allg. Wissen Flashcards
Rechtfertigungsgründe
StGB: Notwehr § 32 StGB, Notstand § 34 StGB, Einwilligung, Mutmaßliche Einwilligung, Hypothetische Einwilligung
BGB: Notwehr § 227 BGB, Defensivnotstand § 228 BGB, Aggressivnotstand § 904 BGB, Selbsthilfe § 229 BGB, Spezielle RFG (Vermieterin, Gastwirtin, …)
ÖffR: Festnahmerecht § 127 StPO, Etliche Rechtfertigungsgründe für Hoheitsträgerinnen (Polizei, Soldatinnen, Gerichtsvollzieher*innen usw.)
Notwehr
I. Notwehrlage: Setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus
1. Angriff
2. Gegenwärtig
3. Rechtswidrig
II. Notwehrhandlung: Darf sich nur gegen den Angreifer richten und muss erforderlich und geboten sein
1. Erforderlich
2. Geboten
III. subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der objektiven RF-Lage und Verteidigungsabsicht (str.)
Interessenabwägung, Notstand § 34
Prüfungsschritte:
• Ermittlung und Gegenüberstellung der betroffenen Rechtsgüter
• Ermittlung des bestehenden Rangverhältnisses zwischen den betroffenen
Rechtsgütern (Indiz: Strafandrohung)
• Kein Rangverhältnis, wenn das verteidigte zugleich das verletzte Rechtsgut ist oder bei
gleichwertigen Rechtsgütern
• Ermittlung der Intensität und des Umfangs des drohenden Schadens und der durch die
Notstandshandlung zu erwartenden Verletzung
• Ermittlung des Grades der drohenden Gefahr (abstrakt, konkret, akut)
Merke:
• Stets konkrete Wertung am Einzelfall
• Grds. Keine Abwägung von Leben gegen Leben!
Festnahmehandlung, § 127 StPO, was ist erlaubt?
nur damit einhergehende Beeinträchtigungen (Eingriff in Bewegungs- und Willensfreiheit)
§§ 223 I, 239, 240 StGB sind gerechtfertigt
verboten!: schwerwiegende KV oder Tötungen
Schusswaffengebrauch nur in seltenen Fällen erlaubt, z.B. Warnschuss