OR: Schemata Flashcards
VSS Zustandekommen des Vertrages
- RF und HF
- Rechtsbindungswille
- ggs. übereinstimmende WE
- Konsens
VSS Konsens - Antrag & Annahme
- gg.s. übereinstimmende WE der Parteien über die wesentlichen Punkte i.S.v. OR2I
- Diese werden mittels Antrag und Annahme ausgetauscht (OR3ff.)
- Der Antrag stellt die zeitlich erste WE dar (OR3I). Er muss alle objektiv (essentialia negotii) und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte enthalten. Er muss hinreichen bestimmt sein, so dass er mit einem “Ja” beantwortet werden kann.
=/= OR7I: unverbindliche Einladung zur Offertstellung - Die Annahme ist die zeitlich zweite WE, welche inhaltlich mit dem Antrag übereinstimmen muss
- Rechtsbindungswille (liegt vor, wenn man den Handlungen rechtliche Relevanz zukommen lassen und RF auslösen will)
DEF tatsächlicher Konsens
tatsächlicher Konsens besthet, wenn die abgegenen WE dem wirklichen inneren Willen der Parteien entsprechen und von von Gegenpartei richtig verstanden wurden
DEF normativer Konsens
Haben sich die Parteien nicht richtig verstanden, so sind die Erklärungen nach dem objektivierten Sinn so auzulegen, wie sie von Gegenpartei nach T&G verstanden werden durften und mussten (Vertrauensprinzip).
Stimmen die augelegten WE überein, liegt ein normativer Konsens vor
sonst: Dissens -> Gegenteil (offen/versteckt)
DEF Rechtsbindungswille
Rechtsbindungswille liegt vor, wenn man seinen Handlungen rechtliche Relevanz zukommen lassen und damit Rechtsfolgen auslösen will.
AGB: Prüfreihenfolge
1) Vorliegen von AGB
2) Geltungskontrolle (Einbeziehung der AGB in den Vertrag)
3) Auslegungskontrolle
4) Inhaltskontrolle (UWG8)
5) Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle
AGB - 1) Vorliegen von AGB
1) Vertragsbedingungen (=/=essentialia negotii)
2) vorformulierte Vertragsbedingungen, Formulierung durch Verwender nicht erforderlich
3) für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3) gedacht
4) Vertragsbedingung durch Verwender gestellt (take it or leave it)
5) Abgrenzung zum Individualvertrag, der ausgehandelt wird (inkl. Änderungsbereitschaft)
AGB - 2) Geltungskontrolle
> wirksam einbezogen in Vertrag + Verweis auf AGB
- Individualabreden gehen vor
- muss deutlich sichtbarer/ausdrücklcher Aushang bei Vertragsschluss sein
- zumutbar, Kenntnis vom Inhalt zu nehmen
- Einverständnis des Kunden
> Vollübernahme/Globalübernahme
- bei Globalübernahme -> Ungewöhnlichkeitsregel
“Hat eine Partei den AGB bloss global zugestimmt, so gelten jene Klauseln nicht, mit denen die Kundin nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftigerweise auch nicht rechnen musste (gem. Vertrauensprinzip nicht vom Konsens gedeckt).”
- subj: Branchenunerfahrenheit
- obj: geschäftsfremder Inhalt
AGB - 3) Auslegungskontrolle
Grds.: obj. Auslegung
mehrdeutige Klauseln -> im Zweifel zu Lasten des Verfassers ausgelegt
AGB - 4) Inhaltskontrolle
UWG 8
Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
- Konsument (also nicht B2B)
- Missverhältnis = Abw. von disp. Recht
- erheblich: MV qualitativ und quantitativ relevant
- ungerechtfertigt = entspricht keinem legitimen Interesse des Veerwenders
- Verstoss gegen T&G
RF
- nicht Vertrag als solches nichtig, sondern ohne AGB gültig
- Lückenfüllung durch disp. Recht
- falls d.R. fehlt => hyp. Parteiwille
- Verbot geltungserhaltender Reduktion
nicht vergessen: zwingendes Gesetzesrecht wie OR100
DEF + VSS + RF clausula rebus sic stantibus
DEF
> c.r.s.s.: stillschweigende Klausel -> wird in jeden Vertrag hineingedacht
VSS
1) Veränderung der äusseren Umstände
2) Leistungserschwerung für Schuldner, Leistungsentwertung für Gläubiger führt zu Missverhältnis
3) Keine Risikozuweisung durch Vertrag an eine der Parteien
4) Veränderung Umstände unvorhersehbar
5))) Massstab ist Unzumutbarkeit
RF
h.M.: Vertragsanpassung durch Gericht
- Preisanpassung auf zumutbares Mass
- Gewährung von Erfüllungserleichterungen
- ultima ratio: Vertragsaufhebung
M.M.: Neuverhandlungspflicht
Abgrenzung zu OR119 vgl Folie178)
Abgrenzung zu OR24 vgl Folie179)
VSS Gültigkeit des Vertrages
1) Formmängel (OR11ff.)
2) Inhaltliche Schranken (OR19,20)
- Widerrechtlichkeit (OR19II/20I)
- Sittenwidrigkeit (OR19II/20I)
- Unmöglichkeit (OR20I)
3) Willensmängel (OR23ff.)
- Irrtum (OR23-OR27)
- Täuschung (OR28)
- Drohung (OR29/30)
4) Übervorteilung (OR21)
VSS Absichtliche Täuschung
1) Motivirrtum (auch unwesentliche)
2) Täuschungshandlung (Tun/Unterlassen, Unterlassen nur bei Ingerenz, Informationsassymetrie)
3) kein RF
4) KSZ (Täuschungshandlung > Irrtum > V-Abschluss)
5) Täuschungabsicht (alle obj. TB-Merkmale)
- mind. EV
6) RF: OR31
VSS und RF - Anfechtungserklärung
OR 31
VSS
1) Anfechtung erforderlich - muss zu verstehen geben, dass V nicht mehr einhalten will
2) innert Jahresfrist seit Entdeckung
RECHTSFOLGE
1) Vertrag fällt ex tunc dahin unabhängig der Theorie
2) Versprochene Leistungen nicht mehr zu erbringen
3) Rückabwicklung Sachleistung nach Vindikation (ZGB 641 II) und Geldleistung nach Kondiktion (OR 62 ff.)
- BGer: Ungültigkeitslehre - V ex tunc unwirksam, entfaltet keine Rechtswirkungen (erst mit Genehmigung wirksam)
- DE: Anfechtungstheorie - der einseitig unverbindliche V ist schwebend gültig, mit Anfechtung wird er ex tunc unwirksam
- Theorie der geteilten Ungültigkeit: für Irrenden ex tunc ungültig, für anderen bis zur Erklärung des Irrenden gültig
VSS Culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vertrauenshaftung aus OR41
“Haftung für schuldhaftes vertragswidriges Verhalten bei Abschluss des Vertrages”
- nicht nach TG verhalten
1) Vertragsverhandlungen
2) Schutzwürdiges Vertrauen
3) Verletzung v. vorvertraglicher Pflicht
4) Schaden
5) KSZ
6) Verschulden
Entschädigung bei c.i.c. für negatives Interesse
VSS Grundlagenirrtum
OR24I 4.
1) Motivirrtum
2) Wesentlichkeit
- subj.: irrtümlich vorgestellter SV für Irrenden notwendige Grundlage für Vertragsschluss
- obj.: durchschnittliche Drittperson in derselben Situation würde irrtümlich vorgestellten SV als notwenige Grundlage für Vertragsschluss erachten
3) Erkennbarkeit
- BGer und Teile der Lehre
- Wesentlichkeit des irrtümlichen SV muss für Vertragspartner erkennbar sein
VSS Bereicherung
OR62I
1) BEREICHERUNG
> h.L.: Vermögensorientierte Betrachtungsweise
Differenz zw. tatsächlichem Vermögensstand und demjenigen, den das Vermögen ohne den Bereicherungsvorgang hätte (Mehrung der Aktiven, Minderung der Passiven, Ersparnis notwendiger Ausgaben)
> M.M.: Gegenständliche Betrachtungsweise
Konkret empfangener Bereicherungsgegenstand wird bewertet: namentlich erlangte Sach-/Dienstleistung sowie der bezogene Nutzen (unabhängig ihrer Auswirkung auf Vermögenssituation)
2) ENTREICHERUNG & Konnexität
3) keine Rechtfertigung
4) keine Einrede/Einwendungen
inbs. Kondiktionssperren
a) frewillige und irrtumsfreie Zahlung einer Nichtschuld (63I)
b) Erfüllung verjährter Schuld/sittlicher Pflicht (63II)
c) Zahlung einer „Gaunerlohns“ (66)
5) Frist: 3 Jahre (OR67)
VSS Leistungskondiktion
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
1) bewusst
2) zweckgerichtet
3) Mehrung fremden Vermögens
Ausgeschlossen
- OR63I
- OR63II
- OR66
VSS Nichtleistungskondiktion
1) Bereicherung, die
2) nicht durch das Verhalten des Entreicherten bewirkt wird, sondern
3) durch das Verhalten des Bereicherten/eines Dritten/durch Zufall.
4) Vermögensverschiebung
Zuweisungstheorie:
zu prüfen, ob R seinem Inhaber zur konkreten Ausübung/Nutzung/Verwertung ausschliesslich zugewiesen
- absolute R: JA
- relative R: steht R durch Vertrag exkl. Entreichertem zu?
— falls Ja -> ungerechtfertigt
RF Bereicherungsanspruch
- in natura
- oder Wertersatz (nach Verkehrswert; subsidiär obj. Kriterien
Werveränderung: gutgläubiger Bereicherter, welcher Zeitpunkt massgebend
Nutzungen: in vollem Umfang zurückgeben; auch voller Erlös aus Verwertung des Bereicherungsgegenstandes und Zins
Anwendungsbereich - ungerechtfertigte Bereicherung (Konkurrenzen)
- vertragliche Ansprüche gehen vor
- Vindikation und akzessorische Besitzansprüche gehen vor
- GoA
— echte berechtigte GoA geht vor
— echte unberechtigte GoA geht nicht vor
— Anspruchskonkurrenz zu bösgläubiger Eigengeschäftsführung - Anspruchskonkurrenz zu Deliktsrecht (OR41)
VSS Verrechnung
OR120
1) Existenz zweier Forderungen
2) Gegenseitigkeit der Forderungen (nicht: Konnexität)
3) Gleichartigkeit der Forderungen (Geld/vertretbare Sachen)
4) Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung (Fälligkeit, Klagbarkeit, Einredefreiheit),, Erfüllbarkeit der Hauptforderung)
5) kein Verrechnungsausschluss (zB OR 125)
RF:
- Erlöschen der Forderungen mit Bezug auf Zeitpunkt, an dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (OR124II)
Erlass
OR115
„Gläubiger verfügt mit Einverständnis des Schuldners die völlige oder teilweise Aufhebung der Verpflichtung“
Rechtsnatur
– Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
– formlos, trotz Art. 12 OR – auch konkludente Zustimmung (Art. 6 OR)
– Verfügungsvertrag
VSS
0) Abgrenzung zur Abänderung (vgl. OR12)
1) G = HF
2) G hat Verfügungsmacht
3) keine Einschränkungen (zB Konkurs)
4) Zustimmung des S
5) str. causa
RF
→ Untergang der Hauptschuld mit allen Nebenrechten und Sicherungen (Art. 114 Abs. 1 OR)
Novation VSS + RF
OR116
VSS
1) Bestand alter Schuld
2) Begründung neuer Schuld
3) Neuerungswille der Parteien
RF
- Erlöschen alter Schuld mit allen Nebenrechten/Sicherheiten (vgl OR114I)
- Begründung neue Schuld
- Neubeginn Verjährung (OR127f.)
Konfusion
OR118
Vereinigung = Person des G und des S fallen in einer Person zusammen
VSS
1) Personenidentität hinsichtlich G und S tritt ein
2) Vermögensmassen sind identisch (kein Sondervermögen)
RF
- Untergang der Forderungen mit allen Nebenrechten
- Ausnahmen: OR118III
Hilfspersonenhaftung
OR101
VSS
1) Hilfsperson wird beigezogen
- jede Person die mit Wissen und Willen des S an Erfüllungshandlung beteiligt
2) Funktioneller ZSH
- zw. schädigender Handlung und v-licher Pflicht; in Ausübung der Pflicht, nicht in Gelegenheit
3) Hypothetische Vorwerfbarkeit
- muss S vorwerfbar sein, hätte dieser selbst vorgenommen
4) keine Wegbedingung der Haftung nach OR101II
VSS Gläubigerverzug
OR91
1) Nicht Annahme trotz gehörig angeboten
- L erfüllbar
- Anbieten der L
- bei Holschuld durch Verbaloblation
- bei Bringschuld durch Realoblation
2) Verhinderung der Erfüllung durch G in
3) ungerechtfertigter Weise, d.h. aus persönlichen und nicht-objektiven Gründen
Berechnung Verjährungsfrist
= Hinderung der Durchsetzbarkeit aufgrund Einrede des S
- relative/absolute Verjährungsfrist unterscheiden
- Sondervorschriften beachten
1) Verjährungsbeginn bestimmten
- regelmässig OR130 iVm OR75
2) anwendbare Verjährungsfrist bestimmen
- OR127
3) Berechnung nach OR132 und OR77f.
VSS Verwirkung
ZGB2II
= Untergang des subj. R infolge Ablauf einer Frist
1) Zeitablauf durch überlange Untätigkeit des Berechtigten
2) Untätigkeit steht einem Verzicht des Berechtigten gleich: Kenntnis/Erkennbarkeit für beide
3) verspätete Geltendmachung ist arglistig
=> von Amtes wegen zu berücksichtigen
VSS Stellvertretung
1) Abgrenzung zu Botenschaft (OR27)
- Bote nur da zur Übermittlung einer WE
- StV eigenen Handlungsspielraum für eigene WE
2) Abgrenzung direkte/indirekte StV (OR32)
3) VSS direkte StV
3.1) Zulässigkeit der Vertretung
- im Grds. zulässig
- Ausnahme: höchstpersönliche Geschäfte (19II) oder vertragl. Ausschluss
3.2) Handlungsfähigkeit
- UF des Stellvertreters
- RF des Vertretenen (repi = HF des Vertretenen)
3.3) Abgabe einer WE durch Stellvertreter
3.4) Offenkundigkeit der Stellvertretung (32II)
3.5) Vertretungsmacht
3.5.1) Vertretungsbefugnis/innere Vollmacht (33II)
= RG, Umfang ist festzulegen
3.5.2) Genehmigung (38I)
3.5.3) Gutglaubensschutz des Dritten (33III)
Übervorteilung
OR21
1) offenbares Missverhältnis
2) Notlage/Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
3) Ausbeutung
- jmd. in ungünstige Lage bringen
4) Frist
- OR21II/31
Zession VSS
OR164
1) Verfügungsmacht des Zedenten
- Zedent verfügungsbefugt
- fehlt dem Forderungsinhaber nach Konkurseröffnung
- bei Mehrfachzession der gleichen Forderung: Unwirksamkeit der folgenden Abtretungen mangel Vfg-Befugnis
2) Einhaltung der Form (165)
3) Abtretbarkeit der Forderung (164)
4) Bestimmbarkeit der Forderung
- Forderung nach S, Höhe, Rechtsgrund individualisierbar
- künftige Forderungen: bestimmbar reicht nach BGer
— Durchgangstheorie: h.L. künftige Forderung entsteht in Person des Zedenten
— Unmittelbarkeitstheorie: die künftige Forderung entsteht von vornherein bei Zessionar
5) Schranke von ZGB27II (z.B. Globalzession in ewige Zukunft)
- RF: BGer: alle unwirksam; a.A. Teilunwirksamkeit falls 1) von Parteiwillen getragen und 2) mit Bestimmheitsgrds. vereinbar
Abtretung RF
FORDERUNGSÜBERGANG
- Zessionar neuer G des S
- bei zukünftigen Forderungen erst mit Entstehen der Forderung (vgl. andere Karteikarte)
VORZUGS- UND NEBENRECHTE
- 170I : dispositiv
- Vorzugsrechte wie Konkursprivilegien (SchKG 146, 219)
- Nebenrechte: Recht auf Zinsen, Sicherungsrechte, auch Gestaltungsrechte als Annex zur Forderung (str.)
warum? - neuer G der Gestaltungsrecht braucht, griffe in fremdes Schuldverhältnis ein : zB Rücktrittsrecht
Abtretung - Schuldnerschutz
a) Notifikation (167)
- nach Notifikation kann S befreiend an Zessionar leisten, bis zur Notifikation kann S befreien an Zedenten leisten
- str.: Zugangsprinzip wie immer; oder Kenntnisnahme (Babu: S-Schutz)
b) Prätendentenstreit (168)
- Erlaubnis an S, sich durch Hinterlegung zu befreien
c) Einreden und Einwendungen (169I)
- S kann Zessionar Einwendungen, die er ggü. Zedent hatte, entgegenhalten
d) Verrechnung ggü. Zessionar (169II)
- S bewahrt das Verrechnungsrecht aus Verhältnis zum Zedenten auch im Verhältnis zum Zessionar, sofern die Forderung nicht nach der abgetretenen Forderung fällig wird
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter / Vertrauenshaftung
VSS und RF
1) Näheverhältnis zw. G und Drittem sowie Leistungsnähe zum V
- Dritter kommt bestimmungsgemäss mit Hauptleistung des V in Berührung
2) Schutzwürdiges Interesse des G an Einbeziehung des Dritten in vertraglichen Schutzbereich
- v.a. familienrechtliche, zunehmend auch wirtschaftliche Erwägungen
- Interessengleichlauf nicht mehr notwendig
3) Erkennbarkeit beider Kriterien für S
4) Erfüllung aller VSS vertraglicher Haftung (zB 97)
RF
(quasi-)vertragliche SE-Ansprüche des Dritten
VSS Rechtsscheinhaftung
> nicht allgemein anerkannt
einzelne TB sind kodifiziert
1) Setzung eines Rechtsscheint-TB
2) Vertrauen eines Dritten auf Rechtsschein
3) Investition des Dritten auf Rechtsschein
4) Zurechenbarkeit des Dritten auf Rechtsschein
5) Zumutbarkeit der Haftung
VSS interne Schuldübernahme
OR175
= Befreiungsversprechen eines Dritten ggü. dem S
1) übertragbare Schuld (Ausnahme: OR68)
2) falls Schuld selbst formbedürftig, Formbedürftigkeit der Übernahme
- keine Wirkung ggü. G, S dadurch nicht befreit