Eherecht Flashcards

1
Q

Verlöbnis

A
  • Gegenseitiges Versprechen einer künftigen Eheschließung und das durch dieses Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis
  • Ist der Ehe zeitlich vorgeschaltet
  • Rechtlich gesehen ein Vertrag (bedarf keiner besonderen Form)
  • Dieser ist aber weder einklagbar noch vollstreckbar -> auch keine Vertragsstrafe
  • Verlobte sind Angehörige (Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht)
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2
Q

Allgemeine Wirkungen der Ehe

A
  • Schlüsselgewalt (§1357 BGB)
  • Unterhalt
  • Gläubigerschutz
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3
Q

Besondere Wirkungen der Ehe sind abhängig vom Güterstand

A
  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • D-F-Wahlgüterstand
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4
Q

Problembereiche des Zugewinnausgleichs

A
  • Privilegiertes Vermögen: wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, obwohl es erst während der Ehe erworben wird -> damit wird es in Höhe des Wertes beim Erwerb nicht beim Zugewinn berücksichtigt
    -> Aber: Wertsteigerungen sind dem Zugewinn unterworfen
  • Wertermittlung: Zugewinn wird erst im Rahmen der Scheidung ermittelt -> dann müssen Werte auf den Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt werden
    -> Häufig Streitigkeiten über Bewertungsmethoden (besonders bei Unternehmen)
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5
Q

Versorgungsausgleich

A
  • Für jeden Ehegatten sind Versorgungsanwartschaften zu Beginn und zum Ende der Ehe zu ermitteln
  • Differenz der Versorgungszuwächse der Eheleute durch zwei teilen
  • Diese Differenz wird vom Rentenkonto des Ehegatten mit dem höheren Zuwachs auf das Konto desjenigen mit dem niedrigeren Zuwachs umgebucht
    -> In puncto Geldfluss im Zeitpunkt der Scheidung schlägt sich das also nicht nieder -> erst bei Eintritt in das gesetzliche Rentenalter
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6
Q

Form eines Ehevertrages

A

Notarielle Beurkundung

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7
Q

Inhalt eines Ehevertrages

A
  • Grundsätzlich: In Deutschland Vertragsfreiheit (d.h. Eheleute können das vereinbaren, was sie für interessengerecht halten)
  • Aber: es ist die sogenannte “Kernbereichslehre” zu beachten
  • Zwei Prüfungspunkte in zeitlicher Hinsicht:
    1. Bei Abschluss des Vertrages
    2. Bei Scheidung
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8
Q

Kernbereichslehre des BGH (Inhaltskontrolle bei Eheverträgen)

A
  • Ausgangspunkt und Grundgedanke: je näher am Kern -> desto gewichtiger; je gewichtiger -> desto schwerer abdingbar
  • Dicht am Kern: Betreuung, Krankheit, Alter, Erwerbslosigkeit, Altersvorsorge, etc. (Unterhaltsansprüche)
  • Äußerer Bereich: Zugewinnausgleichsansprüche
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9
Q

Typischer Inhalt eines Ehevertrages (speziell bei Unternehmern)

A
  • Einfache modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Differenzierte modifizierte Zugewinngemeinschaft
    -> z.B. Herausnahme eines Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich (Vermeidung von Bewertungsstreitigkeiten)
    -> z.B. Herausnahme der Wertsteigerungen von Schenkungen, Erbschaften, etc.
  • Liquiditäts- oder cash-flow Regelungen
  • Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen des §1365 BGB
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10
Q

Wo ist das Eherecht geregelt?

A

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§1297-1921 (Buch 4)

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11
Q

Rechtswirkungen bei Auflösung eines Verlöbnisses

A
  • Schadensersatz und Rückforderungsansprüche des Verlobten und seinen Angehörigen
    -> Wenn ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten wird
    -> Aufwendungen müssen nach den Umständen angemessen gewesen sein
  • Nur der Verlobte selbst kann weitergehenden Schadensersatz verlangen
  • Falls anderer Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt hat -> Ansprüche stehen dem zurücktretenden Verlobten zu
  • Letztwillige Verfügungen, durch die der Verlobte bedacht wurde, unwirksam
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12
Q

Rückforderungsansprüche bei Auflösung des Verlöbnisses

A
  • Rückforderung von Geschenken zur Verlobung (nach Regelungen des Bereicherungsrechtes)
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13
Q

Gestaltungsmöglichkeiten eines Verlöbnisses

A
  • praktisch nicht vorhanden
  • Verlöbnis hat in Rechtspraxis nur geringe Bedeutung
  • Vertragliche Vereinbarungen möglich: z.B. über Rückgabe von Geschenken, Schadensersatzansprüchen oder abweichende rechtliche Ausgestaltung des Verlöbnisses
    -> Eingehung der Ehe kann jedoch nicht vertraglich erzwungen werden
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14
Q

Ehe

A
  • Seit 1875: Ehe gilt als geschlossen, wenn sie vor einem staatlichen Standesbeamten geschlossen wird (kirchliche Trauung hat keine bürgerlich-rechtlichen Wirkungen)
    -> zivilrechtliche Wirkung
    -> dennoch möglich unabhängig kirchlich zu heiraten (ohne vorherige Ziviltrauung)
  • Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (gesetzliches “Leitbild”) -> gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Scheidung
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15
Q

Schlüsselgewalt (§1357 BGB) -> allgemeine Ehewirkungen

A
  • Jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen -> beide Ehegatten sind berechtigt und verpflichtet
  • Gläubiger erhält unwissentlich zweiten Schuldner
  • §1357 BGB gilt in allen Güterständen (nicht nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft)
  • Ehepartner, der beim Vertragsabschluss nicht zugegen war, wird rechtlich zusammen mit dem Anderen zum Gesamtschuldner
  • Kein Einfluss auf die gewonnene Eigentümerstellung -> Eigentümer wird nur derjenige, der gehandelt hat
  • Vertragliche Vereinbarungen über schuldrechtliche Wirkungen möglich -> gegenüber Dritten erst wirksam, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen sind
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16
Q

Voraussetzungen des §1357 BGB

A
  • Bei Vertragsschluss besteht wirksame Ehe und Ehegatten dürfen nicht getrennt leben
  • Geschäft muss zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen worden sein
    -> Wenn Rechtsgeschäft üblicher Weise ohne vorherige Absprache abgeschlossen werden darf (Schutz des nicht-handelnden Ehegatten)
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17
Q

Wann hat §1357 BGB keine Wirkung?

A
  • Wenn der andere Ehegatte die Geschäftsführungsbefugnis wirksam beschränkt oder ausgeschlossen hat
  • Wirkt Dritten gegenüber nur dann, wenn sie diesen bekannt oder im Güterrechtsregister eingetragen war
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18
Q

Unterhaltspflichten -> allgemeine Ehewirkungen

A
  • Unterhaltspflichten während der Ehezeit dürfen nicht mit den nachehelichen Unterhaltspflichten verwechselt werden
  • Unterscheidung:
    1. Unterhalt bei bestehender, intakter Ehe
    2. Unterhalt bei getrenntlebenden Eheleuten, die noch keinen Scheidungsantrag gestellt haben
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19
Q

Unterhaltspflichten bei bestehender, intakter Ehe

A
  • Anspruch gegen den anderen auf angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt
  • Jeder Ehegatte hat je nach Vermögensverhältnis und Arbeitskraft seinen Beitrag zu leisten
  • Umfang des geschuldeten Unterhalts bestimmt §1360 BGB
    -> Für die Vergangenheit kann weder Unterhalt gefordert noch zurückgefordert werden
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20
Q

Unterhaltspflichten bei getrennt lebenden Ehegatten, die noch keinen Scheidungsantrag gestellt haben

A
  • An die Stelle des Familienunterhalts tritt der individuelle Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten gegen den anderen (sog. Trennungsunterhalt)
  • Tatbestandsmerkmal: Bedürftigkeit des fordernden Ehegatten
    -> Bedürftigkeit entfällt bzw. mindert sich, wenn der Ehegatte sich selbst versorgen kann
  • Umfang der Unterhaltspflicht: bemisst sich konkret auf den ehelichen Lebensverhältnissen (in der Ehe zur Verfügung stehendes Einkommen -> Gesamteinkommen)
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21
Q

Gläubigerschutz -> allgemeine Ehewirkungen

A
  • Außenstehende können nur schwer erkennen welchem Ehegatten welche Vermögensgegenstände gehören (besonders bei beweglichen Gegenständen)
    -> Im Fall einer Pfändung würde allein die Behauptung des anderen Ehegatten (nicht Schuldner), Eigentümer des Gegenstandes zu sein ausreichen -> keine Pfändungsmaßnahme möglich
    -> Hier greift die Schutzvorschrift des Gläubigers nach §1362 BGB (unabhängig vom Güterstand)
  • Zwangsvollstreckung: kommt allein auf Gewahrsams- und nicht auf Eigentumsverhältnisse an
  • §1362 BGB ist widerlegbare Vermutung, wenn der andere Ehegatte (nicht Schuldner) seine Eigentumsrechte beweisen kann
    -> Praxis: Hausratsurkunden: notarielle Form einer Urkunde, in der festgehalten wird, dass bestimmte Gegenstände allein dem Ehegatten zu Eigentum gehören, der von keiner Pfändung bedroht ist
22
Q

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

A
  • Eheleute leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft -> durch Ehevertrag kann abweichender Güterstand vereinbart werden (sog. Gütertrennung/Gütergemeinschaft) oder abweichende Regelung der gesetzl. Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft (sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft)
23
Q

Rechtswirkungen der Zugewinngemeinschaft

A
  • Getrenntes Vermögen der Ehegatten
  • Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen insgesamt ( §1365 BGB)
  • Verfügungsbeschränkungen über Haushaltsgegenstände ( §1369 BGB)
  • Zugewinnausgleich
  • Privilegiertes Vermögen
24
Q

Getrenntes Vermögen der Ehegatten

A
  • Während der Ehe: kraft Gesetz kein gemeinschaftliches Vermögen -> jeder behält das, was er auch vor der Ehe erworben hat
  • Jeder Ehegatte erwirbt das Eigentum von Dingen, was er während der Ehe selber erwirbt
  • Nur wenn ausdrücklich gemeinschaftlich etwas erworben wird -> gemeinschaftliches Eigentum
  • Gleiches Prinzip bei Schulden: Jeder Ehegatte haftet nur mit seinem eigenen Vermögen für seine Verbindlichkeiten
  • Faktisch: Während der Ehezeit im Rahmen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung
25
Q

Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen insgesamt ( §1365 BGB)

A
  • Rechtsgeschäfte über das Vermögen im Ganzen eines Ehegatten sind unwirksam, wenn der andere nicht ausdrücklich zustimmt
  • “Vermögen im Ganzen”: Wenn durch Rechtsgeschäft weniger als 15% (kleines Vermögen) bzw. 10% (großes Vermögen) des ursprünglichen Gesamtvermögens zurückbleiben
  • Wenn einzelne VG den nahezu gesamten Vermögenswert darstellen -> dem anderen Vertragsteil muss dies bekannt sein
    -> Wenn Kenntnis fehlt: §1365 BGB greift nicht ein (Zustimmung des anderen Ehegatten ist dann nicht erforderlich)
  • Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Kenntnis schädlich (§1365 BGB greift ein) -> eine Ansicht: bis zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs; andere herrschende Ansicht: Kenntnis bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts
    -> In der Praxis: oft Unsicherheiten bzgl. der Wirksamkeit -> Ausdrücklicher Ausschluss der Verfügungsbeschränkung des §1365 BGB in Eheverträgen (generell oder partiell)
26
Q

Verfügungsbeschränkungen über Haushaltsgegenstände ( §1369 BGB)

A
  • Wenn Ehegatte über bewegliche Gegenstände, die dem gemeinschaftlichen Leben im privaten Bereich dienen, verfügen möchte -> Zustimmung des Ehegatten
  • Oft Unklarheiten -> Möglichkeit der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung
  • Wirtschaftlich geringe Bedeutung
27
Q

Zugewinnausgleich

A
  • Kernelement des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft
  • Bei Beendigung der Ehe (Scheidung oder Tod)
  • Bei Scheidung: schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen, wenn Zugewinn überstiegen wird
    -> Bei Überschuss: dem anderen Ehegatten steht die Hälfte davon zu
  • Zugewinn berechnet sich aus Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten
  • Neben schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch keine weiteren Ausgleichsforderungen (keine Rückforderung von Geschenken etc. während der Ehezeit)
28
Q

Privilegiertes Vermögen

A
  • Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (Schenkung, Ausstattung) erwirbt (nach Abzug der Verbindlichkeiten) dem Anfangsvermögen hinzugerechnet -> mit Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung
    -> Vermögen wird nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen
  • Wertsteigerungen dieses privilegierten Vermögens unterliegen dem Zugewinnausgleich, z.B. Ackerlandfall
29
Q

Rechtsgeschäfte

A

Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte
-> d.h. sowohl der Verkauf eines Unternehmens als auch die Beleihung eines Grundstücks können eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellen

30
Q

Übersicht: Ehewirkungen bei der Zugewinngemeinschaft

A
  • Während der Ehe: Gütertrennung
  • Bei Beendigung der Ehe: Zugewinnausgleich
    -> Beendigung durch Tod ( §1371 BGB)
    -> Beendigung durch Scheidung ( §1363 BGB)
    –> Ausgleichsforderung: Sicherung dieser Forderung durch: Einschränkung der Verfügungsmacht ( §1365 BGB), Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften über Haushaltsgegenstände ( §1369 BGB)
31
Q

Güterstand der Gütertrennung

A
  • Nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag herbeigeführt
  • Vermögen von Eheleuten bleibt getrennt
  • keinerlei Verfügungsbeschränkungen und bei Beendigung des Güterstandes (Scheidung) erfolgt kein güterrechtlicher Ausgleich
  • Häufig nicht mehr gewählt, da erbschaftsteuerlich Nachteile entstehen
  • Identische rechtliche Wirkungen auch durch Modifikation des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft -> ohne erbschaftsteuerlichen Nachteile
32
Q

Güterstand der Gütergemeinschaft

A
  • Durch notariellen Ehevertrag -> Vereinbarung der Gütergemeinschaft
  • Selten anzutreffen, manchmal im landwirtschaftlichen Bereich
  • Unterteilung der Vermögensgesamtheit der Eheleute in verschiedene Gruppen:
    -> Gesamtgut
    -> Sondergut
    -> Vorbehaltsgut
33
Q

Gesamtgut

A
  • Beiderseitiges Vermögen (eingebrachtes und hinzuerworbene) wird gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand
    -> wird gemeinschaftlich verwaltet
34
Q

Sondergut

A

Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. unpfändbare Lohn- und Gehaltsansprüche), verbleiben den betreffenden Ehegatten als Alleineigentum (welches er selbstständig verwaltet)

35
Q

Vorbehaltsgut

A

Gegenstände, die durch Ehevertrag ausdrücklich hierzu erklärt werden, die ein Ehegatte (von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung Dritter mit einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung) erwirbt, werden wie Sondergut des betreffenden Ehegatten behandelt

36
Q

Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

A

-Seit 2013: weiterer Wahl-Güterstand (durch notariellem Ehevertrag)
- Aus deutscher Sicht: Vereinbarung von allen deutschen, deutsch-französischen und französischen Ehepaaren/eingetragene Lebenspartner mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Gütertrennung mit schuldrechtlich wirkender Zugewinnbeteiligung
- Berechtigung: ansonsten bestehende Rechtsunsicherheiten bei internationalen Paaren mit französischem Bezug -> Vermeidung von Registrierungs- und gerichtliche Genehmigungspflichten bei französischem Recht

37
Q

Versorgungsausgleich

A
  • Eheleute sollen im Rahmen der Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge oder wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit untereinander zu gleichen Teilen aufteilen
  • Ähnlich zum Zugewinnausgleich
  • Besteht unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute leben
  • Wird zwingend durchgeführt bei Eheschließung , sofern im Ehevertrag nicht wirksam ausgeschlossen
  • Gehört zum Kernbereich des Familienrechts -> strenge Anforderungen an Vereinbarungen
38
Q

Ehevertragliche Regelungen

A
  • Durch Ehevertrag können gesetzliche Regelungen abgeändert werden
  • Eheverträge können jederzeit geschlossen werden (sowohl vor als auch während des Bestehens der Ehezeit)
  • Ehevertrag nur dann gültig, wenn notariell beurkundet
39
Q

Wirksamkeit von Eheverträgen

A
  • Eheleute können sämtliche Vereinbarungen treffen, die sie für sachgerecht halten
  • Grundsätzliche Disponibilität darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck gesetzlicher Regelungen völlig unterlaufen wird -> z.B. durch evident einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
  • Um Kontrolle zu ermöglichen -> Kernbereichslehre
40
Q

Kernbereichslehre

A
  • Bestimmte Regelungsbereiche können nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach intensiver Prüfung für gerechtfertigt angesehen werden
  • Änderungen in anderen Bereichen, die weiter weg vom Wesenskern der Ehe liegen, können eher gerechtfertigt sein
41
Q

Ränge der Kernbereichslehre

A
  1. Rang: wichtigster Kernbereich, Betreuungsunterhalt -> Regelungen hierüber können nur in bestimmten, besonders gerechtfertigten Umständen getroffen werden
  2. Rang: Krankheitsunterhalt, Unterhalt wegen Alters und Versorgungsausgleich
  3. Rang: am weitesten vom Kern entfernt -> Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt, Unterhaltspflichten wegen Erwerbslosigkeit, Zugewinnausgleich -> Regelungen können ohne besondere Rechtfertigung getroffen werden
42
Q

Kontrolle der Rechtsprechung eines Ehevertrags

A
  • Vertrag kann bereits bei Abschluss unwirksam sein (nichtig sein)
  • Vertrag kann auch im Rahmen der Ausübungskontrolle für unwirksam erklärt werden (wenn Regelungen bei Abschluss wirksam waren, aber durch veränderte Lebensumstände nicht mehr fair sind und ungültig werden)
    -> Kontrolle der Nichtigkeit nach §138 BGB wird zum Zeitpunkt des Abschluss des Ehevertrages geprüft
    -> Kontrolle der Nichtigkeit der Ausübungskontrolle wird zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe geprüft
43
Q

Typische Regelungen in Eheverträgen von Unternehmern

A
  • Häufig eine einfache modifizierte Zugewinngemeinschaft -> leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei Scheidung allerdings so stellen, als hätten sie Gütertrennung vereinbart
    -> Vorteil: bei Scheidung kein Streit und keine Ausgleichspflichten untereinander
    -> Nachteile der Gütertrennung werden jedoch verhindert (im Todesfall erbschaftsteuerlich bessere Stellung und höhere Freibeträge)
  • Für Unternehmer vorteilhaft, für Partner weniger (Kinder wurden großgezogen, Haushalt gemacht etc. und partizipiert bei Scheidung nicht vom Gewinn des Unternehmens)
44
Q

Formulierungsbeispiel einer einfachen modifizierten Zugewinngemeinschaft

A

Wir vereinbaren, dass es hinsichtlich des ehelichen Güterrechts grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben soll. Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet wird, insbesondere durch Scheidung der Ehe, schließen wir jedoch den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Im Übrigen bleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand, insbesondere auch beim Zugewinnausgleich im Todesfall.

45
Q

Differenzierte modifizierte Zugewinngemeinschaften

A
  • Weisen häufig Regelungen auf, nach denen z.B. bestimmte Vermögenswerte (wie Unternehmensbeteiligungen) vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden
  • Haben im Rahmen einer Scheidung keinerlei Relevanz -> Zugewinnausgleich wird aber durchgeführt, ggf. sogar um pauschalierte Ersatzzahlungen für Herausnahme des Vermögenswertes ergänzt
  • Vorteil: komplizierte Bewertungen dieses Unternehmensteiles entfallen (Ehepartner des Unternehmers partizipiert dennoch an entnommenen Gewinnen und Gehältern)
46
Q

Formulierungsbeispiel der Herausnahme von Vermögensteilen (z.B. Schenkungen und Erbschaften) aus dem Zugewinn

A

Wir vereinbaren, dass für den Fall der Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten Erwerbe durch Schenkungen, Erwerb durch Übergabe in vorweggenommener Erbfolge, Ausstattungen und Erbschaften jedes Ehegatten von dessen Eltern ein-schließlich der Verbindlichkeiten und der Wertsteigerung während der Dauer des Güterstandes nicht ausgleichspflichtig sein sollen. Diese Vermögensteile eines jeden von uns sollen also weder beim Anfangsvermögen noch beim Endvermögen eines Ehegatten Berücksichtigung finden. Hierzu ergänzend bestimmen wir, was folgt: …

47
Q

Liquiditätsschonende Lösung

A

Regelungen, die es grundsätzlich beim Zugewinnausgleich belassen, die Fälligkeit der Forderung aus dem Zugewinnausgleich aber dann eintritt, wenn beispielsweise die Unternehmensbeteiligung verkauft wird

48
Q

Formulierungsbeispiel einer liquiditätsschonenden Lösung

A

Wird der Güterstand jedoch auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, also insbesondere durch Scheidung, verbleibt es grundsätzlich beim Zugewinnausgleich, auch betreffend die Gesellschaftsbeteiligung des Ehemannes an der in der Vorbemerkung benannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes relevanten Umfang. Allerdings wird der auf die Gesellschaftsbeteiligung des Ehemanns an der Gesellschaft etwaig entfallende Zugewinn erst zur Zahlung an die Ehefrau fällig, sobald der Ehemann seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft veräußert hat und ihm der daraus resultierende Veräußerungserlös vollständig zugeflossen ist.

49
Q

Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen des §1365 BGB

A

Keine Zustimmung des anderen Ehegatten bei der Veräußerung seiner Unternehmensbeteiligung durch einen Ehegatten notwendig

50
Q

Formulierungsbeispiel des (partiellen) Ausschlusses des §1365 BGB

A

“Die erschienenen Ehegatten schließen die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB bezogen auf die jeweils aktuell von dem Ehemann gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft ausdrücklich aus.”

-> Auch anzutreffen: Regelungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder zum nachehelichen Unterhalts (mit Vorsicht zu genießen aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Kernbereichslehre)