Raufhandel Flashcards

1
Q

Was ist die Definition des Raufhandels?

A

Schlägerei:
wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei
Personen physisch (= “gewalttätig”) beteiligt sind

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2
Q

Was ist das Strafbare Verhalten?

A

Beteiligung an einer Schlägerei, aus der sich Gefahren für die an der Schlägerei Beteiligten oder für Unbeteiligte ergeben.

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3
Q

Was ist die Tathandlung?

Was das negative Tatbestandselement?

A

Beteiligung am Raufhandel: aktive Mitwirkung an der Auseinandersetzung; muss nicht tätlich sein.

> Negatives Tatbestandselement
nicht strafbar ist, wer dabei bloss das Ziel verfolgt, sich
selbst oder einen Dritten zu schützen (Abs. 2)
- “nicht strafbar ist”: am ehesten zu verstehen als “nicht tatbestandsmässig handelt”
- die betreffende Person nimmt jedoch gleichwohl am Raufhandel teil

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4
Q

Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?

3P

A

> Vorsatz; Eventualvorsatz reicht aus

  • bezogen auf die Beteiligung am Raufhandel
  • Körperverletzung bzw. Tod ist als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz
    nicht umfasst
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5
Q

Was ist die objektive Stafbarkeitsbedingung und wann muss sie erfüllt sein?

A

> Tod oder Körperverletzung eines Menschen

  • mind. einfache Körperverletzung gemäss Art. 123
  • Opfer: Beteiligter oder Drittperson

> Wann muss die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt werden?

  • Einheit in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht
  • dem Teilnehmer, welcher nach erfolgter Tötung / Körperverletzung hinzutritt,
    wird der Raufhandel ebenso zugerechnet wie demjenigen, der vor Erfolgseintritt
    ausscheidet (BGE 139 IV 168, E. 1.1.1 (str.))
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6
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

2P

A

> Verhältnis zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung
- echte Konkurrenz, weil neben dem Verletzten andere an der Rauferei Beteiligte
gefährdet werden

> Tätlichkeit
- unechte Konkurrenz; Art. 126 wird durch Art. 133 konsumiert

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