Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

Numerus clausus von Gesellschaftsformen

A
  • Im Gesellschaftsrecht gibt es nicht beliebig viele Vertragsformen -> Parteien müssen sich einer der Gesellschaftsformen bedienen, die der Gesetzgeber bereitstellt (numerus clausus = begrenzte Anzahl)
    -> Gesellschaftsrecht: Typenzwang
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2
Q

Welche Gesellschaften gibt es?

A
  • Personengesellschaften: GbR, OHG, KG, stille Gesellschaft, Partnerschaft
  • Kapitalgesellschaften: GmbH, AG, SE, Ltd.
  • Mischformen/Hybridgesellschaften: GmbH & Co.KG
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3
Q

Personengesellschaften

A
  • Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Unternehmensziels
  • Gesellschafter haften persönlich (je nach Ausgestaltung) beschränkt oder unbeschränkt
  • Haftungstechnisch: Vermengung von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen (alles ist Haftungsmasse)
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4
Q

Kapitalgesellschaften

A
  • Juristische Person -> unabhängig vom Bestand der jeweiligen Gesellschafter
  • Gläubiger der Gesellschaften haften nicht die Gesellschafter persönlich (lediglich das Gesellschaftsvermögen -> Haftungsbeschränkung)
  • Haftungstechnisch: Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen (Haftungsmasse: nur das Gesellschaftsvermögen)
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5
Q

Vorteile der GmbH

A
  • Einfache Struktur
  • Umfangreiche und kostengünstige Rechtsberatung durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare
  • Klare Haftungsbeschränkung
  • Rechtsform der GmbH national sehr beliebt: 1 Mio. GmbH
  • GmbHG ist international Exportschlager (Mexiko, Brasilien, usw.)
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6
Q

Nachteile der GmbH

A
  • Kapitalaufbringung bei Gründung: Mindesthaftkapital 25.000€, davon mindestens 12.500€ bei Gründung einzuzahlen (Bargründung) oder Sachwerte in Höhe des Haftkapitals auf die Gesellschaft zu Eigentum zu übertragen (Sachgründung)
    -> Ausländische vergleichbare Rechtsformen wie etwa die englische Limited haben praktisch kein Mindesthaftkapital
  • Notarielle Beurkundung der Gründung, Satzungsänderungen und Anteilsabtretungen
    -> Ausländische vergleichbare Rechtsformen wie etwa die englische Limited erfordern keine notarielle Mitwirkung
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7
Q

Hintergründe und Verlauf der Reform des GmbHG

A
  • Reaktion des Gesetzgebers auf die vorgenannten Nachteile: das MoMiG „Gesetz zur Modernisierung
    des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ vom 29.05.2006
  • Seit 2008 Gesetz
  • Größte Reform des GmbHG seit 1892
  • Hauptziel: „Fitmachen“ des GmbHG für den Wettlauf mit Gesellschaftsformen ausländischer Rechtsordnungen
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8
Q

Reform des GmbHG

A
  1. Änderung: Einführung der Unternehmergesellschaft (UG)
    -> “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)”
    -> In der Praxis ungebräuchlich, sprachlich sperrig und oft missachtet
  2. Änderung: Einführung des “Musterprotokolls”
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9
Q

Musterprotokoll

A
  • Zur Gründung der GmbH oder UG sind notarielle Satzung, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste notwendig
  • Musterprotokoll ist alles in einem Dokument, welches dem GmbHG als „Formular“ angefügt wurde
  • Ursprünglich als Ersatz der notariellen Beurkundung gedacht -> geplant war:
    -> Abschaffung der notariellen Beurkundung im Rahmen der Gründung
    -> Musterprotokoll als „Starthilfe“ zur Vermeidung von Fehlern bei der privaten Gründung
  • Trotz Beibehaltung der notariellen Beurkundung festhalten am Musterprotokoll
  • Sinn und Zweck: Kostenersparnis. Tatsächlich liegt diese bei ca. 150€
  • Es fehlen typische Vereinbarungen unter den Gesellschaftern, wie etwa Vorkaufsrechte, Wettbewerbsverbote usw.
  • Praktisch ratsam daher nur bei der Gründung durch eine Person -> praktischer Nutzen bleibt aus -> Gründungen eher langsamer als schneller -> Musterprotokoll sollte gestrichen werden
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10
Q

Musterprotokoll darf nur verwendet werden, wenn…

A
  • Nicht mehr als drei Gründer und ein Geschäftsführer vorhanden sind
  • Keinerlei Änderungen vorgenommen werden
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11
Q

Gründungsablauf bei der GmbH

A
  • Beginn der Vorgründungsgesellschaft: Entschluss zur Gründung
  • Beginn der Vor-GmbH: Feststellung des Gesellschaftsvertrages
    -> Notarielle Beurkundung notwendig
    -> Typischer Weise auch: Bestellung des bzw. der ersten Geschäftsführer
    -> Typischer Weise auch: Handelsregisteranmeldung
    -> Regelmäßig durch Eröffnung eines Kontos, Einzahlung darauf und Nachweis an den beurkundenden Notar
    -> Übersendung der Gründungsunterlagen an das Handelsregister per EGVP durch den Notar
  • Beginn der GmbH: Eintragung im Handelsregister
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12
Q

Unterlagen für das Handelsregister

A
  • Anmeldung zum Handelsregister nur durch alle Geschäftsführer, wobei diese versichern müssen:
    -> Dass sie nicht vorbestraft sind wegen bestimmter Delikte
    -> Dass die vorgeschriebenen Einzahlungen erfolgt sind
  • Zwingend zum Handelsregister einzureichen sind folgende Unterlagen:
    -> Satzung
    -> Geschäftsführerbestellung
    -> Gesellschafterliste
    -> Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht, Verträge über Sacheinlageerfüllung, Wertgutachten oder vergleichbare Wertnachweise
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13
Q

Gesellschaftsvertrag der GmbH

A
  • Wird vom Notar, manchmal auch vom Steuerberater oder Rechtsanwalt angefertigt
  • Zwingender Inhalt (GmbHG)
    -Fakultativer Inhalt
  • Änderungen bedürfen der notariellen Beurkundung und müssen in das Handelsregister eingetragen werden
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14
Q

Zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach GmbHG

A
  • Firma
  • Sitz
  • Gegenstand
  • Betrag des Stammkapitals, Anzahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt
  • Sofern notwendig: zeitliche Befristung, zusätzliche Leistungen der Gesellschafter
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15
Q

Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrages der GmbH

A
  • Soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes anordnet, besteht Gestaltungsfreiheit
  • Verfügungsbeschränkungen (Vinkulierung) durch:
    -> Abtretungsbeschränkungen
    -> Vererbungsbeschränkungen
    -> Vorkaufs- und Ankaufsrechte
  • Vertretungsregelung:
    -> Grundsatz: §35 GmbHG = Gesamtvertretung
    -> Satzung kann anderes bestimmen: §35 GmbHG
  • Gesellschafterversammlung:
    -> Regelung zur Einberufung
    -> Regelungen zur Beschlussfähigkeit und zu den Beschlussmehrheiten
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16
Q

Mischformen / Hybridgesellschaften

A
  • Gesellschaften können bei anderen Gesellschaften die Funktion eines Gesellschafters einnehmen
  • GmbH & Co.KG: KG, bei welcher der Komplementär (Gesellschafter), der mit seinem Privatvermögen persönlich haftet, eine juristische Person ist -> GmbH
    -> juristische Person haftet nur mit Gesellschaftsvermögen
  • Personengesellschaft, bei der es keine natürliche Person gibt, die mit Privatvermögen haftet
  • Wird in verschiedener Hinsicht wie Kapitalgesellschaft behandelt
  • Personengesellschaft im Steuerrecht bedeutsam: Kommanditisten können Verluste aus ihrer Kommanditbeteiligung mit ihren sonstigen Einkünften verrechnen -> kommt zu Progressionskappung, wodurch Kommanditbeteiligung mitfinanziert wird
17
Q

Mindestkapital bei OHG und KG: Betrieb eines Handelsgewerbes, für Freiberufler Partnerschaft

A
  • OHG und KG setzen kein bestimmtes Mindestkapital voraus -> Handelsgewerbe muss vorliegen
  • Nicht präzise festgelegt, wann Schwelle zum Handelsgewerbe erreicht ist -> mittelfristiger Zuschnitt des Unternehmens -> Gewerbe, das nach Art und Umfang über einen Kleinbetrieb hinausgeht
  • Langfristig als Kleingewerbe angelegtes Unternehmen kann Kaufmannseigenschaft durch Eintragung ins Handelsregister erhalten -> Kleingewerbe können sich zu OHG oder KG zusammenschließen sofern keine genuin freiberufliche Tätigkeit gegeben
  • Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Treuhänder können sich nicht zur OHG oder KG zusammenschließen -> können Partnerschaft bilden
18
Q

Mindestkapital bei GbR für Kleinunternehmen oder sofern kein Handelsgewerbe

A
  • Erfordert als Personengesellschaft naturgemäß kein Mindestkapital
  • Ursprünglich konzipiert für Kleinstunternehmen oder für Zusammenschlüsse von Freiberuflern
19
Q

Mindestkapital bei GmbH

A
  • 25.000€ erforderlich
    -> Vor Anmeldung müssen auf jede Geldeinlage mindestens ein Viertel eingezahlt und insgesamt einschließlich der vollständig zu leistenden Sacheinlage mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals geleistet sein
20
Q

Mindestkapital bei UG (haftungsbeschränkt)

A
  • Seit 2008 Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) möglich -> geringeres Stammkapital als GmbH ausgestattet (theoretisch nur 1€)
  • Keine Sacheinlage
  • Juristische Person -> Unterart der GmbH
  • Alternative zur englischen Limited
  • Misstrauen des Gesetzgebers wegen geringem Haftkapitals -> Volleinzahlungspflicht
  • Darauf ausgerichtet, solange Kapital anzuhäufen bis 25.000 ins Stammkapital überführt sind -> umwandeln in GmbH (Übergangsform zur GmbH)
    -> gesetzliche Rücklage von 1/4 ihres Gewinns bilden
  • Umwandlung in GmbH kostspielig (von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz erforderlich + Notar- und Gerichtskosten)
21
Q

Mindestkapital bei AG

A
  • 50.000€ erforderlich
  • Von festgelegten Haftkapital müssen 1/4 eingezahlt werden -> Sacheinlagen sind in voller Höhe zu leisten
22
Q

Mindesthaftkapital bei SE

A

120.000€ (ansonsten wie bei AG)

23
Q

Mindestkapital bei Limited

A

1 Pfund

24
Q

Mindestpersonenanzahl bei OHG und KG

A
  • Sowohl für Gründung als auch für Fortbestand sind mindestens 2 Gesellschafter erforderlich
  • KG: 2 Gesellschaftertypen -> einen der mit Privatvermögen haftet (Komplementär) und einen, der bloß mit der Einlage haftet (Kommanditist)
25
Q

Vorteile und Nachteile der GmbH & Co KG

A

Vorteile:
- Vereint Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaft
- Steuerlich oft empfehlenswert

Nachteile:
- Komplexe Handhabung
- Zwei Gesellschaften: KG und persönlich haftende GmbH

26
Q

Mindestpersonenanzahl bei GmbH und AG

A
  • Kann auch von einer Personen gegründet und betrieben werden
  • GmbH und AG jeweils juristische Personen -> vom Schicksal der Mitglieder unabhängig
  • Haftungsprivilegierung: Haftung wird auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt -> muss bedacht werden, ob dieser Vorteil nicht durch Nachteile erkauft werden (z.B. Kosten der Unternehmensgründung)
27
Q

Unternehmensgegenstand der OHG und KG

A
  • Setzt voraus, dass das Unternehmen ein Handelsgewerbe betreibt
    -> muss eine kaufmännische Tätigkeit gegeben sein
28
Q

Unternehmensgegenstand der GmbH

A
  • Jede gesetzlich zulässige Tätigkeit (§1 GmbHG)
  • Keine Beschränkung mehr bei Anwälten und Ärzten
    -> Ermöglicht den Zusammenschluss zwischen Freiberuflern desselben Standes
  • Kooperation zwischen und mit freiberuflich Tätigen
    -> Übergreifende Zusammenschlüsse von Freiberuflern und Kaufleuten
29
Q

Haftung bei Personengesellschaften (OHG und KG)

A

Mindestens ein Gesellschafter, der mit seinem Privatvermögen haftet (unbeschränkte Haftung) -> §128 HGB

30
Q

Alternative (untaugliche) Versuche der Haftungsbeschränkung bei Personengesellschaften

A
  1. Übertragung des Privatvermögens auf Ehegatten - Gefahr der Scheidung, Gläubigeranfechtung
  2. Vermögensloser Strohmann als Komplementär
    -> Abzuraten, weil sie zu anderweitigen Komplikationen führen
31
Q

Übertragung des Privatvermögens auf Ehegatten - Gefahr der Scheidung, Gläubigeranfechtung (Versuch der Haftungsbeschränkung)

A
  • Anteil des eigenen Privatvermögens auf den Ehegatten übertragen -> Gläubiger können darauf nicht zugreifen
  • Nachteile: Gefahr der Scheidung, Ehepartner könnte sich mit Vermögen absetzen, Scheidung -> Gläubiger können auf Hälfte des Zugewinns zugreifen -> Ausräumen der Gefahr: Gütertrennung
32
Q

Vermögensloser Strohmann als Komplementär (Versuch der Haftungsbeschränkung)

A
  • Niemand will auf Dauer diese Rolle übernehmen (niemand will auf Dauer vermögenslos sein)
  • Von vornherein eine Person aufzunehmen, die vermögenslos ist -> bei dieser ist das Risiko der Haftung mit dem Privatvermögen nicht hoch
  • Nur schwer einen solchen Komplementär zu finden
  • Bei minderjährigen Kindern: Zustimmung des Familiengerichts (schwer oder gar nicht zu bekommen)
33
Q

Haftung bei Kapitalgesellschaften

A
  • Juristische Person: selbst Rechtsobjekt
  • Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage beschränkt
  • Wenn es unbedingt eine Personengesellschaft sein soll: häufig Mischformen (z.B. GmbH & Co.KG) -> persönliche Haftung der Gesellschafter ist umgangen
    -> KG bleibt Personengesellschaft mit entsprechenden Nachteilen für Freiberufler