Recht Flashcards

1
Q

Kriterien bei der Wahl der Rechtsform

A
  1. Leitungsbefugnis
  2. Haftung
  3. Gewinnverteilung
  4. Finanzierung und Kreditbasis
  5. Steuern
  6. Publizierungsvorschriften
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2
Q

Leitungsbefugnis:

A

o Einzelunternehmung:
Leitungsbefugnis obliegt voll dem Inhaber.
o OHG und KG:
Leitungsbefugnis steht allen voll haftenden Gesellschaftern zu,
falls im GV nichts anderes festgelegt ist.
o Kapitalgesellschaften:
Leitungsbefugnis liegt nicht unmittelbar bei den Gesellschaftern,
sondern bei den verfassungsmäßigen Organen der Gesellschaft
(diese können jedoch mit Gesellschaftern besetzt werden,
insbesondere bei der GmbH. Bei der AG wird der Vorstand durch
den Aufsichtsrat bestellt, der wiederum von der
Hauptversammlung gewählt wird).

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3
Q

Haftung:

A

o In Einzelunternehmungen und Personengesellschaften, in denen
die Leitungsbefugnis den haftenden Gesellschaftern voll zusteht,
ist die Haftung dieser Gesellschafter unbegrenzt.
o In Kapitalgesellschaften ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre
Einlage beschränkt.

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4
Q

Gewinnverteilung

A

o Bei einer Einzelunternehmung steht der gesamte Gewinn dem
Eigentümer zu.
o Bei der OHG und der KG wird der Modus der Gewinnverteilung
im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Andernfalls werden für die
OHG nach § 128 HGB die Kapitaleinlagen zu 4% verzinst und der
Rest des Gewinns nach Köpfen verteilt.
o Bei den Kapitalgesellschaften wird der ausgeschüttete Gewinn
gewöhnlich aufgrund der Kapitalbeteiligung an die Kapitaleigner
verteilt.

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5
Q

Finanzierung und Kreditbasis:

A

o Die Finanzierung einer Einzelunternehmung ist im Allgemeinen
durch das Vermögen des Eigentümers begrenzt. Fremdkapital
(Kredit) ist nur zu erhalten, wenn entsprechende Sicherheiten
durch vorhandene Vermögenswerte gegeben werden können.
o Bei einer OHG ist in ähnlicher Weise durch das Vermögen der
Gesellschafter eine Grenze des beschaffbaren Kapitals gegeben.
o Bei KGs ist man bezüglich der Beschaffung von Eigenkapital
etwas beweglicher, da es oft eher möglich ist, Kommanditisten,
die nur mit dem Kommanditkapital haften, zur Beteiligung an einer
Unternehmung zu veranlassen.
o Bei einer GmbH lässt sich das Eigenkapitel durch Erhöhung der
Stammanteile oder durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter
vergrößern. Wegen der Haftungsbeschränkung der
Gesellschafter ist die Beschaffung von Fremdkapital oft schwierig.
o Eine AG kann zur Erhöhung des Eigenkapitals das Grundkapital
vergrößern (Ausgabe neuer Aktien, Notwendigkeit einer
Satzungsänderung durch die Hauptversammlung). Die

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6
Q

Steuern:

A

o Kapitalgesellschaften sind gegenüber den Einzelunternehmungen
und den Personengesellschaften dadurch benachteiligt, dass ihre
Gewinne zur Körperschaftssteuer herangezogen werden und ihr
Vermögen mit der Vermögensteuer belastet ist.
o Alle Gewinne unterliegen bei den Gesellschaftern oder
Kapitaleignern der Einkommenssteuer.
o Ferner unterliegt das gesamte Vermögen jeder Person (und damit
auch der Besitz an Aktien) der Vermögenssteuer.
o Daraus folgt, dass gegenüber den Einzelunternehmungen und
den Personengesellschaften der Gewinn und das Vermögen der
Kapitalgesellschaften einer zweifachen Besteuerung unterliegen.

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7
Q

Publizierungsvorschriften:

A

o Jede GmbH und jede AG ist verpflichtet, den Jahresabschluss
(Bilanz, GuV) und den Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
o Weiterhin jedes Unternehmen, das an wenigsten drei
aufeinanderfolgenden Abschlußstichtagen zwei der folgenden
drei Kriterien erfüllt:
- ein Bilanzsumme von mehr als 65 Millionen €
- Umsatzerlöse von über 130 Millionen €
- durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer über 5.000

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8
Q

Es gibt folgende Unternehmungen

A

Einzelunternehmung

Personengesellschaften (OHG und KG)

Kapitalgesellschaften(GmBh und AG)

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