OR: Schemata Flashcards
VSS Zustandekommen des Vertrages
- RF und HF
- Rechtsbindungswille
- ggs. übereinstimmende WE
- Konsens
VSS Konsens - Antrag & Annahme
- gg.s. übereinstimmende WE der Parteien über die wesentlichen Punkte i.S.v. OR2I
- Diese werden mittels Antrag und Annahme ausgetauscht (OR3ff.)
- Der Antrag stellt die zeitlich erste WE dar (OR3I). Er muss alle objektiv (essentialia negotii) und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte enthalten. Er muss hinreichen bestimmt sein, so dass er mit einem “Ja” beantwortet werden kann.
=/= OR7I: unverbindliche Einladung zur Offertstellung - Die Annahme ist die zeitlich zweite WE, welche inhaltlich mit dem Antrag übereinstimmen muss
- Rechtsbindungswille (liegt vor, wenn man den Handlungen rechtliche Relevanz zukommen lassen und RF auslösen will)
DEF tatsächlicher Konsens
tatsächlicher Konsens besthet, wenn die abgegenen WE dem wirklichen inneren Willen der Parteien entsprechen und von von Gegenpartei richtig verstanden wurden
DEF normativer Konsens
Haben sich die Parteien nicht richtig verstanden, so sind die Erklärungen nach dem objektivierten Sinn so auzulegen, wie sie von Gegenpartei nach T&G verstanden werden durften und mussten (Vertrauensprinzip).
Stimmen die augelegten WE überein, liegt ein normativer Konsens vor
sonst: Dissens -> Gegenteil (offen/versteckt)
DEF Rechtsbindungswille
Rechtsbindungswille liegt vor, wenn man seinen Handlungen rechtliche Relevanz zukommen lassen und damit Rechtsfolgen auslösen will.
AGB: Prüfreihenfolge
1) Vorliegen von AGB
2) Geltungskontrolle (Einbeziehung der AGB in den Vertrag)
3) Auslegungskontrolle
4) Inhaltskontrolle (UWG8)
5) Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle
AGB - 1) Vorliegen von AGB
1) Vertragsbedingungen (=/=essentialia negotii)
2) vorformulierte Vertragsbedingungen, Formulierung durch Verwender nicht erforderlich
3) für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3) gedacht
4) Vertragsbedingung durch Verwender gestellt (take it or leave it)
5) Abgrenzung zum Individualvertrag, der ausgehandelt wird (inkl. Änderungsbereitschaft)
AGB - 2) Geltungskontrolle
> wirksam einbezogen in Vertrag + Verweis auf AGB
- Individualabreden gehen vor
- muss deutlich sichtbarer/ausdrücklcher Aushang bei Vertragsschluss sein
- zumutbar, Kenntnis vom Inhalt zu nehmen
- Einverständnis des Kunden
> Vollübernahme/Globalübernahme
- bei Globalübernahme -> Ungewöhnlichkeitsregel
“Hat eine Partei den AGB bloss global zugestimmt, so gelten jene Klauseln nicht, mit denen die Kundin nicht gerechnet hat und aus ihrer Sicht zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftigerweise auch nicht rechnen musste (gem. Vertrauensprinzip nicht vom Konsens gedeckt).”
- subj: Branchenunerfahrenheit
- obj: geschäftsfremder Inhalt
AGB - 3) Auslegungskontrolle
Grds.: obj. Auslegung
mehrdeutige Klauseln -> im Zweifel zu Lasten des Verfassers ausgelegt
AGB - 4) Inhaltskontrolle
UWG 8
Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
- Konsument (also nicht B2B)
- Missverhältnis = Abw. von disp. Recht
- erheblich: MV qualitativ und quantitativ relevant
- ungerechtfertigt = entspricht keinem legitimen Interesse des Veerwenders
- Verstoss gegen T&G
RF
- nicht Vertrag als solches nichtig, sondern ohne AGB gültig
- Lückenfüllung durch disp. Recht
- falls d.R. fehlt => hyp. Parteiwille
- Verbot geltungserhaltender Reduktion
nicht vergessen: zwingendes Gesetzesrecht wie OR100
DEF + VSS + RF clausula rebus sic stantibus
DEF
> c.r.s.s.: stillschweigende Klausel -> wird in jeden Vertrag hineingedacht
VSS
1) Veränderung der äusseren Umstände
2) Leistungserschwerung für Schuldner, Leistungsentwertung für Gläubiger führt zu Missverhältnis
3) Keine Risikozuweisung durch Vertrag an eine der Parteien
4) Veränderung Umstände unvorhersehbar
5))) Massstab ist Unzumutbarkeit
RF
h.M.: Vertragsanpassung durch Gericht
- Preisanpassung auf zumutbares Mass
- Gewährung von Erfüllungserleichterungen
- ultima ratio: Vertragsaufhebung
M.M.: Neuverhandlungspflicht
Abgrenzung zu OR119 vgl Folie178)
Abgrenzung zu OR24 vgl Folie179)
VSS Gültigkeit des Vertrages
1) Formmängel (OR11ff.)
2) Inhaltliche Schranken (OR19,20)
- Widerrechtlichkeit (OR19II/20I)
- Sittenwidrigkeit (OR19II/20I)
- Unmöglichkeit (OR20I)
3) Willensmängel (OR23ff.)
- Irrtum (OR23-OR27)
- Täuschung (OR28)
- Drohung (OR29/30)
4) Übervorteilung (OR21)
VSS Absichtliche Täuschung
1) Motivirrtum (auch unwesentliche)
2) Täuschungshandlung (Tun/Unterlassen, Unterlassen nur bei Ingerenz, Informationsassymetrie)
3) kein RF
4) KSZ (Täuschungshandlung > Irrtum > V-Abschluss)
5) Täuschungabsicht (alle obj. TB-Merkmale)
- mind. EV
6) RF: OR31
VSS und RF - Anfechtungserklärung
OR 31
VSS
1) Anfechtung erforderlich - muss zu verstehen geben, dass V nicht mehr einhalten will
2) innert Jahresfrist seit Entdeckung
RECHTSFOLGE
1) Vertrag fällt ex tunc dahin unabhängig der Theorie
2) Versprochene Leistungen nicht mehr zu erbringen
3) Rückabwicklung Sachleistung nach Vindikation (ZGB 641 II) und Geldleistung nach Kondiktion (OR 62 ff.)
- BGer: Ungültigkeitslehre - V ex tunc unwirksam, entfaltet keine Rechtswirkungen (erst mit Genehmigung wirksam)
- DE: Anfechtungstheorie - der einseitig unverbindliche V ist schwebend gültig, mit Anfechtung wird er ex tunc unwirksam
- Theorie der geteilten Ungültigkeit: für Irrenden ex tunc ungültig, für anderen bis zur Erklärung des Irrenden gültig
VSS Culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vertrauenshaftung aus OR41
“Haftung für schuldhaftes vertragswidriges Verhalten bei Abschluss des Vertrages”
- nicht nach TG verhalten
1) Vertragsverhandlungen
2) Schutzwürdiges Vertrauen
3) Verletzung v. vorvertraglicher Pflicht
4) Schaden
5) KSZ
6) Verschulden
Entschädigung bei c.i.c. für negatives Interesse
VSS Grundlagenirrtum
OR24I 4.
1) Motivirrtum
2) Wesentlichkeit
- subj.: irrtümlich vorgestellter SV für Irrenden notwendige Grundlage für Vertragsschluss
- obj.: durchschnittliche Drittperson in derselben Situation würde irrtümlich vorgestellten SV als notwenige Grundlage für Vertragsschluss erachten
3) Erkennbarkeit
- BGer und Teile der Lehre
- Wesentlichkeit des irrtümlichen SV muss für Vertragspartner erkennbar sein
VSS Bereicherung
OR62I
1) BEREICHERUNG
> h.L.: Vermögensorientierte Betrachtungsweise
Differenz zw. tatsächlichem Vermögensstand und demjenigen, den das Vermögen ohne den Bereicherungsvorgang hätte (Mehrung der Aktiven, Minderung der Passiven, Ersparnis notwendiger Ausgaben)
> M.M.: Gegenständliche Betrachtungsweise
Konkret empfangener Bereicherungsgegenstand wird bewertet: namentlich erlangte Sach-/Dienstleistung sowie der bezogene Nutzen (unabhängig ihrer Auswirkung auf Vermögenssituation)
2) ENTREICHERUNG & Konnexität
3) keine Rechtfertigung
4) keine Einrede/Einwendungen
inbs. Kondiktionssperren
a) frewillige und irrtumsfreie Zahlung einer Nichtschuld (63I)
b) Erfüllung verjährter Schuld/sittlicher Pflicht (63II)
c) Zahlung einer „Gaunerlohns“ (66)
5) Frist: 3 Jahre (OR67)
VSS Leistungskondiktion
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
1) bewusst
2) zweckgerichtet
3) Mehrung fremden Vermögens
Ausgeschlossen
- OR63I
- OR63II
- OR66
VSS Nichtleistungskondiktion
1) Bereicherung, die
2) nicht durch das Verhalten des Entreicherten bewirkt wird, sondern
3) durch das Verhalten des Bereicherten/eines Dritten/durch Zufall.
4) Vermögensverschiebung
Zuweisungstheorie:
zu prüfen, ob R seinem Inhaber zur konkreten Ausübung/Nutzung/Verwertung ausschliesslich zugewiesen
- absolute R: JA
- relative R: steht R durch Vertrag exkl. Entreichertem zu?
— falls Ja -> ungerechtfertigt
RF Bereicherungsanspruch
- in natura
- oder Wertersatz (nach Verkehrswert; subsidiär obj. Kriterien
Werveränderung: gutgläubiger Bereicherter, welcher Zeitpunkt massgebend
Nutzungen: in vollem Umfang zurückgeben; auch voller Erlös aus Verwertung des Bereicherungsgegenstandes und Zins
Anwendungsbereich - ungerechtfertigte Bereicherung (Konkurrenzen)
- vertragliche Ansprüche gehen vor
- Vindikation und akzessorische Besitzansprüche gehen vor
- GoA
— echte berechtigte GoA geht vor
— echte unberechtigte GoA geht nicht vor
— Anspruchskonkurrenz zu bösgläubiger Eigengeschäftsführung - Anspruchskonkurrenz zu Deliktsrecht (OR41)
VSS Verrechnung
OR120
1) Existenz zweier Forderungen
2) Gegenseitigkeit der Forderungen (nicht: Konnexität)
3) Gleichartigkeit der Forderungen (Geld/vertretbare Sachen)
4) Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung (Fälligkeit, Klagbarkeit, Einredefreiheit),, Erfüllbarkeit der Hauptforderung)
5) kein Verrechnungsausschluss (zB OR 125)
RF:
- Erlöschen der Forderungen mit Bezug auf Zeitpunkt, an dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (OR124II)
Erlass
OR115
„Gläubiger verfügt mit Einverständnis des Schuldners die völlige oder teilweise Aufhebung der Verpflichtung“
Rechtsnatur
– Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
– formlos, trotz Art. 12 OR – auch konkludente Zustimmung (Art. 6 OR)
– Verfügungsvertrag
VSS
0) Abgrenzung zur Abänderung (vgl. OR12)
1) G = HF
2) G hat Verfügungsmacht
3) keine Einschränkungen (zB Konkurs)
4) Zustimmung des S
5) str. causa
RF
→ Untergang der Hauptschuld mit allen Nebenrechten und Sicherungen (Art. 114 Abs. 1 OR)
Novation VSS + RF
OR116
VSS
1) Bestand alter Schuld
2) Begründung neuer Schuld
3) Neuerungswille der Parteien
RF
- Erlöschen alter Schuld mit allen Nebenrechten/Sicherheiten (vgl OR114I)
- Begründung neue Schuld
- Neubeginn Verjährung (OR127f.)
Konfusion
OR118
Vereinigung = Person des G und des S fallen in einer Person zusammen
VSS
1) Personenidentität hinsichtlich G und S tritt ein
2) Vermögensmassen sind identisch (kein Sondervermögen)
RF
- Untergang der Forderungen mit allen Nebenrechten
- Ausnahmen: OR118III
Hilfspersonenhaftung
OR101
VSS
1) Hilfsperson wird beigezogen
- jede Person die mit Wissen und Willen des S an Erfüllungshandlung beteiligt
2) Funktioneller ZSH
- zw. schädigender Handlung und v-licher Pflicht; in Ausübung der Pflicht, nicht in Gelegenheit
3) Hypothetische Vorwerfbarkeit
- muss S vorwerfbar sein, hätte dieser selbst vorgenommen
4) keine Wegbedingung der Haftung nach OR101II
VSS Gläubigerverzug
OR91
1) Nicht Annahme trotz gehörig angeboten
- L erfüllbar
- Anbieten der L
- bei Holschuld durch Verbaloblation
- bei Bringschuld durch Realoblation
2) Verhinderung der Erfüllung durch G in
3) ungerechtfertigter Weise, d.h. aus persönlichen und nicht-objektiven Gründen
Berechnung Verjährungsfrist
= Hinderung der Durchsetzbarkeit aufgrund Einrede des S
- relative/absolute Verjährungsfrist unterscheiden
- Sondervorschriften beachten
1) Verjährungsbeginn bestimmten
- regelmässig OR130 iVm OR75
2) anwendbare Verjährungsfrist bestimmen
- OR127
3) Berechnung nach OR132 und OR77f.
VSS Verwirkung
ZGB2II
= Untergang des subj. R infolge Ablauf einer Frist
1) Zeitablauf durch überlange Untätigkeit des Berechtigten
2) Untätigkeit steht einem Verzicht des Berechtigten gleich: Kenntnis/Erkennbarkeit für beide
3) verspätete Geltendmachung ist arglistig
=> von Amtes wegen zu berücksichtigen
VSS Stellvertretung
1) Abgrenzung zu Botenschaft (OR27)
- Bote nur da zur Übermittlung einer WE
- StV eigenen Handlungsspielraum für eigene WE
2) Abgrenzung direkte/indirekte StV (OR32)
3) VSS direkte StV
3.1) Zulässigkeit der Vertretung
- im Grds. zulässig
- Ausnahme: höchstpersönliche Geschäfte (19II) oder vertragl. Ausschluss
3.2) Handlungsfähigkeit
- UF des Stellvertreters
- RF des Vertretenen (repi = HF des Vertretenen)
3.3) Abgabe einer WE durch Stellvertreter
3.4) Offenkundigkeit der Stellvertretung (32II)
3.5) Vertretungsmacht
3.5.1) Vertretungsbefugnis/innere Vollmacht (33II)
= RG, Umfang ist festzulegen
3.5.2) Genehmigung (38I)
3.5.3) Gutglaubensschutz des Dritten (33III)
Übervorteilung
OR21
1) offenbares Missverhältnis
2) Notlage/Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
3) Ausbeutung
- jmd. in ungünstige Lage bringen
4) Frist
- OR21II/31
Zession VSS
OR164
1) Verfügungsmacht des Zedenten
- Zedent verfügungsbefugt
- fehlt dem Forderungsinhaber nach Konkurseröffnung
- bei Mehrfachzession der gleichen Forderung: Unwirksamkeit der folgenden Abtretungen mangel Vfg-Befugnis
2) Einhaltung der Form (165)
3) Abtretbarkeit der Forderung (164)
4) Bestimmbarkeit der Forderung
- Forderung nach S, Höhe, Rechtsgrund individualisierbar
- künftige Forderungen: bestimmbar reicht nach BGer
— Durchgangstheorie: h.L. künftige Forderung entsteht in Person des Zedenten
— Unmittelbarkeitstheorie: die künftige Forderung entsteht von vornherein bei Zessionar
5) Schranke von ZGB27II (z.B. Globalzession in ewige Zukunft)
- RF: BGer: alle unwirksam; a.A. Teilunwirksamkeit falls 1) von Parteiwillen getragen und 2) mit Bestimmheitsgrds. vereinbar
Abtretung RF
FORDERUNGSÜBERGANG
- Zessionar neuer G des S
- bei zukünftigen Forderungen erst mit Entstehen der Forderung (vgl. andere Karteikarte)
VORZUGS- UND NEBENRECHTE
- 170I : dispositiv
- Vorzugsrechte wie Konkursprivilegien (SchKG 146, 219)
- Nebenrechte: Recht auf Zinsen, Sicherungsrechte, auch Gestaltungsrechte als Annex zur Forderung (str.)
warum? - neuer G der Gestaltungsrecht braucht, griffe in fremdes Schuldverhältnis ein : zB Rücktrittsrecht
Abtretung - Schuldnerschutz
a) Notifikation (167)
- nach Notifikation kann S befreiend an Zessionar leisten, bis zur Notifikation kann S befreien an Zedenten leisten
- str.: Zugangsprinzip wie immer; oder Kenntnisnahme (Babu: S-Schutz)
b) Prätendentenstreit (168)
- Erlaubnis an S, sich durch Hinterlegung zu befreien
c) Einreden und Einwendungen (169I)
- S kann Zessionar Einwendungen, die er ggü. Zedent hatte, entgegenhalten
d) Verrechnung ggü. Zessionar (169II)
- S bewahrt das Verrechnungsrecht aus Verhältnis zum Zedenten auch im Verhältnis zum Zessionar, sofern die Forderung nicht nach der abgetretenen Forderung fällig wird
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter / Vertrauenshaftung
VSS und RF
1) Näheverhältnis zw. G und Drittem sowie Leistungsnähe zum V
- Dritter kommt bestimmungsgemäss mit Hauptleistung des V in Berührung
2) Schutzwürdiges Interesse des G an Einbeziehung des Dritten in vertraglichen Schutzbereich
- v.a. familienrechtliche, zunehmend auch wirtschaftliche Erwägungen
- Interessengleichlauf nicht mehr notwendig
3) Erkennbarkeit beider Kriterien für S
4) Erfüllung aller VSS vertraglicher Haftung (zB 97)
RF
(quasi-)vertragliche SE-Ansprüche des Dritten
VSS Rechtsscheinhaftung
> nicht allgemein anerkannt
einzelne TB sind kodifiziert
1) Setzung eines Rechtsscheint-TB
2) Vertrauen eines Dritten auf Rechtsschein
3) Investition des Dritten auf Rechtsschein
4) Zurechenbarkeit des Dritten auf Rechtsschein
5) Zumutbarkeit der Haftung
VSS interne Schuldübernahme
OR175
= Befreiungsversprechen eines Dritten ggü. dem S
1) übertragbare Schuld (Ausnahme: OR68)
2) falls Schuld selbst formbedürftig, Formbedürftigkeit der Übernahme
- keine Wirkung ggü. G, S dadurch nicht befreit
externe Schuldübernahme
DEF und VSS
OR176-180
= Dritter verpflichtet sich vertraglich mit G dazu, eine Forderung des alten S zu übernehmen
VSS
1) übertragbare Schuld
2) gültiger Schuldübernahme-V zwischen G und Neuschuldner
3) Verfügungsmacht des G über Schuld
- Beteiligung des S nicht notwendig (176I)
Achtung: bei Dahinfallen des Übernahme-V => Verpflichtung des Alt-S lebt wieder auf (180I)
RF
- S wird befreit
- Dritter wird verpflichtet (176) = Schuldnerwechsel (178)
Vertragesübernahme
VSS
= gesamtes V-Verhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten wird von einer bisher nicht beteiligten Person übernommen
- Innominatkontrakt
- nicht nur Einzelforderung, gesamtes S-Verhältnis
- nicht nur neuer S, sondern neuer V-Partner
- zweiseitiges RG, nur zwischen ausscheidendem V-Partner und Übernehmer
VSS
1) dreiseitiger Vertrag “sui generis”
V zw. ausscheidender V-Partei, verbleibendem V-Partner und neuer V-Partei
RF
alle mit V zsh R gehen auf Übernehmer über (auch Gestaltungs-R)
Vertragsbeitritt
DEF, RF und VSS
= Dritter tritt nachträglich auf Seiten einer V-Partei in ein bestehendes V-Verhältnis ein
- nicht Ersatz eines V-Partner, sondern neu zwei V-Partner
VSS
1) Zustimmen von Seiten der Partei, Gegenpartei und Dritten
RF
Solidarität
Irrtum anfechten
letzte OR üebig naluiege
Leistungsunmöglichkeit
DEF + anwendbare Norm
Schuldner erfüllt nicht, weil Leistung nicht (mehr) möglich ist
> OR97I
OR119
Positive V-Verletzung
DEF + anwendbare Norm
S erfüllt zwar, aber schlecht bzw. verletzt dabei eine Nebenpflicht
> OR97I
S-Verzug
DEF + anwendbare Norm
S erfüllt nicht, obwohl die Leistung möglich wäre
> OR102ff.
G-Verzug
DEF + anwendbare Norm
G nimmt die korrekt angebotene Leistung nicht an oder verweigert Mitwirkung
OR91ff.
Anspruchskonkurrenz
- Schuldnermehrheit
- Abgrenzung OR50I und OR50II
- echte (50I): mehrere Schädiger gemeinsam verursacht und verschuldet
- unechte: nope
- mehrtypisch; mehrere Schädiger aus verschiedenartigen Rechtsgründen
- eintypisch: unabhängig voneinander aus gleichartigem Rechtsgrund - Aussenverhältnis
- Innenverhältnis/Regress
- i.d.R. Kaskadenordnung nach OR51II
Irrtum über zukünftige Sachen
- Hinreichend konkrete Fehlprognose
- Eintritt durfte objektiv als sicher angenommen werden
- Erkennbarkeit
VSS Vertrauenshaftung
• Sonderverbindung (Konzernverbund - BGE 120 II 331; Verbandssportler
– BGE 121 III 350; nicht: (Gutachter) Liegenschaftsschätzer und späterer Käufer –
BGE 130 III 345)
• Vertrauenstatbestand
• Vertrauen und -dürfen
• Vertrauensdisposition
• Vertrauensenttäuschung
• verursachter Schaden
VSS und RF Konventionalstrafe
Voraussetzungen:
• Eintritt der Bedingung (Nicht-, Spät- oder Schlechtleistung)
• Verschulden (Art. 163 II OR; abweichende Vereinbarung möglich)
• Nicht: Schaden (Art. 161 I OR: ↔ vereinbarte Schadens
pauschalierung)
Rechtsfolgen:
Verhältnis zum Erfüllungsanspruch:
o Mangels anderer Abrede: Wahl zwischen Erfüllung des Vertrages
oder Konventionalstrafe (Alternativität → Art. 160 I OR) o Ausnahme: Kumulation, sofern Konventionalstrafe für
Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsorts
geschuldet (Art. 160 II OR) o abweichende Vereinbarung möglich
Verhältnis zum allfälligen Schaden:
o Schadenersatzforderung (Konventionalstrafe < effekt. Schaden)
→ Aber: Verschuldensnachweis bei G (Art. 161 II OR)
• Gerichtliches Mässigungsrecht (Art. 163 III OR)
KKG: VSS und RF
- I. Anwendungsbereich
1. persönlicher Bereich
aa. Borger = nat. Pers. nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken
bb. Darleiher = Darlehen gewerbsmässig
2. sachlicher Bereich
aa. Nicht durch Pfand gesichert
bb. Entgeltlich
3. Höchst- und Mindestbeträge
aa. Mind. 500.-
bb. max. 80’000.-
4. Laufzeit
aa. mind. 3 Monate - II. Kreditfähigkeitsprüfung
- leichte Verletzung der Prüfungspflichten → Verlust, Zinsen und Kosten
- schwere Verletzung der Prüfungspflichten → Verlust alles
- III. Form
- Vertrag schriftlich (mit allen wichtigen Angaben)
aa. u.A. effektiver Jahreszins: “Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten in Jahresprozenten des gewährten Kredits” = wesentlicher Vertragsbestandteil - Borger muss Kopie erhalten
- RF = Nichtigkeit → Borger muss Darlehen (in **gleichen Raten **wie abgemacht) zurückzahlen, ohne Zinsen und Kosten
- Vertrag schriftlich (mit allen wichtigen Angaben)
Rechtsgewährleistung: VSS und RF
- I. Rechtsgewährleistung Art. 192 Abs. 1 OR VSS:
- ein Dritter besserer Rechtsgründe
aa. bereits bei Vertragsschluss bestandener - Kaufgegenstand entzieht
- Nach Übergabe der Sache an Käufer
- Kein Ausschluss der Eviktionshaftung (OR 192 II & III)
aa. vertraglich beschränkt oder gänzlich weggebunden
bb. Käufer kannte die Gefahr der Entwehrung - Verjährung
aa. keine gesonderte Vorschrift über die Verjährung → Art. 127 OR
bb. strittig: Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Übergabe oder bei Verlangen der Herausgabe
- ein Dritter besserer Rechtsgründe
- II. Rechtsgewährleistung Art. 192 Abs. 1 OR RF: (OR 195)
- Rückerstattung des Kaufpreises
- Zinsen
- Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen
- Verwendungsersatz
- Ersatz der Kosten des mit dem Dritten geführten Prozesses
- Ersatz des sonstigen unmittelbar verursachten Schadens
- Bei Verschulden → weiteren Schaden
- III. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen
- Schadenersatzansprüche aus Art. 97 ff. OR
aa. kann alternativ zur Rechtsmängelhaftung geltend gemacht werden. - Schadenersatzansprüche aus Art. 41 OR
aa. kann alternativ zur Rechtsmängelhaftung geltend gemacht werden. - Willensmängel
aa. kann alternativ zur Rechtsmängelhaftung geltend gemacht werden. (→ anders bei der Sachgewährleistung)
- Schadenersatzansprüche aus Art. 97 ff. OR
Gefahrtragung bei Kaufverträgen OR 185
- Stückkauf grundsätzlich→ bei Vertragsschluss
- Ausnahmen:
aa. vertraglich anders Abgemacht
bb. restriktive Auslegung → besondere Umstände weit auszulegen
cc. besondere Umstände: “Nach h.L. müssen die Ausnahmen extensiv interpretiert werden, wodurch der Anwendungsbereich der Regeln eingeschränkt wird. Namentlich rechtfertigt sich eine Ausnahme, wenn das zeitliche Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Verfügungsgeschäft durch Umstände begründet ist, die dem Verkäufer zuzurechnen sind.” - Bei Gattungskauf → Ausgesondert (und falls abgemacht) zum Versand abgegeben
- Suspensiv bedingte Verträge wirken auch auf Gefahrübergang aufschiebend
Verzug im Werkvertrag: VSS
- I. Verzug Besteller
- richtet sich nach OR 102 ff. (weil Leistungspflicht = Zahlung Werklohn)
- II. Verzug Unternehmer
-
Ablieferungsverzug
aa. allgemeine Regeln nach OR 102 ff. (vergleichbar Übergabe Kaufsache) -
Herstellungsverzug (OR 366 I)
aa. Anwendbar für Fälle vor Eintritt des Ablieferungstermins, d.h. vor Fälligkeit, damit der Besteller auch vor Ablieferungsdatum vom Vertrag zurücktreten kann. (antizipierter Vertragsbruch)
bb. VSS:
aaa. Verspätung bei der Ausführung des Werks (alternativ)
bbb. beginnt Werk nicht rechtzeitig
ccc. auf vertragswidrige Weise verzögert
ddd. Rechtzeitige Vollendung des Werks ist nicht mehr vorauszusehen
cc. Objektive Pflichtwidrigkeit des Unternehmers, kein Verschulden
notwendig
dd. Mahnung (OR 102 I), oder die Mahnung von vornherein nutzlos
ee. BGer: Ansetzen einer Nachfrist (OR 107; Ausnahme OR 108).
ff. Keine Erfüllung innerhalb der Nachfrist
-
Ablieferungsverzug
Verzug im Werkvertrag: RF
nur Herstellungsverzug (OR 366 I)
-
I. RF:
1. Rücktritt
aa. Grundsatz: Vertragsauflösung ex tunc.
bb. Begonnene Ausführung: Wahlweise Auflösung ex nunc
cc. keine Rückabwicklung des Vertrages
dd. Vergütungspflicht für ausgeführte Teile
2. Verschulden des Unternehmers zudem:
aa. Schadenersatz nach OR 109 II oder
bb. Verzicht auf noch offene Werkleistung und Ersatz des
Erfüllungsschadens nach OR 107 II.*
Arten von Mietsachen
- I. bewegliche Sachen
- II. unbewegliche Sachen
1. Fahrnisbauten
2. Einstellplätze
3. Wohn- und Geschäftsräume
aa. Wohnräume
aaa. Familienwohnungen
bbb. Möblierte Zimmer
ccc. Ferienwohnungen
ddd. Luxuswohnungen
bb. Geschäftsräume
Arten von Mängeln im Mietrecht
- I. Schwere Mängel
- Tauglichkeit zum Gebrauch= ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt.
- Vitale Interessen gefährdet.
- Vorausgesetzte oder vereinbarte Nutzung (teilweise) verunmöglicht.
- II. Mittelschwere Mängel
- Tauglichkeit zum Gebrauch= vermindert.
- Gebrauch der Sacheum mind. 5% vermindert / falls dauerhafte Mängel: 2%(BGE 135 III 345).
- III. Leichte Mängel
1. Tauglichkeit zum Gebrauch = nicht oder unwesentlich beeinträchtigt.
2. Können durch kleine Ausbesserungen oder Reinigung behoben werden = Teil des kleinen Unterhalts
RF bei Mängeln an der Mietsache
- I. Bei der Übergabe / während der Mietdauer Rechtsbehelfe des Mieters nach OR 259a ff.:
- Mängelbeseitigung (OR 259a I lit. a / 259b / 259c)
- Herabsetzung Mietzins (OR 259a I lit. b / 259d)
- Schadenersatz (OR 259a I lit. c / 259e)
- Übernahme des Rechtsstreits verlangen (259a I lit. d / 259f)
- Hinterlegung Mietzins (OR 259a II / 259g ff.).
- II. Vermieter unterlässt Beseitigung (trotz Kenntnis):
- Kündigung (OR 259b lit. a);
- Ersatzvornahme (OR 259b lit. b).
Gründe für ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (Bsp.)
- Art. 257d Abs. 2 OR: Zahlungsrückstand des Mieters;
- Art. 257f Abs. 3 und 4 OR: Verletzung der Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht
- Art. 259b lit. a OR: Verletzung der Pflicht zur Mängelbeseitigung
- Art. 261 OR: Dringender Eigenbedarf beim Kauf eines Mietobjekts
- Art. 266h OR: Konkurs des Mieters
- Art. 266i OR: Tod des Mieters.
Pflichten nach Ende des Mietverhältnisses
- I. Mieter: Rückgabe der Kaufsache:
- Zustand muss vertragsgemässemGebrauch entsprechen.
- Abnützungen dieser Art sind nicht vom Mieter zu tragen (OR 267 I).
- II. Vermieter: Freigabe der Sicherheitsleistung (OR 257e):
- Vornahme der nötigen Handlungen zur Freigabe;
- Ggf. abzüglich Schadenersatzforderungen
Mietrechtliche Schutzvorschriften (Arten und Artikel)
- Die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse (OR 269 ff.)
- Die Anfechtung der Kündigung (OR 271 f.)
- Die Erstreckung des Mietverhältnisses (OR 272 ff.).
Missbräuchlicher Mietzins
- I. Anfechtung eines bestehenden Mietzinses (OR 270a)
- II. Anfechtung einer Mietzinserhöhung (OR 270b)
- III. Problematik: Nachweis der Orts-und Quartierüblichkeit.
Rechtsprechung:- Bis anhin: Vermutung der Missbräuchlichkeit einer Erhöhung über 10%.
Kündigungsschutz
- I. Nichtigkeit der Kündigung
- Schwerer Mangel = Nichtige Kündigung (bspw. Missachtung gesetzlicher Formvorschriften).
- II. Anfechtbarkeit der Kündigung
- Inhaltlicher Mangel = Anfechtbare Kündigung
(bspw. Verstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. OR 271 I).
- Inhaltlicher Mangel = Anfechtbare Kündigung
- III. Erstreckungsmöglichkeit (OR 272)
- Vorausgesetzt ist eine gewisse Härte
aa. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
bb. einer Ortsbindung
cc. der lokalen Wohnungssituation - Interessensabwägung mit Interessen der Vermieterin
- Ausserdem kein Ausschluss von Gesetzes wegen (OR 272a).
- Max. Erstreckung:
aa. Wohnräume 4 Jahre (OR 272b I).
bb. Geschäftsraume 6 Jahre (OR 272b I).
cc. Eine längere Erstreckung durch Vereinbarung ist möglich (OR 272b II).
- Vorausgesetzt ist eine gewisse Härte
aliud und peius
- I. Gehört der Leistungsgegenstand noch der vereinbarten Gattung an (peius) handelt es sich um einen Fall der Schlechtleistung, auf den vorrangig Gewährleistungsrecht (Art. 197 ff., 367 ff.) anzuwenden ist.
- II. Zählt das geleistete Objekt demgegenüber zu einer anderen als der vereinbarten Gattung (aliud), liegt Nichterfüllung vor, und Art. 97 ff. greifen ein (BGE 121 III 458; BK-Weber, N 85).
Ausschlussgründe der Haftung bei Werkmängeln
- I. Mangelhafter Stoff des Bestellers (OR 365 III);
- Erkannte Mängel sind anzuzeigen.
- Mängel, die die Unternehmerin hätte erkennen müssen, sind erkannten
Mängeln gleichgestellt. Die Unternehmerin hat Werkstoff zu prüfen.
- II. Selbstverschulden des Bestellers (OR 369);
- Mängelhaftung der Unternehmerin für Mängel, die aufgrund Weisungen des Bestellers entstanden sind, entfällt bei ausdrücklicher Abmahnung.
- Die Unternehmerin muss zum Ausdruck bringen, dass erteilte Weisungen zu einem Werkmangel führen können.
- III. Ausdrückliche oder konkludente Genehmigung des Werks (OR 370).
- Hinweis: Genehmigung umfasst nur offene Mängel.
Mängelrechte bei Werkmängeln: Rücktritt/Wandelung
- Rücktritt OR 368 I
aa. erheblicher Mangel
bb. Interessenabwägung → (Grad des Verschuldens/Behebbarkeit des Mangels)
cc. Werken auf Grund und Boden des Bestellers, nur wenn:
aaa. wenn Werk nur mit unverhältnismässigem Nachteil entfernbar ist.
bbb. Keine Unverhältnismässigkeit liegt vor, wenn das Werk unbrauchbar ist oder Gesundheit/Leib und Leben von Personen gefährdet und keine Schutzmassnahmen zur Verfügung stehen.
Mängelrechte bei Werkmängeln: Minderung
- Minderung OR 368 II
aa. gleich wie Rücktritt nur Mangle geringer
Mängelrechte bei Werkmängeln: Nachbesserung
- Nachbesserung OR 368 II
aa. Mängelbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich
bb. Keine übermässigen Kosten der Nachbesserung
cc. Gegenüberstellung von Vorteilen, welche die Nachbesserung für Besteller bringt, und Kosten der Nachbesserung für Unternehmerin.
dd. Verhältnis Nachbesserungskosten zum Werklohn?
ee. Str. ob bei zugesicherten Eigenschaften anwendbar. (vgl. BGE 93 II 317)
ff. Bei Verzug der Nachbesserung -> Anwendbarkeit: OR 102 ff.
aaa. Bei Rücktritt nach OR 107 II wird die Ausübung des Nachbesserungsrechts aufgehoben und die ursprünglichen Gewährleistungsbehelfe leben wieder auf.
bbb. Wenn an Nachbesserung festgehalten wird: analoge Anwendung von OR 366 II möglich, d.h. Ersatzvornahme ohne richterliche Ermächtigung. - Erstellung eines neuen Werks?
aa. eigentlich nicht ausser:
aaa. Wenn Nachbesserung obj. unmöglich ist, die Neuherstellung aber möglich bleibt, besteht Recht auf Neuherstellung, wenn dadurch nicht übermässige Kosten verursacht werden.
bbb. Unternehmerin ist berechtigt, Neuherstellung
anstatt der Nachbesserung vorzunehmen, wenn
Interessen des Bestellers dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Mängelrechte bei Werkmängeln: Schadenersatz
- Schadenersatz.
aa. Kumulativ zu anderen Gewährleistungsrechten.
bb. Keine Kausalhaftung; Verschulden wird vorausgesetzt.
cc. Keine Unterscheidung zw. mittelbarem und unmittelbarem Schaden.
dd. Schadenersatzanspruch bezieht sich auf Mangelfolgeschäden:
ee. Bsp. *Merkantiler Minderwert der Sache; Miete einer Ersatzwohnung, Unbewohnbarkeit des mangelbehafteten Hauses bis zur Nachbesserung; Brandentstehung wegen fehlerhafter Montage eines Rauchabzugrohrs; Produktionsausfall; Mietausfall. *
ff. ≠ Minderwert der Sache.
gg. ≠ Schäden, welche nicht durch den Werkmangel verursacht werden.
hh. Keine alternative Anwendbarkeit von OR 97 I.
Ersatzvornahme Werk
- I. VSS:
- Mangelhafte / sonst wie vertragswidrige Werkherstellung muss sich während Ausführung bestimmt voraussehen lassen. Mangelhafte Werkerstellung: bereits im Stadium der Werkausführung erkennbar.
- Sonst vertragswidrige Werkherstellung: z.B. Einsetzen von Dritten entgegen OR 364 II.
- Verschulden entgegen Wortlaut nicht notwendig. Es genügt, dass den Besteller kein Selbstverschulden trifft.
- Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Ersatzvornahme.
- Frist und Androhung können bei erkennbarer Unfähigkeit od. Unwilligkeit des Unternehmers unterbleiben.
- II. RF:
- Rechtsfolge: Übertragung der Verbesserung oder Fortführung des Werkes auf einen Dritten.
- Selbstvornahme durch Besteller anstelle von Übertragung möglich.
- Kosten und Gefahr zulasten des Unternehmers (= Aufwendungsersatz ≠ Schadenersatz)
- Alternativ: nach Art. 107 Abs. 2 OR vorgehen und die daraus entstehenden Behelfe ergreifen (BGE 126 III 230, E. 7 a.bb.)
Bürgschaft: Form
- I. Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte unterliegen dem Formzwang nach Art. 493 OR: -> diese sind:
- Unterschrift des Bürgen
- Bezeichnung des Gläubigers (mindestens bestimmbar)
- Angabe der Art der Schuld
- Bürgschaftserklärung als solches
- zahlenmässig bestimmter Höchstbetrag
- allfällige Schlechterstellungen gegenüber der gesetzlichen Bürgenstellung
- II. Wenn Bürge = natürliche Person + Haftungsbetrag mehr als CHF 2000
- öffentliche Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR)
- Auch wenn die Bürgschaft in mehrere Bürgschaftserklärungen ( ≤ 2000.- ) aufgeteilt wird (Art. 493 Abs. 4 OR).
- III. Wenn Bürge = jur. Pers.
1. Schriftlichkeit und insb. schriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages (OR 493 I). - IV. Die Nichteinhaltung der Form führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Bürgschaft
- V. Die Änderung des Betrages oder des Zinssatzes der ursprünglichen Schuld bewirkt keine Novation, weshalb auch nicht die Abgabe einer neuen Bürgschaft erforderlich ist (Urteil des BGer 4A_466/2015, E. 3).
Bürgschaft: Arten
- I. Einfache Bürgschaft (OR 495)
- Leistungspflicht des Bürgen ist subsidiär (VSS anderes Kärtchen)
- II. Solidarbürgschaft (OR 496)
- solidarische Verpflichtung des Solidarbürgen zur Begleichung der Hauptschuld. Der Solidarbürge kann bereits vor dem Hauptschuldner belangt werden (Vorbehalt VSS)
- III. Mitbürgschaft (OR 497)
- Mehrere Personen stehen für die gleiche Schuld als Bürgen ein.
- Unabhängige Haftung jedes Nebenbürgen für die gesamte Schuld (uneigentliche Mitbürgschaft) Bürgen wissen nicht, dass die Schuld gleichzeitig von einem Nebenbürgen gesichert wird
- IV. Nachbürgschaft (OR 498 I)
- Nachbürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der vom Vorbürgen übernommen Verbindlichkeit
- V. Rückbürgschaft (OR 498 II)
- Rückbürge verpflichtet sich, dem zahlenden bürgen für den Rückgriff einzustehen, dir diesen gegen den Hauptschuldner zusteht
Einfache Bürgschaft: Belangbarkeit VSS
- I. Einfache Bürgschaft (OR 495):
- Leistungspflicht des Bürgen ist subsidiär; er kann erst belangt werden, wenn der Hauptschuldner
aa. in Konkurs geraten ist
bb. die Nachlassstundung erhalten hat
cc. bis zu definitivem Verlustschein betrieben wurde
dd. seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann,
ee. Durch Auslandswohnsitz eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
- Leistungspflicht des Bürgen ist subsidiär; er kann erst belangt werden, wenn der Hauptschuldner
- II. RF: ⇒ Einrede der Vorausklage
Solidarbürgschaft: Belangbarkeit VSS
- I. Solidarbürgschaft (OR 496): solidarische Verpflichtung des Solidarbürgen zur Begleichung der Hauptschuld. Der Solidarbürge kann bereits vor dem Hauptschuldner belangt werden, vorausgesetzt:
- Hauptschuldner ist mit seiner Leistung in Verzug und es wurde erfolglos gemahnt
- Seine Zahlungsunfähigkeit ist offenkundig
Sittenwidrigkeit (def.)
Sittenwidrig ist ein Vertrag, der gegen offensichtliche, rechtsimmanente Ordungsgedanken der Rechtsordnung verstösst (OR 19)
Bürgschaft VSS: (grob)
- Gültiger Bürgschaftsvertrag
- Fälligkeit der Hauptschuld
- Belangbarkeit
- Keine Einreden und Einwendungen
Bürgschaft: Einreden
- I. Keine Einreden und Einwendungen:
- Bürge ist berechtigt und verpflichtet sämtliche Einreden und Einwendungen geltend zu machen, die dem Hauptschuldner zustehen und sich nicht auf dessen Zahlungsunfähigkeit stützen (OR 502 I).
aa. Konsequenz der Akzessorietät
bb. Ausnahmen:
aaa. OR 492 III (Wenn Bürge Willensmängel des Schuldners kannte)
bbb. OR 502 I S. 2 (Wenn Schuldner im Irrtum war oder vertragsunfähig oder die Forderung gegen ihn verjährt ist und der Bürge die im Moment der Bürgschaftserklärung wusste) - Unterlässt der Bürge, die ihm zustehenden Einreden und Einwendungen geltend zu machen, so verliert er u.U. den Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner (OR 502 III).
- Darüber hinaus stehen dem Bürgen die Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag zur Verfügung.
- Bürge ist berechtigt und verpflichtet sämtliche Einreden und Einwendungen geltend zu machen, die dem Hauptschuldner zustehen und sich nicht auf dessen Zahlungsunfähigkeit stützen (OR 502 I).
Bürgschaft: Beendigungsgründe
- I. Unselbständige Untergangsgründe:
- Erlöschen der Hauptschuld (OR 509)
- II. Selbständige Untergangsgründe:
- Erfüllung durch den Bürgen: Bezahlung (BGE 70 II 271)
- Zeitablauf: Bürgschaft natürlicher Personen: 20 Jahre nach Eingehung (OR 509 III-VI)
- Rücktrittserklärung des Bürgen bei Bürgschaftserklärungen für künftige Forderungen (OR 510 I-II)
- Erlöschen von einer Bürgschaft auf bestimmte Zeit und evtl. Leisten Realsicherheit (OR 510 III-V)
- Beendigungsmöglichkeiten bei einer unbefristeten Bürgschaft (OR 511 I)
- Weitere: Verrechnung (OR 121), Entlassung, Novation (OR 116)
Innominatverträge: Arten
- I. Gemischte Verträge
- Kombination von Tatbestandsmerkmalen verschiedener Vertragstypen
aa. Kombinationsverträge (Gesamtarchitektenvertrag)
bb. Verträge mit atypischer Gegenleistung (Hauswartswohnung)
cc. Typenvermengung (gemischte Schenkung) - aufgepasst mit zusammengesetzten Verträgen = zwei, zwei, Verträge, die miteinander gekoppelt sind (Hauswart → Arbeitsvertrag und Mietvertrag → Wohnung ist nicht gleich Gegenleistung für Arbeit → wird aber bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch aufgehoben → csqn)
- Kombination von Tatbestandsmerkmalen verschiedener Vertragstypen
- II. Verträge sui generis
- Verwendung von schwergewichtig gesetzlich nicht geregelten Elementen
aa. Lizenzvertrag
bb. Leasingvertrag
cc. Alleinvertriebsvertrag
dd. Franchisevertrag
ee. Factoringvertrag
- Verwendung von schwergewichtig gesetzlich nicht geregelten Elementen
Innominatverträge: Theorien
- I. Absorptionstheorie
- II.Kombinationstheorie
- III. Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnung
- IV. Theorie der analogen Rechtsanwendung
- V. Kreationstheorie
- Diese Theorien beziehen sich (nur) auf Normen des OR BT. AT ist auch auf Innominatverträge anwendbar
Innominatverträge: Absorptionstheorie
- I. Bei gemischten Verträgen ist das Recht des dominanten Vertragstyps anzuwenden
- Beispiel: Gemischte Schenkung mit symbolischem Kaufpreis
- Kaufvertrag mit nebensächlicher Montagepflicht
- II. Nachteil: führt bei echter Mischung zu undifferenzierter
Zuordnung.
Innominatverträge: Kombinationstheorie
- I. Vertrag besteht aus mehreren geregelten Tatbestandselementen für jedes Vertragselement gelten die Rechtsfolgen des jeweiligen Nominattyps
- Architekturvertrag: Haftung für die mangelhafte Planung aus
Werkvertrag, für mangelhafte Bauleitung aus Auftrag (BGE 109 II 462).
- Architekturvertrag: Haftung für die mangelhafte Planung aus
- II. Nachteil: Gesamtkontext des Vertrags wird
auseinandergerissen, ggf. widersprechende Rechtsfolgen
Innominatverträge: Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnung
- I. Weiterführung der Kombinationstheorie.
- Es sollen nur jene Typennormen auf einen konkreten Fall angewendet werden, die zu einem sachgerechten Ergebnis führen.
- II. Nachteil: Lösungen sind schwer antizipierbar; Rechtsunsicherheit
Innominatverträge: Theorie der analogen Rechtsanwendung
Gesetzliche Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern nur analog anwendbar.
Innominatverträge: Kreationstheorie
Richter soll für atypische Verträge wie ein Gesetzgeber Regeln schaffen
Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
- Bei allen gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnisse wird eine Kündigung dann ermöglicht, wenn die Fortführung des Vertrags** nicht zugemutet** werden kann (OR 266g, OR 337, OR 418r).
- Gilt auch für Innominatverträge
- Wenn befristet -> Ablauf der Frist
- Wenn unbefristet Kündigung (vertraglich und gesetzlich geregelt)
Leasingvertrag: Arten
- I. Direktes Leasing (Herstellerleasing):
1.Hersteller finanziert das Leasing
2.Leasingnehmerin zahlt die Leasingraten direkt an den Hersteller
3.In der Praxis von geringer Bedeutung. - II. Indirektes Leasing (Regelfall in der Praxis):
- Dreiecksverhältnis
- Leasingnehmerin wählt beim Verkäufer das Leasingobjekt aus.
- Leasinggeber erwirbt den Gegenstand direkt vom Verkäufer und überlässt ihn der Leasingnehmerin zum Gebrauch.
- Das Eigentum bleibt beim Leasinggeber
- III. Nach dem Leasingobjekt
- Mobilienleasing: Leasing einer beweglichen Sache.
- Immobilienleasing: Leasing einer unbeweglichen Sache
- IV. Nach dem Zweck des Leasingobjekts
1. Konsumgüterleasing: Leasingobjekt wird zu **privaten Zwecken **gebraucht
2. Investitionsgüterleasing: Leasingobjekt wird für den Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt und dient gewerblichen Zwecken
Leasing und KKG
- Art. 8 Abs. 1 KKG
- Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13–16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19–24, 25 Absätze 1 und 32, 26, 29 und 31–40.
- h.M. ist trotz des Fehlens in KKG 8 I auch KKG 7 I lit. e für den Leasingvertrag anwendbar (500.- bis 80’000.-)
Leasingvertrag: Form und Inhalt
- I. Investitionsgüterleasing: keine Formvorschriften
- Konsumgüterleasing
- Anwendungsbereich des KKG
aa. schriftlich
bb. Leasingnehmer erhält eine Vertragskopie
cc. Vertrag muss die Bestandteile nach KKG 11 II lit. a –h beinhalten
dd. Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen
- Anwendungsbereich des KKG
Leasingvertrag: Pflichten der Parteien
- I. Leasingnehmer
- Tragung sämtlicher Kosten, inkl. aussergewöhnlicher Unterhalt, und der Prämien für die Versicherung des Leasingobjekts
- II. Leasinggeber
- Überlassung der Sache zum Gebrauch und zur Nutzung
- Wenn KKG → Kreditfähigkeitsprüfung
Geschäftsraum: (def.)
Räume, die für den Betrieb eines Gewerbes oder die Ausübung einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit gebraucht werden.
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache: Kriterien
- I. Abhängig vom vertraglich vereinbarten Zweck
- Welche Eigenschaften darf der Mieter vernünftigerweise erwarten (in den konkreten Umständen und nach objektivem Massstab)? Kriterien:
aa. Zusicherungen durch den Vermieter
bb. Höhe des Mietzinses
cc. Lage
dd. Alter
ee. «so gemietet, wie gesehen»
- Welche Eigenschaften darf der Mieter vernünftigerweise erwarten (in den konkreten Umständen und nach objektivem Massstab)? Kriterien:
Gründe für a.o Kündigung im Mietrecht
- I. Aussergesetzlich
- Schwere Krankheit des Mieters;
- Schwerwiegende Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse;
- Strafbare Handlungen des Vertragspartners gegen den Kündigenden;
- Gravierende persönliche Differenzen der Parteien.
- II. Gesetzlich
- Art. 257d Abs. 2 OR: Zahlungsrückstand des Mieters;
- Art. 257f Abs. 3 und 4 OR: Verletzung der Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht;
- Art. 259b lit. a OR: Verletzung der Pflicht zur Mängelbeseitigung;
- Art. 261 OR: Dringender Eigenbedarf beim Kauf eines Mietobjekts;
- Art. 266h OR: Konkurs des Mieters;
- Art. 266i OR: Tod des Mieters
Geschäftsgewandt: (def.)
- Parteien, die im Gebrauch von Fachbegriffen gewandt sind und sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befassen, insb. Banken und im internationalen Handel tätige Unternehmen sowie Privatpersonen, die bspw. als Verwaltungsräte oft mit Sicherungsverträgen zu tun oder eine schweizerische juristische Ausbildung absolviert haben.
Nahe Verwandte und Verschwägerte: i.S.v OR 261II lit. a und 272 II lit. b
- I. Bis zu drittem Grade
- Alle Verwandten
- II. Nach drittem Grade
- Wenn besonderes Näheverhältnis (wird relativ schnell bejaht)
- III. Schwager und Schwiegereltern