Betreuungsrecht Flashcards
1
Q
General- und Vorsorgevollmachten
A
- Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (allgemeine Vollmacht, Generalvollmacht)
- Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten
- Betreuungsverfügung
- Häufig ergänzt: Patientenverfügung
2
Q
Rechtliche Grundlagen für lebzeitige Vorsorgemaßnahmen
A
- Was passiert, wenn Unternehmer durch Krankheit oder Unfall handlungsunfähig oder geschäftsunfähig wird?
- Sofern Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer
-> Gerichte ernennen oft fremde Dritte zum Betreuer - Falls diese Rechtsfolgen vermieden werden sollen: Erteilung von Vollmachten notwendig
-> Kombination von Vollmachten (in Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten), Patientenverfügung und ggf. Betreuungsverfügung
3
Q
Vollmacht in Vermögensangelegenheiten
A
- Allgemeine Vollmacht, Generalvollmacht
- Ermöglicht die rechtlich umfassende Vertretung des Vollmachtgebers auch bei Krankheit oder Unfall
-> Sichert also die Vermögensdisposition durch eine Vertrauensperson des Vollmachtgebers
4
Q
Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten
A
- Umfasst das Recht zur Vertretung des Vollmachtgebers in Gesundheitsangelegenheiten und bei der Bestimmung des Aufenthaltes
- Kombination der Vollmacht in Vermögensangelegenheiten und der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten -> dient der Vermeidung einer Betreuung
- Solche umfassende Vollmacht vorhanden -> für Betreuungsgericht besteht kein Anlass, einen fremden Dritten zum Betreuer zu bestellen
5
Q
Betreuungsverfügung
A
- Rein vorsorglich aufgenommen
- Soll sicherstellen, dass bei ganzer oder teilweiser Unwirksamkeit der Vollmacht (z.B. durch sich ändernde Gesetze) kein fremder Dritter zum Betreuer ernannt wird
- Typischerweise wird der Bevollmächtigte ersatzweise auch zum Betreuer ernannt -> Vollmachtgeber hat Gewissheit, nur durch diese eine Vertrauensperson vertreten werden zu können
- Betreuer handelt aufgrund der gerichtlichen Bestellung und wird vom Gericht überwacht
6
Q
Patientenverfügung
A
- Vorsorgevollmachten werden oft um Patientenverfügungen ergänzt
- Anweisungen, wie der Betreffende behandelt bzw. nicht behandelt werden will
- Festlegung, dass in bestimmten Situationen eine medizinische Behandlung zu unterbleiben hat -> menschenwürdiges Sterben ermöglichen
7
Q
Formvorschriften
A
- Kann grundsätzlich privatschriftlich errichtet werden
-> bleibt allerdings wirkungslos, wenn der Vollmachtgeber Eigentümer von Grundbesitz oder Firmenvermögen ist -> müssen notariell errichtet werden - Notarielle Mitwirkung stellt Fälschungssicherheit her und garantiert, dass Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben ist
8
Q
Nachteile der Schriftform
A
- Zweifel bezüglich des Inhalts der Erklärung
- Zweifel bezüglich der Echtheit der Unterschrift
- Zweifel bezüglich der Geschäftsfähigkeit
- Bei Grundbuchamt und Registergericht wird die Vollmacht nicht akzeptiert
9
Q
Kosten der Beurkundung
A
Abhängig vom Vermögen, in der Regel 150-750€
10
Q
Formulierungsbeispiel einer General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung
A
- Vollmachtserteilung
- Vollmachtsbenutzung
- Vollmachtsumfang
- Patientenverfügung
- Schlussbestimmungen
Anlage: Patientenverfügung
11
Q
General- und Vorsorgevollmacht bei Unternehmern
A
- Sinnvoll, General- und Vorsorgevollmacht aufzuspalten (betrieblicher und privater Teil)
- Privater Teil: Familienangehörige können alle Dinge regeln, die das Privatvermögen und die gesundheitlichen Dinge betreffen
- Betrieblicher Teil: fachkundige, vertraute Personen (z.B. Steuerberater, Anwalt) können das operative Geschäft weiterführen
- Klare Abgrenzung zwischen dem privaten und betrieblichen Vermögen herstellen -> keine Unklarheiten, welcher Bevollmächtigte zur Handlung befugt ist
12
Q
Vertretungsmacht im betrieblichen Bereich
A
- Eine weitere Person kann zum Geschäftsführer oder zum Prokuristen benannt werden -> Weiterführung des operativen Geschäfts, wenn Unternehmer krankheits- oder unfallbedingt ausfällt
-> Problematisch: nach außen hin sofort wirkende Vertretungsmacht der betreffenden Person