Gesellschaftsrecht Flashcards
Numerus clausus von Gesellschaftsformen
- Im Gesellschaftsrecht gibt es nicht beliebig viele Vertragsformen -> Parteien müssen sich einer der Gesellschaftsformen bedienen, die der Gesetzgeber bereitstellt (numerus clausus = begrenzte Anzahl)
-> Gesellschaftsrecht: Typenzwang
Welche Gesellschaften gibt es?
- Personengesellschaften: GbR, OHG, KG, stille Gesellschaft, Partnerschaft
- Kapitalgesellschaften: GmbH, AG, SE, Ltd.
- Mischformen/Hybridgesellschaften: GmbH & Co.KG
Personengesellschaften
- Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Unternehmensziels
- Gesellschafter haften persönlich (je nach Ausgestaltung) beschränkt oder unbeschränkt
- Haftungstechnisch: Vermengung von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen (alles ist Haftungsmasse)
Kapitalgesellschaften
- Juristische Person -> unabhängig vom Bestand der jeweiligen Gesellschafter
- Gläubiger der Gesellschaften haften nicht die Gesellschafter persönlich (lediglich das Gesellschaftsvermögen -> Haftungsbeschränkung)
- Haftungstechnisch: Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen (Haftungsmasse: nur das Gesellschaftsvermögen)
Vorteile der GmbH
- Einfache Struktur
- Umfangreiche und kostengünstige Rechtsberatung durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare
- Klare Haftungsbeschränkung
- Rechtsform der GmbH national sehr beliebt: 1 Mio. GmbH
- GmbHG ist international Exportschlager (Mexiko, Brasilien, usw.)
Nachteile der GmbH
- Kapitalaufbringung bei Gründung: Mindesthaftkapital 25.000€, davon mindestens 12.500€ bei Gründung einzuzahlen (Bargründung) oder Sachwerte in Höhe des Haftkapitals auf die Gesellschaft zu Eigentum zu übertragen (Sachgründung)
-> Ausländische vergleichbare Rechtsformen wie etwa die englische Limited haben praktisch kein Mindesthaftkapital - Notarielle Beurkundung der Gründung, Satzungsänderungen und Anteilsabtretungen
-> Ausländische vergleichbare Rechtsformen wie etwa die englische Limited erfordern keine notarielle Mitwirkung
Hintergründe und Verlauf der Reform des GmbHG
- Reaktion des Gesetzgebers auf die vorgenannten Nachteile: das MoMiG „Gesetz zur Modernisierung
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ vom 29.05.2006 - Seit 2008 Gesetz
- Größte Reform des GmbHG seit 1892
- Hauptziel: „Fitmachen“ des GmbHG für den Wettlauf mit Gesellschaftsformen ausländischer Rechtsordnungen
Reform des GmbHG
- Änderung: Einführung der Unternehmergesellschaft (UG)
-> “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)”
-> In der Praxis ungebräuchlich, sprachlich sperrig und oft missachtet - Änderung: Einführung des “Musterprotokolls”
Musterprotokoll
- Zur Gründung der GmbH oder UG sind notarielle Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste notwendig
- Musterprotokoll ist alles in einem Dokument, welches dem GmbHG als „Formular“ angefügt wurde
- Ursprünglich als Ersatz der notariellen Beurkundung gedacht -> geplant war:
-> Abschaffung der notariellen Beurkundung im Rahmen der Gründung
-> Musterprotokoll als „Starthilfe“ zur Vermeidung von Fehlern bei der privaten Gründung - Trotz Beibehaltung der notariellen Beurkundung festhalten am Musterprotokoll
- Sinn und Zweck: Kostenersparnis. Tatsächlich liegt diese bei ca. 150€
- Es fehlen typische Vereinbarungen unter den Gesellschaftern, wie etwa Vorkaufsrechte, Wettbewerbsverbote usw.
- Praktisch ratsam daher nur bei der Gründung durch eine Person -> praktischer Nutzen bleibt aus -> Gründungen eher langsamer als schneller -> Musterprotokoll sollte gestrichen werden
Musterprotokoll darf nur verwendet werden, wenn…
- Nicht mehr als drei Gründer und ein Geschäftsführer vorhanden sind
- Keinerlei Änderungen vorgenommen werden
Gründungsablauf bei der GmbH
- Beginn der Vorgründungsgesellschaft: Entschluss zur Gründung
- Beginn der Vor-GmbH: Feststellung des Gesellschaftsvertrages
-> Notarielle Beurkundung notwendig
-> Typischer Weise auch: Bestellung des bzw. der ersten Geschäftsführer
-> Typischer Weise auch: Handelsregisteranmeldung
-> Regelmäßig durch Eröffnung eines Kontos, Einzahlung darauf und Nachweis an den beurkundenden Notar
-> Übersendung der Gründungsunterlagen an das Handelsregister per EGVP durch den Notar - Beginn der GmbH: Eintragung im Handelsregister
Unterlagen für das Handelsregister
- Anmeldung zum Handelsregister nur durch alle Geschäftsführer, wobei diese versichern müssen:
-> Dass sie nicht vorbestraft sind wegen bestimmter Delikte
-> Dass die vorgeschriebenen Einzahlungen erfolgt sind - Zwingend zum Handelsregister einzureichen sind folgende Unterlagen:
-> Satzung
-> Geschäftsführerbestellung
-> Gesellschafterliste
-> Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht, Verträge über Sacheinlageerfüllung, Wertgutachten oder vergleichbare Wertnachweise
Gesellschaftsvertrag der GmbH
- Wird vom Notar, manchmal auch vom Steuerberater oder Rechtsanwalt angefertigt
- Zwingender Inhalt (GmbHG)
-Fakultativer Inhalt - Änderungen bedürfen der notariellen Beurkundung und müssen in das Handelsregister eingetragen werden
Zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach GmbHG
- Firma
- Sitz
- Gegenstand
- Betrag des Stammkapitals, Anzahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt
- Sofern notwendig: zeitliche Befristung, zusätzliche Leistungen der Gesellschafter
Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrages der GmbH
- Soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes anordnet, besteht Gestaltungsfreiheit
- Verfügungsbeschränkungen (Vinkulierung) durch:
-> Abtretungsbeschränkungen
-> Vererbungsbeschränkungen
-> Vorkaufs- und Ankaufsrechte - Vertretungsregelung:
-> Grundsatz: §35 GmbHG = Gesamtvertretung
-> Satzung kann anderes bestimmen: §35 GmbHG - Gesellschafterversammlung:
-> Regelung zur Einberufung
-> Regelungen zur Beschlussfähigkeit und zu den Beschlussmehrheiten
Mischformen / Hybridgesellschaften
- Gesellschaften können bei anderen Gesellschaften die Funktion eines Gesellschafters einnehmen
- GmbH & Co.KG: KG, bei welcher der Komplementär (Gesellschafter), der mit seinem Privatvermögen persönlich haftet, eine juristische Person ist -> GmbH
-> juristische Person haftet nur mit Gesellschaftsvermögen - Personengesellschaft, bei der es keine natürliche Person gibt, die mit Privatvermögen haftet
- Wird in verschiedener Hinsicht wie Kapitalgesellschaft behandelt
- Personengesellschaft im Steuerrecht bedeutsam: Kommanditisten können Verluste aus ihrer Kommanditbeteiligung mit ihren sonstigen Einkünften verrechnen -> kommt zu Progressionskappung, wodurch Kommanditbeteiligung mitfinanziert wird
Mindestkapital bei OHG und KG: Betrieb eines Handelsgewerbes, für Freiberufler Partnerschaft
- OHG und KG setzen kein bestimmtes Mindestkapital voraus -> Handelsgewerbe muss vorliegen
- Nicht präzise festgelegt, wann Schwelle zum Handelsgewerbe erreicht ist -> mittelfristiger Zuschnitt des Unternehmens -> Gewerbe, das nach Art und Umfang über einen Kleinbetrieb hinausgeht
- Langfristig als Kleingewerbe angelegtes Unternehmen kann Kaufmannseigenschaft durch Eintragung ins Handelsregister erhalten -> Kleingewerbe können sich zu OHG oder KG zusammenschließen sofern keine genuin freiberufliche Tätigkeit gegeben
- Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Treuhänder können sich nicht zur OHG oder KG zusammenschließen -> können Partnerschaft bilden
Mindestkapital bei GbR für Kleinunternehmen oder sofern kein Handelsgewerbe
- Erfordert als Personengesellschaft naturgemäß kein Mindestkapital
- Ursprünglich konzipiert für Kleinstunternehmen oder für Zusammenschlüsse von Freiberuflern
Mindestkapital bei GmbH
- 25.000€ erforderlich
-> Vor Anmeldung müssen auf jede Geldeinlage mindestens ein Viertel eingezahlt und insgesamt einschließlich der vollständig zu leistenden Sacheinlage mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals geleistet sein
Mindestkapital bei UG (haftungsbeschränkt)
- Seit 2008 Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) möglich -> geringeres Stammkapital als GmbH ausgestattet (theoretisch nur 1€)
- Keine Sacheinlage
- Juristische Person -> Unterart der GmbH
- Alternative zur englischen Limited
- Misstrauen des Gesetzgebers wegen geringem Haftkapitals -> Volleinzahlungspflicht
- Darauf ausgerichtet, solange Kapital anzuhäufen bis 25.000 ins Stammkapital überführt sind -> umwandeln in GmbH (Übergangsform zur GmbH)
-> gesetzliche Rücklage von 1/4 ihres Gewinns bilden - Umwandlung in GmbH kostspielig (von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz erforderlich + Notar- und Gerichtskosten)
Mindestkapital bei AG
- 50.000€ erforderlich
- Von festgelegten Haftkapital müssen 1/4 eingezahlt werden -> Sacheinlagen sind in voller Höhe zu leisten
Mindesthaftkapital bei SE
120.000€ (ansonsten wie bei AG)
Mindestkapital bei Limited
1 Pfund
Mindestpersonenanzahl bei OHG und KG
- Sowohl für Gründung als auch für Fortbestand sind mindestens 2 Gesellschafter erforderlich
- KG: 2 Gesellschaftertypen -> einen der mit Privatvermögen haftet (Komplementär) und einen, der bloß mit der Einlage haftet (Kommanditist)