Ordnungswidrigkeitenrecht Schemata Flashcards
Wie lautet das Schema für ein Fahrlässiges (Tätigkeits-)Delikt?
I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein
Objektiver TB
- Täter
- Tathandlung
- weiteres Tatbestandsmerkmal
- objektive (“jedermann”) Sorgfaltspflichtverletzung bei Vornahme der Tathandlung
- objektive Vorhersehbarkeit des Verlaufes
II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor
(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)
- objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
- subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung
III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein
hier insbesondere
- subjektive Verletzung einer Sorgfalt, die einzuhalten gerade dieser Täter in der Lage war
- subjektive Vorhersehbarkeit des Verlaufes nach den Fähigkeiten des Täters
IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen
Wie lautet das Schema für ein vorsätzlich vollendetes (Tätigkeits-)Delikt?
I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein
Objektiver TB
- Täter
- Tathandlung
- weiteres Tatbestandsmerkmal
Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Täter
- Vorsatz bzgl. Tathandlung
- Vorsatz bzgl. weiterem Tatbestandsmerkmal
II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor
(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)
- objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
- subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung
III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein
- Unrechtsbewusstsein (§ 11 Abs. 2 OWiG)
(jmd. handelt vorwerfbar, wenn er in der Lage ist, sein Unrecht einzusehen –> dann § 12 OWiG prüfen) - Verantwortlichkeit (§ 12 OWiG)
- (selten) Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG)
IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen
Wie lautet das Schema für ein vorsätzlich vollendetes (Tätigkeits-)Delikt bei mehreren Beteiligten?
A. Beteiligter z.B. Anton (unmittelbarer Täter)
I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein
Objektiver TB
- Täter
- Tathandlung
- weiteres Tatbestandsmerkmal
Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Täter
- Vorsatz bzgl. Tathandlung
- Vorsatz bzgl. weiterem Tatbestandsmerkmal
II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor
(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)
- objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
- subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung
III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein
- Unrechtsbewusstsein (§ 11 Abs. 2 OWiG)
(jmd. handelt vorwerfbar, wenn er in der Lage ist, sein Unrecht einzusehen –> dann § 12 OWiG prüfen) - Verantwortlichkeit (§ 12 OWiG)
- (selten) Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG)
IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen
B. Beteiligter, z.B. Bert (unselbstständig)
I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein
Objektiver TB
- Tatbestandsmäßige und rechtswidrige OWi der Haupttat (Anton)
- Täter
- Tathandlung
- Unterstützungsbeitrag (als Hintermann (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe)
- Kausalität des Unterstützungsbeitrages für Erfolg der Haupttat
Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Haupttat (des Antons)
- Vorsatz bzgl. Täter
- Vorsatz bzgl. Unterstützungsbeitrag
- Vorsatz bzgl. Kausalität
II. Rechtswidrigkeit
III. Vorwerfbarkeit
IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen
(selbe Prüfung)
Wie lautet das Schema eines vollendeten Unterlassungs-Delikts?
I. Tatbestand
Um den Tatbestand einer OWi zu verwirklichen, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein
Objektiver TB
- Täter: Garantenstellung
- Tathandlung: kein positives Tun, sondern Unterlassen
- [weiteres Tatbestandsmerkmal]
- Abwendbarer “Erfolg”, wenn statt Unterlassen positives Tun
- Unterlassen kausal für Eintritt des “Erfolges”
Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Täter (Garantenstellung)
- Vorsatz bzgl. Unterlassen
- [Vorsatz bzgl. weiterem Tatbestandsmerkmal]
- Vorsatz bzgl. Abwendbarkeit
- Vorsatz bzgl. Unterlassungskausalität
II. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vor
(Rechtfertigungsgrund Notwehr § 15, Notstand § 16, Einwilligung)
- objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
- subjektive Vorstellung des Täters bzgl. jeder einzelnen Voraussetzung
III. Vorwerfbarkeit
Das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten muss dem Täter letztlich auch vorwerfbar sein
- Unrechtsbewusstsein (§ 11 Abs. 2 OWiG)
(jmd. handelt vorwerfbar, wenn er in der Lage ist, sein Unrecht einzusehen –> dann § 12 OWiG prüfen)
Verbotsirrtum. Immer vermeidbar, man hätte sich informieren müssen - Verantwortlichkeit (§ 12 OWiG)
- (selten) Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG)
IV. sonstige Ahndungsvoraussetzungen