PR § 8 Flashcards
Die wichtigsten Rechtsbegriffe
Nenne die vier wichtigsten Oberbegriffe für die wichtigsten Rechtsbegriffe
- Personen (Rechtssubjekte)
- Gegenstände (Rechtsobjekte)
- Berechtigte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
Nenne die zwei Arten von Rechtssubjekten und erläutere sie kurz
- Natürliche Personen
= Menschen
Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod - Juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts
= Personengemeinschaften und Sacheinrichtungen, die EIGENE RECHTSFÄHIGKEIT besitzen
Erläutere die Juristischen Personen des Privatrechts
- Vereine
Personenverwaltungen mit Selbstverwaltung durch die Mitglieder und die von diesen gewählten Organen.
Rechtsfähigkeit beginnt mit Eintragung in und endet mit Löschung aus dem jeweiligen Register.
Rechtsfähige Vereine sind im BGB und Handelsrecht geregelt:
- e.V. (§ 21 BGB)
- AG
- KGaA
- GmbH
- eG - Stiftungen
§ 80 Abs. 1 BGB
Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person.
Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
Unterschied zum Verein: keine Selbstverwaltung
Nenne den Sonderfall eines Vereins
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung durch das Land, in dem der VVaG seinen Sitz hat (§ 22 S. 2 BGB)
Erläutere die Juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Körperschaften
Personenvereinigungen mit Selbstverwaltung
- Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise, Länder, Bundesrepublik)
- berufsständische Organisationen (Innungen und Kammern) - Anstalten und Stiftungen
Sacheinrichtungen oder Vermögensmassen ohne Selbstverwaltung, die EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT besitzen.
Nenne die zwei Arten von Rechtsobjekten und erläutere sie kurz
- Sachen
§ 90 BGB: Sachen iSd. BGB sind nur körperliche Gegenstände
§ 90a BGB: Tiere sind keine Sachen, aber werden entsprechend wie Sachen behandelt.
Bewegliche (Mobilien) und unbewegliche (Immobilien) Sachen
- Absolute und relative Rechte
= unkörperliche Gegenstände
Nenne die zwei Arten von Berechtigten und erläutere sie kurz
Berechtigung = Besitz der vollen rechtlichen Herrschaft über einen Gegenstand
- Eigentümer
Berechtigter über eine Sache - Rechtsinhaber
Berechtigter bezüglich eines Rechts
Nenne die vier Oberbegriffe rechtlich erheblichen Verhaltens
- Rechtsgeschäfte
- Realakte
- Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen
- Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung
Nenne die Voraussetzung für die Vornahme eines wirksamen Rechtsgeschäfts?
Geschäftsfähigkeit: mit Volljährigkeit
Problemfelder:
1. Geschäftsunfähigkeit (§ 104, 105 I BGB)
Jünger als sieben Jahre oder nicht vorübergehender die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand
Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 106, 107 BGB)
Sieben bis 17 Jahre
Schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ohne die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
Nenne die zwei Arten von Rechtsgeschäften und erläutere Sie kurz
- Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
a. Einseitige Rechtsgeschäfte
Eintritt der Rechtswirkung bereits durch Erklärung einer Partei
Fallgruppen:
- Kündigungen
- Anfechtung (§ 143 Abs. 1 BGB)
- Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)
b. Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Standardfall, v.a. Verträge und Beschlüsse
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
a. Verpflichtungsgeschäft
= Schuldverhältnis
Begründung durch:
- Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)
- Auslobung (§ 657 BGB)
- Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 BGB)
Fallgruppen und Rechtsfolgen:
- einseitiges Rechtsgeschäft:
Eine Partei wird NUR VERPFLICHTET, die andere Partei wird NUR BERECHTIGT
Bsp: Bürgschaft § 765 BGB
- mehrseitiges Rechtsgeschäft:
Beide Parteien sind gleichzeitig Schuldner und Gläubiger
b. Verfügungsgeschäft
= unmittelbares Einwirken auf ein bereits bestehendes Recht durch
Fallgruppen:
- Übertragung
- Belastung
- Änderung
- Aufhebung
Erläutere Realakte (Tathandlungen)
Ausnahmefälle, in denen Rechtswirkungen aufgrund des tatsächlichen Geschehens ohne Rücksicht auf den erklärten Willen des Handelnden eintreten
Gesetzlicher Eigentumserwerb: Verbringung, Verbindung und Vermischung (§§ 946-948, 950 BGB)
Für den Rechtsverlust steht dem Geschädigten gemäß § 951 Abs. 1 S. 1 BGB eine Entschädigung zu.
Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden (§ 951 Abs. 1 S. 2 BGB).
Erläutere die rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen und nenne zwei Beispiele
Mitteilungen, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Keine Willensäußerung erforderlich, sondern Aufforderung oder Fristsetzung, v.a. Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) oder Rücktritt vom Vertrag (§ 323 Abs. 1 BGB)
Erläutere die Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung
Rechtswidrige Handlungen, die zum Schadensersatz verpflichten.
a. Pflichtverletzung
= schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis
b. unerlaubte Handlung
= rechtswidrige und schuldhafte Verletzung fremder Rechtsgüter
Jeweilige Rechtsfolge: Schadensersatzpflicht
Voraussetzung: Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828 BGB)
§ 827 BGB: Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand
§ 828 BGB: Minderjährige
Abs. 1: jünger als 7 Jahre
= Deliktsunfähigkeit
Abs. 3: jünger als 18 Jahre
Deliktsfähigkeit hängt von Einsichtsfähigkeit ab