Paragr. 5 1. BimSchV Flashcards
Für welche Feuerungsanlagen gilt der Paragraph 5 der 1. BImSchV?
Feste Brennstoffe, NWL >4kw, Einzelfeuerungsanlagen ausgenommen.
Für welche Anlagen gilt die Stufe 1?
Anlagen die ab dem 22.03.2010 errichtet wurden.
Für welche Anlagen gilt Stufe 2?
Anlagen die nach dem 31.12.2014 errichtet werden.
Ab wann gelten die Grenzwerte nach Stufe 2 für Feuerungsanlagen wo ausschließlich Scheitholz eingesetzt wird?
Für Feuerstätten die nach dem 31.12.2016 errichtet wurden.
Wann dürfen die Brennstoffe 6 und 7 eingesetzt werden?
-In Feuerungsanlagen mit NWL >30kw
-In Betrieben der Holzbe- bzw. Verarbeitung
Wo dürfen die Brennstoffe 8 und 13 eingesetzt werden?
->nur in automatisch beschickten Anlagen (Hersteller geeignet +Typprüfung)
->8 (ausgenommen Stroh, ähnliche pflanz. Stoffe) nur in betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus, Mühlen, Agrarwirtschaft
Wie groß muss ein Pufferspeicher sein für automatisch und handbeschickten Anlagen? Wie groß nach Brennstofffüllraum?
Handbeschickt: 55l je kW NWL
automatisch: 20l je kW NWL
Brennstofffüllraum: 12 l je Liter Brennstofffüllraum
Welche Grenzwerte müssen Feuerungsanlagen nach Stufe 2 mit den Brennstoffen 1 bis 5a einhalten?
0,02g/m3 Staub und 0,4g/m3 CO
Bei Feuerungsanlagen mit mindestens 4kw NWL.
Welche Grenzwerte müssen nach der Stufe 2 Anlagen mit den Brennstoffen 6 bis 7 und NWL größer/gleich 30kw bis einschl. 500kw
0,02 g/m3 Staub und 0,4 g/m3 CO