Rechtsgeschichte (5) Flashcards

1
Q

Wie entwickelte sich das Formularverfahren?

A
  • Verfahren entwickelte sich in Prozessen mit Nichtrömern, denen das lege aegere verwehrt war
  • formfreie Verhandlung für Römer zuerst in solchen Fällen, in denen ein Anspruch Rechtsschutz erhalten sollte, für den eine passende legis actio fehlte
  • Verbindlichkeit formfreier Verträge basierte auf Verläßlichkeit “fides” (zw Römer u Nichtrömer)
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2
Q

bonae fidei iudicia

A
  • Klageformeln mit bona-fides-Klauseln
  • Richter erhielt Gestaltungsspielraum
  • Gegenstück von rituellen Handlungen u Wortformalismen bestimmten Legisaktionsverfahren
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3
Q

lex Aebutia

A
  • Mitte 2.Jh.v.Chr.

- Formularverfahren wurde für bestimmte Ansprüche anstelle des Legisaktionsprozesses zugelassen

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4
Q

lex Iulia iudiciorum

A
  • 17 v.Chr.

- Spruchformeln der Legisaktionen wurden nur noch in wenigen Sonderfällen bei Prozesseinleitung gebraucht

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5
Q

Gestaltung der Klageformeln durch den Prätor

A
  • Prätor konnte aus den Legisaktionen stammende Klagen neu gestalten u Rechtsschutz über den Kreis der ius civile Ansprüche hinaus erstrecken
  • wies Richter an Voraussetzungen des betr Anspruchs als vorhanden zu unterstellen “formulae ficticiae”
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6
Q

litis contestatio (Streitbezeugung)

A
  • Streit im Gerichtsverfahren mit Erhebung der Klage u Gegenbehauptung unter Zeugen (Beklagte lässt sich auf Rechtsstreit ein)
  • freie Rede vor dem Magistrat
  • Magistrat von Formalismus befreit u über Einsetzen eines Richters entscheiden “iudicium”
  • konnte Richter vorschreiben den Beklagten unter best Voraussetzungen zu verurteilen “condemnare” oder loszusprechen “absolvere”
  • Magistrat erließ am Schluss der Verhandlungen über dies ein mündl Dekret
  • Parteien mussten Wortlaut des Dekrets urkundlich festhalten (durch Zeugen)
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7
Q

Unterschied zw Formular- u Legisaktionsverfahren

A
  • Legisaktio förmlicher, da Formeln fehlerfrei vorgetragen werden mussten vor Senator (bei Versprechen war Prozess verloren)
  • bei Formularverfahren wurden Formeln schriftlich (so auch möglich für Ausländer)
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8
Q

Bestandteile der Klageformeln

A
  1. intensio (Klagebegehren)
  2. condemnatio (Verurteilung in Geld)
    - Schätzwert der Sache
    - Unterscheidung zw certum (best Urteilssumme) oder incertum (unbest Urteilssumme “Was der Beklagte dem Kläger geben muss”)
  3. demonstratio (Klageinhalt “um was geht es”)
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9
Q

Juristen während Republik

A
  1. Gutachten erstellende Juristen
  2. Gerichtsredner
    - > beide verschieden
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10
Q

Juristen als Gutachtenersteller “respondere de iure”

A
  • entfalteten ihre Kunst öffentlich u unentgeltlich (Lohnarbeit als standeswidrig), wenn dann honorarium (Ehrengabe als Geschenk)
  • Betätigungsfeld angesehener u wohlhabender Männer senatorischen Rangs
  • erhofften sich durch Ausübung Steigerung der soz Geltung, mehr Freunde u Anhänger u erfolgreiche polit Laufbahn
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11
Q

Juristen als Gerichtsredner

A
  • Kläger/Anwalt in Strafprozessen “patronus/ advocatus”
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12
Q

Wer wandte sich an Juristen?

A
  • Privatleute die Prozesse zu führen hatten
  • Organe der Rechtspflege, Gerichtsmagistrate u die zur Entscheidung eines Rechtsstreits eingesetzten Geschworenen
  • auch in Beirat “consilium” mit dem sich jeder Römer vor bedeutsamer Entscheidung treffen musste
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13
Q

Manius Manilius (Konsul 149 v.Chr.)

A
  • verfasste eines der ältesten bezeugten Werke der röm Rechtsliteratur “die Geschäftsbedingungen für den Verkauf verkäufl Gegenstände”
  • > Musterformulare für KV
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14
Q

Quintus Mucius Scaevola

A

cautio Muciana

  • zum Vermächtnisrecht entstandenes Bedingungsrecht
  • soll als erster das Recht nach Gattungen geordnet haben
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15
Q

stipulatio Aquiliana

A
  • Generalquittung um alle bisher zw den Vertragsparteien bestehenden Verbindlichkeiten in ein neues, einheitliches Forderungsrecht umzuwandeln
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16
Q

Einfluss der griechischen Kultur auf Rom

A
  • im letzten Jh. der Republik wurden griech. Philosophie u Redetechnik zu Elementen der röm Bildung
  • Rhetorik in lat. Sprache dargestellt u in Gerichtsreden angewandt
17
Q

Rhetorik im Recht

A
  • lehrten die Kunst, das Interesse der eigenen Partei, erfolgreich zu verfechten
  • empfahlen darum in einem Fall eine freie, in einem anderen Fall eine wortwörtl Gesetzesauslegung
  • > doppelzüngige Behandlung von Rechtsproblemen
18
Q

Griech. Grammatik u Dialektik

A
  • in Gelehrtenkreisen sind Juristen mit griech. Methoden des Denkens u Argumentierens vertraut worden
  • Versuch, den überkommenen Rechtsstoff zu ordnen durch Ober- “genus” u Unterbegriffe “specius”, Definitionen der Begriffe u dadurch neue Abgrenzungen
19
Q

Lehre zur Auslegung von RG u Gesetzen

A
  • Gegenüberstellung von verba u voluntas (RG)/ verba u setentia (Gesetze) in griech. Ursprung
  • verba: einschränkende Auslegung von Texten, man hält sich an Wortlaut
  • volunta: ausdehnende Auslegung, man hält sich an mutmaßl Willen
20
Q

causa Curiana

A
  • Fall zur Testamentauslegung (Wortlaut u Wille des Erblassers) mit dem Kläger Manius Curius
  • Licinius Crassus u Mucius Scaevola treten gegeneinander an u beriefen sich auf Auslegung (scriptum (Buchstabentreue) gegen bonum et aequum (Wille)