MLAR'21 Flashcards
Geltungsbereich
- in notw. Treppenräume (inkl. bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen)
- Räume zwischen notw. TR und Ausgänge ins Freie
- notw. Flure (ausgenommen offene Gänge vor Außenwänden)
- Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
- Funktionserhalt von elektr. Leitungsanlagen im Brandfall
Leitungsanlagen
- Anlagen aus Leitungen - elektrische Leitungen und Rohrleitungen
zugehörige: - Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen.
- Befestigungen und Beschichtungen.
Medien
Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube
Leitungsanlagen in Rettungswegen
- Wenn Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Verhinderung der Brandausbreitung in Längsrichtung. - Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind.
- Leitungen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
- In Sicherheitstreppenräume und Räume zu Ausgänge sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
Elektrische Leitungen in Rettungswegen
Maßnahmen
- einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt
- in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit min. 15 mm mineralische Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder min 15 mm mineralische Platten verschlossen verlegt.
- innerhalb von F30 Leichtbauwänden (Versorgung nur an und in der Wand befindliche elektr. Betriebsmittel - Steckdose, Schalter, Telefon…)
- in Installationsschächten- und Kanälen
- über Unterdecken
- in Unterflurkanälen
- in Systemböden
Elektrische Leitungen in Rettungswegen
offene Verlegung
- nichtbrennbar
- ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure
- Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notw. Fluren GK1-3 NE<200m² und kein Sonderbau
- in notw. Fluren einzelne kurze Stichleitungen
- Installationskanäle und - rohre müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Elektrische Leitungen in Rettungswegen
Messeinrichtungen und Verteiler abtrennen
- notw. Treppenräume und Räume zu Ausgängen min. feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Öffnungen mit feuerhemmenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung - notw. Flure Bauteile aus nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen und Abschlüsse mit Öffnungen gleichermaßen.
Rohrleitungsanlagen in Rettungswegen
nichtbrennbare Medien
- Rohrleitungsanlagen einschließlich Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen.
brennbare Dichtungs- und Verbindungsmittel sowie 0,5 mm brennbare Beschichtung zulässig - brennbare Rohrleitungen oder brennbare Dämmung
a. in Schlitzen 15 mm
b. in Installationsschächten - kanälen
c. über Unterdecken
d. in Unterflurkanälen
f. Systemböden
Rohrleitungsanlagen in Rettungswegen
brennbare oder brandfördernde Medien
- Rohrleitungsanlagen einschließlich Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen; außer
a. Dichtungs- und Verbindungsmittel
b. Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm bzw. 2mm - Dichtungen von Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein
a. einzeln mit 15mm Putzüberdeckung voll eingeputzt
b. Installationsschächten- oder Kanälen
c. dürfen in notw. Fluren offen verlegt werden - Gaszähler
a. in notw. Treppenräumen nicht zulässig
b. in notw. Fluren müssen sie
thermisch erhöht belastbar; thermische Absperreinrichtung geschützt oder min feuerbeständige Bauteile (nb) abgetrennt sein. Öffnungen feuerbeständig, nb, umlaufende Dichtung
Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
gilt nicht für
- GK 1 und 2
- innerhalb von Wohnungen
- innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insg. 400m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
erfüllt wenn
- durch Abschottungen geführt min gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie raumabschließende Bauteil
- innerhalb von Installationsschächten oder - kanälen. Einschließlich Abschlüsse gleiche Widerstand wie durchdrungene raumabschließende Bauteile.
Mindestabstand
zwischen Abschottungen, Installationsschächten und - kanälen sowie zu anderen Durchführungen (Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (Feuerschütztüren) nach
1. Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis
2. mindestens 50 mm bei fehlenden Festlegungen
Elektr. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
1.Prüfanforderungen nach DIN 4102-16 Baustoffklasse B1
2. nur geringe Rauchentwicklung
3. oder europäisch gleichwertig klassifiziert
Beispiele Vorräume und Sicherheitsschleusen
- Schleusen vor Sicherheitstreppenräumen
- Vorräume von Feuerwehraufzügen
- Schleusen Tiefgarage
- Wartebereiche zur Evakuierung von Personen
a. mit körperlichen Einschränkungen
b. durch die Feuerwehr - gemäß Baugenehmigung, Brandschutzkonzept -nachweis als solche definiert
elektr. Leitungen - Leistungen zum Brandverhalten
- nichtbrennbar - Aca
- schwerentflammbar - B1ca-s2
- schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung - B1ca-s1
- normalentflammbar - Eca