Regelungssystem Bauprodukte/Bauarten Flashcards
Rechtsgrundlagen Bauprodukte/Bauarten
- Die 16 Landesbauordnungen auf Grundlage der Musterbauordnung. Sie definieren die allgemeinen Anforderungen.
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Sie konkretisieren die Anforderungen.
- BauPVO
Grundlegende Anforderungen an bauliche Anlagen
- Nach §3(1) MBO - anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten
- Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I Bauproduktenverordnung:
a. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
b. Brandschutz
c. Hygiene, Gesundheit und Umwelt
d. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
e. Schallschutz
f. Energieeinsparung und Wärmeschutz
g. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Was sind Bauprodukte?
- Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (des Hoch- und Tiefbaus) eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann.
- sowie vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden (z.B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos).
Was sind Bauarten?
Als Bauart bezeichnet man das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
Bauart vs. Bausatz
- Die Bauart umfasst die Planung, Bemessung und Ausführung einer baulichen Anlage.
2.Ein Bausatz ist nach der Bauproduktenverordnung definiert als ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten in Verkehr gebracht wird. Diese müssen zusammengefügt werden, um ins Bauwerk eingefügt zu werden. (vgl. Ikea Regal)
Bauaufsichtliche Zulassung Bauprodukt und Bauarten
Bauprodukt - Verwendbarkeitsnachweis
Bauart - Anwendbarkeitsnachweis
Anwendung von Bauprodukten nach Vorschriften anderer Euro-Vertragsstaaten
Wenn das in Deutschland geforderte Schutzniveau für bauliche Anlagen damit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird
Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung
- Nach Bauproduktenverordnung
- wenn die erklärten Leistungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen der Landesbauordnungen oder der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Gesetze für diese Verwendung entsprechen.
Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für das Bauprodukt (abP)
- Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten
- allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Bauart (abP)
- vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- keine Technische Baubestimmung und keine anerkannte Regel der Technik
- Bauprodukt weicht wesentlich von technischen Baubestimmungen ab
- Rechtsverordnung dies gesondert vorsieht.
- Ausnahmen:
a. abP nach Kapitel C3 VVTB
b. CE-Kennzeichnung BauPVO
c. ZiE
d. Bauprodukt gemäß Kapitel D2 VVTB
e. allgemein anerkannte Regel der Technik
allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
- keine Technische Baubestimmung und keine anerkannte Regel der Technik
- Bauprodukt weicht wesentlich von technischen Baubestimmungen ab
- Ausnahmen:
a. abP nach Kapitel C4 VVTB
b. vBG
c. Oberste Bauaufsicht im Einzelfall oder begrenzte Fälle dies als nicht erforderlich erklärt
d. allgemein anerkannte Regel der Technik
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
- nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt
- durch anerkannte Prüfstellen (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen - PÜZ nach Landesbauordnungen)
- gemäß VVTB gelistet Kapitel C3 und C4
Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
- für Bauprodukte
- im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens
- in der Regel durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes
- Behörde kann per Bescheid auf Zustimmung verzichten
vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
- für Bauarten
- im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens
- in der Regel durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes
- Behörde kann per Bescheid auf Zustimmung verzichten