Rechtsgeschichte (2) Flashcards

0
Q

DIe Zwölftafeln

A
  • Umfassende Aufzeichnung des damals geltenden Rechts (griech Einfluss)
  • erster fester Punkt der roman Rechtsgeschichte
  • Vorschriften über Ablauf des gerichtlichen Verfahrens inkl. Vollstreckung, Privat- und Strafrecht (als eine Einheit)= ius civile Normen die für das Recht des einzelnen Bürgers maßgebend waren
  • Sicherung des kleinen Mannes gegen Willkür des patrizischen Adels
  • Keine Regelung über politische Ordnung des Gemeinwesens samt Gerichtsverfassung
  • Schwammige Sprache da Schwierigkeiten mit ungebändigten Sprache des Volks, deshalb viele Kontroversen und Verständnisprobleme
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1
Q

Privatrecht der Zwölftafel

A

a) Auctoritas-Haftung (=Gewährschaft)
b) Materielles Privatrecht
c) Zwölftafelprozess

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2
Q

a) Auctoritas-Haftung (=Gewährschaft)

A
  • „Fremden gegenüber herrsche ewige Gewährschaft“
  • Z.B. Verkäufer musste Gewährschaft leisten wenn dem Käufer die Sache von einem Dritten streitig gemacht wurde indem er dem Käufer als Beweis seines Eigentums beistand
  • Wenn Käufer Mobilie über ein Jahre, Immobilie über 2 Jahre besaß brauchte er kein Beistand sondern hatte Sache durch Ersitzung „usucapio“ erworben und konnte so sein Eigentum beweisen
  • Wenn Käufer Nichtrömer „hostis“ war, dauerte Gewährschaftpflicht des Verkäufers ewig „aeterna auctoritas“ und konnte Sache nicht ersitzen
  • Verkäufer musste Sache frei von Rechtsmängeln verschaffen
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3
Q

b) Materielles Privatrecht

A
  • Nur wenig Raum in Zwöftafeln, großer Raum betraff Prozess
  • Wichtigster Teil des Sachenrechts waren Familien- und Erbrecht und Nachbarrecht
  • Nur wenig Handelsgeschäfte und schuldrechtliche Verträge da nur gering entwickelt
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4
Q

“nexum”

A
  • nur eine harte Form des Schuldvertrags bei der Darlehensnehmer unter Zeugen durch den Erhalt des Geldes in die Gewalt des Gläubigers geriet= „nexum“ (Fesselung); bei Nichtzahlung geriet Schuldner ohne Verurteilung in Knechtschaft des Gläubigers
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5
Q

Libralakte

A
  • eines der wichtigsten Verkehrsgeschäfte

- mit 5 Zeugen und 1 Waagenhalter wog Erwerber dem Veräußerer den Preis der erworbenen Sache in rohem Kupfer

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6
Q

res mancipi

A
  • Gegenstand der mancipatio können nur bestimmte Gegenstände, die sogenannten res mancipi sein
  • Sklaven, italische Grundstücke, Zug- und Tragtiere (Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel), sowie alle weiteren für die bäuerlichen Verhältnisse wesentlichen Vermögensgegenstände.
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7
Q

coemptio

A

wollte pater familias familienrechtliche Gewalt der Tochter übertragen bediente er sich des Libralaktes in Form der coemptio (ursprünglich als Brautkauf gedacht)

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9
Q
  1. Die Auslegung der Zwölftafeln
A
  • Während ersten beiden Jahrhunderten blieb Auslegung der überlieferten Prozess- und Geschäftsformulare ein gehütetes Monopol des Priesterkollegiums pontifices
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9
Q

Vorgehen der Gesetzgebung

1. ius agendi cum populo

A
  • Zenturiatkomitien dienten der Gesetzgebung
  • Bürgerschaft beschloß auf Antrag “rogatio” eines Magistrats, der befugt war, eine Volksversammlung einzuberufen u zu leiten
  • verlor, nachdem lex Hortensia eingeführt wurde
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10
Q

“emancipatio”

A
  • Bekanntestes Beispiel: Entlassung eines Haussohnes aus lebenslanger Gewalt seines Vaters (emancipatio)
  • aus 7 Formalakten zusammengefügtes RG, dass Vater Gewalt über Sohn verliere wenn er Sohn 3x zu unfreier Arbeit in fremden Haus veräußere (=Schutz vor übermäßiger Ausbeutung der Arbeitskraft)
  • Freiwerden von väterlichen Gewalt eigentlich nur nach Tod des Vaters vorgesehen, machte man sich bei der Emanzipation das Verbot des dreimaligen Verkaufs von Söhnen zu nutze, das als Strafe für den Vater das Freiwerden des Sohnes vorsah
  • Vater den Sohn an Treuhänder und dieser machte den Erwerb anschließend rückgängig. Nach dritten Verkauf wurde der Sohn frei, er war dann selbständiges Rechtssubjekt (sui generis).
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11
Q

“rogatio”

A

Antrag

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12
Q

Vorgehen der Gesetzgebung

2. lex Hortensia (287 v.Chr.)

A
  • Beschlüsse der Plebs wurden für alle Bürger verbindlich
  • Mehrzahl der Gesetze wurden auf Antrag der Volkstribune im concilium plebis beschlossen (Plebiszite)
  • auch für Entwicklung des röm Privatrechts bedeutsame Gesetze zumeist Plebiszite
  • Anzahl im Verhältnis zur Gesamtzahl der republ Volksgesetze sehr gering
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13
Q

Benennung der röm Volksgesetze

A
  • nach Geschlechtsnamen ihrer Antragsteller
  • bei Doppelname Komitialgesetz von beiden Konsuln rogiert
  • einfacher Name von einem Volkstribun beantragtes Plebiszit
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14
Q

lex Acilia repetundarum (122 v.Chr.)

A
  • Gesetz sollte Untertanen (Provinzialbevölkerung) vor den Erpressungen der röm Magistrate schützen sollte
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15
Q

bona fides

A
  • bona fides Klauseln (Klageformeln) als bedeutendste Frucht des praetorischen Rechts
  • Richter konnte Leistungspflichten der Parteien gem Treu u Glauben bestimmen
16
Q

Legisaktionenverfahren

A
  • zweiteiliges Verfahren der Klage
    1. Teil: Verfahren vor dem Prätor (in iure)
  • prüft Rechtslage
  • dann lädt Kläger Beklagten vor Gericht (Kläger muss dafür sorgen, dass dieser erscheint)
  • Prätor hört Klage u Zeugen
  • dann entweder Ablehnung der Klage (denegare actionen) od Stattgeben (dare actionen)
  • Kläger muss Klage auswendig lernen (fehlerfrei)
  • Beklagter kann bestreiten od zustimmen (=sofortige Vollstreckung)
  1. Teil: Verfahren vor dem Richter (iudex)
    - prüft Umstände/ Voraussetzungen
    - Beweisverfahren
    - was iudex bestimmt ist endgültig
17
Q

Ablauf der Legisaktionenverfahren (Quelle Gaius)

A
  • Klagen aufgrund beweglicher/ sich bewegender Sachen können vor Gericht geführt werden
  • Kläger hält Stab u ergreift Sache u sagt dabei:
    “ich behaupte, dass diese Sklave nach quiritischen Recht mir gehört…” u legt Stab an Sklave
  • Beklagter sagte fast dasselbe
    Prätor: Lasst beide den Sklaven los
  • dann fordert Kläger von Beklagten bei Unrecht ein sacramentum
  • Beklagte fordert dasselbe
    -> 30 Tage Zeit um zu leisten ansonsten Handanlegung durch Prätor