Eherecht Flashcards
Verlöbnis
- Gegenseitiges Versprechen einer künftigen Eheschließung und das durch dieses Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis
- Ist der Ehe zeitlich vorgeschaltet
- Rechtlich gesehen ein Vertrag (bedarf keiner besonderen Form)
- Dieser ist aber weder einklagbar noch vollstreckbar -> auch keine Vertragsstrafe
- Verlobte sind Angehörige (Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht)
Allgemeine Wirkungen der Ehe
- Schlüsselgewalt (§1357 BGB)
- Unterhalt
- Gläubigerschutz
Besondere Wirkungen der Ehe sind abhängig vom Güterstand
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- D-F-Wahlgüterstand
Problembereiche des Zugewinnausgleichs
- Privilegiertes Vermögen: wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, obwohl es erst während der Ehe erworben wird -> damit wird es in Höhe des Wertes beim Erwerb nicht beim Zugewinn berücksichtigt
-> Aber: Wertsteigerungen sind dem Zugewinn unterworfen - Wertermittlung: Zugewinn wird erst im Rahmen der Scheidung ermittelt -> dann müssen Werte auf den Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt werden
-> Häufig Streitigkeiten über Bewertungsmethoden (besonders bei Unternehmen)
Versorgungsausgleich
- Für jeden Ehegatten sind Versorgungsanwartschaften zu Beginn und zum Ende der Ehe zu ermitteln
- Differenz der Versorgungszuwächse der Eheleute durch zwei teilen
- Diese Differenz wird vom Rentenkonto des Ehegatten mit dem höheren Zuwachs auf das Konto desjenigen mit dem niedrigeren Zuwachs umgebucht
-> In puncto Geldfluss im Zeitpunkt der Scheidung schlägt sich das also nicht nieder -> erst bei Eintritt in das gesetzliche Rentenalter
Form eines Ehevertrages
Notarielle Beurkundung
Inhalt eines Ehevertrages
- Grundsätzlich: In Deutschland Vertragsfreiheit (d.h. Eheleute können das vereinbaren, was sie für interessengerecht halten)
- Aber: es ist die sogenannte “Kernbereichslehre” zu beachten
- Zwei Prüfungspunkte in zeitlicher Hinsicht:
1. Bei Abschluss des Vertrages
2. Bei Scheidung
Kernbereichslehre des BGH (Inhaltskontrolle bei Eheverträgen)
- Ausgangspunkt und Grundgedanke: je näher am Kern -> desto gewichtiger; je gewichtiger -> desto schwerer abdingbar
- Dicht am Kern: Betreuung, Krankheit, Alter, Erwerbslosigkeit, Altersvorsorge, etc. (Unterhaltsansprüche)
- Äußerer Bereich: Zugewinnausgleichsansprüche
Typischer Inhalt eines Ehevertrages (speziell bei Unternehmern)
- Einfache modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Differenzierte modifizierte Zugewinngemeinschaft
-> z.B. Herausnahme eines Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich (Vermeidung von Bewertungsstreitigkeiten)
-> z.B. Herausnahme der Wertsteigerungen von Schenkungen, Erbschaften, etc. - Liquiditäts- oder cash-flow Regelungen
- Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen des §1365 BGB
Wo ist das Eherecht geregelt?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§1297-1921 (Buch 4)
Rechtswirkungen bei Auflösung eines Verlöbnisses
- Schadensersatz und Rückforderungsansprüche des Verlobten und seinen Angehörigen
-> Wenn ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten wird
-> Aufwendungen müssen nach den Umständen angemessen gewesen sein - Nur der Verlobte selbst kann weitergehenden Schadensersatz verlangen
- Falls anderer Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt hat -> Ansprüche stehen dem zurücktretenden Verlobten zu
- Letztwillige Verfügungen, durch die der Verlobte bedacht wurde, unwirksam
Rückforderungsansprüche bei Auflösung des Verlöbnisses
- Rückforderung von Geschenken zur Verlobung (nach Regelungen des Bereicherungsrechtes)
Gestaltungsmöglichkeiten eines Verlöbnisses
- praktisch nicht vorhanden
- Verlöbnis hat in Rechtspraxis nur geringe Bedeutung
- Vertragliche Vereinbarungen möglich: z.B. über Rückgabe von Geschenken, Schadensersatzansprüchen oder abweichende rechtliche Ausgestaltung des Verlöbnisses
-> Eingehung der Ehe kann jedoch nicht vertraglich erzwungen werden
Ehe
- Seit 1875: Ehe gilt als geschlossen, wenn sie vor einem staatlichen Standesbeamten geschlossen wird (kirchliche Trauung hat keine bürgerlich-rechtlichen Wirkungen)
-> zivilrechtliche Wirkung
-> dennoch möglich unabhängig kirchlich zu heiraten (ohne vorherige Ziviltrauung) - Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (gesetzliches “Leitbild”) -> gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Scheidung
Schlüsselgewalt (§1357 BGB) -> allgemeine Ehewirkungen
- Jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen -> beide Ehegatten sind berechtigt und verpflichtet
- Gläubiger erhält unwissentlich zweiten Schuldner
- §1357 BGB gilt in allen Güterständen (nicht nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft)
- Ehepartner, der beim Vertragsabschluss nicht zugegen war, wird rechtlich zusammen mit dem Anderen zum Gesamtschuldner
- Kein Einfluss auf die gewonnene Eigentümerstellung -> Eigentümer wird nur derjenige, der gehandelt hat
- Vertragliche Vereinbarungen über schuldrechtliche Wirkungen möglich -> gegenüber Dritten erst wirksam, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen sind
Voraussetzungen des §1357 BGB
- Bei Vertragsschluss besteht wirksame Ehe und Ehegatten dürfen nicht getrennt leben
- Geschäft muss zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen worden sein
-> Wenn Rechtsgeschäft üblicher Weise ohne vorherige Absprache abgeschlossen werden darf (Schutz des nicht-handelnden Ehegatten)
Wann hat §1357 BGB keine Wirkung?
- Wenn der andere Ehegatte die Geschäftsführungsbefugnis wirksam beschränkt oder ausgeschlossen hat
- Wirkt Dritten gegenüber nur dann, wenn sie diesen bekannt oder im Güterrechtsregister eingetragen war
Unterhaltspflichten -> allgemeine Ehewirkungen
- Unterhaltspflichten während der Ehezeit dürfen nicht mit den nachehelichen Unterhaltspflichten verwechselt werden
- Unterscheidung:
1. Unterhalt bei bestehender, intakter Ehe
2. Unterhalt bei getrenntlebenden Eheleuten, die noch keinen Scheidungsantrag gestellt haben
Unterhaltspflichten bei bestehender, intakter Ehe
- Anspruch gegen den anderen auf angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt
- Jeder Ehegatte hat je nach Vermögensverhältnis und Arbeitskraft seinen Beitrag zu leisten
- Umfang des geschuldeten Unterhalts bestimmt §1360 BGB
-> Für die Vergangenheit kann weder Unterhalt gefordert noch zurückgefordert werden
Unterhaltspflichten bei getrennt lebenden Ehegatten, die noch keinen Scheidungsantrag gestellt haben
- An die Stelle des Familienunterhalts tritt der individuelle Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten gegen den anderen (sog. Trennungsunterhalt)
- Tatbestandsmerkmal: Bedürftigkeit des fordernden Ehegatten
-> Bedürftigkeit entfällt bzw. mindert sich, wenn der Ehegatte sich selbst versorgen kann - Umfang der Unterhaltspflicht: bemisst sich konkret auf den ehelichen Lebensverhältnissen (in der Ehe zur Verfügung stehendes Einkommen -> Gesamteinkommen)