MLAR'21 Flashcards
Geltungsbereich
- in notw. Treppenräume (inkl. bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen)
- Räume zwischen notw. TR und Ausgänge ins Freie
- notw. Flure (ausgenommen offene Gänge vor Außenwänden)
- Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
- Funktionserhalt von elektr. Leitungsanlagen im Brandfall
Leitungsanlagen
- Anlagen aus Leitungen - elektrische Leitungen und Rohrleitungen
zugehörige: - Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.
- Befestigungen und Beschichtungen.
Medien
Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube
Leitungsanlagen in Rettungswegen
- Wenn Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Verhinderung der Brandausbreitung in Längsrichtung. - Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind.
- Leitungen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
- In Sicherheitstreppenräume und Räume zu Ausgänge sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
Elektrische Leitungen in Rettungswegen
Maßnahmen
- einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt
- in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit min. 15 mm mineralische Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder min 15 mm mineralische Platten verschlossen verlegt.
- innerhalb von F30 Leichtbauwänden (Versorgung nur an und in der Wand befindliche elektr. Betriebsmittel - Steckdose, Schalter, Telefon…)
- in Installationsschächten- und Kanälen
- über Unterdecken
- in Unterflurkanälen
- in Systemböden
Elektrische Leitungen in Rettungswegen
offene Verlegung
- nichtbrennbar
- ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure
- Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notw. Fluren GK1-3 NE<200m² und kein Sonderbau
- in notw. Fluren einzelne kurze Stichleitungen
- Installationskanäle und - rohre müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Elektrische Leitungen in Rettungswegen
Messeinrichtungen und Verteiler abtrennen
- notw. Treppenräume und Räume zu Ausgängen min. feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Öffnungen mit feuerhemmenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung - notw. Flure Bauteile aus nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen und Abschlüsse mit Öffnungen gleichermaßen.
Rohrleitungsanlagen in Rettungswegen
nichtbrennbare Medien
- Rohrleitungsanlagen einschließlich Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen.
brennbare Dichtungs- und Verbindungsmittel sowie 0,5 mm brennbare Beschichtung zulässig - brennbare Rohrleitungen oder brennbare Dämmung
a. in Schlitzen 15 mm
b. in Installationsschächten - kanälen
c. über Unterdecken
d. in Unterflurkanälen
f. Systemböden
Rohrleitungsanlagen in Rettungswegen
brennbare oder brandfördernde Medien
- Rohrleitungsanlagen einschließlich Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen; außer
a. Dichtungs- und Verbindungsmittel
b. Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm bzw. 2mm - Dichtungen von Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein
a. einzeln mit 15mm Putzüberdeckung voll eingeputzt
b. Installationsschächten- oder Kanälen
c. dürfen in notw. Fluren offen verlegt werden - Gaszähler
a. in notw. Treppenräumen nicht zulässig
b. in notw. Fluren müssen sie
thermisch erhöht belastbar; thermische Absperreinrichtung geschützt oder min feuerbeständige Bauteile (nb) abgetrennt sein. Öffnungen feuerbeständig, nb, umlaufende Dichtung
Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
gilt nicht für
- GK 1 und 2
- innerhalb von Wohnungen
- innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insg. 400m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
erfüllt wenn
- durch Abschottungen geführt min gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie raumabschließende Bauteil
- innerhalb von Installationsschächten oder - kanälen. Einschließlich Abschlüsse gleiche Widerstand wie durchdrungene raumabschließende Bauteile.
Mindestabstand
zwischen Abschottungen, Installationsschächten und - kanälen sowie zu anderen Durchführungen (Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (Feuerschütztüren) nach
1. Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis
2. mindestens 50 mm bei fehlenden Festlegungen
Elektr. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
1.Prüfanforderungen nach DIN 4102-16 Baustoffklasse B1
2. nur geringe Rauchentwicklung
3. oder europäisch gleichwertig klassifiziert
Beispiele Vorräume und Sicherheitsschleusen
- Schleusen vor Sicherheitstreppenräumen
- Vorräume von Feuerwehraufzügen
- Schleusen Tiefgarage
- Wartebereiche zur Evakuierung von Personen
a. mit körperlichen Einschränkungen
b. durch die Feuerwehr - gemäß Baugenehmigung, Brandschutzkonzept -nachweis als solche definiert
elektr. Leitungen - Leistungen zum Brandverhalten
- nichtbrennbar - Aca
- schwerentflammbar - B1ca-s2
- schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung - B1ca-s1
- normalentflammbar - Eca
Versorgung von Rettungswegen
- Beleuchtung
- Sicherheitsbeleuchtung
- Hinweisleuchten zu den Rettungswegen und
- Sicherheitseinrichtungen
- Brandmeldeanlagen
- Alarmierungsanlagen
- Schalter und Steckdosen
- Bedienfelder der BMA
- Handfeuermelder
- Raumbedienteile die zum Betrieb erforderlich sind
- W-Lan-Router
- digitale Raumanzeigen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
Stichleitungen
- einzelne den Flur querende Leitungen - Ausfädelung
- Regelung pro Raum
a. 5 Leitungen 15mm Außendurchmesser
b. Länge max. 2,5m
c. kleine seitliche Versprünge sind möglich - Flur querende Leitungen tragen nicht zur Brandweiterleitung in Längsrichtung des Flurs bei
Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen
- mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen, Öffnungen in diesen Bauteilen feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung
in notw. Treppenräume und Räume zw. notw. TR und zu Ausgängen - nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen
ebenso Öffnungen
in notwendigen Fluren
Frankfurter-Lösung
1.nichtbrennbare Rohre bis 160mm mit brennbarer Kältedämmung
2. zusätzliche Dämmung mit 1000°C Mineralwolle min. 30mm
3.Kälteschelle stirnseitig verklebt
4. Stöße mit Aluklebeband abkleben
5. Oberfläche der zusätzlichen Dämmung aus gitternetzverstärkten Aluminiumfolie
6. Bindedraht min 6 Wicklungen je Meter
Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien - Gaszähler
- in notw. Treppenräumen und Räumen zwischen notw. TR und Ausgängen nicht zulässig
- in notw. Fluren müssen sie
a. thermisch erhöht belastbar
b. thermische Absperreinrichtung geschützt oder
c. min feuerbeständige Bauteile (nb) abgetrennt sein. Öffnungen feuerbeständig mit umlaufender Dichtung
Installationsschächte- und kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle
- Müssen einschließlich ihrer Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit des höchsten durchdrungenen Bauteils entsprechen.
- Abschlüsse müssen dicht schließen.
- Befestigung mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln
Übersichtsbild
A) Abschottung der Leitungstrasse in den Trennwänden
B) Brandschutztechnische Kapselung der Leitungstrasse
C) Installationsschacht horizontal geschottet, F-Klassifizierung
D) Brand in feuerhemmenden Unterdecke oder innerhalb eines feuerhemmenden Installationskanals
E) unverkleidete Stichleitung
F) Leitungsführung durch Flurtrennwände, z.B. nach MLAR
G) elektr. Unterverteiler in notw. Flur gemäß MLAR
H) Kasten mit hinerer feuerhemmender Verkleidung
Unterdecken
- notwendige Treppenraum Feuerwiderstand der Decken
- notwendige Flure von oben unten feuerhemmend
- Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen
- besondere Anforderungen brandsicheren Befestigung Leitungen in Unterdecke
- Einzelkabel und Aufhängungen bis max. 8mm Querschnitt dürfen ohne Nachweis geführt werden.
Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen
- Sind mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht zu verfüllen oder
- Abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet werden.
- Öffnung min. 10 cm²
Unterflurkanäle
- in notw. TR und Räumen zu Ausgängen, notw. Flur eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen.
- Keine Öffnungen, ausgenommen in notw. Fluren Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen.
- Abschlüsse umlaufend dicht schließen und aus nichtbrennbaren Baustoffen.