Patentrecht und gewerblicher Rechtsschutz Flashcards

1
Q

Immaterielle Gegenstände

A

= unkörperlicher Gegenstand

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2
Q

Geistiges Eigentum (Definition)

A

Unter anderem gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

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3
Q

Immaterialgüterrecht

A

Immaterialgut von wirtschaftlichem und ideelen Wert

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4
Q

Geschäftgeheimnis

A

Z.B. Herstellungsverfahren eines Produktes

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5
Q

Überschneidungen des geistigen Eigentums mit …

A

Wettbewerbsrecht

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6
Q

Kennzeichen eines Produkts

A

Marke und Firma

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7
Q

Gestaltung der Verpackung

A
  • Wettbewerblicher Leistungsschutz
  • Dreidimensionale Marke
  • Geschmacksmuster
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8
Q

Kategorien von Schutzrechten

A
  • Industrielle und intellektuelle Schutzrechte
  • Registerrechte
  • Benutzungsrechte
  • Entstehung durch Werkschöpfung (Realakt)
  • Absolute und relative Rechte
  • Nutzungs- oder Verwertungsrechte
  • Höchstpersönliche Rechte (Erfinder- und Urheberpersönliche Rechte)
  • Erschöpfung von Schutzrechten
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9
Q

Ansprüche bei der Verletzung von Schutzrechten

A
  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
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10
Q

Unterlassungsanspruch

A
  • Vorbeugender Unterlassungsanspruch: bei Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung <-> Begehungsgefahr
  • Verletzungsunterlassungsanspruch: bei tatsächlicher Verletzung eines Schutzrechtes <-> Wiederholungsgefahr
  • Verbot gerichtet auf Untersagung der Begehung der konkreten (drohenden bzw. begangenen) Verletzungshandlung
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11
Q

Arten von Beseitigungsansprüchen

A
  • Selbstständiger Beseitigungsanspruch
  • Unselbstständiger Beseitigungsanspruch
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12
Q

Selbstständiger Beseitigungsanspruch

A
  • Entfernung bspw. verwechslungsfähiger Kennzeichen (Firma, Marke) auf Firmenschild, Briefkopf, etc.
  • Widerruf ehrverletzter Äußerungen gegenüber Adressaten der Äußerung
  • Verzicht auf eine eingetragene Marke oder Domain
  • Löschung einer Firma im Handelsregister
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13
Q

Unselbstständiger Beseitigungsanspruch

A
  • Beseitigungsverpflichtung im Nachgang zu einem freiwillig eingegangenen (sog. Unterwerfung) oder gerichtlich (durch einstweilige Verfügung oder Urteil) zwangsauferlegten Verbot (Unterlassung)
  • Immanente Pflicht zur Beseitigung eines aus der Verletzung heraus andauernden Störungszustandes, wenn zurechenbar durch Verletzer veranlasst
  • Beispiel: Aufforderung an Google auf Entfernung markenkollidierender Zeichen
  • Beachtung von Aufbrauchs-/ Umstellungsfrist
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14
Q

Vorlage und Besichtigung (bei Verletzung von Schutzrechten)

A
  • Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines Patents, Marke oder Software (Programmplagiat)
  • Maßnahmen zur Beweissicherung regelmäßig nur durch zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (wegen Geheimhaltungsinteresse)
  • Betreten der Geschäfts- und Produktionsräume ggf. mit Durchsuchungsbeschluss (Mitnahme von Proben, Fertigung von Lichtbildern, etc.)
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15
Q

Auskunft- und Rechnungslegung sowie eidesstattliche Versicherung (bei Verletzung von Schutzrechten)

A
  • Informationserteilung betreffs Umsätzen (Verkäufe, Miete/Leasing, unentgeltliche Überlassungen) mit schutzrechtsverletzendem/r Erzeugnis/Dienstleistung
  • Belegerteilung
  • Wirtschaftsprüfervorbehalt
  • Versicherung an Eides statt bezüglich Richtigkeit erteilter Informationen
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16
Q

Drittauskunft (bei Verletzung von Schutzrechten)

A

Gerichtet gegen früheren Inhaber schutzrechtsverletzenden Erzeugnisses (Plagiats)

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17
Q

Schadensersatz (bei Verletzung von Schutzrechten)

A
  • Lizenzanalogie (Daumenregel: regelmäßig 1-5 % vom Umsatz mit schutzrechtsverletzendem/r Erzeugnis/Dienstleistung)
  • Regress in Höhe des tatsächlich eingetretenen eigenen Schadens
  • Abschöpfung des Gewinnes des Verletzers
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18
Q

Vernichtung und Rückruf (bei Verletzung von Schutzrechten)

A
  • Physische Vernichtung des Plagiats
  • Entfernung aus dem Markt durch Rückholung
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19
Q

Grenzbeschlagnahme (bei Verletzung von Schutzrechten)

A

Beschlagnahme von Waren bei der Ein- und Ausfuhr

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20
Q

Weitere Anmerkungen zur Verletzung von Schutzrechten

A
  • Vindikation: Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer einer Sache auf deren Herausgabe
  • Urteilsveröffentlichung
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21
Q

Unterschied zwischen Anmelder und Erfinder

A
  • Anmelder ist der Inhaber (ihm gehört alles)
  • Erfinder hat die Ehre:
    -> muss in der Regel genannt werden
    -> Hat z.B. als Arbeitnehmer in DE einen Anspruch auf Vergütung
    -> Prinzipiell hat er aber keinen Anspruch auf den finanziellen Wert der Erfindung
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22
Q

Anmeldergemeinschaften

A

Erfindergemeinschaft (§741 BGB):
- zufällige Erfindergruppe

Erfindergesellschaft (§705 BGB):
- Erfindergruppe mit gemeinsamem Ziel (schriftlicher Vertrag ratsam)

Eingetragene Gesellschaften:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft
- GmbH & Co. KG

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23
Q

Arbeitnehmererfindergesetz

A
  • Wem gehört die Erfindung? -> in DE immer zuerst dem Erfinder
  • Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist? -> Muss die Erfindung dem Arbeitnehmer melden (wenn dieser die Erfindung nicht innerhalb von 4 Wochen freigibt, geht die Erfindung auf das Unternehmen über)
  • Was bekommt der Erfinder? -> Arbeitgeber muss die Erfindung zum Patent anmelden und Erfinder erhält angemessene Vergütung
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24
Q

Aufgabenerfindung und Erfahrungserfindung

A
  • Erfindung zählt als Diensterfindung, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde
    -> Geht entweder aus den dienstlichen Tätigkeiten hervor (Aufgabenerfindung)
    -> Oder beruht auf dem Wissen oder den Erfahrungen des Arbeitgebers (Erfahrungserfindung)
  • Rechtliche Grundlage: Arbeitnehmererfindergesetz §4
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25
Q

Mitteilungspflicht (§18 Arbeitnehmererfindergesetz)

A
  • Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat -> unverzügliche schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber durch Erklärung (muss über Erfindung und Entstehung so viel mitteilen, dass Arbeitgeber beurteilen kann, ob Erfindung frei ist)
  • Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei
    Monaten schriftlich, dass die Erfindung frei ist -> Erfindung kann nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden
  • Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen
    besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im
    Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht
    verwendbar ist
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26
Q

Anbietungspflicht (§19 Arbeitnehmererfindungsgesetz)

A
  • Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt
  • Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach §18 abgegeben werden
  • Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an -> erlischt Vorrecht
  • Erklärt sich Arbeitgeber innerhalb der Frist zum Erwerb des Rechts bereit, macht er jedoch geltend, dass die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag die Bedingungen fest
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27
Q

Hochschulerfindungen

A

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten besondere Bestimmungen:
- Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (i.d.R. zwei Monate zuvor)
- Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab -> nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden
- Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden
- Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit
- Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen

28
Q

Freie Erfindung von Studierenden

A
  • Besteht für die Person, welche die Erfindung getätigt hat, kein Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule -> freie Erfindung
  • Gilt auch für Erfindungen von Studierenden der Hochschule -> Hochschule kann jedoch vereinbaren, dass die Anteile der Erfindung auf die Hochschule übergehen und eine angemessene Vergütung erfolgt
  • Erfindungen von Beschäftigten der Hochschule sind nur dann frei, wenn sie nicht als Diensterfindung angesehen werden (kein Zusammenhang der Erfindung zum Beschäftigungsverhältnis) -> weder Erfahrungs- noch Aufgabenerfindung
  • Hochschule kann die Erfindung jedoch auch in diesem Fall an den Erfinder freigeben -> Erfinder entscheidet über die Art der Patentierung und trägt die Kosten selbst
29
Q

Geheimhaltungsvereinbarung (Vorteile, Nachteile und Konsequenz)

A

Vorteil:
- Ansporn, etwas geheim zu halten
- Vermeiden einer Offenlegung

Nachteil:
- Meist nicht klar, was genau geheim gehalten werden soll
- Kaum nachweisbar, wer offengelegt hat
- Meist nicht nachweisbar, welcher Schaden kausal
durch die Offenlegung entstanden ist -> daher kaum gerichtlich durchsetzbar
- US-Firmen wollen häufig von Geheimhaltung entbunden werden

Konsequenz:
- Lange Vereinbarung erweckt Professionalität

30
Q

Dokumentation einer Erfindung

A

Chronologische Darstellung:
- Gebundenes Heft mit Seitenzahlen, Kalender
- Auf jeder Seite Datum, Unterschrift
- Unterschriften auch von Zeugen
- Durch Hinweis auf gesonderte Dokumentationen ergänzen (techn. Zeichnungen, Veröffentlichungen, Protokolle etc.)
- Leerzeilen, -seiten streichen
- Änderungen sauber streichen, Streichungen und Einfügungen mit gesondertem Datum und Unterschrift versehen
- Heute eher als Worddokument mit Änderungen verfolgen

Vorteil:
- Erfindungen, Kreationen, Entwicklungen und Schöpfungen werden auch später sowohl für technische Schutzrechte als auch im Design- und Urheberbereich mit Datum nachvollziehbar

31
Q

Wirtschaftlich sinnvolle Erfindung

A
  • Eine echte Neuheit braucht meist zu lange bis sie sich durchsetzt
  • Eine kleine Verbesserung an etwas viel Benutztem
  • Ist besser als eine ganz neue Sache (wie ein
    neuer Motor)
  • Kleine Lizenzen bei großen Umsätzen
  • z.B.: der nicht tropfende Flaschenverschluss, die sich
    selbst abdeckende Steckdose, Softclose, etc.
32
Q

Gesellschaftlich sinnvolle Erfindung

A
  • Eine neue ökologischere Lösung, z.B. ohne
    Fleisch, mit weniger Strom, kleiner, nachhaltige
    Materialien, Treibhausgasvermeidung, etc.
  • Brechen eines Monopols, z.B. neuer Browser, neues Zahlungsmittel, etc.
33
Q

Etappen bei der Entstehung einer Innovation

A
  • Entstehungsetappe
  • Dynamisierungsetappe
  • Obersystembildung
  • Optimierungsetappe
34
Q

Entstehungsetappe

A
  • Ermittlung von Prinzipien und Strukturen, welche die gewünschte Funktion realisieren
  • Entstehung mehrerer paralleler Ansätze zur Funktionsrealisierung
35
Q

Dynamisierungsetappe

A

Anpassung der Struktur an mehrere verschiedene Phasen der Wechselwirkung mit der Umgebung

36
Q

Obersystembildung

A
  • Entwicklungsmöglichkeiten des technischen Systems in seiner ursprünglichen Einheit sind erschöpft
  • Übernahme des technischen Systems in ein Obersystem
37
Q

Optimierungsetappe

A
  • Herausbildung der optimalen Struktur
  • Optimale Ausgestaltung des vorhandenen Grundprinzips
38
Q

Miniaturisierung

A
  • Flugzeug wird zur Ein-Mann-Drone
  • Display der Waschmaschine ist nur noch auf dem Handy
  • Hörgerät im Ohr
  • Computer wird zum Handy
39
Q

Bionik

A

Erfindung, welche ihre Inspiration aus der Natur nehmen -> z.B. Trommelfell und Mikrophonmembran

40
Q

Gewerbliche Schutzrechte (Überblick)

A
  • Patent
  • Gebrauchsmuster
  • Geschmacksmuster
  • Urheberrecht
  • Marken
41
Q

Patent

A
  • Schutz für: Technische Erfindungen
  • Maximale Laufzeit: 20 Jahre
  • Voraussetzung: Neuheit / erfinderische Tätigkeit
  • Nicht schutzfähig: Entdeckung, Anweisung an den menschlichen Geist, Plan, Regel, Spiel
  • Hinweis auf das Schutzrecht: Nach Offenlegung “zum Patent angemeldet”, nach der Erteilung: “Patentschutz” oder “deutsches Patent”
  • Neuheitsschonfrist: keine
  • Prüfung: wird geprüft
42
Q

Gebrauchsmuster

A
  • Schutz für: Technische Erfindungen
  • Maximale Laufzeit: 10 Jahre
  • Voraussetzung: Neuheit / erfinderischer Schritt
  • Nicht schutzfähig: Wie bei Patent und Verfahren
  • Hinweis auf das Schutzrecht: “Gebrauchsmusterschutz” oder “DGM” oder “DGBM”
  • Neuheitsschonfrist: innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag
  • Prüfung: keine Prüfung
43
Q

Geschmacksmuster

A
  • Schutz für: Design und Flächenmuster
  • Maximale Laufzeit: 25 Jahre
  • Voraussetzung: Neuheit / Eigentümlichkeit
  • Nicht schutzfähig: Form, die durch Technik bedingt ist
  • Hinweis auf das Schutzrecht: “Geschmacks-Musterschutz”
  • Neuheitsschonfrist: Innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag
  • Prüfung: keine Prüfung
44
Q

Urheberrecht

A
  • Schutz für: Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst, Software
  • Maximale Laufzeit: 70 Jahre nach dem Tod
  • Voraussetzung: Geistige Schöpfung, Gestaltungshöhe
  • Nicht schutzfähig: Amtliche Werke, nicht konkret ausgeführte Ideen
  • Hinweis auf das Schutzrecht: “C Müller 1994” oder “urheberrechtlich geschützt”
  • Neuheitsschonfrist: unrelevant
  • Prüfung: keine Prüfung
45
Q

Marken

A
  • Schutz für: Waren und Dienstleistungen
  • Maximale Laufzeit: 10 Jahre (verlängerbar)
  • Voraussetzung: Unterscheidungskraft
  • Nicht schutzfähig: beschreibende Angaben und Beschaffenheitsangaben, Freizeichen
  • Hinweis auf das Schutzrecht: “R” oder “eingetragenes Waren-Zeichen” oder “Marke gesetzlich geschützt”
  • Neuheitsschonfrist: unrelevant
  • Prüfung: wird geprüft
46
Q

Kombination von Schutzrechten

A

Produkt <-> Patent <-> Know-how <-> Design <-> Marke

47
Q

Definition Erfindung

A
  • Lehre zum technischen Handeln
    -> Nur der Fachmann auf diesem Gebiet muss das verstehen
    -> Einfache Versuche sind dem Fachmann zuzumuten, wenn es nicht gut beschrieben ist
  • Es muss weltweit neu sein
  • Es muss erfinderisch sein (Neuheit sollte nicht trivial sein)
  • Gewerblich anwendbar (Betrifft nur wenige Ausnahmen bei der Anwendung durch den Arzt)
48
Q

Neuheit bei Patenten

A
  • Erfindung darf weltweit nicht bekannt sein (Neuheitsprüfung)
  • Bei Beurteilung der Neuheit ist zu berücksichtigen, dass die Offenbarung eines allgemeinen Begriffs die Neuheit eines speziellen Beispiels, das unter den offenbarten allgemeineren Begriff fällt, nicht vorwegnimmt
  • Neuheitsschädlich: Offenbarung eines speziellen Begriffs für einen allgemeineren Anspruch, der den offenbarten speziellen Begriff einschließt
  • z.B. Kupfer ist neuheitsschädlich für Metall als allgemeinen Begriff, aber nicht neuheitsschädlich für irgendein anderes Metall als Kupfer
49
Q

Erfindungshöhe bei Patenten

A
  • Patente müssen erfinderisch sein (dürfen sich dem Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben)
  • Praxis: Widerlegung der erfinderischen Tätigkeit bedarf Argumentation, warum der Fachmann eine konkrete Veranlassung hatte, bestimmte Merkmale zu der erfindungsmäßigen Lösung zu kombinieren
    -> In den meisten Fällen: Anknüpfung an bestimmte Vorveröffentlichungen, die bereits in bestimmte Richtungen deuten
  • Fachmann kann auch der Rückgriff auf Kenntnisse von bestimmten Merkmalen aus dem allgemeinen Fachwissen zugemutet werden
  • Erfinderische Tätigkeit wird i.d.R. nach dem “Aufgabe-Lösungs-Ansatz” beurteilt (ob die in der Patentanmeldung beschriebene Lösung für den Fachmann naheliegend ist)
50
Q

Gewerbliche Anwendbarkeit von Patenten

A
  • Patente müssen gewerblich anwendbar sein (Erfindung ist nicht für die Tätigkeit eines Arztes freizuhalten)
  • Medizinische und chirurgische Behandlungs- und Diagnoseverfahren sind hiervon ausgenommen und nicht patentierbar
  • Erzeugnisse, die in einem solchen Verfahren angewendet werden sollen, gelten als schutzfähig (z.B. Operationsinstrumente oder Arzneimittel)
51
Q

Wem steht ein Patent zu?

A
  • Eigentlich stünde das Patent dem Erfinder zu
  • Wenn nun ein anderer das Patent anmeldet, dann
    braucht man ein aufwändiges Interference Verfahren, um den true inventor zu ermitteln
  • Außer den USA haben sich alle Staaten für die pragmatische Lösung entschieden, festzulegen, dass
    der einen Anspruch auf das Patent hat, der es als
    erster anmeldet
52
Q

Minimalvoraussetzungen für eine Priorität

A
  • Beschreibung: Text (Ansprüche, Figuren sind
    sinnvoll aber nicht notwendig)
  • Anmelder: Name und Adresse
  • Antrag: Hiermit beantrage ich ein Patent für
    die im Folgenden beschriebene Erfindung
  • Unterschrift: (Notwendigkeit ist umstritten)
  • Eingang beim Patentamt
53
Q

Vorteile der Hinterlegung

A
  • International anerkannter Anmeldetag
  • Ein Jahr Priorität für weitere Anmeldungen im Inland und im Ausland
  • Keine Veröffentlichung
  • Keine Kosten
  • Wenig Aufwand
  • In Gruppen kann jeden Abend eine Hinterlegung als Zusammenfassung der Erfindungen und Gedanken ans
    DPMA gefaxt werden
54
Q

Marke (§4 MarkenG)

A
  • Wort-, Bild-, kombinierte Wort/Bildmarke, 3D-Marke, Geruchsmarke
  • Entstehung durch Eintragung in Markenregister oder durch Benutzung
  • Eintragungshindernisse (§8 MarkenG) -> keine Unterscheidungskraft, Waren / Dienstleistungsbeschreibend, Hoheitszeichen, etc.
  • Funktionen
  • Kollisionslage / Prioritätsgrundsatz
  • Marken- und Zeichenrecherche
55
Q

Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§5 MarkenG)

A
  • Geschäftsbezeichnung (Name, Firma, etc.)
  • Geschäftsabzeichen (Firmensignet)
  • Titel, insbesondere Werk- (z.B. Zeitung) und Softwaretitel
  • Entstehung durch Benutzung
  • Vorabschutz durch Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger
  • Übertragung nur mit Sachgesamtheit (Betrieb, Zeitungsredaktion, Software) möglich (≠ Marke)
56
Q

Design

A
  • 2-D oder 3-D-Form eines ganzen Erzeugnisses (§1 DesignG)
  • Geprägt durch Form- und Farbgebung (Linie, Kontur, Farbe, Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses)
  • Neu sein und Eigenart (§2 DesignG)
  • Entstehung durch Eintragung
57
Q

Urheberrecht

A
  • Werk als persönliche geistige Schöpfung (§2 UrbG)
    -> z.B. Sprachwerke, Schrift, Bild, Literatur, wissenschaftliche Werke, Spiele, Werbetexte, Computerprogramme, Datenbanken, etc.
  • Streitanfällig sind:
    -> Lichtbilder (Fotos im Internet)
    -> Texte
    -> Folien aus Vorträgen
    -> graphische Darstellungen, Diagramme, technische Zeichnungen
58
Q

Gläubiger (geistiges Eigentum)

A
  • Anspruchsteller, Aktivlegitimierter, Verletzter
    -> (Schutz-) Rechtsinhaber
    -> Lizenzgeber
    -> Lizenznehmer
59
Q

Schuldner (geistiges Eigentum)

A
  • Anspruchsgegner, Passivlegitimierter, Verletzer
    -> (Mit-) Täter (z.B. Geschäftsführer)
    -> Teilnehmer (Anstiftung, Beihilfe)
    -> Störer
    -> Betriebshaftung
60
Q

Lizenzvertrag

A

Gegenstand:
- Übertragung von Nutzungsrechten am Schutzrecht: Herstellen, Besitzen, Vertreiben, Anbieten, Verkaufen
- Ausschließlich ≠ einfach, territorial, begrenzt, befristet, sachlich, beschränkt
- Entgeltlich oder unentgeltlich: Einmallizenz, Stücklizenz, Umsatzlizenz, Vorwegzahlung
- Insolvenzrecht (Vorsicht: rechtssichere Gestaltung für den Fall der Insolvenz von Lizenzgeber bzw. Lizenznehmer)

61
Q

Durchsetzung von Ansprüchen bei Schutzrechtsverletzung

A
  • Außergerichtliches Verfahren
  • Klage
  • Eilverfahren
  • Blickwinkel Gläubiger oder Schuldner
62
Q

Außergerichtliches Verfahren (Durchsetzung von Ansprüchen bei Schutzrechtsverletzung)

A
  • Nicht zwingend vorgeschrieben, aber faktisch unausweichlich
  • Berechtigungsanfrage
  • (förmliche) Abmahnung des Gläubigers
  • Unterwerfung
63
Q

Eilverfahren (Durchsetzung von Ansprüchen bei Schutzrechtsverletzung)

A
  • Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
  • Dringlichkeit (gesetzliche Vermutung, keine Vorwegnahme der Hauptsache (Klageverfahren)
  • Gegenstände sind Ansprüche auf:
    -> Unterlassung
    -> Beseitigung (wenn nicht schon immanent in der Unterlassung enthalten)
    -> Drittauskunft (Offenlegung der Vertriebswege)
    -> Vorlage- und Besichtigung (Beweissicherung)
    -> Belieferung oder Zugang
    -> Herausgabe und Sequestration (Beschlagnahme)
  • Abmahnung und Schutzschrift
  • Beschluss und Urteil
  • Widerspruch und Berufung
  • Landgericht (Eingangsgericht) und Oberlandesgericht (Berufung)
  • Notzuständigkeit der Amtsgerichte (§942 ZPO)
64
Q

Klage (Durchsetzung von Ansprüchen bei Schutzrechtsverletzung)

A
  • Förmliches Verfahren mit:
    -> Fristen, mündliche Verhandlung, Urteil
    -> Beweiserhebung (insb. Zeugen, Inaugenscheinnahme, Sachverständigen)
  • Dauer: notfalls über 3 Instanzen
  • Zuständigkeit für spezielle Gerichte (u.a. Wettbewerbs-, Marken-, Patentsachen)
65
Q

Stand der Technik

A

Alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§3 Abs. 1 PatG)

66
Q

Neuheitsbegriffe

A

Absoluter Neuheitsbegriff:
- “Erfindungen” nur patentierbar, sofern nicht veröffentlicht

Relativer Neuheitsbegriff:
- Neuheitsschonfrist: 6 Monate (Gebrauchsmuster), 12 Monate (Designs)
- Sofern Eintragung innerhalb dieser Fristen, dann vorherige Veröffentlichung unschädlich