Patentrecht und gewerblicher Rechtsschutz Flashcards
Immaterielle Gegenstände
= unkörperlicher Gegenstand
Geistiges Eigentum (Definition)
Unter anderem gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
Immaterialgüterrecht
Immaterialgut von wirtschaftlichem und ideelen Wert
Geschäftgeheimnis
Z.B. Herstellungsverfahren eines Produktes
Überschneidungen des geistigen Eigentums mit …
Wettbewerbsrecht
Kennzeichen eines Produkts
Marke und Firma
Gestaltung der Verpackung
- Wettbewerblicher Leistungsschutz
- Dreidimensionale Marke
- Geschmacksmuster
Kategorien von Schutzrechten
- Industrielle und intellektuelle Schutzrechte
- Registerrechte
- Benutzungsrechte
- Entstehung durch Werkschöpfung (Realakt)
- Absolute und relative Rechte
- Nutzungs- oder Verwertungsrechte
- Höchstpersönliche Rechte (Erfinder- und Urheberpersönliche Rechte)
- Erschöpfung von Schutzrechten
Ansprüche bei der Verletzung von Schutzrechten
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
Unterlassungsanspruch
- Vorbeugender Unterlassungsanspruch: bei Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung <-> Begehungsgefahr
- Verletzungsunterlassungsanspruch: bei tatsächlicher Verletzung eines Schutzrechtes <-> Wiederholungsgefahr
- Verbot gerichtet auf Untersagung der Begehung der konkreten (drohenden bzw. begangenen) Verletzungshandlung
Arten von Beseitigungsansprüchen
- Selbstständiger Beseitigungsanspruch
- Unselbstständiger Beseitigungsanspruch
Selbstständiger Beseitigungsanspruch
- Entfernung bspw. verwechslungsfähiger Kennzeichen (Firma, Marke) auf Firmenschild, Briefkopf, etc.
- Widerruf ehrverletzter Äußerungen gegenüber Adressaten der Äußerung
- Verzicht auf eine eingetragene Marke oder Domain
- Löschung einer Firma im Handelsregister
Unselbstständiger Beseitigungsanspruch
- Beseitigungsverpflichtung im Nachgang zu einem freiwillig eingegangenen (sog. Unterwerfung) oder gerichtlich (durch einstweilige Verfügung oder Urteil) zwangsauferlegten Verbot (Unterlassung)
- Immanente Pflicht zur Beseitigung eines aus der Verletzung heraus andauernden Störungszustandes, wenn zurechenbar durch Verletzer veranlasst
- Beispiel: Aufforderung an Google auf Entfernung markenkollidierender Zeichen
- Beachtung von Aufbrauchs-/ Umstellungsfrist
Vorlage und Besichtigung (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines Patents, Marke oder Software (Programmplagiat)
- Maßnahmen zur Beweissicherung regelmäßig nur durch zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (wegen Geheimhaltungsinteresse)
- Betreten der Geschäfts- und Produktionsräume ggf. mit Durchsuchungsbeschluss (Mitnahme von Proben, Fertigung von Lichtbildern, etc.)
Auskunft- und Rechnungslegung sowie eidesstattliche Versicherung (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Informationserteilung betreffs Umsätzen (Verkäufe, Miete/Leasing, unentgeltliche Überlassungen) mit schutzrechtsverletzendem/r Erzeugnis/Dienstleistung
- Belegerteilung
- Wirtschaftsprüfervorbehalt
- Versicherung an Eides statt bezüglich Richtigkeit erteilter Informationen
Drittauskunft (bei Verletzung von Schutzrechten)
Gerichtet gegen früheren Inhaber schutzrechtsverletzenden Erzeugnisses (Plagiats)
Schadensersatz (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Lizenzanalogie (Daumenregel: regelmäßig 1-5 % vom Umsatz mit schutzrechtsverletzendem/r Erzeugnis/Dienstleistung)
- Regress in Höhe des tatsächlich eingetretenen eigenen Schadens
- Abschöpfung des Gewinnes des Verletzers
Vernichtung und Rückruf (bei Verletzung von Schutzrechten)
- Physische Vernichtung des Plagiats
- Entfernung aus dem Markt durch Rückholung
Grenzbeschlagnahme (bei Verletzung von Schutzrechten)
Beschlagnahme von Waren bei der Ein- und Ausfuhr
Weitere Anmerkungen zur Verletzung von Schutzrechten
- Vindikation: Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer einer Sache auf deren Herausgabe
- Urteilsveröffentlichung
Unterschied zwischen Anmelder und Erfinder
- Anmelder ist der Inhaber (ihm gehört alles)
- Erfinder hat die Ehre:
-> muss in der Regel genannt werden
-> Hat z.B. als Arbeitnehmer in DE einen Anspruch auf Vergütung
-> Prinzipiell hat er aber keinen Anspruch auf den finanziellen Wert der Erfindung
Anmeldergemeinschaften
Erfindergemeinschaft (§741 BGB):
- zufällige Erfindergruppe
Erfindergesellschaft (§705 BGB):
- Erfindergruppe mit gemeinsamem Ziel (schriftlicher Vertrag ratsam)
Eingetragene Gesellschaften:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft
- GmbH & Co. KG
Arbeitnehmererfindergesetz
- Wem gehört die Erfindung? -> in DE immer zuerst dem Erfinder
- Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist? -> Muss die Erfindung dem Arbeitnehmer melden (wenn dieser die Erfindung nicht innerhalb von 4 Wochen freigibt, geht die Erfindung auf das Unternehmen über)
- Was bekommt der Erfinder? -> Arbeitgeber muss die Erfindung zum Patent anmelden und Erfinder erhält angemessene Vergütung
Aufgabenerfindung und Erfahrungserfindung
- Erfindung zählt als Diensterfindung, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde
-> Geht entweder aus den dienstlichen Tätigkeiten hervor (Aufgabenerfindung)
-> Oder beruht auf dem Wissen oder den Erfahrungen des Arbeitgebers (Erfahrungserfindung) - Rechtliche Grundlage: Arbeitnehmererfindergesetz §4
Mitteilungspflicht (§18 Arbeitnehmererfindergesetz)
- Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat -> unverzügliche schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber durch Erklärung (muss über Erfindung und Entstehung so viel mitteilen, dass Arbeitgeber beurteilen kann, ob Erfindung frei ist)
- Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei
Monaten schriftlich, dass die Erfindung frei ist -> Erfindung kann nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden - Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen
besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im
Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht
verwendbar ist
Anbietungspflicht (§19 Arbeitnehmererfindungsgesetz)
- Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt
- Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach §18 abgegeben werden
- Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an -> erlischt Vorrecht
- Erklärt sich Arbeitgeber innerhalb der Frist zum Erwerb des Rechts bereit, macht er jedoch geltend, dass die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag die Bedingungen fest