Ordnungswidrigkeitenrecht Notizen Vorlesungen Flashcards

1
Q

Wo ist der Irrtum geregelt?

A

§ 11 Abs. 1 S. 1 OWiG

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2
Q

Wo ist Fahrlässigkeit legal definiert?

A

§ 276 Abs. 2 BGB
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

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3
Q

Wird Fahrlässigkeit so behandelt wie Vorsatz?

A

Nein. Die Geldbuße bei Fahrlässigkeit ist zum Beispiel nur max. halb so hoch wie bei Vorsatz

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4
Q

Was ist Zweck einer Ordnungswidrigkeit?

A

Verwaltungspflichten sollen eingehalten werden durch Ahndung eines Bußgeldes

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5
Q

Wo wird die Einwilligung geprüft? Kommt diese oft vor und wenn ja wo?

A

Die Einwilligung wird geprüft bei der Rechtswidrigkeit, sie ist ein möglicher Rechtfertigungsgrund.

Kommt sehr selten vor. Ein Beispiel wäre aber bei § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO

Parken ist hier erlaubt, wenn man die Einwilligung der Grundstückseigentümer hat

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6
Q

was bedeutet Vorwerfbarkeit?

A

Wenn man in der Lage ist, das Unrecht einzusehen

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7
Q

Wie ist § 12 OWiG aufgebaut? Wo wird es relevant?

A

“zu jung, zu blöd, zu blau”
- unter 14
- Jugendliche 14-18 außer reif genug
- Erkrankte Abs. 2

tiefgreifende Bewusstseinsstörung –> ab 3.0 Promille
–> dann handelt man nicht mehr vorwerfbar.

bis 1.0 Promille ist es “nur” eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG
ab 1,1 Promille Straftat § 316 StGB
beides ohne Ausfallerscheinungen!

Mit Ausfallerscheinungen gilt 0,3 Promille Grenze! § 316
Fahrrad ab 1,6

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8
Q

19 Jähriger A (sehr naiv) und B (13J) spielen Streiche. A lässt sich von B aufheizen. A trinkt sich Mut an und B feuert A an.
A hat 3,1 Promille, beide pinkeln gegen einen Elektrozaun. Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor?

A

kurzfassung:
B:
§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
Vorsatz Wissen und Wollen liegt vor

Vorwerfbarkeit liegt nicht vor: § 12 OWiG unter 14
–> B hat keine OWi begangen

A:
Vorwerfbarkeit: über 18 aber 3,1 Promille tiefgreifende Bewusstseinsstörung § 12 Abs. 2 OWiG

ABER: § 122 OWiG Vollrausch
obj. Bedingung der Ahndung
Täter
Tathandlung durch Alkohol in einen Rausch versetzt
Rechtsfolge handelt ordnungswidrig,
wenn er eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht

–> es muss passiert sein, auch wenn man vorher nicht wusste, dass es passieren wird
Vorsatz ist hier nicht relevant, daher auch obj. Bedingung

Vollrausch nicht relevant für Prüfung

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9
Q

Wann scheidet die Vorwerfbarkeit aus, liegt sie also nicht vor?

A

Bei § 12 OWiG (zu jung, zu blöd, zu blau), evtl. auch bei Verbotsirrtum/Unrechtsbewusstsein § 11 Abs. 2) aber eher seltener

übrigens ein Verbotsirrtum ist eigentlich immer vermeidbar, bzw Gegenargument ist, dass der Betroffene sich hätte schlau machen müssen

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10
Q

Welche Normenkette muss man kennen?

A

§ 24 StVO i.V.m. § 49 I Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO

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11
Q

Was ist, wenn ein Tatbestandsirrtum vorliegt?

A

Dann würde Vorsatz entfallen/Vorsatz fehlt dann

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12
Q

Was gibt es für Rechtfertigungsgründe auf der Ebene der Rechtswidrigkeit?

A
  1. Notwehr § 15 OWiG
    1.1. Notwehrlage gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, nur durch Menschen!
    (Hund wäre eine Gefahr oder der hetzende Mensch ist Angreifer)
    Angegriffen werden kann jede von der Rechtsordnung zugewiesene Rechtsposition (Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Besitz usw)
    1.2 Notwehrhandlung erforderlich (mildestes Mittel?)
    1.3 Notwehrwillen
  2. Notstand § 16
    (Notstandslage, Notstandshandlung, Notstandswillen), um jemand anderen zu schützen

§ 16 kranker Hund wäre Gefahr für Eigentum der Person, nicht gegen das Leben. Das zählt also nicht so stark wie ein Leben

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13
Q

A fährt mit dem Auto hupend durch die Gegend da eine Hochzeit stattfand. Er übersieht, dass er am Krankenhaus nicht hupen darf (geregelt durch Verkehrsschild)
Die Polizei hält ihn an. A dachte er dürfte hupen.
Handelt A ordnungswidrig?

A
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14
Q

A fährt mit dem Auto hupend durch die Gegend da eine Hochzeit stattfand. Er übersieht, dass er am Krankenhaus nicht hupen darf (geregelt durch Verkehrsschild)
Die Polizei hält ihn an. A dachte er dürfte hupen.
Handelt A ordnungswidrig?

A
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15
Q

Wie kann man Verfahren abschließen?

Wann kann man von Verfahren absehen?

A
  • § 65 OwiG Bußgeldbescheid
    –> 47 Bagatellvorschrift (Verfahren ganz einzustellen, wenn zu gering) Ermittlungsverfahren wird nicht
    –> 56 geringfügige Owi (5-35 €) –> Verwarnung
  • 46 “muss” –> Verfahren ist einzustellen, weil Betroffene Tat nicht begangen hat
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16
Q

Verjährung

A

§§ 31, 33 OwiG
§ 31 Abs. 2 Nr. 4: übrige Owis bedeutet 5 - 1000 €, also den Regelsatz
§ 33 Abs. 3: Unterbrechung
Wichtigstes Mittel: § 33 Abs. 1 Nr. 1 –> 4 Möglichkeiten
(1. erste Vernehmung (Anhörung per Brief), 2. Bekanntgabe, dass Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, 3. Anordnung der Vernehmung, 4. Anordnung der Bekanntgabe)
3 + 4 ist behördenintern
Nr. 9: noch zwei Wochen nach Anhörung warten
€ Regelsatz

17
Q

Kennen Sie einen Spezialitätsgrundsatz?

A

Ja, in § 117 Abs. 2 OwiG
(ein spezielleres Gesetz geht dem allgemeinen vor, hat also Vorrang)

18
Q

Sind zwei oder eine Owi begangen worden?

A

§ 19 OwiG Tateinheit (wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nur eine Owi)
§ 20 OwiG Tatmehrheit (mehrere Geldbußen, dann wird jede gesondert festgesetzt)

19
Q

Welcher Irrtümer gibt es?

Irrtümer über den Tatbestand (subj, bei Vorsatz)

A

Tatbestandsirrtum/Tatumstandsirrtum: wenn man den Umstand nicht kennt, der zum gesetzl Tatbestand (§ 113 Abs. 1 OwiG) gehört. Man handelt also nicht vorsätzlich

Erlaubnistatbestandsirrtum: wenn man über das Vorliegen von Umständen irrt, die bei tatsächlichen Vorliegen gerechtfertigt wären (zb. jemand simuliert schwer krank zu sein, der Krankenwagenfahrer wird geblitzt)

Verbotsirrtum: § 11 Abs. 2 OwiG Unrechtsbewusstsein, es fehlte die Einsicht etwas unerlaubtes zu tun (immer schwer, da für Unvermeidbarkeit einiges verlangt wird, man hätte sich zum Beispiel schlau machen können)

20
Q

Können juristische Personen eine Owi begehen?

A

Nein, sie handeln durch Organe

21
Q

besondere persönliche Merkmale

§ 9 OwiG - Handeln für einen anderen

relevant, sollte man kennen

A

z.B. G ist Geschäftsführer der GmbH, er beauftragt einen Disponenten D damit, die Fahrzeuge pünklich beim TÜV vorzuführen, D, stets zuverlässig, versäumt es bei einem Fahrzeug.
§ 69a Abs. 2 Nr. 14 i.V.m. § 29 Abs. 1 StVZO
ist Owi gegen GmbH möglich?
Nein, da juristische Person.
Die GmbH ist Halterin der Fahrzeuge
Vorgehen gegen den Geschäftsführer? Nicht möglich, da er nicht Halter ist

Wie kann man das Problem lösen?
Über § 9 OwiG
jur. Person ist die GmbH, Mitglied eines solchen Organs, also Vertret ist der Geschäftsführer und die Owi kann nur vom KfZ-Halter begangen werden
–> § 69 a auch bei G anzuwenden, die eigentlich nur bei der GmbH gelten würden durch § 9 OwiG

22
Q

Welche Formen der Beteiligung gibt es? Wo werden diese geprüft?

A

wird geprüft im obj. Tatbestand bei der Tathandlung

  • Anstiftung (wenn die Person vorher nicht selbst auf die Idee gekommen wäre, Tatentschluss wecken)
  • Beihilfe
    –> physische Förderungen (Körperlich, z.B. Fluchtwagen fahren, Spuren verwischen)
    –> psychische Beihilfe durch Bestärkung (bestärkt, klatscht, begrüßt es)
    –> Beihilfe durch Unterlassen (schwächste Form der Beihilfe) nur möglich, wenn man eine Garantenstellung* hat

4 Formen = 3 Formen der Beihilfe + Anstiftung

Garantenstellung § 8 OwiG = Pflicht einer Person, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg (wie Körperverletzung) nicht eintritt. Tut sie das nicht, macht sie sich wegen Unterlassen strafbar