Ordnungswidrigkeitenrecht Aufsatz Teil 2 Flashcards

1
Q

Welche Vorschriften befassen sich mit der Geldbuße?

A

§§ 17 und 18 OWiG

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2
Q

Was ist Sinn und Zweck der Geldbuße?

A

Sinn und Zweck der Geldbuße ist zum Ersten, den Täter für
begangenes Unrecht einstehen zu lassen.
Zum Zweiten soll er erzogen werden, in Zukunft seine Pflichten gewissenhafter zu erfüllen.
Zum Dritten soll anderen vor Augen geführt
werden, dass die Rechtsordnung auf Pflichtverstöße reagiert, damit sie auf diese Weise von der Begehung gleichartiger Ordnungsverstöße abgehalten werden.

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3
Q

Welchen Bußgeldrahmen gibt es? (€)

A

Nennt die jeweilige Ordnungswidrigkeit keine genauen Bußgeldbeträge, so besteht ein Spielraum von fünf bis 1.000 Euro. Das steht in § 17 Abs. 1 OWiG.

(Aus dessen Formulierung lässt sich zudem schließen, dass der Gesetzgeber die Obergrenze des Betrages verschieben darf, während die Untergrenze unangetastet bleiben muss. Der entsprechende Satzteil („wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“) bezieht sich nur auf die Obergrenze)

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4
Q

Wird im Bußgeldtatbestand zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden?

A

Ja, § 17 Abs. 2 OWiG regelt den Unterschied zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten: Werden in einem Bußgeldtatbestand sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten mit Bußgeld bedroht, so kann das fahrlässige Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden, wenn der Tatbestand dazu keine eigene Regelung trifft.

Beispiel: § 24a StVG, der das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Mittel
regelt, ist ein schönes Beispiel dafür: Die Vorsatztat ist bedroht mit einer Geldbuße von mindestens fünf (§ 17 Abs. 1 OWiG), höchstens 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG), die Fahrlässigkeitstat mit einer Geldbuße von fünf bis zu 1.500 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG).

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5
Q

(Beispiel zur Veranschaulichung der Zumessung der Geldbuße)

A

Beispiel: Während A es geschafft hat, ihrem Mann eine
Flasche Schnaps ins Gefängnis zu schmuggeln (§ 115
Abs. 1 Nr. 1 OWiG), ist ihre Freundin B beim gleichen
Vorhaben an den Kontrollen gescheitert (§ 115 Abs. 3
OWiG).

Beide Täterinnen erwartet ein Bußgeldrahmen von fünf bis
1.000 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG). Im Strafrecht hat der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit geschaffen, die Strafe zu mildern, wenn die Tat im Versuch stecken geblieben ist (§ 23 Abs. 2 StGB), was sich auf das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Beispiel übertragen lässt:
Die vollendete Tat der A war bedeutender als die versuchte der B, daher muss A mit einer höheren Geldbuße rechnen.
Der „Vorwurf, der den Täter trifft“ bezieht sich auf tätereigene Umstände. Maßgebend ist etwa der Grad der Fahrlässigkeit (nur fahrlässig oder schon leichtfertig) oder des Satzes (Absicht oder vielleicht nur bedingter Vorsatz). Die berufliche Stellung und besondere Kenntnisse können ebenso eine Rolle spielen wie die Beweggründe des Täters (etwa: Gewinnsucht, Rache, Mitleid).
Auch hier fließen Wertungen aus dem Strafrecht ein, etwa bei einer starken Alkoholisierung (§ 12 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 21 StGB) oder einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) des Täters.
Für den Vorwurf spielt auch das Verhalten nach der Tat
eine Rolle. Regelmäßig ist es so, dass Täter, die bei der zuständigen Behörde vorstellig werden, ein Geständnis ablegen und gleich vor Ort das Bußgeld bezahlen oder auf Rechtsmittel verzichten, einen gewissen Nachlass bekommen.
Diese Praxis ist durchaus vernünftig, denn solche Täter tragen mit ihrem Verhalten zu einer unkomplizierten und zügigen Erledigung der Angelegenheit bei und mindern so das Maß des Vorwurfs. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sollen ebenfalls berücksichtigt werden, dies in der Regel aber nur bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht geringfügig sind (§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG).

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6
Q

Beispiele für juristische Personen:

A

Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftungen, Gemeinden

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7
Q

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Geldbußen gegen juristische Personen festgesetzt werden dürfen?

A

Erstens muss eine der in § 30 Abs. 1 Nrn. 1-5 OWiG genannten Personen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, wobei sie „als“ vertretungsberechtigtes Organ gehandelt haben muss, d.h. innerhalb der Wahrnehmung ihrer vertretungsspezifischen Funktion (nicht nur „bei Gelegenheit“).
Zweitens müssen durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit entweder Pflichten verletzt worden sein, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen oder die juristische Person muss bereichert oder ihre Bereicherung beabsichtigt worden sein.

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8
Q

Beispiel zur Veranschaulichung Geldbuße gegen jur. Personen

A

Beispiel: G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Um der
maroden Finanzsituation der GmbH Abhilfe zu verschaffen, begeht er einen Betrug gegenüber der B-Bank (§ 263
StGB), die der X-GmbH daraufhin 100.000 Euro überweist.

Hier sind die Voraussetzungen des § 30 OWiG erfüllt: G ist
Geschäftsführer der GmbH und damit vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Er hat eine vorsätzliche Straftat begangen, durch die die GmbH bereichert worden ist, nämlich den Betrug zu Lasten der Bank. Folglich kann gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG eine Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro festgesetzt werden. Erwähnenswert ist noch § 30 Abs. 4 OWiG, der ein selbstständiges
Verfahren normiert, mit dem gegen die juristische Person
eine Geldbuße festgesetzt werden kann, wenn trotz der Verfehlung des Organs ein Verfahren nicht eingeleitet oder ein
solches Verfahren eingestellt wird

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9
Q

Welche Nebenfolgen gibt es, was bedeuten sie?

A
  1. Einziehung
    (§§ 22, 23 OWiG, Einziehung von Gegenständen
    es muss eine weitere Norm geben, die die Einziehung eines besonderen Gegenstandes als Nebenfolge regelt)
    zb. Mann sucht durch Flyer Sexualpartnerin, Behörde kann neben Bußgeld übriggebliebene Flyer einziehen
  2. Verfall
    ( Manchmal kommt es aber vor, dass kein Bußgeld verhängt wird, sei es, weil der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat, sei es, weil die Behörde es für zweckmäßig hält, das Verfahren einzustellen (§ 47 Abs. 1 OWiG)
    § 29a OWiG, Möglichkeit auf deliktisch erlangte vermögensteile zuzugreifen
  3. Voraussetzungen: Täter „eine mit Geldbuße bedrohte Handlung“ verwirklicht, also tatbestandsmäßig
    und rechtswidrig gehandelt hat und es muss jemand etwas erlangt haben (Täter selber oder ein Dritter, wenn der Täter für diesen Dritten gehandelt hat)
    zb. Pfandleiher aber Person ist Geisteskrank. Weil er nicht vorwerfbar handelte, wurde gegen ihn kein
    Bußgeld festgesetzt. Somit kann die Behörde einen Geldbetrag in Höhe des Erlangten von ihm fordern.
  4. Fahrverbot
    § 25 Abs. 1 StVG Verhängung eines Fahrverbots
    erfasst werden Verstöße nach § 24 und 24a StVG
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10
Q

Wo wird geregelt, wie Verfahren wird, wenn der Täter nicht eine, sondern mehrere Owis begangen hat?

A

§§ 19 - 21 OWiG

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11
Q

Wo ist Tateinheit geregelt? Was ist eine Handlung?

A

Tateinheit:
§ 19 Abs. 1 OWiG beschreibt die Tateinheit.
Dieselbe Handlung verletzt entweder mehrere Gesetze oder dasselbe Gesetz mehrmals.
Handlung: die einmalige Ausführung einfacher Körperbewegungen, z.B. das Heben der Hand oder das Nicken mit dem Kopf.
Zum anderen erkennt die Rechtsprechung auch Einheiten von mehreren Körperbewegungen, sog. natürliche Handlungseinheiten, an, die sie ebenfalls als einzelne Handlung begreift.
Eine solche sog. natürliche Handlungseinheit und damit nur eine einzige Handlung i.S.d. § 19 Abs. 1 OWiG liegt vor, wenn mehrere einzelne Bewegungen wegen ihres zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhangs als zusammengehöriges Tun angesehen werden können

(Beispiel: A, nicht fahrtüchtig, entschließt mit dem Auto nach Hause zu fahren, er schnallt sich gar nicht erst an, um Zeit zu sparen –> natürliche Handlungseinheit ist das Führen des Fahrzeugs (mehr als nur eine Körperbewegung, Gasgeben, Bremsen, Schalten etc.) –> diese Einzelbewegungen werden zu einer Einheit zusammengefasst. A hat mehrere OWis begangen, daher Tateinheit, nur eine Geldbuße

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12
Q

Was bedeutet Gesetzeskonkurrenz?

A

Es gibt Fälle, in denen mehrere Tatbestände verwirklicht
sind, manche aber zurücktreten mit der Wirkung, dass sie
nirgends mehr – also weder bei der Bußgeldbemessung noch im Bußgeldbescheid – berücksichtigt werden dürfen. Man nennt dieses Phänomen Gesetzeskonkurrenz

(Bsp: An einer schilderlosen Kreuzung nimmt F
der von rechts kommenden Z die Vorfahrt, die daraufhin
eine Vollbremsung unternehmen muss.
Weil beide Tatbestände durch dieselbe Handlung erfüllt wurden, müssten eigentlich die Regeln der Tateinheit gelten. Leider ist das aber nicht so einfach, denn es gelten die Regeln der Gesetzeskonkurrenz: § 1 Abs. 2 StVO ist der allgemeine Tatbestand. Er droht (i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 24 StVG) ein Bußgeld dafür an, dass man einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert. In § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO und § 24 StVG) ist die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auch enthalten, nur in der speziellen Ausgestaltung des „Vorfahrtnehmens“. Deswegen tritt § 49 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO zurück und es kommen nicht die Regeln der Tateinheit zur Anwendung, sondern allein § 24 StVG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 Nr. 8, 8 Abs. 1StVO wird für die Bußgeldbemessung berücksichtigt und im Bußgeldbescheid aufgeführt)

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13
Q

Was bedeutet Tatmehrheit?

A

§ 20 OWiG, wenn jemand durch mehrere Handlungen mehrere Gesetze verletzt oder durch mehrere Handlungen wird nur ein Gesetz verletzt

(Bsp: Person besucht nackt Gottesdienst, zu Hause dreht er nachmittags seine Anlage laut auf, so dass Nachbarn gestört sind)

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14
Q

Kann das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Anwendung haben, wenn Strafrecht zu geringfügig ist?

A

Ja. Wird eine Strafe nicht verhängt, z.B. weil das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird (§ 153 StPO), kann die Ordnungswidrigkeit wieder aufleben (§ 21 Abs. 2 OWiG).

Bsp: Autofahrer, Blutalkoholkonzentration von 1, 5 Promille
316 StGB und OwiR 24a Abs. 1 StVG

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15
Q

Verjährung - welche Normen, was bedeutet es?
(sollte man grob kennen, wird aber nicht im Detail geprüft)

A

§§ 31 - 34 OWiG

Sobald Ordnungswidrigkeit verjährt, werden die Verfolgung des Bußgeldverfahrens und Verhängung der Nebenfolgen unzulässig

Verjährungsfrist richtet sich nach Höhe der angedrohten Geldbuße § 31 Abs. 2 OWiG

Für den Verjährungsbeginn ist grundsätzlich die Beendigung der Handlung des Täters maßgebend, bei Erfolgsdelikten läuft die Verjährungsfrist ab Erfolgseintritt (§ 31 Abs. 3 OWiG)

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 –> 4 Möglichkeiten
1. erste Vernehmung des Betroffenen (zur Sache befragen, Anhörung)
2. Bekanntgabe, dass Ermittlungsverfahren eingeleitet ist
3. Anordnung der Vernehmung
4. Anordnung der Bekanntgabe

3+4 = behördenintern –> 33 Abs. 2 S. 2 zum Beispiel für den Fall von Urlaub
Nr. 9 noch zwei Wochen nach Anhörung warten

§ 33 Abs. 3 Unterbrechung und Frist beginnt neu

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