Definitionen Flashcards

1
Q

Angriff

A

Jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen in feindlicher Willensrichtung. Gleichgültig ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist.

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2
Q

Arglos

A

Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tatsächlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht

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3
Q

Äquivalenztheorie

A

Eine Handlung ist für den Erfolg kausal/ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele

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4
Q

Doppelirrtum

A

Täter stellt sich tatsächliche Umstände vor, die ihn in seiner Vorstellung rechtfertigen. Jedoch verkennt er dabei die Existenz oder die Grenzen einer Erlaubnisnorm

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5
Q

Ausnutzungsbewusstsein

A

Die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit werden bewusst ausgenutzt, wenn der Täter planvoll diese zu einem Überraschungsangriff ausnutzt, um das Opfer in seiner Verteidigung zu hindern

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6
Q

Erforderlich

A

Es darf kein milderes gleichsam effektives Mittel zur Verfügung stehen, um die Gefahr abzuwenden

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7
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A

Unter einem ETBI versteht man einen Irrtum über das Vorliegen eines Unstandes, der, wenn er tatsächlich vorläge, die VSS eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würde

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8
Q

Gefahr (Nitstand §34)

A

Auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein beliebiges schutzwürdiges Rechtsgut (auch Allgemeinheit)

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9
Q

Gefährliches Werkzeug

A

Jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen

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10
Q

Gegenwärtig

A

Ein Angriff/ eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert

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11
Q

Gegenwärtig (Notstand §34)

A

Nach obj. ex ante Urteil: wenn die Gefahr alsbald oder über einen längeren Zeitraum, auch wiederholt, jederzeit jn einen Schaden umschlagen kann
Auch Dauergefahr

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12
Q

Gemeingefährliches Mittel

A

Das in der konkreten Situation dazu geeignet ist, das Leben einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, weil der Täter die konkrete Ausdehnung der Gefahr nicht (zB Bombe-splitter…) beherrscht.

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13
Q

Gesundheitsschädigung

A

Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art

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14
Q

Grausam

A

Über das zur Tötung erforderliche Hervorrufen von Schmerzen hinaus aus gefühlloser/unbarmherziger Gesinnung

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15
Q

Grobe Fahrlässigkeit

A

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonderem Maße (Missachtung dessen was jedem einleuchtet)

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16
Q

Habgier

A

Über Gewinnstreben gesteigerte Erwerbssucht um jeden Preis

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17
Q

Heimtücke

A

Heimtückisch habdelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt

18
Q

Hinterlistiger Überfall

A

Ein Überfall ist ein überraschender, unerwarteter Angriff. Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.

19
Q

Interessenabwägung (Notstand §34)

A

Das geschützte Interesse (sog Erhaltungsinteresse) muss das beeinträchtigte Interesse (sog Eingriffsgut) wesentlich überwiegen

20
Q

Körperliche Misshandlung

A

Jede üble unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

21
Q

Lebensgefährdende Behandlung

A

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, senn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach, objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefarhr zu bringen

22
Q

Niedrige Beweggründe

A

Tatmotive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind

23
Q

Objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefajr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat

24
Q

Rechtfertigungsgründe

A
StGB:
Notstand §34 StGB
Einwilligung
Mutmaßliche Einwilligung
Hyothetische Einwilligung
BGB:
Notwehr §227
Defensivnotstand §228
Aggressivnotstand §904
Selbsthilfe §229
Spezielle RFG (Vermieterin, Gastwirtin)
ÖffR:
Festbahmerecht §127 StPO
RFG für hoheitsträger
25
Q

Rechtswidrig

A

Als rechtswidrige Tat wird ein Vergalten bezeichnet, das den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, d.h. im Widerspruch zur Rechtsordnung

26
Q

Vermeidbarkeit (Verbotsirrtum)

A

Der Verbotsirrtum ist vermeidbar gem §17 2, wenn der Täter bei gehöriger Anspnnung seines Gewissens und Anstrengung all seiner geistigen Kräfte das Unrecht der Tat erkennen konnte.

27
Q

Vorsatz

A

Ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände; Vorsatz ist Willen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
dolus directus 1. Grades: Absicht, es kommt dem Täter gerade auf den Eintritt des Erfolges an
dolus directus zweiten Grades: Täter will den Erfolg nicht unbedingt, er hat aber sicheres Wissen darüber, dass dieser eintreten wird
dolus eventualis: Täter hält Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf

28
Q

Wehrlos

A

Wehrlos ust derjenige, der infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer stande oder in der Verteidigung stark eingeschränkt ist

29
Q

Putativnotwehrgesetz

A

Der Täter geht subjektiv von einer Notwehrlage aus und überschreitet mit der Verteidigungshandlung zugleich affektbedingt die Grenzen der vermeintlichen Notwehr

30
Q

In feindlicher Willensrichtung

A

… handelt nicht, wer in objektiv nachvollziehbar mer Weise zum Wohl des Opfers zu handeln glaubt

31
Q

Koinzidenzprinzip/Simularitätsprinzip

A

wichtig, um zu bestimmen zu welchem Zeitpunkt der Täter Vorsatz gehabt haben muss: § 16 “bei Begehung der Tat”, wann ist eine tat begangen?
§ 8: wenn der Täter gehandelt hat/handeln hätte müssen
ab dem unmittelbaren Ansetzen bis zur Vollendung (§ 22), späterer Vorsatzwegfall egal (§ 24 I 1 Var. 2 - nur wenn die Vollendung verhindert wurde)

32
Q

fehlgeschlagener Versuch

A

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn aus der Sicht des Täters der
Erfolg gar nicht mehr oder nicht ohne zeitlich relevante Zäsur mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln herbeigeführt werden kann
str. bei mehraktigem Geschehen: h.M.: Gesamtbetrachtungslehre
Fallgruppen: Täter erkennt Untauglichkeit des Tatmittels, -objekts oder -subjekts; subjektive Sinnlosigkeit weiterer Tatausführungshandlungen; rechtl. Unmöglichkeit

33
Q

unbeendeter Versuch ( § 24 I 1 Var.1)

A

Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur
Zeit des Abbruches der Tat (sog. Rücktrittshorizont) glaubt, noch nicht alles zur
Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben.
•Ausreichend: endgültiges Aufgeben der konkreten weiteren Tatausführung

34
Q

beendeter versuch ( § 24 I 1 Var. 2)

A

Definition: Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) alles für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges erforderliche getan hat und den Erfolgseintritt für möglich hält.
Erforderlich: aktive, kausale Verhinderungsleistung

35
Q

vermeindlich vollendbarer Versuch ( § 24 I 2)

A

Erfasst: objektiv untauglich oder fehlgeschlagene Versuche, die der Täter nicht als solche erkennt
Erforderlich: kein Erfolgseintritt + subjektiv optimales Rücktrittsverhalten des Täters unter Ausschöpfung aller aus seiner Sicht geeigneten Verhinderungsmöglichkeiten

36
Q

Freiwilligkeit des Rücktritts

A

Der Rücktritt ist freiwillig, wenn er aus autonomen, nicht notwendigerweise billigenswerten (hM) Gründen erfolgt.
(+) autonom: ich will nicht mehr, obwohl ich könnte
(-) heteronorm: ich sollte besser nicht, selbst wenn ich wollte

37
Q

Notstandslage i.S.d. § 34

A

gegenwärtige Gefahr
gegenwärtig: Nach objektivem ex ante Urteil; Wenn die Gefahr alsbald oder über einen längeren Zeitraum, auch wiederholt, jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; Auch Dauergefahr
Gefahr: Auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; Für ein beliebiges schutzwürdiges Rechtsgut (auch Allgemeinheit)

38
Q

Interessenabwägung Notstand, § 34

A

Das geschützte Interesse (sog. Erhaltungsinteresse) muss das beeinträchtigte Interesse (sog. Eingriffsgut) wesentlich überwiegen

39
Q

Tatbegriff, § 127 StPO (auf frischer Tat betroffen und verfolgt)

A

Straftat (auch Versuch), keine Ordnungswidrigkeiten, dringender tatverdacht ausreichend? -str.
auf frischer Tat betroffen: wer während der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in
dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird (zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführung)
auf frischer Tat verfolgt: wer sich bereits vom Tatort entfernt hat und die Verfolgung zum
Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird

40
Q

obj Sorgfaltspflichtverletzung (Fahrlässigkeit)

A

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus ex-ante-Sicht eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex-ante an einen besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind

41
Q

obj. Vorhersehbarkeit (Fahrlässigkeit)

A

Erfolg und Kausalverlauf müssen für einen Durchschnittmenschen des jeweiligen Verkehrskreises vorhersehbar sein

42
Q

hypothetische Kausalität

A

Das Unterlassen ist kausal, wenn die erforderliche Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (str.) entfiele.