Gefährdung des Lebens Flashcards

1
Q

Welches Rechtsgut wird geschützt?

A

Das Leben

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2
Q

Welche Form Gefährdungsdelikt ist die Gefährdung des Lebens?

A

Ein konkretes Gefährdungsdelikt; Erfolgsdelikt

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3
Q

Welche Funktion hat der Tatbestand?

A

Auffangtatbestand für Fälle, bei denen sich ein Tötungsvorsatz nicht
nachweisen lässt und deshalb eine Verurteilung wegen versuchter oder vollendeter
Tötung nicht in Frage kommt

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4
Q

Wer kommt als Opfer in Frage?

A

(konkret) bestimmter anderer Mensch (Individualgefährdung)

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5
Q

Was ist die Tathandlung?

A

Irgendeine Handlung bzw. irgendein Verhalten

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6
Q

Welchen Taterfolg setzt der Gesetzgeber voraus?

1 + 2P

A

unmittelbare Lebensgefahr

  • Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die ernstliche
    konkrete Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts besteht; akute Lebensgefahr
    (= Intensität der Gefahr); zeitlich in der Nähe
  • direkter Konnex zwischen dem Verhalten des Täters und der Lebensgefahr
    erforderlich
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7
Q

Welche Anforderungen werden an den doppelten Vorsatz gestellt?
(7P)

A

> Vorsatz: direkter Vorsatz auf die Lebensgefahr zumindest auf der Wissensseite des Vorsatzes (BGer und h.L.) (BGer-Urteil 6B_54/2013 vom 23. Aug. 2013)

  • Täter muss die Gefahrenlage sicher kennen
  • Abgrenzung vom Eventualvorsatz auf Tötung: bei Art. 129 vertraut der Täter
    darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde.

> Skrupellosigkeit

  • bloss „einfache“ Skrupellosigkeit; keine besondere Skrupellosigkeit wie beim
    Mord
  • im subjektiven Tatbestand zu prüfen
  • besonders krasses Missverhältnis zw. der Gefahr, die der Täter herbeiführt, und
    seinen Beweggründen (“qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit”)
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8
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

A

> Verhältnis zur schweren Körperverletzung in der Variante der lebensgefährlichen
Verletzung (Art. 122 Abs. 1)

> Verhältnis zur fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125

> Verhältnis zur fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117

> Verhältnis zur Aussetzung gemäss Art. 127

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