PR § 16 Flashcards
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB bei Vertragsschluss (§ 305 Abs. 2 BGB)
- Hinweis: ausdrücklich oder mittels Aushang
- Kenntnis: Zugänglichmachung in zumutbarer Weise
- (stillschweigende) Einverständnis: mit Geltung
Wann ist die Einbeziehung in besonderen Fällen gemäß § 305a BGB relevant?
- Formvorschriften des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB (Hinweis und Kenntnis) nicht eingehalten
- Eisen- und Straßenbahnen sowie Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post
Welche Normen sind für die Inhaltskontrolle im Rahmen der AGB-Prüfung relevant?
Generalklausel: § 307 BGB
Verbotskataloge: §§ 308, 309 BGB
Kurzfassung Prüfschema AGB-Kontrolle
I. Anwendbarkeit des AGB-Rechts (§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 1, 2, 4 BGB)
II. Einbeziehungskontrolle (§ 305 Abs. 2 - § 305c BGB)
III. Inhaltskontrolle (§ 309, 308, 307 BGB)
IV. Rechtsfolgen (§ 306 BGB)
Auf welche Verträge findet das AGB-Recht grundsätzlich keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB)?
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Tarifverträge
- Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Was bedeutet Kollision von AGB?
Was ist die Folge des offenen und des versteckten Dissenses?
Unternehmer “beharren” auf die eigenen BGB; (P) Vertragsannahme unter Änderung gilt gemäß § 150 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag
Offener Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB):
Bis zur Einigung über alle Punkte gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen.
Rechtsfolge:
-> Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
Aber: Vertrag wird i.d.R. dennoch durchgeführt
-> Vertrag wirksam abgeschlossen
-> keine der AGB sind Vertragsbestandteil geworden
-> § 306 II BGB: es gelten die gesetzlichen Vorschriften
Versteckter Dissens (§ 155 BGB)
Subjektiv: Parteien denken, sie haben sich in allen Punkten geeinigt
Objektiv: in Wirklichkeit hat man sich über einen Punkt nicht geeinigt
Rechtsfolge:
-> Der Vertrag bleibt wirksam
-> § 306 II BGB: für die fehlende Einigung gelten die gesetzlichen Vorschriften