Gewaltdarstellung Flashcards
Was ist das geschützte Rechtsgut?
Schutz potentieller Gewaltopfer
> abstraktes Gefährdungsdelikt
In welche drei Teile wird das Tatobjekt unterteilt?
> Form der Darstellung: “Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen”
> Inhalt der Darstellung: “grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere”
- Tiere i.S.v. Art. 1 Abs. 2 TSchG: Wirbeltiere
- Gewalttätigkeit: aktive, aggressive physische Einwirkung
- grausam: Zufügung von körperlichen oder seelischen Leiden, die nach ihrer
Intensität, Dauer oder Wiederholung als besonders schwer erscheinen
> Art der Darstellung: “eindringlich”
- bejaht für “Blutgeil” (Schweiz 1993) (Urteil Obergericht Zürich, I. StrK, 6.9.1995)
- verneint z.B. für Sincity (USA 2005) (Beurteilung durch kant. Filmkommissionen)
Welche Abgrenzung muss getroffen werden?
“ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert”
Welche Qualität muss das Tatobjekt beinhalten?
“elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen“
Welche Tathandlungen werden erfasst?
Weit gefasst, auf Vollständigkeit bedacht: herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt,
anpreist, ausstellt usw.
Welche Privilegierungen bestehen?
8P
> Gegenstände oder Vorführungen gemäss Abs. 1
Tathandlung: “Eigenkonsum”
- erwerben
- beschaffen; insb. über elektronische Mittel
- Transfer einschlägiger Daten in den eigenen Herrschaftsbereich (z.B. Inbox
eines E-Mail-Account)
- besitzen
- Gewahrsam an Sachen oder an Daten ausüben
- insb. Herunterladen (Downloaden) einschlägiger Daten auf einen
Datenträger (z.B. Festplatte) (vgl. BGE 137 IV 208: Daten im temporären
Internetspeicher [Cache-Speicher])
Welche Qualifikationen liegen vor?
3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
> Element des subjektiven Tatbestands
BGer: “moralisch verwerfliches Bereicherungsstreben”
Welche vier Elemente sollte man bei der Verabreichung von gesundheitsgefährlichen Stoffen an Kinder kennen?
> Opfer: Kind unter 16 Jahren
> erfasste Substanzen (“Stoffe”): Alkohol, Zigaretten, nicht indizierte Medikamente,
(Betäubungsmittel), …
- für Betäubungsmittel: Art. 19bis BetmG als Spezialbestimmung
> abstraktes Gefährdungsdelikt: Menge, die in der Regel ausreicht, die Gesundheit zu
gefährden
> Tathandlung: Eingeben, Anbieten zum sofortigen Konsum, Abgabe zur späteren
Einnahme