Recht: Maike Flashcards
Grundstückskauf Prokurist. Muss Kaufmann zahlen?
- Grundsätzlich § 167 Abs. 1 BGB (Vollmacht) 2. § 48 HGB bestimmt Besonderheiten - Erteilung durch Inhaber eines Handelsgeschäfts - Mittels ausdrücklicher Erklärung 3. Eintragung ins HR nach § 53 Abs. 1 HGB 4. Einzelprokura, Gesamtprokura § 48 Abs. 2 HGB, Filialprokura § 50 Abs. 3 HGB 5. Umfang ergibt sich aus § 49 f. HGB 6. Beschränkungen ggü. Dritten unwirksam 7. Erlöschen § 52 Abs. 1 HGB - Vertretene verliert Kaufmannseigenschaft § 48 HGB - Kündigung “ 168 BGB - Tod § 52 Abs. 2 HGB
Bürgschaft mündlich
- Grundsätzlich nach § 765 ff. BGB 2. muss schriftlich erteilt werden § 766 BGB 3. Kaufmann darf auch mündlich im Rahmen eines Geschäfts §§ 243, 350 HGB 4. von Hauptschuld abhängig § 767 Abs. 1 BGB 5. Nur wenn Zwangsvollstreckung erfolglos muss Bürge haften § 768 BGB - nicht bei Kaufmann gültig 6. Selbstschuldnerische Bürgschaft § 773 BGB 7. Ausfallbürgschaft
Ordentlich, außerordentliche Kündigung
- Grundsätzliche § 620, 622, 626 BGB 2. § 620 Abs. 2 i.V.m § 622 BGB ordentliche Kündigung 3. § 626 BGB außerordentliche Kündigung 4. Ungültig wenn: äußere Form nicht gegeben, Betriebsratsmitglied § 15 KschG, Betriebsrat nicht angehört
Rangfolge Gläubiger bei Insolvenz
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger 2. Absonderungsberechtigten Gläubiger 3. Massegläubiger 4. Insolvenzgläubiger 5. nachrangige Gläubiger
Aussonderungsberechtigte Gläubiger
§ 47, 48 InsO 1. Verlangen, dass Gut nicht zur Insolvenzmasse gehört und dieses wollen 2. keine Insolvenzgläubiger 3. Insolvenzverwalter kann herausgabe verzögern, außer bei verderblicher Ware
Absonderungsberechtigte Gläubiger
§ 49 InsO 1. haben keinen Herausgabeanspruch 2. Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Gegenstand 3. 9 % gehen an den Insolvenzverwalter
Massegläubiger
§ 53 InsO 1. werden vorweg von der Insolvenzmasse befriedigt 2. Verfahrenskosten, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters 3. Sozialansprüche Arbeitnehmer 4. Unterhaltsansprüche Schuldner und Familie 5. Ansprüche, die durch handeln des Insolvenzverwalters begründet sind
Insolvenzgläubiger
§ 87 InsO 1. nach Verfahrenseröffnung nur noch Forderungen im Verfahren verlagen 2. Forderung ist gem. § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden 3. werden quotenmäßig bedient
Nachrangige Insolvenzgläubiger
§ 39 InsO 1. Nur bedient, wenn alle anderen Forderungen erfüllt sind 2. bspw. Zinsen, Kosten der Gläubiger durch Verfahren
Umwandlungsrecht: Ziele
- Die zuvor verstreuten Regelungen in einem gesetz zusammenfassen 2. Unternehmen sollen die Möglichkeit haben ihre Strukturen an veränderte Umstände des Wirtschaftslebens anzupassen 3. Schutz von Anlegern durch Stärkung von Informations. und Prüfungsrechten
Umwandlungsrecht: Aufgaben
- Unternehmen die Möglichkeit geben ihre Rechtsform der strat. Entwicklung anzupassen
Gesamtrechtsnachfolge
- Sämtliche VG und Schulden gehen mit der Wirksamkeit der Umwandlung an den Rechtsnachfolger 2. öffentliche Bücher sind von Amtswegen zu berichtigen 3. bei vollständiger Übertragung erlischt der übertragende Rechtsträger automatisch 4. gilt nur in gesetzlich bestimmten Fällen
Einzelrechtsnachfolge
- auch bei Unt. möglich, die lt. UmwG nicht umgewandelt werden können 2. einzelne Güter können zurückbehalten werden 3. bei Verb. Mitwirkung der Gläubiger erforderlich 4. stille Reserven müssen i.d.R aufgedeckt werden
Gesellschaftsformen
- Personengesellschaften: GbR, ohG, KG, Partnergesellschaft, GmbH & Co. KG, ARGE
- Kapitalgesellschaften: GmbH, AG, KGaA