Probleme Flashcards

1
Q

(P): Arglosigkeit: Fähigkeit zum Argwohn, Zeitpunkt, trotz feindlicher Auseinandersetzungen

A

(-): Kinder bis 3, schwerkranke/nicht mehr ansprechbare, Bewusstlos (h.M.)
(+): Schlafende
Arglosigkeit muss bei Versuchsbeginn vorliegen, außer planmäßiger Hinterhalt, Überraschungsangriff, sodass die Zeitspanne zw. Erkennen der Gefahr und Angriff zu kurz ist
(-): Opfer rechnet im Tatzeitpunkt mit Angriffen, löst Notwehrlage aus
(+): trotz vorheriger feindlicher Auseinandersetzungen

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2
Q

objektive Zurechnung

A

Keine rechtlich relevante Gefahr:
• Außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
• Sozialadäquates Verhalten (erlaubtes Risiko)
• Risikoverringerung
Risikozusammenhang unterbrochen:
• Atypische Kausalverläufe/ außerhalb aller Lebenserfahrung
• Schutzzweck der Norm
• Dazwischentreten eines Dritten, des Opfers, des Täters

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3
Q

Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

A

h.M.: voluntative Theorien: Billigungs- und Gleichgültigkeitstheorie
Willenselement ist für. Eventualvorsatz nötig
kognitive Theorien: Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorie
Wissenselement ausreichend

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4
Q

Einschränkung der Notwehr/Gebotenheit

A

• Bagatellangriffe
• Krasses Missverhältnis zwischenangegriffenem Rechtsgut und Verteidigungshandlung
• Angriffe von schuldlos Handlenden (Kinder, Geisteskranke und Volltrunkene)
• Angriffe im Rahmen von engen persönlichen (Garanten-) Beziehungen
• Absichtsprovokation
• Vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage
RF: Die Rechtsfolge bei eingeschränktem Notwehrrecht ist (wenn nicht das Notwehrrecht ganz entfällt, wie z.B. bei der Absichtsprovokation) i.d.R. eine abgestufte Verteidigung (sog. Drei-Stufen-Theorie).
1. Stufe: Ggf. Versuch, dem Angriff auszuweichen (Flucht)
2. Stufe: Passive Verteidigung (Schutzwehr), z.B. Warnschuss
3. Stufe: Eintritt des „vollen“ Notwehrrechts (Trutzwehr)

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5
Q

Entfallen der Angemessenheit gem. § 34 S.2

A

Fallgruppen:
• Nötigungsnotstand: Ein Dritter ruft mittels einer Nötigung eine gegenwärtige Gefahr hervor, durch die der Genötigte zu einem Eingriff in die Rechtsgüter Unbeteiligter gezwungen werden soll
• Rechtlich geordnete Verfahren: Handeln zur Gefahrenabwehr ist insb. nicht angemessen, wenn für die Abwendung rechtlich geordnete Verfahren zur Verfügung stehen
• Menschenwürde, Freiheitsrechte, Autonomieprinzip usw.
• Aufgabe der Sozialgemeinschaft (allg. o. individuelle Armut)

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6
Q

(P) Begriff der Sittenwidrigkeit

A

Zivilrechtlicher Maßstab (Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“) wäre unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht (Art. 103 II GG)
- Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeit muss die Tat selbst sein
- BGH: Abzustellen ist primär auf den Grad der drohenden (Lebens-)Gefahr, die mit der
Handlung, in die eingewilligt wurde, einhergeht (vgl. hierzu in st. Rpsr. BGHSt 49, 34;
BGH NStZ 14, 706)
- Je höher und schwerwiegender der Grad der mit der Tat verbundenen Gefahr ist,
desto weniger vermögen billigenswerte Motive die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 228
entfallen zu lassen.

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7
Q

(P) hypothetische Einwilligung

A

e.A.: es gibt keine hypothetische Einwilligung
• Würde ÄrztInnen den Anreiz nehmen, vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären,
weil sie sich in der Regel darauf verlassen können, dass zu ihren Gunsten vermutet
wird, der/die PatientIn hätte (hypothetisch) eingewilligt
• Parteiwille im Nachhinein schwer zu ermitteln
• Selbstbestimmungsrecht ist Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hoher
Stellenwert: Art. 1 I und 2 I GG)
• Lösung über mutmaßliche Einwilligung Sachgerecht
a.A.: hypothetische Einwilligung existiert und kann Tat rechtfertigen
• Grundsätze zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang und rechtmäßigen
Alternativverhalten können angewendet werden
• Deliktserfolg ist dem Täter nur zurechenbar, wenn es normativ als „sein Werk“
erscheint
• Ist dies der Fall, wenn der/die PatientIn auch sonst eingewilligt hätte? Nein, es fehlt an
der Kausalität der Pflichtwidrigkeit (Unterlassen der ordnungsgemäßen Aufklärung
wirkt sich nicht anders aus)
• Zudem. § 630h II S. 2 BGB: Behandelnde darf sich darauf berufen, dass PatientIn
auch sonst eingewilligt hätte.

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8
Q

Tatbegriff § 127 StPO

A

strenge Tatlösung: Rechtfertigung gem. § 127 I StPO nur bei einer rechtswidrigen und
schuldhaft begangenen Tat möglich
eingeschränkte Tatlösung: Rechtfertigung gem. § 127 I StPO nur bei einer rechtswidrigen Tat möglich
Verdachtlösung: Ein dringender Tatverdacht reicht zur Rechtfertigung gem. § 127 I StPO aus, wenn der Festnehmende einen solchen Verdacht nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen durfte

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9
Q

(P): Ingerenz, trotz gerechtfertigtem Vorverhalten (z.B. durch Notwehr)

A

e.A.: Verursachungstheorie: VSS für Ingerenz nur Verursachung der Gefahr
(+) subjektiv fühlt man sich eh für eigenverursachtes Verhalten verantwortlich (egal ob gerechtfertigt) —>deshalb auch hier die
Anwendung sozial konzipierten Gesellschaftsordnung
(-) Uferlosigkeit
(-) wer in Verteidigung der Rechtsordnung in Notwehr handelt wird mit Garantenpflicht “bestraft”, wäre widersinnig
(-) Angreifer (selbstverschuldet in seiner Notlage durch eigenen Angriff) bessergestellt als unverschuldeter Verteidiger
a.A.: pflichtwidriges Vorverhalten als VSS für Ingerenz –> zu bevorzugen

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10
Q

(P): Garantenstellung aus familiärer Verbundenheit, trotz zerrütteter Ehe

A

m.M.: Entfall erst mit Auflösung der Ehe (§ 1564 S.2 BGB)–>wegen Rechtssicherheit
h.M.: Entfall bei Trennung in ernsthafter Absicht, nicht wieder in die ehe zurückzukehren
(+) schützenswertes Vertrauen fehlt
(+) bei m.M. wäre Garantenstellung abhängig von der Länge des Scheidungsverfahrens
(+) m.M. missachtet das erforderliche materielle Element der Garantenstellung

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11
Q

m

A
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11
Q

(P): Entfall der Garantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbsttötung

A

e.A.: Tatherrschaftswechsel , wenn das Tatgeschehen nicht mehr beherrscht wird –> z.B. Bewusstlosigkeit
(+) Grds. des absoluten Lebensschutzes: Art 2 II 1
(+) Appellcharakter der meisten Suizidhandlungen
a.A.: Abstellen auf Sinneswandel des freiverantwortlichen gefassten Suizidwunsches –> nicht erkennbar? dann keine Garantenstellung
(+) Wertungswiderspruch: aktive Teilnahme am Suizid straflos, späteres Nichtstun strafbar
(+) Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung der Straflosigkeit der Suizidbeteiligung
(+) Selbstbestimmungsrecht aus Art 2 i.V.m. art. 1 I , auch § 1901a BGB Patientenverfügung

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