Ordnungswidrigkeitenrecht Schemata Flashcards

1
Q

Wie lautet das Schema für ein Fahrlässiges (Tätigkeits-)Delikt?

A

I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein

Objektiver TB
- Täter
- Tathandlung
- weiteres Tatbestandsmerkmal
- objektive (“jedermann”) Sorgfaltspflichtverletzung bei Vornahme der Tathandlung
- objektive Vorhersehbarkeit des Verlaufes

II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor

(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)

  • objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
  • subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung

III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein

hier insbesondere
- subjektive Verletzung einer Sorgfalt, die einzuhalten gerade dieser Täter in der Lage war
- subjektive Vorhersehbarkeit des Verlaufes nach den Fähigkeiten des Täters

IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen

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Q

Wie lautet das Schema für ein vorsätzlich vollendetes (Tätigkeits-)Delikt?

A

I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein

Objektiver TB
- Täter
- Tathandlung
- weiteres Tatbestandsmerkmal

Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Täter
- Vorsatz bzgl. Tathandlung
- Vorsatz bzgl. weiterem Tatbestandsmerkmal

II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor

(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)

  • objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
  • subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung

III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein

  • Unrechtsbewusstsein (§ 11 Abs. 2 OWiG)
    (jmd. handelt vorwerfbar, wenn er in der Lage ist, sein Unrecht einzusehen –> dann § 12 OWiG prüfen)
  • Verantwortlichkeit (§ 12 OWiG)
  • (selten) Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG)

IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen

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3
Q

Wie lautet das Schema für ein vorsätzlich vollendetes (Tätigkeits-)Delikt bei mehreren Beteiligten?

A

A. Beteiligter z.B. Anton (unmittelbarer Täter)
I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein

Objektiver TB
- Täter
- Tathandlung
- weiteres Tatbestandsmerkmal

Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Täter
- Vorsatz bzgl. Tathandlung
- Vorsatz bzgl. weiterem Tatbestandsmerkmal

II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor

(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)

  • objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
  • subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung

III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein

  • Unrechtsbewusstsein (§ 11 Abs. 2 OWiG)
    (jmd. handelt vorwerfbar, wenn er in der Lage ist, sein Unrecht einzusehen –> dann § 12 OWiG prüfen)
  • Verantwortlichkeit (§ 12 OWiG)
  • (selten) Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG)

IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen
B. Beteiligter, z.B. Bert (unselbstständig)
I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein

Objektiver TB
- Tatbestandsmäßige und rechtswidrige OWi der Haupttat (Anton)
- Täter
- Tathandlung

  • Unterstützungsbeitrag (als Hintermann (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe)
  • Kausalität des Unterstützungsbeitrages für Erfolg der Haupttat

Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Haupttat (des Antons)
- Vorsatz bzgl. Täter
- Vorsatz bzgl. Unterstützungsbeitrag
- Vorsatz bzgl. Kausalität

II. Rechtswidrigkeit

III. Vorwerfbarkeit

IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen
(selbe Prüfung)

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4
Q

Wie lautet das Schema eines vollendeten Unterlassungs-Delikts?

A

I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein

Objektiver TB
- Täter: Garantenstellung
- Tathandlung: kein positives Tun, sondern Unterlassen
- [weiteres Tatbestandsmerkmal]
- Abwendbarer “Erfolg”, wenn statt Unterlassen positives Tun
- Unterlassen kausal für Eintritt des “Erfolges”

Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Täter (Garantenstellung)
- Vorsatz bzgl. Unterlassen
- [Vorsatz bzgl. weiterem Tatbestandsmerkmal]
- Vorsatz bzgl. Abwendbarkeit
- Vorsatz bzgl. Unterlassungskausalität

II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor

(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)

  • objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
  • subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung

III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein

  • Unrechtsbewusstsein (§ 11 Abs. 2 OWiG)
    (jmd. handelt vorwerfbar, wenn er in der Lage ist, sein Unrecht einzusehen –> dann § 12 OWiG prüfen)
    Verbotsirrtum. Immer vermeidbar, man hätte sich informieren müssen
  • Verantwortlichkeit (§ 12 OWiG)
  • (selten) Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG)

IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen

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