Regelungssystem Bauprodukte/Bauarten Flashcards

1
Q

Rechtsgrundlagen Bauprodukte/Bauarten

A
  1. Die 16 Landesbauordnungen auf Grundlage der Musterbauordnung. Sie definieren die allgemeinen Anforderungen.
  2. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Sie konkretisieren die Anforderungen.
  3. BauPVO
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2
Q

Grundlegende Anforderungen an bauliche Anlagen

A
  1. Nach §3(1) MBO - anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten
  2. Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I Bauproduktenverordnung:
    a. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    b. Brandschutz
    c. Hygiene, Gesundheit und Umwelt
    d. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
    e. Schallschutz
    f. Energieeinsparung und Wärmeschutz
    g. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
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3
Q

Was sind Bauprodukte?

A
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (des Hoch- und Tiefbaus) eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann.
  2. sowie vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden (z.B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos).
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4
Q

Was sind Bauarten?

A

Als Bauart bezeichnet man das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

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5
Q

Bauart vs. Bausatz

A
  1. Die Bauart umfasst die Planung, Bemessung und Ausführung einer baulichen Anlage.
    2.Ein Bausatz ist nach der Bauproduktenverordnung definiert als ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten in Verkehr gebracht wird. Diese müssen zusammengefügt werden, um ins Bauwerk eingefügt zu werden. (vgl. Ikea Regal)
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6
Q

Bauaufsichtliche Zulassung Bauprodukt und Bauarten

A

Bauprodukt - Verwendbarkeitsnachweis
Bauart - Anwendbarkeitsnachweis

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7
Q

Anwendung von Bauprodukten nach Vorschriften anderer Euro-Vertragsstaaten

A

Wenn das in Deutschland geforderte Schutzniveau für bauliche Anlagen damit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird

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8
Q

Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung

A
  1. Nach Bauproduktenverordnung
  2. wenn die erklärten Leistungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen der Landesbauordnungen oder der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Gesetze für diese Verwendung entsprechen.
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9
Q

Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte

A
  1. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  2. allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für das Bauprodukt (abP)
  3. Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
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10
Q

Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten

A
  1. allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
  2. allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Bauart (abP)
  3. vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
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11
Q

allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

A
  1. keine Technische Baubestimmung und keine anerkannte Regel der Technik
  2. Bauprodukt weicht wesentlich von technischen Baubestimmungen ab
  3. Rechtsverordnung dies gesondert vorsieht.
  4. Ausnahmen:
    a. abP nach Kapitel C3 VVTB
    b. CE-Kennzeichnung BauPVO
    c. ZiE
    d. Bauprodukt gemäß Kapitel D2 VVTB
    e. allgemein anerkannte Regel der Technik
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12
Q

allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)

A
  1. keine Technische Baubestimmung und keine anerkannte Regel der Technik
  2. Bauprodukt weicht wesentlich von technischen Baubestimmungen ab
  3. Ausnahmen:
    a. abP nach Kapitel C4 VVTB
    b. vBG
    c. Oberste Bauaufsicht im Einzelfall oder begrenzte Fälle dies als nicht erforderlich erklärt
    d. allgemein anerkannte Regel der Technik
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13
Q

allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

A
  1. nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt
  2. durch anerkannte Prüfstellen (Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen - PÜZ nach Landesbauordnungen)
  3. gemäß VVTB gelistet Kapitel C3 und C4
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14
Q

Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

A
  1. für Bauprodukte
  2. im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens
  3. in der Regel durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes
  4. Behörde kann per Bescheid auf Zustimmung verzichten
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15
Q

vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)

A
  1. für Bauarten
  2. im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens
  3. in der Regel durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes
  4. Behörde kann per Bescheid auf Zustimmung verzichten
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16
Q

Was sind Technische Baubestimmungen

A
  1. Nach § 85a der Musterbauordnung können die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden.
  2. enthalten Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln
  3. es kann davon abgewichen werden, wenn gleichwertige Lösung vorgelegt wird und eine Abweichung nicht ausgeschlossen wird durch die Technischen Baubestimmung
  4. durch das DiBt veröffentlicht
  5. eigene Regelungen sowie Verweis auf bestehende technische Regeln)
17
Q

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

A
  1. wissenschaftlichen Grundlagen oder praktischen Erfahrungen beruhen,
  2. von der Mehrheit der auf dem Fachgebiet tätigen Personen als richtig anerkannt
  3. von der Mehrzahl der praktisch tätigen Fachleute angewendet werden
  4. können kodifiziert sein – z.B. DIN-Normen, DVGW- und VDE-Regeln
  5. In Fällen, in denen es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, ist kein bauaufsichtlicher Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis erforderlich.
18
Q

Regelung für harmonisierte Bauprodukte

A
  1. CE-Kennzeichnung nach BauPVO
  2. Verwendung, wenn die Leistung den Anforderung des Landes entstpricht
  3. In manchen Fällen werden die nationalen Bauwerksanforderungen nicht vollständig durch die harmonisierten Normen abgebildet. Für diese Normen haben die Bauaufsichtsbehörden Empfehlungen erstellt, wie Produktleistungen auf freiwilliger Basis in der technischen Dokumentation ausgewiesen werden können. Die Vertreter der Bauaufsicht setzen sich für eine schnellstmögliche Nachbesserung dieser Normen ein.
  4. Regelungen in MVV TB Kapitel B 3
19
Q

Ü-Zeichen

A

Übereinstimmung seines Bau­produkts mit den Technischen Baubestimmungen oder Verwendbarkeitsnachweisen (abZ, abP, ZiE)