Grundlagen Flashcards
§ 3 (1) MBO
- Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden;
dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. - Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Brandmeldeanlage
- Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen.
- Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden.
- Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.
- Brandmeldeanlagen sind technisch geeignet, die vom Brand bedrohten Personen zu warnen und über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen.
BMA - Differenzierung
1.Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen.
2. Aufgaben von Brandmeldeanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden.
3. Anders als Brandwarnanlagen sind Brandmeldeanlagen technisch geeignet, andere Anlagen anzusteuern, insbesondere Brandfallsteuerungen zu aktivieren.
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so
a. anzuordnen,
b. zu errichten,
c. zu ändern und
d. instand zu halten, dass
1. der Entstehung eines Brandes und
2. der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
3. bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie
4. wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 16b Bauprodukte
- Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. - Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte
Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 85a Technische Baubestimmungen
- Die Anforderungen nach §3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden.
- Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.
- Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs -, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung
in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; §§ 16a Abs. 2, 17 Abs. 1 und 67 Abs. 1 bleiben unberührt.
ETK
Einheitstemperaturkurve nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 1363-1
0 min = 20°C
30 min = 842°C
90 min = 1006°C
Bauprodukt (BauPVO)
Jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
Bauart § 2 (11) MBO
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
Bausatz (BauPVO)
Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.
(vgl. Ikea Pax-Regal)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) - § 18 MBO
Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter der Voraussetzung des §17(1) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des §16b(1) nachgewiesen ist.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) - § 19 MBO
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer AbZ nur eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
(siehe technische Baubestimmungen § 85a MBO)
Nachweis im Einzelfall (ZiE)
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des §17(1) im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des §16b(1) nachgewiesen ist.
Keine Gefahren nach §3(1) Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde evtl. nicht erforderlich.
Anforderungen durch den Bauherr
- Begrenzung des Sachschadens
- Vermeidung von Betriebsunterbrechungen
Brandwand/Brandabschnitt
- Gebäude länger als 40 m
- Abstände zu Grundstücksgrenze oder anderen Gebäuden nicht eingehalten
- In Ecksituationen Winkel < 120° -> 5 m fortführen
- Aufgehende Fassade mind. 5 m