürdigung
  • Sachverständige
    -> gem. § 74 StPO
    -> jedoch kein absoluter Revisionsgrund (vgl. Wortlaut des § 338 Nr. 3)
    -> Verweis gilt aber nur hinsichtlich der Gründe (nicht hinsichtlich des Verfahrens) bzgl. der Ablehnung eines Richters
  • StA
    -> §§ 22 ff. StPO nach hM nicht analog anwendbar
    -> kein Recht auf Ablehnung
    -> jedoch Verstoß gegen das Gebot eines rechtsstaatlichen Verfahrens / fair trial, wenn ein StA mitwirkt, der als Richter gem. §§ 22, 23 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre
    -> bei Mitwirkung nur nach § 337 StPO relativer Revisionsgrund, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf der Mitwirkung des StA beruht (bspw. exaktes Befolgen der Anträge der StA)
    -> zum Problem vgl. M-G/S vor § 22 Rn 3
23
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr. 4)

A
  • betrifft die örtliche Zuständigkeit sowie die Zuständigkeit der besonderen Kammern (§ 74e GVG - Schwurgericht, Wirtschaftsstrafkammer, Staatsschutzkammer)
    -> diese sind nach §§ 6a, 16 StPO von Amts wegen/als Verfahrensvoraussetzung nur bis zur Eröffnung der Hauptverfahrens zu prüfen
  • Rügepräklusion gem. §§ 6a S. 3, 16 S. 3 StPO
  • Abgrenzung zu § 338 Nr. 1 StPO: die “nicht vorschriftsmäßige Besetzung” umfasst nicht die Rüge, der erkennende Spruchkörper sei im Ganzen auf Grund der §§ 74 II, 74a, 74c GVG nicht zuständig gewesen
24
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr. 4): (Un-)Zuständigkeit in Jugendsachen

A
  • Rügepräklusion existiert nicht
  • Zuständigkeit für Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender gem. §§ 33 I, 107 JGG
    -> auch wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 108 II, III JGG)
  • wenn für einen der Mitangeklagten das Jugendgericht zuständig ist, ist es auch für andere Mitangeklagte unabhängig von deren Alter zuständig, wenn die Sachen verbunden sind (§ 103 I, II S. 1 JGG)
  • Zuständigkeit auch bei sog. Jugendschutzsachen gem. § 26 GVG
    -> § 47a S. 1 JGG: Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 II GVG werden nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr geprüft, sodass die Revision nur mehr darauf gestützt werden kann, wenn das Gericht willkürlich gehandelt und damit gegen Art. 101 I S. 2 GG verstoßen hat
25
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten (§ 338 Nr. 5 StPO): StA & weitere Personen

A
  • StA
    -> Übernahme durch Referendare: nur aufgrund Leiter der StA oder beauftragten StA, § 142 III GVG, sonst ist StA entgegen § 226 I StPO abwesend
  • weitere Person
    -> Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 226 StPO
    -> Dolmetscher unter den Voraussetzungen des § 185 GVG
26
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten (§ 338 Nr. 5 StPO): wesentlicher Teil

A
  • Abwesenheit muss bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gegeben sein
    -> § 338 Nr. 5 StPO ist nicht anwendbar, wenn das Beruhen des Urteils auf dem Mangel denkgesetzlich ausgeschlossen ist
  • Aufzählung wesentlicher Teile bei M-G/S § 338 Rn. 37f.
27
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten (§ 338 Nr. 5 StPO): Abwesenheit des Angeklagten

A
  • Grundregel des § 230 I StPO
    -> bei Urteilsverkündung: zusätzlich § 341 II StPO beachten (Revisionseinlegungsfrist beginnt erst mit Urteilszustellung)
  • umfasst neben körperlicher Anwesenheit auch Verhandlungsfähigkeit
    -> nur wenn Angekl. dauernd verhandlungsunfähig ist, fehlt es insgesamt an einer Prozessvoraussetzung
28
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten (§ 338 Nr. 5 StPO): Abwesenheit des Angeklagten: Ausnahmen

A
  • § 231 II StPO: Angeklager schon vernommen, fernere Anwesenheit laut Gericht nicht erforderlich, Ladungshinweis und (!) eigenmächtiges Entfernen (-> Nachweis des Revisionsgerichts im Freibeweisverfahren)
    -> eigenmächtigem Entfernen steht Versetzen in die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand gleich (insb. Alkoholintoxikation)
  • § 231b I StPO: Beschluss nach § 177 GVG wegen ordnungswidrigen Benehmens, weitere Anwesenheit nicht unerlässlich, Befürchtung der schwerwiegenden Beeinträchtigung des weiteren Ablaufs, Gelegenheit zur Äußerung bzgl. der Anklage
    -> Unterrichtungspflicht durch das Gericht nach § 231b II StPO iVm § 231a II StPO (-> relativer Revisionsgrund)
  • § 247 StPO
29
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten (§ 338 Nr. 5 StPO): Abwesenheit des Angeklagten: Ausnahme nach § 247 StPO

A
  • Beschluss erforderlich, aus dem hervorgehen muss, für welchen Teil der HV der Angeklagte sich entfernen muss, welchen Fall des § 247 StPO das Gericht annimmt und welche konkreten Anhaltspunkte für die entsprechende Befürchtung bestehen
  • S. 1 = konkrete Gefahr für Wahrheitsfindung, zu deren Abwendung die zeitweise Entfernung des Angeklagten notwendig und unvermeidbar erscheint
  • S. 2 = dringende Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung (nur schwere psychische Beeinträchtigungen)
  • Zeitraum: nur während der Vernehmung des Zeugen oder Mitangeklagten (Vorgänge mit selbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung müssen ggf. nachgeholt werden)
    -> “eingeschobene” Beweiserhebung (-> Verstoß gegen § 230 I StPO)
    -> aber selbst bei selbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung (-), wenn denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass Urteil auf Mangel beruht (bspw. Ablehnung wegen “Befangenheit” des Zeugen durch Verteidiger)
  • S. 4 = nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten (erforderlich vor Entlassung des Zeugen, damit Fragerecht des Angeklagten nicht abgeschnitten)
    -> relativer Revisionsgrund (idR Beruhen (+), da sich Angeklagter wegen Unterrichtungsmangels nicht vollständig sachgerecht verteidigen konnte)
30
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten (§ 338 Nr. 5 StPO): Abwesenheit des notwendigen Verteidigers

A
  • nur in Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO
    a. Bestellung trotz Voraussetzungen der § 140 I, II vor oder während der HV (§ 141 II S. 1 StPO)
    b. Weiterverhandlung trotz Ausbleiben, Entfernen oder Weigerung des gewählten oder bestellten Verteidigers (§ 145 I S. 1 StPO)
  • versteckte Abwesenheit: wenn Pflichtverteidiger als Zeuge aussagt, braucht es für diese Zeitspanne einen neuen Pflichtverteidiger
  • § 140 I Nr. 2 StPO: “Zur Last gelegt” = wenn die Tat entweder in der Anklage, dem Eröffnungsbeschluss, einer Nachtragsklage oder aber spätestens in einem rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO als Verbrechen bewertet worden ist (Verbrechensfeststellung in der Revision nicht erfasst)
  • § 140 II StPO: Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge = idR 1 Jahr Freiheitsstrafe (irrelevant ob Bewährung oder auch Bildung einer Gesamtstrafe oder Bewährungswiderruf
  • § 140 II StPO: Schwierigkeit der Rechtslage
  • § 140 II StPO: “nicht selbst verteidigen kann” - bei Verständnisschwierigkeiten (-), da hierfür idR Dolmetscher
  • Nicht disponibel, da sowohl wirksame Verteidigung des Angeklagten als auch rechtsstaatliches Interesse an prozessordnungsgemäßen Strafverfahren durch Institut der notwendigen Verteidigung gesichert wird
  • Scheinverteidiger (Zulassung bestandskräftig widerrufen): kein Verteidiger iSd § 338 Nr. 5 StPO, da Frage der Verteidigerstellung rein formal zu bestimmen ist (Rechtsklarheit)
31
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten (§ 338 Nr. 5 StPO): Abwesenheit des Wahlverteidigers

A
  • auch nur in Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO
  • kein Fall des § 140 StPO: ggf. relativer Revisionsgrund wegen Verstoß gegen das Gebot des fair trial (Recht des Angeklagten auf Rechtsanwalt seines Vertrauens)
    -> Gericht muss bei Verspätung des Verteidigers eine angemessene Zeit warten (15 Minuten) bzw. auch länger, wenn Gericht weiß, dass Verteidiger unterwegs
  • gänzliche Verhinderung des Wahlverteidigers
    -> ggf. entgegen § 228 II StPO (kein Recht des Angeklagten auf Aussetzung) Unterbrechung der Verhandlung wegen fair trial geboten (abhängig von Bedeutung der Sache, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, … - M-G/S § 228 Rn 10)
32
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO)

A
  1. Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG
    -> Öffentlichkeit = jedermann aus dem Publikum kann sich ohne Rücksicht auf seine Gesinnung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen und ihm wird im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zutritt eröffnet
    -> (faktischer) Ausschluss von nur einem Zuschauer: ebenfalls Verstoß gegen § 169 GVG denkbar (etwa wenn Annahme des Zuschauers als Zeuge nur als Vorwand dient, vgl. M-G/S § 58 Rn. 5)
    -> (+) bei Bitte an Allgemeinheit des Vorsitzenden, da wegen sozialem Drucks eine Umgehung droht
    -> (+) bei Alternative (entweder freiwillig oder Ausschließungsbeschluss)
    -> Aushang/Hinweis, wenn HV nicht am gewohnten Ort stattfindet
  2. Verschulden des Gerichts
    a. Fehlerhafte Annahme eines Ausschließungsgrundes (§§ 171a-173, 175, 177 GVG)
    b. die Öffentlichkeit unzulässig beschränkende Anordnung durch Nichtbeachtung des Verfahrens für die Ausschließung (§ 174 GVG)
    -> ggf. Verletzung der Aufsichtspflicht bei Handlungen untergeordneter Beamter
  3. insb. keine Verwirkung des Rügerechts
    -> Maßnahmen der Sitzungspolizei sind Maßnahmen der Verhandlungsleitung, § 238 II StPO
  4. Grenzen der Öffentlichkeit
    -> rechtliche Hinternisse: Öffentlichkeit kollidiert bei Ortstermin ggf. mit Art. 13 I GG (keine entsprechenden strafprozessualen Eingriffsgrundlagen, die Art. 13 VII GG genügen)
33
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Verspätete oder fehlende Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 7 StPO)

A
  • “zu den Akten gebracht” = wenn es jedenfalls in der Weise auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist, dass es - mit allen erforderlichen richterlichen Unterschriften - im Dienstzimmer an dafür vorgesehener Stelle zum Abtragen bereitgelegt wird
    -> idR Eingangsvermerk der GS (jedoch bei Fehlen nicht zwingend Nichteingang/Verspätung anzunehmen)
    -> beachte Fristen in § 275 I StPO (aber auch § 43 StPO!)
  • Änderungen/Ergänzungen: Zustimmung der übrigen Richter vor Fristablauf
  • Fristüberschreitung nach § 275 I S. 4 StPO: “im Einzelfall nicht voraussehbarer unabwendbarer Zustand”
    -> idR Erkrankung, dann aber mit größtmöglicher Beschleunigung nach Wegfall des Hindernisses - bei längerem Ausfall muss notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist
  • Verhinderungsvermerk gem. § 275 II S. 2 StPO (ersetzt Unterschrift)
    -> Tatsache der Verhinderung und Grund (vgl. Kasuistik bei M-G/S § 275 Rn 20ff.)
  • Anwendundbereich: nur hinsichtlich Original, das in der Akte bleibt (Ausfertigungen, die zugestellt werden, sind nur Abschriften von der GS)
34
Q

Verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung: Absoluter Revisionsgrund: Unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO)

A
  • Verletzung einer der Sicherung der Verteidigung dienenden Verfahrensvorschrift, auf der das Urteil beruht
    -> keine abweichende Prüfung von relativen Revisionsgründen, sodass Prüfung hier nicht im Rahmen der absoluten Revisionsgründe erfolgt
  • § 338 Nr. 8 StPO vielmehr als Auffangnorm, wo das Gesetz gegen Verletzungen des sich aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ergebenden Rechts auf Verteidigung keine ausdrückliche Vorsorge getroffen hat
    -> idR aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Fürsorgepflicht, insb. Pflicht zu Hinweisen des Gerichts oder zur angemessenen Vorbereitung auf veränderte Prozesslage (konkrete Ausgestaltung abhängig von Verteidigungssituation: ohne Verteidiger mehr Fürsorge als mit)