Erbrecht Flashcards

1
Q

Die gesetzliche Erbfolge

A
  • Wenn Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, in welche er die Rechtsnachfolge nach seinem Tod festgelegt hat
  • Bestimmt, wer den Verstorbenen beerbt
  • Aussage: “XY hat keine Erben hinterlassen” immer falsch -> keine nahen Angehörigen
    -> rechtlich gibt es immer mindestens einen Erben (aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder gesetzlich vorgeschriebener Erbfolge)
  • BGB enthält ganz bestimmte Regeln, wer Erbe wird und in welchem Bruchteilsverhältnis mehrere Erben (Miterben) zueinander stehen
  • Staat wird Erbe, wenn Erben nicht in angemessener Frist festgestellt werden können -> festzustellen vom Nachlassgericht
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2
Q

Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

A
    1. Ordnung und Ehepartner: Ehepartner/Tochter/Sohn -> Enkel
    1. Ordnung: Eltern -> Schwester/Bruder -> Nichte/Neffe
    1. Ordnung: Großeltern -> Tante/Onkel
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3
Q

Familienunternehmen

A
  • kein Rechts- sondern soziologischer Begriff
  • Verbindung von zwei verschiedenen Rechtskreisen ->Familie als Gemeinschaft der durch Ehe/Verwandtschaft verbundenen Personen
    -> Unternehmen als Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel zu Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Zwecke
  • Probleme der sachgerechten Interessenabwägung zwischen den Bereichen
    -> nur wenige Familienunternehmen überleben über die dritte Generation hinaus
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4
Q

Verwandtenerbfolge

A
  • Gesetzliche Erben sind zunächst die Verwandten des Erblassers
  • Wenn verheiratet, dann erbt auch der Ehegatte
  • Verwandte sind grundsätzlich die Blutverwandten des Erblassers
    -> Unterschied zwischen Verwandten in gerader Linie und Verwandten in der Seitenlinie
  • Nicht alle Verwandten erben: gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge:
    -> Erben erster Ordnung (Abkömmlinge)
    -> Erben zweiter Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge)
    -> Erben dritter Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge)
    -> usw.
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5
Q

Verwandte in gerader Linie

A

Personen, die voneinander abstammen
-> Vater - Sohn - Enkel

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6
Q

Verwandte in der Seitenlinie

A

Personen, die von derselben dritten Person abstammen, aber nicht in gerader Linie verwandt sind
-> Geschwister

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7
Q

Parentelsystem

A
  • Eine jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere Ordnung aus
  • Sind z.B. Erben der ersten Ordnung vorhanden, schließen diese die zweite Ordnung aus -> werden nicht erben
  • parentes = Eltern, Vorfahren
  • Parentel = Gesamtheit der Person, die von einem gemeinsamen Vorfahren abstammt
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8
Q

Repräsentationsprinzip

A
  • Bedeutet, dass innerhalb der zum Zuge kommenden Ordnung der dem Erblasser dem Grade nach am nächsten Stehende seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt
    -> er repräsentiert insoweit seinen Stamm
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9
Q

Linienprinzip

A
  • Bei Erben zweiter bzw. dritter Ordnung
  • Je die Hälfte des Nachlasses geht an die väterliche und an die mütterliche Linie
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10
Q

Ehegattenerbrecht

A
  • Wenn Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, ist (auch) der Ehegatte Erbe
  • Erbrecht des Ehegatten besteht neben dem dargestellten Erbrecht der gesetzlichen Erben
  • Prozentuale Beteiligung des Ehegatten (Erbquote) am Nachlass wird durch zwei Faktoren bestimmt:
    -> Welche Verwandten sind neben ihm gesetzliche Erben geworden (Erbquote bei mehreren Verwandten erster Ordnung geringer usw.)
    -> Güterstand , in welchem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes gelebt haben (bei Zugewinngemeinschaft wird die erbrechtliche Quote um eine weitere güterrechtliche Quote erhöht)
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11
Q

Erbsituation beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft

A
  • Der überlebende Ehegatte erhält aufgrund der sich aus dem reinen Erbrecht ergebenden Erbquoten neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel der Erbschaft und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte der Erbschaft
  • Erst wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft alleine
  • Überlebende Ehegatte erhält neben den erbrechtlichen Quoten noch pauschal ein weiteres Viertel der Erbschaft
    -> Zugewinngemeinschaft während der Ehe besteht praktisch Gütertrennung -> bei Scheidung wird Zugewinnausgleich durchgeführt -> Vermeidung komplizierter Rechnungen (pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs auch ohne Zugewinn)
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12
Q

Erbsituation beim Güterstand der Gütertrennung

A
  • Hinterlässt der Erblasser ein oder zwei Kinder, so erben der überlebende Ehegatte und diese Kinder zu gleichen Teilen
  • Bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, der Rest verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Kinder
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13
Q

Gesamtrechtsnachfolge und Gesamthand

A
  • Mit Tod des Erblassers -> sämtliche Rechte und Pflichten gehen als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge/Universalsukzession)
    -> Soll sicherstellen, dass keine herrenlose Gegenstände durch den Tod einer Person entstehen können
  • Grundsatz gilt nicht ausnahmslos -> einige Fälle der sog. direkten Sonderrechtsnachfolge (Hoferbfolge/Beteiligung an Personengesellschaften)
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14
Q

Definition Nachlass / Erbschaft

A

Vermögensrechtliche Gesamtheit, die der Erblasser hinterlässt
-> Begriffe sind faktisch deckungsgleich

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15
Q

Fälle der direkten Sonderrechtsnachfolge

A
  • Hoferbfolge
  • Beteiligungen an Personengesellschaften
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16
Q

Fall der Sondererbfolge: Hoferbfolge

A
  • Ein als “Hof” anerkannter landwirtschaftlicher Betrieb geht nebst allem, was zu seiner Wirtschaftseinheit gehört, mit dem Erbfall kraft Gesetz und ohne sonstigen Rechtsakt sofort in das Eigentum des gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Hoferben über
  • Hof wird also zu keinem Zeitpunkt Eigentum mehrerer Personen
  • Fortführung des Hofes soll gewährleistet sein
  • Übrigen Erben stehen zum Ausgleich nur Geldansprüche gegen den Hoferben zu
  • Vererbung des sonstigen Vermögens (hoffreies Vermögen) richtet sich nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen
  • In der Höfeordnung geregelt (gilt grundsätzlich in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig Holstein)
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17
Q

Fall der Sondererbfolge: Beteiligungen an Personengesellschaften

A
  • BGB-Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt
  • Dagegen führt bei OHG und KG der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (abweichende Bestimmungen durch Gesellschaftervertrag möglich)
  • Bei den meisten Gesellschaftsverträgen ist vorgesehen, dass beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst wird sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (Nachfolgeklausel)
    -> personenbezogener Gesellschaftsanteil des Erblassers wird zu vererblichen Rechtsposition
  • Anders beim Kommanditanteil: nach allgemeinen Regeln vererblich, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen
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18
Q

Erbengemeinschaft

A
  • Entsteht kraft Gesetz, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben (Miterben)
  • Form der Gesamthandsgemeinschaft, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit -> alle Rechte/Pflichten betreffen direkt die Erben, nicht die Gemeinschaft
  • Keinem Miterben gehört ein bestimmter Nachlassgegenstand alleine oder zum Bruchteil -> alle Erben gemeinsam können über einen Nachlassgegenstand verfügen
  • Maßnahmen, die den Nachlass als Ganzes verändern oder mit dem Nachlassgegenstände übertragen werden -> nur von allen Erben einstimmig beschlossen und gemeinschaftlich ausgeführt
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19
Q

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

A
  • Erbschaft geht sofort mit dem Erbfall auf den Erben über -> Erbe hat das Recht, diese automatisch auf ihn übergegangene Erbschaft abzulehnen (keine Begründung nötig) -> Erbe kann Erbschaft annehmen oder ablehnen = ausschlagen
  • Annahme der Erbschaft:
    1. Entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht / anderen Miterben oder sonstigen Personen abgeben
    -> bringt zum Ausdruck, dass er die Erbschaft dauerhaft behalten wird
    2. Schlüssiges Handeln (konkludentes Verhalten): z.B. durch Verkauf eines Erbschaftsgegenstands
    3. Ausschlagungsfrist wird ungenutzt ablaufen gelassen -> spätestens dann gilt Erbschaft als angenommen
  • Ausschlagung der Erbschaft -> vorläufiger Anfall der Erbschaft wird rückwirkend wieder beseitigt
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20
Q

Form- und Fristvorschriften für Ausschlagung einer Erbschaft

A
  • Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht (welches für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist) erklärt werden -> muss öffentlich durch Notar beglaubigt sein (aus Gründen der Rechtssicherheit)
  • Frist: 6 Wochen -> verlängert sich auf 6 Monate, wenn Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn Erbe bei Beginn der Frist im Ausland war
  • Frist beginnt mit Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall Kenntnis erlangt hat
    -> bei gesetzlicher Erbfolge: wenn Erben der Erbfall und sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bekannt ist und für ihn keine Ansatzpunkte für das Vorhandensein einer abweichenden Verfügung von Todes wegen bestehen
  • Bei Berufung durch eine Verfügung von Todes wegen beginnt Frist frühestens mit Eröffnung der Verfügung von Todes wegen
21
Q

Erbnachweis

A
  • Um Erbrecht gegenüber Dritten (Banken, Handelsregistern, etc.) nachzuweisen -> Nachweis, dass er Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) des Verstorbenen ist
  • Zwei alternative Nachweisformen:
    1. Erbschein (kostenpflichtige Beantragung und Ausstellung)
    2. Notariell errichtete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll (Testament oder Erbvertrag)
  • Schneller: reine Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
  • Über wirksame Ausschlagung der Erbschaft wird kein entsprechendes Zeugnis durch das Nachlassgericht ausgestellt
22
Q

Erbschein

A
  • Wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag eines Erben ausgestellt
  • Amtliches Zeugnis über die nach dem Tode des Verstorbenen Gesamtrechtsnachfolge
  • Gewährt im Rechtsverkehr sog. Gutglaubensschutz (d.h. er muss von Dritten so lange als inhaltlich richtig akzeptiert werden, bis das Gegenteil bewiesen ist)
23
Q

Notariell errichtete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll

A
  • Testament oder Erbvertrag
  • Vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet
    -> Dokument ist im Grundbuchverfahren und typischer Weise auch bei Banken ebenfalls als Erbnachweis anerkannt
  • Vorteil gegenüber Erbschein: Einsparen der Kosten für die Beantragung und Ausstellung des Erbscheins (günstiger als der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder das Hinterlassen eines privatschriftlichen Testamentes)
24
Q

Gewillkürte Erbfolge

A
  • Möglichkeit, die Erbfolge frei zu bestimmen -> Testierfreiheit
  • Wird in wenigen Fällen eingeschränkt -> wo die Verfügung von Todes wegen gegen gesetzliche Verbote verstößt (z.B. Begünstigung von Heimen) -> unwirksam (soll Ausnutzung der Heimbewohner verhindern)
  • Gewillkürte Erbfolge kann durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag ausgeübt werden
25
Q

Definition gewillkürte Erbfolge

A
  • Erblasser ist grundsätzlich frei, die gesetzlich vorgegebene Erbfolge nicht zu akzeptieren und anderweitige Regelungen für die Vermögensnachfolge nach seinem Tode festzulegen
26
Q

Typenzwang

A
  • Testierfähigkeit ermächtigt nicht zu jeder beliebigen, nicht verbotenen Rechtsgestaltung
  • Im Erbrecht besteht Typenzwang:
    -> Erblasser kann nur solche Verfügungen von Todeswegen anordnen, die im Gesetz entweder ausdrücklich als zulässig anerkannt und genannt sind oder deren Zulässigkeit sich (z.B. indirekt durch Auslegung) aus dem Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen ergibt
  • Wichtigste Gestaltungsinstrumente letztwilliger Verfügungen: §1937-1940 BGB (weitere sind verstreut in anderen Büchern des BGB)
27
Q

Testament

A
  • Form der Verfügung von Todes wegen, die sich aufgrund eines einseitigen Rechtsgeschäftes ergibt
  • Einseitige Verfügung von Todes wegen -> einseitige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des zukünftigen Erblassers
  • Abfassung eines Testamentes: höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen ist
  • Hauptformen: öffentlich (notariell beurkundet) und privatschriftlich (eigenhändig)
28
Q

Notarielles Testament

A

Wird i.d.R. inhaltlich vom Notar vorbereitet, formuliert und dann dem Erblasser verlesen und von beiden unterschrieben -> wirksam errichtet

29
Q

Privatschriftliches Testament

A

Muss zu seiner Wirksamkeit allein vom Erblasser handschriftlich verfasst werden und vom Erblasser unterzeichnet werden
-> Weitere Wirksamkeitserfordernisse bestehen für privates Testament nicht

30
Q

Gemeinschaftliches Testament

A
  • Erbrechtliche Situation nach dem Tod des Erstversterbenden und des Zweitversterbenden Ehegatten soll durch aufeinander abgestimmte Verfügung von Todes wegen geregelt werden
    -> Gemeinschaftliches Ehegattentestament
  • Entweder in notarieller Form oder privathandschriftlich
  • Privathandschriftlich -> ausreichend, wenn einer der Ehegatten Testament verfasst und beide unterschreiben
  • Wirksamkeit ist an den Bestand der Ehe bei Tod des erstversterbenden Ehegatten geknüpft
    -> Wird Ehe vorher geschieden, ist gemeinschaftliches Testament unwirksam (außer im Testament ist ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben)
31
Q

Problem bei privatschriftlichen Ehegattentestamenten

A
  • Beteiligten haben oft keine Kenntnis und Vorstellung davon, dass die Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden vom länger Lebenden nicht mehr geändert werden können (Bindungswirkung)
    -> außer dies wurde ausdrücklich im Testament genannt
  • Führt oft dazu, dass Eheleute nach dem “Berliner Modell” handeln
32
Q

Berliner Modell

A
  • Eheleute legen sich gegenseitig zu Alleinerben fest
  • Nach dem Tod des Letztversterbenden der Ehegatten erben die Kinder zu gleichen Teilen
  • Wenn der erste Ehepartner stirbt -> länger Lebende kann die Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr abändern
33
Q

Erbvertrag

A
  • Gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen
  • Abweichend zum gemeinschaftlichen Testament: Erbvertrag kann nicht nur von Ehepartnern, sondern auch von Personen abgeschlossen werden, die in einem anderen oder gar keinem Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen
  • Kann nicht privatschriftlich errichtet werden -> ausschließlich in notariell beurkundeter Form
  • Typischerweise da benutzt, wo bindende Verfügungen von Todes wegen herbeigeführt werden sollen, die nicht zwischen Ehegatten entstehen (Kinder, Verwandte, Lebenspartner)
  • Rheinland: Notare verwenden häufig Erbverträge, kein gemeinschaftliches Ehegattentestament
    -> Erbverträge können bis zum Eintritt des ersten Todesfalls vom Notar kostenfrei aufbewahrt werden (gemeinschaftliche Testamente müssen gerichtlich aufbewahrt werden -> kostenpflichtig)
34
Q

Erbrechtliche Gestaltungsmittel

A
  • Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession): Erblasser ist es faktisch verwehrt, mit dinglicher Wirkung einzelne Nachlassgegenstände direkt an Bedachte zu verteilen
    -> Nachlass geht zunächst in seiner Grundgesamtheit auf den Erben zum Eigentum über (automatisch ohne weiteren Rechtsakt)
  • Erblasser hat Möglichkeiten, den Personen, die er mit einzelnen Nachlassgegenständen ausstatten möchte, Forderungsrechte auf Übertragung dieser Gegenstände gegen den Erben einzuräumen:
    -> Vermächtnis
    -> Vorausvermächtnis
    -> Teilungsanordnung
    -> Testamentsvollstreckung
35
Q

Vermächtnis

A
  • Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an eine Person, ohne diese Person zum Erben einzusetzen
  • Begründet keinen unmittelbaren Eigentumsübergang auf die bedachte Person -> schuldrechtlicher Anspruch auf Erfüllung gegen den Erben
  • Nach dem Erbfall ist Erbe verpflichtet, den Gegenstand des Vermächtnisses auf den Bedachten zum Eigentum zu übertragen
36
Q

Vorausvermächtnis

A

Vermächtnis kann auch einem Miterben zugewandt werden -> Erbe erhält Gegenstand zusätzlich zu seiner Erbquote (Wert des Gegenstandes wird nicht auf seine Erbquote angerechnet)

37
Q

Teilungsanordnung

A
  • Erblasser kann bestimmen, dass es wertmäßig bei den von ihm festgelegten Erbquoten bleibt, aber einzelne Erben einen Anspruch darauf haben, bestimmte Gegenstände unter Anrechnung auf ihre Erbquote zu Eigentum übertragen zu bekommen (im Rahmen der Erbauseinandersetzung) -> Teilungsanordnung
  • Es kann also nicht zu einer Wertverschiebung innerhalb der Erbquoten kommen -> nur bestimmte Nachlassgegenstände werden in Anrechnung auf die Erbquote einzelnen Miterben zugewiesen
38
Q

Testamentsvollstreckung

A
  • Erblasser kann anordnen, dass nach seinem Tode die Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht bei den Erben liegt -> Person seines Vertrauens, die er benannt hat (Testamentsvollstreckung)
  • Testamentsvollstrecker hat regelmäßig die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen, die Auseinandersetzung unter Miterben vorzunehmen sowie den Nachlass zu verwalten
39
Q

Abwicklungsvollstreckung

A

Gesetzlicher Normalfall -> Testamentsvollstrecker allein in der Pflicht, die letztwillige Verfügung umzusetzen (z.B. Erfüllung von Vermächtnissen)

40
Q

Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung

A
  • Darf nicht länger als 30 Jahre andauern
  • Testamentsvollstrecker hat dauerhaft den Nachlass für die Erben wie ein Treuhänder zu verwalten
41
Q

Pflichtteilsberechtigt

A

Sind allein:
- Abkömmlinge
- Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)
- Ehegatten
-> wenn der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist
-> Pflichtteilsberechtigter hat nur dann Pflichtteilsrecht, wenn er ohne die “Enterbung” gesetzlicher Erbe nach dem Verstorbenen geworden wäre

42
Q

Pflichtteilsanspruch

A
  • Soll nahen Angehörigen und dem Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern
  • Ursprünglich: soziale Grundsicherung naher Verwandter, Unterbindung starker Vermögensansammlungen bei Einzelpersonen
  • Pflichtteilsrecht gibt dem Berechtigten allein einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen rechnerischen Teil des Nachlasswertes -> keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses / kein Mitspracherecht am Nachlass
  • Schuldner des Pflichtteilsanspruchs: Erben -> Nachlassverbindlichkeit (für Erfüllung haften die Erben als Gesamtschuldner)
  • Beträgt der Quote nach die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs
  • Für konkrete Berechnung wird der Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt zu Grunde gelegt
43
Q

Pflichtteilsergänzung

A
  • Pflichtteilsanspruch selber bezieht sich nur auf das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandene Vermögen
  • Wollte Erblasser potenziellen Pflichtteilsberechtigten Nachteilen zufügen -> vornehmen von Verfügungen zu Lebzeiten, die Minderung der Nachlasssubstanz im Todeszeitpunkt zur Folge haben -> Pflichtteilsergänzung
  • Pflichtteilsberechtigter kann den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn ein zu Lebzeiten verschenkter Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet würde
    -> Damit wird praktisch die Rechenbasis für den Wert des Nachlasses um lebzeitige Schenkungen erhöht
    -> Dabei ist Abschmelzungsmodell zu beachten
44
Q

Abschmelzungsmodell

A
  • Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung wird Schenkung des Erblassers innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollen Umfang, innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt
    -> Sind 10 Jahre nach Fristbeginn abgelaufen -> Schenkung bleibt unter Lebenden pflichtteilsmäßig unberücksichtigt
    -> Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst, wenn die Ehe aufgelöst ist
45
Q

Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht

A
  • Verzicht auf Pflichtteilsrechte
    -> bedarf seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung
46
Q

Typen von Unternehmertestamenten

A
  • Testament bei Unternehmern: typischerweise der Schlusspunkt einer erfolgreichen Nachfolgeplanung
  • “Typisches” Unternehmertestament gibt es nicht -> Inhalt immer von der konkreten Lebenssituation abhängig
  • Zwei Fallgruppen:
    -> Jüngere Unternehmer
    -> Ältere Unternehmer
47
Q

Jüngere Unternehmer

A
  • Wenn jüngerer Unternehmer verheiratet ist und Kinder hat, die sich noch in der Schule oder Ausbildung befinden -> Unternehmensnachfolge konkret steht noch nicht fest
    -> Für Fall des vorzeitigen Ablebens des Unternehmers -> sichern des Bestands des Unternehmens in der Familie
  • Typischerweise wird Erbeinsetzung der Kinder vorgenommen
  • Zur Absicherung des Ehepartners werden Vermächtnisse in Bezug auf das Privatvermögen ausgesprochen
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung -> Erfüllung der Vermächtnisse zu Gunsten der Ehefrau und Verwaltung des unternehmerischen Teils des Vermögens, bis Kinder bestimmtes Lebensalter erreicht haben
48
Q

Formulierungsbeispiel eines Testamentes eines jungen Unternehmers

A
  1. Aufhebung früherer Verfügungen
  2. Erbeinsetzung
  3. Vermächtnis
  4. Testamentsvollstreckung
  5. Schlussbestimmungen
49
Q

Älterer Unternehmer

A
  • Älterer Unternehmer hat evtl. schon einen Unternehmensnachfolger in der Familie ausgemacht, sich aber noch nicht zur lebzeitigen Übertragung des Unternehmens entschlossen -> konkrete Ausgestaltung des Testaments
  • Kennzeichnend ist, dass Grundstruktur des Testaments erhalten bleibt
  • Typischerweise wird nur ein Kind alleiniger Erbe -> Ehepartner und andere Kinder erhalten entsprechende Absicherungen (z.B. Vermächtnisse)
  • Wichtig, dass “Pflichtteilsrechte” des Ehepartners und der Geschwister beachtet wird -> sonst können gestellte Ansprüche die Unternehmensnachfolge in Gefahr bringen