MLüAR Flashcards

1
Q

Geltungsbereich

A
  1. Brandschutz von Lüftungsanlagen mit Anforderungen gemäß §41MBO
  2. Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen. (MVVTB-Anhang 14)
  3. nicht für Transportanlagen (z.B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen)
  4. gilt nicht für
    a. GK 1 und 2
    b. innerhalb von Wohnungen
    c. innerhalb NE, max. 400 m² über max. 2 Geschosse
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2
Q

18017-Lüftung

A
  1. National geregelt –> nationale Zulassungen für Klappen
  2. für Küchen und WC Lüftung
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3
Q

Anforderung Lüftungsleitungen

A
  1. Leitung, deren Bekleidung und Dämmstoffe nichtbrennbar
  2. brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.
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4
Q

LüA - schwerentflammbare Baustoffe

A
  1. Lüftungsleitung min. feuerhemmend –> dann innere Schale
  2. innerhalb min. feuerhemmende Schacht
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5
Q

Notwendige Flure

A

Lüftungsleitungen
1. aus Stahlblech
2. ohne Öffnungen
3. Abhänger aus Stahl
4. verbindet Bereiche die nicht brandschutztechnisch getrennt werden müssen

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6
Q

Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen

A
  1. 2,5 m Abstand zu Fenstern, Außenwandöffnungen und Außenwänden mit brennbaren Baustoffen/Verkleidungen
  2. Abgrenzung durch auskragende feuerwiderstandsfähige (=Decke) Platte min. 1,5 m, öffnungslos und nichtbrennbar
  3. über Dach müssen sie min. 1 m über brennbare Bauteile überragen oder 1,5 m entfernt sein oder die Bauteile sind mit 5 cm Bekiesung oder 3 cm Betonplatten (fugendicht) bedeckt.
  4. Mündungen sind durch Brandschutzklappen gesichert
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7
Q

Lüftungsanlagen

A

Lüftungsleitungen und alle zu Ihrer Funktion erforderlichen Bauteile und Einrichtungen.
Lüftungsrohre, -formstücke, -schächte, -kanäle, Schallfämpfer, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen, Brandschutzklappen, Absperrvorrichtungen (Feuer und Rauch), Rauchschutzklappen, Verbindungen, Befestigungen, Dämmschichten, brandschutztechnische Ummantelung, Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Bekleidungen.

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8
Q

brennbare Baustoffe

A

nicht zulässig
1. in notw. Treppenräumen (und Ausgängen ins Freie), in notw. Fluren außer die Leitungen sind feuerhemmend
2. über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen
3. Temperaturen von mehr als 85°C
4. Ablagerung von brennbaren Stoffen (Gewerbeküche, Holzverarbeitende Betriebe)

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9
Q

normalentflammbare Baustoffe

A
  1. Dampfsperren, Folie und Beschichtungen bis max 0,5 mm
    Diese dürfen durch Bauteile mit Feuerwiderstand hindurchgeführt werden.
  2. lokal begrenzte Bauteile, kleine Teile, wie Bedienungsgriffe, Dichtungen, Lager, Messeinrichtungen
  3. elekt. und pneumatische Leitungen außerhalb liegen und Einrichtungen auf kürzestem Weg zugeführt.
  4. Ein- und Auslässe
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10
Q

Ausdehnung LüLeitung

A
  1. Stahlblech - ca. 10 mm/m
  2. Edestahl - ca. 16mm/m
  3. Einbau von
    a. Segeltuchstutzen
    b. elastischen Stutzen
    c. Stahlflexrohren (d min. 50 mm)
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11
Q

Abstand zu ungeschützten Bauteilen
Bei Stahlblechleitungen mit 85°C Oberflächentemperaturen

A

Mindestabstand 400mm

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12
Q

Begriff Lüftungsanlagen

A

LüA sind auch
1. Klimaanlagen,
2. raumlufttechnische Anlagen und
3. Warmluftheizungen.

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13
Q

Grundlegende Anforderung

A

Lüftungsleitungen sowie Bekleidung und Dämmstoffe nichtbrennbare Baustoffe.
Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und -weiterleitung nicht zu befürchten ist.

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