Revision: Grundlagen und Zulässigkeit Flashcards

1
Q

Statthaftigkeit

A
  • gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile der Landgerichte, § 333 StPO
  • gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (Sprungrevision), § 335 StPO
  • bei gleichzeitiger Berufung: Sprungrevision wird als Berufung behandelt, § 335 III StPO
    -> aber: Revisionsanträge und Begründung sind trotzdem in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen, § 335 III S. 2 StPO
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2
Q

Zuständiges Revisionsgericht

A
  • idR nicht anzugeben
  • §§ 335 II StPO (Sprungrevision)
  • § 121 I Nr. 1 GVG (OLG)
  • § 135 I GVG (BGH)
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3
Q

Rechtsmittelbefugnis

A
  • Revisionsberechtigung des Angeklagten und der StA, § 296 I StPO
  • Revisionsberechtigung des Nebenklägers, § 401 I StPO
  • Revision durch Verteidiger: nach § 297 StPO zur Revisionseinlegung aus eigenem Recht und in eigenem Namen
    -> Verstoß gegen Verbot der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO oder bei zwischenzeitlich eingetretenem Berufsverbot: Wirksamkeit nach § 146a II StPO (bis unanfechtbarer Zurückweisung bleibt Verteidiger handlungsbefugt)
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4
Q

Beschwer

A

= die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen des Betroffenen durch das angefochtene Urteil
-> Angeklagter: Verurteilung
-> StA: Wahrnehmung der staatlichen Rechtspflege (unabhängig von konkreter Beschwer)

  • § 339 StPO: StA darf zu ungunsten des Angeklagten Revision nicht gestützt auf die Rüge einlegen, es seien (zum Nachteil des Angeklagten) Rechtsnormen verletzt, die nur zu seinen Gunsten geschaffen wurden
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5
Q

Beschwer: Nebenkläger

A

= soweit er durch das angefochtene Urteil gerade in seiner Stellung als Nebenkläger verletzt ist (MG/S § 400 Rn 1)
== die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung eines Strafgesetzes, auf das sich seine Anschlussbefugnis nach § 395 StPO stützt

  • nicht hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung, § 400 I StPO
  • § 339 StPO analog
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6
Q

Ordnungsgemäße Revisionseinlegung: Erklärung

A

= jede Erklärung, die den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers erkennen lässt

-> unbestimmte Anfechtung: zulässig, weil die Entscheidung über das geeignete Rechtsmittel idR erst nach Kenntnis des schriftlichen Urteils sinnvoll getroffen werden kann
–> bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist erforderlich, sonst als Berufung behandelt

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7
Q

Ordnungsgemäße Revisionseinlegung: Adressat

A
  • ausschließlich das Gericht, dessen Urteil angefochten wird (ggf. auch durch entsprechende Weiterleitung möglich)
    -> entscheidend ist aber nur gem. § 341 I StPO das “Gericht”, dh Fehler bei Az. oder Spruchkörper sind irrelevant
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8
Q

Ordnungsgemäße Revisionseinlegung: Form

A
  1. Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
    -> Rechtspfleger wird persönlich aufgesucht und Erklärung wird in bestimmter Form abgegeben, § 24 I Nr. b RPflG, MG/S Einl. Rn. 135
    -> Protokoll der Sitzungsniederschrift: richterliches Protokoll (§ 271 StPO) ersetzt Form, § 8 I RPflG
    -> andere Protokolle: schriftliche Erklärung, wenn “selbst gelesen und genehmigt” des Angeklagten
  2. Schriftlich
    -> handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich (e con § 345 II StPO), solange feststeht, dass das Schriftstück dem Gericht mit Wissen und Wollen des Berechtigten zugeleitet worden ist
    -> durch Telefax möglich, allerdings muss Original handschriftlich unterschrieben sein und Telefaxschreiben muss diese Unterschrift enthalten
    -> bei pdf-Anhang: Ausdruck, der zu den Akten kommt, erfüllt die Schriftform
    -> bei Computerfax: maßgeblich ist ebenfalls Ausdruck
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9
Q

Ordnungsgemäße Revisionseinlegung: Frist

A
  1. Beginn mit Verkündung des Urteils
    -> § 341 II: mit Zustellung, wenn Angeklagter abwesend (rein faktische Abwesenheit maßgeblich)
    -> nach § 145a III StPO unzulässige Doppelzustellung: zuletzt bewirkte Zustellung, § 37 II StPO
    -> Rückausnahme nach § 341 II StPO: Verkündung maßgeblich, wenn diese in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsmacht stattgefunden hat (insb. § 234 StPO iVm §§ 231 II, 231b I StPO)
  2. Ende nach § 43 StPO mit Ablauf des Wochentages der nächsten Woche, an welchem das Urteil verkündet war
    -> maßgeblich ist Eingang bei Gericht
    -> Zweifel hinsichtlich Eingangszeitpunkt zugunsten des Angeklagten, allerdings muss feststehen, dass Erklärung überhaupt eingegangen ist
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10
Q

Ordnungsgemäße Revisionseinlegung: Frist: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 44ff. StPO

A
  1. Zulässigkeit
    a. Antragstellung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, § 45 I StPO
    -> aber auch gem. § 45 II S. 3 StPO von Amts wegen möglich (!)
    b. Revisionseinlegung innerhalb derselben Frist, § 45 II S. 2 StPO
    c. Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrags, § 45 II S. 1 StPO
    d. Zuständigkeit des Revisionsgerichts, § 46 I StPO

B. Begründetheit
= unverschuldete Fristversäumung des Angeklagten, § 44 S. 1 StPO
a. Verschulden der Post in Anlehnung an § 270 S. 2 ZPO
b. Verschulden der Justiz, etwa § 44 S. 2 StPO
c. Verschulden des Verteidigers oder dessen Angestellter (keine Zurechnung, aber ggf. Mitverschulden)

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11
Q

Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist

A
  1. Beginn
    a. mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, § 345 I S. 1 StPO
    b. mit wirksamer (!) Zustellung des Urteils, § 345 I S. 2 StPO (idR Vermerk des Anwalts oder Eingangsstempel)
  2. Ende nach § 43 StPO (1 Monat)
    - bei Fehlen eines Kalenders “jedenfalls nicht vor Ablauf des …”
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12
Q

Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Unwirksamkeit der Urteilszustellung

A
  • Verstoß gegen § 36 I S. 1 StPO (ohne Anordnung des Vorsitzenden)
    -> Verweis des § 37 StPO in die ZPO beachten (bspw. Heilung)
    -> Grundvoraussetzung ist die eindeutige richterliche Bezeichnung des Zustellungsempfängers
  • Fehler bei der Ersatzzustellung, §§ 37 StPO iVm §§ 178, 180, 181 ZPO
  • Fehler beim Empfangsbekenntnis, § 37 StPO iVm § 174 ZPO
    -> nur wirksam, wenn der Verteidiger persönlich Kenntnis vom Gewahrsam an dem ihm zustellungshalber übersandten Schriftstück erhalten hat und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen
  • Fehler bei Zustellung an Wahlverteidiger, § 145a StPO
    -> gesetzlich normierte Zustellungsvollmacht gilt nur, wenn sich die Vollmacht bereits bei den Akten befindet
    -> aber Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht (!)
  • Urteilszustellung trotz mangelnder Fertigstellung des Protokolls, § 273 IV StPO
    -> insb. nicht unterschrieben oder Änderung ohne Genehmigung durch Protokollvermerk
    -> auch möglich bei schwerwiegender Mangel- oder Lückenhaftigkeit trotz Unterschrift
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13
Q

Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Gegenstand der Zustellung

A
  • grds. nur Urteil in Ausfertigung
    -> amtliche Abschrift oder Ablichtung, die mit Ausfertigungsvermerk, Unterschrift des Urkundsbeamten und dem Gerichtssiegel versehen ist
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14
Q

Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Wiedereinsetzung

A
  • grds. möglich
  • allerdings grds. nicht zur bloßen Möglichkeit der Nachholung von weiteren Verfahrensrügen
    -> Frist des § 345 StPO ist hier an sich nicht versäumt
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15
Q

Fehlen von Rechtsmittelrücknahme/-verzicht

A

= wenn derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat/einzulegen hat, die Rücknahme bzw. den Verzicht in der für die Rechtsmitteleinlegung vorgeschriebenen Form erklärt und diese Erklärung bei dem mit der Sache befassten Gericht eingeht
-> bedingungsfeindlich, unwiderrufbar und unanfechtbar
-> allerdings: unwirksam, wenn unzulässige Beeinflussung erfolgte

  • Beachte
    -> Rechtsmittelrücknahme/verzicht muss tatsächlich erfolgt sein (ggf. Beweiskraft des Protokolls, § 274 S. 1 StPO, aber Genehmigung erforderlich, § 273 III S. 3 StPO)
    -> § 302 I S. 2: Ausschluss bei Verständigung
    -> § 302 II: Ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers
    -> Bewusstsein der Tragweite der Erklärung
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