Probleme Flashcards
(P): Arglosigkeit: Fähigkeit zum Argwohn, Zeitpunkt, trotz feindlicher Auseinandersetzungen
(-): Kinder bis 3, schwerkranke/nicht mehr ansprechbare, Bewusstlos (h.M.)
(+): Schlafende
Arglosigkeit muss bei Versuchsbeginn vorliegen, außer planmäßiger Hinterhalt, Überraschungsangriff, sodass die Zeitspanne zw. Erkennen der Gefahr und Angriff zu kurz ist
(-): Opfer rechnet im Tatzeitpunkt mit Angriffen, löst Notwehrlage aus
(+): trotz vorheriger feindlicher Auseinandersetzungen
objektive Zurechnung
Keine rechtlich relevante Gefahr:
• Außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
• Sozialadäquates Verhalten (erlaubtes Risiko)
• Risikoverringerung
Risikozusammenhang unterbrochen:
• Atypische Kausalverläufe/ außerhalb aller Lebenserfahrung
• Schutzzweck der Norm
• Dazwischentreten eines Dritten, des Opfers, des Täters
Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit
h.M.: voluntative Theorien: Billigungs- und Gleichgültigkeitstheorie
Willenselement ist für. Eventualvorsatz nötig
kognitive Theorien: Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorie
Wissenselement ausreichend
Einschränkung der Notwehr/Gebotenheit
• Bagatellangriffe
• Krasses Missverhältnis zwischenangegriffenem Rechtsgut und Verteidigungshandlung
• Angriffe von schuldlos Handlenden (Kinder, Geisteskranke und Volltrunkene)
• Angriffe im Rahmen von engen persönlichen (Garanten-) Beziehungen
• Absichtsprovokation
• Vorwerfbar herbeigeführte Notwehrlage
RF: Die Rechtsfolge bei eingeschränktem Notwehrrecht ist (wenn nicht das Notwehrrecht ganz entfällt, wie z.B. bei der Absichtsprovokation) i.d.R. eine abgestufte Verteidigung (sog. Drei-Stufen-Theorie).
1. Stufe: Ggf. Versuch, dem Angriff auszuweichen (Flucht)
2. Stufe: Passive Verteidigung (Schutzwehr), z.B. Warnschuss
3. Stufe: Eintritt des „vollen“ Notwehrrechts (Trutzwehr)
Entfallen der Angemessenheit gem. § 34 S.2
Fallgruppen:
• Nötigungsnotstand: Ein Dritter ruft mittels einer Nötigung eine gegenwärtige Gefahr hervor, durch die der Genötigte zu einem Eingriff in die Rechtsgüter Unbeteiligter gezwungen werden soll
• Rechtlich geordnete Verfahren: Handeln zur Gefahrenabwehr ist insb. nicht angemessen, wenn für die Abwendung rechtlich geordnete Verfahren zur Verfügung stehen
• Menschenwürde, Freiheitsrechte, Autonomieprinzip usw.
• Aufgabe der Sozialgemeinschaft (allg. o. individuelle Armut)
(P) Begriff der Sittenwidrigkeit
Zivilrechtlicher Maßstab (Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“) wäre unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht (Art. 103 II GG)
- Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeit muss die Tat selbst sein
- BGH: Abzustellen ist primär auf den Grad der drohenden (Lebens-)Gefahr, die mit der
Handlung, in die eingewilligt wurde, einhergeht (vgl. hierzu in st. Rpsr. BGHSt 49, 34;
BGH NStZ 14, 706)
- Je höher und schwerwiegender der Grad der mit der Tat verbundenen Gefahr ist,
desto weniger vermögen billigenswerte Motive die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 228
entfallen zu lassen.
(P) hypothetische Einwilligung
e.A.: es gibt keine hypothetische Einwilligung
• Würde ÄrztInnen den Anreiz nehmen, vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären,
weil sie sich in der Regel darauf verlassen können, dass zu ihren Gunsten vermutet
wird, der/die PatientIn hätte (hypothetisch) eingewilligt
• Parteiwille im Nachhinein schwer zu ermitteln
• Selbstbestimmungsrecht ist Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hoher
Stellenwert: Art. 1 I und 2 I GG)
• Lösung über mutmaßliche Einwilligung Sachgerecht
a.A.: hypothetische Einwilligung existiert und kann Tat rechtfertigen
• Grundsätze zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang und rechtmäßigen
Alternativverhalten können angewendet werden
• Deliktserfolg ist dem Täter nur zurechenbar, wenn es normativ als „sein Werk“
erscheint
• Ist dies der Fall, wenn der/die PatientIn auch sonst eingewilligt hätte? Nein, es fehlt an
der Kausalität der Pflichtwidrigkeit (Unterlassen der ordnungsgemäßen Aufklärung
wirkt sich nicht anders aus)
• Zudem. § 630h II S. 2 BGB: Behandelnde darf sich darauf berufen, dass PatientIn
auch sonst eingewilligt hätte.
Tatbegriff § 127 StPO
strenge Tatlösung: Rechtfertigung gem. § 127 I StPO nur bei einer rechtswidrigen und
schuldhaft begangenen Tat möglich
eingeschränkte Tatlösung: Rechtfertigung gem. § 127 I StPO nur bei einer rechtswidrigen Tat möglich
Verdachtlösung: Ein dringender Tatverdacht reicht zur Rechtfertigung gem. § 127 I StPO aus, wenn der Festnehmende einen solchen Verdacht nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen durfte
(P): Ingerenz, trotz gerechtfertigtem Vorverhalten (z.B. durch Notwehr)
e.A.: Verursachungstheorie: VSS für Ingerenz nur Verursachung der Gefahr
(+) subjektiv fühlt man sich eh für eigenverursachtes Verhalten verantwortlich (egal ob gerechtfertigt) —>deshalb auch hier die
Anwendung sozial konzipierten Gesellschaftsordnung
(-) Uferlosigkeit
(-) wer in Verteidigung der Rechtsordnung in Notwehr handelt wird mit Garantenpflicht “bestraft”, wäre widersinnig
(-) Angreifer (selbstverschuldet in seiner Notlage durch eigenen Angriff) bessergestellt als unverschuldeter Verteidiger
a.A.: pflichtwidriges Vorverhalten als VSS für Ingerenz –> zu bevorzugen
(P): Garantenstellung aus familiärer Verbundenheit, trotz zerrütteter Ehe
m.M.: Entfall erst mit Auflösung der Ehe (§ 1564 S.2 BGB)–>wegen Rechtssicherheit
h.M.: Entfall bei Trennung in ernsthafter Absicht, nicht wieder in die ehe zurückzukehren
(+) schützenswertes Vertrauen fehlt
(+) bei m.M. wäre Garantenstellung abhängig von der Länge des Scheidungsverfahrens
(+) m.M. missachtet das erforderliche materielle Element der Garantenstellung
m
(P): Entfall der Garantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbsttötung
e.A.: Tatherrschaftswechsel , wenn das Tatgeschehen nicht mehr beherrscht wird –> z.B. Bewusstlosigkeit
(+) Grds. des absoluten Lebensschutzes: Art 2 II 1
(+) Appellcharakter der meisten Suizidhandlungen
a.A.: Abstellen auf Sinneswandel des freiverantwortlichen gefassten Suizidwunsches –> nicht erkennbar? dann keine Garantenstellung
(+) Wertungswiderspruch: aktive Teilnahme am Suizid straflos, späteres Nichtstun strafbar
(+) Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung der Straflosigkeit der Suizidbeteiligung
(+) Selbstbestimmungsrecht aus Art 2 i.V.m. art. 1 I , auch § 1901a BGB Patientenverfügung