Erbrecht Flashcards
Die gesetzliche Erbfolge
- Wenn Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, in welche er die Rechtsnachfolge nach seinem Tod festgelegt hat
- Bestimmt, wer den Verstorbenen beerbt
- Aussage: “XY hat keine Erben hinterlassen” immer falsch -> keine nahen Angehörigen
-> rechtlich gibt es immer mindestens einen Erben (aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder gesetzlich vorgeschriebener Erbfolge) - BGB enthält ganz bestimmte Regeln, wer Erbe wird und in welchem Bruchteilsverhältnis mehrere Erben (Miterben) zueinander stehen
- Staat wird Erbe, wenn Erben nicht in angemessener Frist festgestellt werden können -> festzustellen vom Nachlassgericht
Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge
- Ordnung und Ehepartner: Ehepartner/Tochter/Sohn -> Enkel
- Ordnung: Eltern -> Schwester/Bruder -> Nichte/Neffe
- Ordnung: Großeltern -> Tante/Onkel
Familienunternehmen
- kein Rechts- sondern soziologischer Begriff
- Verbindung von zwei verschiedenen Rechtskreisen ->Familie als Gemeinschaft der durch Ehe/Verwandtschaft verbundenen Personen
-> Unternehmen als Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel zu Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Zwecke - Probleme der sachgerechten Interessenabwägung zwischen den Bereichen
-> nur wenige Familienunternehmen überleben über die dritte Generation hinaus
Verwandtenerbfolge
- Gesetzliche Erben sind zunächst die Verwandten des Erblassers
- Wenn verheiratet, dann erbt auch der Ehegatte
- Verwandte sind grundsätzlich die Blutverwandten des Erblassers
-> Unterschied zwischen Verwandten in gerader Linie und Verwandten in der Seitenlinie - Nicht alle Verwandten erben: gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge:
-> Erben erster Ordnung (Abkömmlinge)
-> Erben zweiter Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge)
-> Erben dritter Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge)
-> usw.
Verwandte in gerader Linie
Personen, die voneinander abstammen
-> Vater - Sohn - Enkel
Verwandte in der Seitenlinie
Personen, die von derselben dritten Person abstammen, aber nicht in gerader Linie verwandt sind
-> Geschwister
Parentelsystem
- Eine jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere Ordnung aus
- Sind z.B. Erben der ersten Ordnung vorhanden, schließen diese die zweite Ordnung aus -> werden nicht erben
- parentes = Eltern, Vorfahren
- Parentel = Gesamtheit der Person, die von einem gemeinsamen Vorfahren abstammt
Repräsentationsprinzip
- Bedeutet, dass innerhalb der zum Zuge kommenden Ordnung der dem Erblasser dem Grade nach am nächsten Stehende seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt
-> er repräsentiert insoweit seinen Stamm
Linienprinzip
- Bei Erben zweiter bzw. dritter Ordnung
- Je die Hälfte des Nachlasses geht an die väterliche und an die mütterliche Linie
Ehegattenerbrecht
- Wenn Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, ist (auch) der Ehegatte Erbe
- Erbrecht des Ehegatten besteht neben dem dargestellten Erbrecht der gesetzlichen Erben
- Prozentuale Beteiligung des Ehegatten (Erbquote) am Nachlass wird durch zwei Faktoren bestimmt:
-> Welche Verwandten sind neben ihm gesetzliche Erben geworden (Erbquote bei mehreren Verwandten erster Ordnung geringer usw.)
-> Güterstand , in welchem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes gelebt haben (bei Zugewinngemeinschaft wird die erbrechtliche Quote um eine weitere güterrechtliche Quote erhöht)
Erbsituation beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- Der überlebende Ehegatte erhält aufgrund der sich aus dem reinen Erbrecht ergebenden Erbquoten neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel der Erbschaft und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte der Erbschaft
- Erst wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft alleine
- Überlebende Ehegatte erhält neben den erbrechtlichen Quoten noch pauschal ein weiteres Viertel der Erbschaft
-> Zugewinngemeinschaft während der Ehe besteht praktisch Gütertrennung -> bei Scheidung wird Zugewinnausgleich durchgeführt -> Vermeidung komplizierter Rechnungen (pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs auch ohne Zugewinn)
Erbsituation beim Güterstand der Gütertrennung
- Hinterlässt der Erblasser ein oder zwei Kinder, so erben der überlebende Ehegatte und diese Kinder zu gleichen Teilen
- Bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, der Rest verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Kinder
Gesamtrechtsnachfolge und Gesamthand
- Mit Tod des Erblassers -> sämtliche Rechte und Pflichten gehen als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge/Universalsukzession)
-> Soll sicherstellen, dass keine herrenlose Gegenstände durch den Tod einer Person entstehen können - Grundsatz gilt nicht ausnahmslos -> einige Fälle der sog. direkten Sonderrechtsnachfolge (Hoferbfolge/Beteiligung an Personengesellschaften)
Definition Nachlass / Erbschaft
Vermögensrechtliche Gesamtheit, die der Erblasser hinterlässt
-> Begriffe sind faktisch deckungsgleich
Fälle der direkten Sonderrechtsnachfolge
- Hoferbfolge
- Beteiligungen an Personengesellschaften
Fall der Sondererbfolge: Hoferbfolge
- Ein als “Hof” anerkannter landwirtschaftlicher Betrieb geht nebst allem, was zu seiner Wirtschaftseinheit gehört, mit dem Erbfall kraft Gesetz und ohne sonstigen Rechtsakt sofort in das Eigentum des gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Hoferben über
- Hof wird also zu keinem Zeitpunkt Eigentum mehrerer Personen
- Fortführung des Hofes soll gewährleistet sein
- Übrigen Erben stehen zum Ausgleich nur Geldansprüche gegen den Hoferben zu
- Vererbung des sonstigen Vermögens (hoffreies Vermögen) richtet sich nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen
- In der Höfeordnung geregelt (gilt grundsätzlich in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig Holstein)
Fall der Sondererbfolge: Beteiligungen an Personengesellschaften
- BGB-Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt
- Dagegen führt bei OHG und KG der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (abweichende Bestimmungen durch Gesellschaftervertrag möglich)
- Bei den meisten Gesellschaftsverträgen ist vorgesehen, dass beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst wird sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (Nachfolgeklausel)
-> personenbezogener Gesellschaftsanteil des Erblassers wird zu vererblichen Rechtsposition - Anders beim Kommanditanteil: nach allgemeinen Regeln vererblich, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen
Erbengemeinschaft
- Entsteht kraft Gesetz, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben (Miterben)
- Form der Gesamthandsgemeinschaft, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit -> alle Rechte/Pflichten betreffen direkt die Erben, nicht die Gemeinschaft
- Keinem Miterben gehört ein bestimmter Nachlassgegenstand alleine oder zum Bruchteil -> alle Erben gemeinsam können über einen Nachlassgegenstand verfügen
- Maßnahmen, die den Nachlass als Ganzes verändern oder mit dem Nachlassgegenstände übertragen werden -> nur von allen Erben einstimmig beschlossen und gemeinschaftlich ausgeführt
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- Erbschaft geht sofort mit dem Erbfall auf den Erben über -> Erbe hat das Recht, diese automatisch auf ihn übergegangene Erbschaft abzulehnen (keine Begründung nötig) -> Erbe kann Erbschaft annehmen oder ablehnen = ausschlagen
- Annahme der Erbschaft:
1. Entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht / anderen Miterben oder sonstigen Personen abgeben
-> bringt zum Ausdruck, dass er die Erbschaft dauerhaft behalten wird
2. Schlüssiges Handeln (konkludentes Verhalten): z.B. durch Verkauf eines Erbschaftsgegenstands
3. Ausschlagungsfrist wird ungenutzt ablaufen gelassen -> spätestens dann gilt Erbschaft als angenommen - Ausschlagung der Erbschaft -> vorläufiger Anfall der Erbschaft wird rückwirkend wieder beseitigt