OR AT V2 Flashcards

1
Q

Bedingungen nach OR 151-157

Voraussetzungen für eine Bedingung

A
  • Parteiwille: Bedingung kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden, indem sie ein Rechtsgeschäft damit verknüpfen.
  • Objektive Ungewissheit: Ereignis darf objektiv nicht feststehen.
  • Zukünftigkeit: Ereignis muss in der Zukunft liegen; vergangene oder gegenwärtige Ereignisse sind keine Bedingung.
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2
Q

Bedingungen nach OR 151-157

Definition:
Anwendung:

A
  • Definition: Bedingung liegt vor, wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen und objektiv ungewissen Ereignis abhängt.
  • Anwendung: Bedingungen können grundsätzlich mit allen Arten von Rechtsgeschäften verbunden werden.
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3
Q

Bedingungen nach OR 151-157

Arten von Bedingungen

Nach Ereignis

A
  • Potestative Bedingung: Abhängig vom Willen und Handlung einer Vertragspartei.
  • Kasuelle Bedingung: Abhängig von Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Parteien.
  • Gemischte Bedingung: Kombination von willkürlichem Element und Zufall.
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4
Q

Bedingungen nach OR 151-157

Arten von Bedingungen

Nach Rechtswirkung

A
  • Aufschiebende Bedingung: Rechtsgeschäft wird erst mit Eintritt der Bedingung wirksam.
  • Auflösende Bedingung: Bereits wirksames Rechtsgeschäft wird bei Eintritt der Bedingung beendet.
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5
Q

Bedingungen nach OR 151-157

Wirkung bei Eintritt der Bedingung

A
  • Aufschiebende Bedingung: Rechtsgeschäft wird voll wirksam mit Bedingungseintritt.
  • Auflösende Bedingung: Rechtsgeschäft endet bei Bedingungseintritt.
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6
Q

Bedingungen nach OR 151-157

Wirkung bei Ausfall der Bedingung

A
  • Aufschiebende Bedingung: Rechtsgeschäft wird nicht wirksam.
  • Auflösende Bedingung: Rechtsgeschäft wird endgültig wirksam.
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7
Q

Bedingungen nach OR 151-157

Wirkung während des Schwebezustands

A
  • Gebundensein durch das Rechtsgeschäft: Die Parteien sind von Anfang an durch das Rechtsgeschäft gebunden.
  • Weitergehende Rechtswirkungen: Die vollständige Durchsetzbarkeit des Rechts entsteht erst mit dem Bedingungseintritt (OR 151 II).
  • Bedingte Verpflichtung: Vor dem Bedingungseintritt oder -ausfall bleiben die Rechtsinhaber bedingt verpflichtet.
  • **Verhalten nach Treu und Glauben: **Parteien sind verpflichtet, sich während der Schwebezeit nach Treu und Glauben zu verhalten.
  • Verbot von hindernden Handlungen: Handlungen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Rechtsgeschäfts behindern könnten, sind verboten (OR 152 I).
  • Schadenersatz: Verletzt eine Partei ihre Verpflichtungen, kann sie nach OR 97 ff. schadenersatzpflichtig sein.
  • Nichtigkeit: Verfügungen, die dem bedingt Berechtigten verunmöglichen, sein Recht bei Bedingungseintritt zu erwerben, sind nichtig, wenn die Bedingung eintritt.
    • Beispiel: Wenn A eine Forderung bedingt an B zediert und danach unbedingt an C, wird das Verfügungsgeschäft zwischen A und C unwirksam, wenn die Bedingung eintritt.
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8
Q

Schranken der Inhaltsfreiheit

A

I. Widerrechtlichkeit (OR 19 II, 20 I)
* Verstößt gegen zwingende objektive, privat- oder öffentlich-rechtliche Normen.
* Beurteilung am Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
* Beispiel: Verkauf von Betäubungsmitteln.

II. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (OR 19 II)
* Umfasst Wertungs- und Ordnungsprinzipien der Gesamtrechtsordnung.
* Offene Inhaltskontrolle bei b2c-Verträgen möglich.
* Beispiel: Verwendung von AGB zum Nachteil des Vertragspartners.

III. Sittenwidrigkeit (OR 19 II, 20 I)
* Verstoß gegen soziale und moral-ethische Werte.
* Beurteilung anhand des Anstandsgefühls der gerecht und billig Denkenden.
* Beispiel: Schweigegeld, Schmiergeld…

IV. Persönlichkeitsrechte (OR 19 II ZGB 27 II)
* Eingriff in den höchstpersönlichen Bereich einer Partei.
* Vertragspartner darf nicht übermäßig gebunden werden.
* Beispiel: Einschränkung der physischen Freiheit oder Intimsphäre.

V. Unmöglichkeit (OR 20 I)
* Versprochene Leistung ist objektiv, anfänglich und dauernd nicht erbringbar.
* Objektive Unmöglichkeit führt zur Nichtigkeit des Vertrags.
* Beispiel: Vertrag zur Leistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich ist.

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9
Q

Übervorteilung (OR 21)

Voraussetzungen: 3

A
  • I. Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung:
    • Erhebliche Äquivalenzstörung nach objektivem Wert.
    • Vergleich der Leistungen und Rechte/Pflichten der Parteien zum Vertragsabschluss.
    • Beispiel: Kaufpreis deutlich über Marktwert des Kaufgegenstands.
  • II. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten:
    • Subjektive Ausnahmesituation des Übervorteilten.
    • Mögliche Situationen: Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn.
      • Notlage: Zwangslage oder Bedrängnis, kein existenzieller Charakter erforderlich.
      • Unerfahrenheit: Mangelnde Sachkenntnis bezogen auf den konkreten Vertrag.
      • Leichtsinn: Handeln ohne angemessene Vorsicht und Überlegung.
  • III. Ausbeutung der Situation durch den Übervorteilenden:
    • Gezieltes Ausnutzen der beeinträchtigten Entscheidungsfreiheit.
    • Ziel: Herbeiführung eines für den Übervorteilenden vorteilhaften Vertragsabschlusses.
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10
Q

Zession

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Definition

A

Bei der Abtretung (Zession) überträgt Gläubiger (Zedent) einer bestehenden oder künftigen
Forderung, diese durch Verfügungsvertrag auf einen Dritten (Zessionar). Dritter tritt an die Stelle des
Gläubigers. Es ist ein Gläubigerwechsel. Die Stellung des S darf sich dadurch rechtlich nicht
verschlechtern.

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11
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Stellvertretung, Echter Vertrag zugunsten Dritter, Externe Schuldübernahme, Anweisung

Abgrenzung

A
  • I. Stellvertretung:
    • Stellvertretung: Der Dritte handelt im Namen des Vertretenen, ist dessen Vertreter.
    • Abtretung: Der Dritte tritt in die Rechtsposition des Gläubigers ein, wird dessen Rechtsnachfolger.
  • II. Echter Vertrag zugunsten Dritter:
    • Echter Vertrag zugunsten Dritter: Der Dritte ist nur Begünstigter, kein Vertragspartner.
    • Abtretung: Der Dritte ist Vertragspartei, nicht nur Begünstigter des Vertrags.
  • III. Externe Schuldübernahme:
    • Externe Schuldübernahme (OR 176 ff.): Der Dritte tritt als neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners.
    • Abtretung: Der Gläubiger überträgt seine Forderung auf einen Dritten, ohne dass der Schuldner zustimmen muss.
    • Zustimmung: Bei Schuldnerübernahme ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich, bei Abtretung nicht.
  • IV. Anweisung:
    • Anweisung: Der Anweisende ermächtigt den Angewiesenen, an den Anweisungsempfänger zu leisten.
    • Anweisungsempfänger kann vom Angewiesenen fordern
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12
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Voraussetzungen: 4

A

I. Verfügungsmacht:
II. Einhaltung der Formvorschrift (OR 165):
III. Abtretbarkeit:
IV. Bestimmbarkeit:

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13
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Verfügungsmacht

A
  • Die Verfügungsmacht ist erforderlich, damit der Zedent eine Forderung wirksam abtreten kann.
  • Nur mit Verfügungsmacht ist das Verfügungsgeschäft wirksam, während das Verpflichtungsgeschäft auch ohne Verfügungsmacht gültig ist.
  • Ein direkter Stellvertreter kann nicht im eigenen Namen über Rechte Dritter verfügen (OR 20 I).
  • Bei Mehrfachzessionen ist nur die erste Abtretung wirksam, da die Verfügungsmacht mit dem Verfügungsgeschäft auf den ersten Zessionar übergeht.
  • Der ursprüngliche Zedent verliert nach der ersten Abtretung die Verfügungsmacht über die Forderung für weitere Zessionen.
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14
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Formforschriften

A
  • I. Verfügungsvertrag:
    * Das Verfügungsgeschäft (die Abtretung) muss gemäß OR 165 I in einfacher Schriftform (OR 12 ff.) erfolgen.
    * Die einfache Schriftlichkeit erfordert, dass alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte der Abtretung in Schriftform vorliegen.
    * Die abzutretende Forderung muss bestimmbar sein, und der Abtretungswille des Zedenten muss aus der Urkunde hervorgehen.
    * Der Zedent als verpflichtete Partei muss die Urkunde unterzeichnen.
    * Eine Blankozession (ohne Angaben über den Zessionar oder die abzutretende Forderung) ist zulässig, jedoch ist umstritten, ob die Forderung offengelassen werden darf.
  • II. Verpflichtungsgeschäft:
    * Der pactum de cedendo (Verpflichtung zur Abtretung) ist gemäß OR 165 II grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden.
    * Eine Ausnahme besteht, wenn das Zessionsversprechen Teil eines Verpflichtungsgeschäfts ist, das formbedürftig ist (z. B. Schenkungsversprechen gemäß OR 243).
    * Ist das Verfügungsgeschäft formungültig, kann bei einem gültigen Zessionsversprechen auf die Vornahme der einfachen Schriftlichkeit geklagt werden.
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15
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Abtretbarkeit

A

I. Grundsatz der Abtretbarkeit:
Gemäß OR 164 sind grundsätzlich alle Forderungen abtretbar.
* Es gibt jedoch Ausnahmen, die sich aus dem Gesetz, aus Vereinbarungen zwischen den Parteien und aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben.
* Ist eine Forderung teilbar, so kann auch nur ein Teil dieser Forderung abgetreten werden.

II. Rechtsmissbräuchliche Abtretungen:
* Eine Abtretung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
* Es können einzelne Forderungen abgetreten werden, jedoch nicht ganze Schuldverhältnisse (Makroebene) ohne Zustimmung des Schuldners.

III. Automatischer Übergang von Nebenrechten:
* Gemäß OR 170 I geht ein Gestaltungsrecht, das nur mit der abgetretenen Forderung verbunden ist (Nebenrecht), automatisch auf den neuen Gläubiger über.
* Der Übergang auf den Zessionar ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Gestaltungsrecht Auswirkungen auf das gesamte Schuldverhältnis hat.

IV. Gesetzliche Abtretungsverbote:
* Gesetzliche Abtretungsverbote (z. B. OR 325 II, ZGB 776 II) führen dazu, dass eine Abtretung trotz Verbot ungültig ist (OR 20 I), sofern dies im Gesetz vorgesehen ist oder der Schutzzweck des Abtretungsverbots dies erfordert.

V. Vertragliche Abtretungsverbote (pactum de non cedendo):
* Parteien können vertraglich vereinbaren, dass eine Forderung nicht abgetreten werden darf (pactum de non cedendo).
* Ein umfassendes Abtretungsverbot könnte die Handlungsfreiheit des Gläubigers stark einschränken (ZGB 27 II).

VI. Entgegenstehende Natur des Rechtsverhältnisses:
* Forderungen, die mit der Person des Gläubigers so eng verbunden sind, dass sie höchstpersönliche Ansprüche verkörpern (z. B. persönliche Unterhaltsansprüche), sind nicht abtretbar, es sei denn, der Gläubiger stimmt zu.

VII. Bestimmbarkeit der Forderung:
* Zum Zeitpunkt der Abtretung muss die Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
* Dies umfasst die Höhe und Fälligkeit der Forderung sowie den Schuldner.
* Je nach Fall kann auch der Rechtsgrund erforderlich sein.

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16
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Künftige Forderungen 2 Theorien

Namen

A
  1. Durchgangstheorie:
  2. Unmittelbarkeitstheorie:
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17
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Künftige Forderungen: Durchgangstheorie

2 Theorien

A
  • Gemäß der Durchgangstheorie wird die künftige Forderung für einen kurzen Moment dem Zedenten zugerechnet, bevor sie direkt ins Vermögen des Zessionars übergeht.
  • In dieser “logischen Sekunde” gilt die Forderung formal als Teil des Vermögens des Zedenten, bevor sie unmittelbar auf den Zessionar übergeht.
  • Wenn der Zedent jedoch zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung keine Verfügungsmacht darüber hat (z. B. aufgrund von Konkurs), wird die Abtretung als ungültig betrachtet. Das bedeutet, dass die Forderung nicht wirksam auf den Zessionar übergeht.
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18
Q

Abtretung einer Forderung (OR 164-174)

Künftige Forderungen: Unmittelbarkeitstheorie

2 Theorien

A
  • Die Unmittelbarkeitstheorie besagt, dass die künftige Forderung direkt im Vermögen des Zessionars entsteht und diesem von Anfang an zuzuordnen ist.
  • Nach dieser Theorie fällt die Forderung daher nicht unter die Konkursmasse des Zedenten, da sie nie Teil seines Vermögens war.
  • Diese Theorie legt nahe, dass die Abtretung einer künftigen Forderung sofort und direkt wirksam ist, sobald diese Forderung entsteht.
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19
Q

Kumulative Schuldübernahme

Definition:

A
  • Ein Dritter (D) verpflichtet sich solidarisch, gemeinsam mit dem ursprünglichen Schuldner (S) für die Erfüllung einer Schuld gegenüber dem Gläubiger (G) einzustehen, ohne dass S von seiner Schuld befreit wird.
  • Innominatkontrakt
  • Der Dritte (D) kann auch durch einen echten Vertrag zugunsten des Gläubigers (G) in die Verpflichtungen einbezogen werden.
20
Q

Kumulative Schuldübernahme

Abgrenzung:

Garantievertrag, Bürgschaft, Externe Schuldübernahme

A
  • I. Garantievertrag:
    • Der Garant verspricht dem Versprechensempfänger die Leistung eines Dritten oder Schadenersatz für Nichterfüllung.
    • Im Vergleich zur kumulativen Schuldübernahme erbringt der Garant nicht die Hauptleistung selbst, sondern sichert sie lediglich ab.
  • II. Bürgschaft:
    • Erfordert eine Formvorschrift (OR 493).
    • Der Bürge übernimmt die Pflicht für die Erfüllung der Schuld durch S.
    • Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung und folgt dem Schicksal dieser.
    • Der Bürge haftet erst bei Leistungsunfähigkeit des Schuldners (S) und nur subsidiär.
    • Der Gläubiger (G) muss zuerst gegen den Schuldner (S) vorgehen.
  • III. Externe Schuldübernahme:
    • Der Dritte übernimmt die Schuld und befreit damit den ursprünglichen Schuldner (S).
    • Keine solidarische Haftung des Dritten.
21
Q

Externe Schuldübernahme

Voraussetzungen:

A
  • I. Schuldübernahmevertrag erforderlich:
    • Es muss ein Vertrag zwischen dem Dritten (neuer Schuldner) und dem Gläubiger (G) bestehen, in dem der Dritte die Schuld des alten Schuldners (S) übernimmt.
    • Dabei muss G die Verfügungsmacht über die Forderung haben, um S von der Schuld zu befreien und die Schuld auf den Dritten zu übertragen.
    • S ist nicht am Vertrag beteiligt.
  • II. Form der Vereinbarung:
    • Der Schuldübernahmevertrag ist formlos gültig,
    • außer bei Leistungsgegenständen, die einer besonderen Formvorschrift unterliegen (z.B. Grundeigentumsübertragung nach ZGB 657).
  • III. Zustandekommen des Vertrags:
    • Die allgemeinen Regeln gelten,
    • werden durch den dispositiven OR 177 modifiziert
      • G kann den Antrag des Dritten ohne Annahmefrist jederzeit annehmen (OR 177 I).
      • Der Dritte ist nur so lange gebunden, wie sein Antrag nicht stillschweigend abgelehnt werden kann. Der Dritte kann jederzeit eine Annahmefrist setzen.
      • Der Antrag verliert seine Wirksamkeit, wenn G von einem anderen Dritten ein neuer Antrag für eine Schuldübernahme erhält (OR 177 II).
  • IV. Vorvertragliche Regelung:
    • Ein interner Schuldübernahmevertrag zwischen G und S kann vorangehen.
    • Wenn dieser Vertrag G mitgeteilt wird, gilt dies nach OR 176 II als Offerte des Dritten an G zum Abschluss eines externen Schuldübernahmevertrages.
    • Die Mitteilung kann auch von S ausgehen, wenn dieser als Stellvertreter handelt.
    • Eine konkludente Zustimmung von G ist möglich, z.B. wenn er die Leistung des Dritten vorbehaltslos annimmt.
22
Q

Zession

Globalzession: def. + VVS

A
  • Globalzession: Eine Globalzession tritt auf, wenn viele gegenwärtige und zukünftige Forderungen durch ein einziges Rechtsgeschäft an einen Zessionar abgetreten werden. Diese Art von Abtretung wird oft zur Absicherung von Krediten verwendet, wobei alle vorhandenen und zukünftigen Forderungen des Zedenten als Sicherheit dienen.
  • Zulässigkeit von Globalzessionen: Innerhalb der Grenzen von ZGB 27 II sind Globalzessionen zulässig.
  • Sittenwidrigkeit und Ungültigkeit: Eine zeitlich und gegenständlich unbegrenzte Abtretung aller Forderungen mittels Globalzession wird als sittenwidrig und ungültig angesehen gemäß ZGB 27 II und OR 20 I. Gemäß herrschender Lehre (h.L.) führt dies zur Totalnichtigkeit der Abtretung.
23
Q

Durchsetzbarkeit von Forderungen:

Voraussetzungen

A
  1. Klagbarkeit
  2. Keine Einreden/Einwendunge
  3. Fälligkeit
24
Q

AGB

Definition

A
  • Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter Vertragstext
  • Von einer Partei gestellt. Er kann hierbei eigene oder von anderen formulierte AGB verwenden. Sie sind ein take it or leave it prinzip. Sie sind gestellt und werden nicht verhandelt.
  • Die Geltung der AGB erfordert eine Zustimmung (Unterwerfung) des anderen Vertragspartners. AGB sind Teil des Vertragsinhalts.
  • Entscheidend ist die Einbeziehungsklausel, also die Unterwerfungserklärung des Vertragspartners.
25
Q

AGB

Kontrolle: Struktur

A
  1. Vorprüfung
  2. Geltungskontrolle
  3. Auslegungskontrolle
  4. Inhaltskontrolle
26
Q

AGB

AGB-Kontrolle: Vorprüfung

A
  1. liegen AGB vor?
    1.1 Vorformuliert
    1.2 Bestimmungen für eine unbestimmte Vielzahl von gleichartigen Verträgen
    1.3 Von einer Partei gestellt
27
Q

AGB

AGB-Kontrolle: Geltungskontrolle

A
  1. Vorrang von Individualabreden
  2. Einbezug der AGB in den Vertrag:
    2.1 Vor oder bei Vertragsschluss: deutlicher Hinweis auf AGB und
    2.2 Moglichkeit, in zumutbarer Weise von AGB Kenntnis zu nehmen.
    2.3 Elektronischer Vertragsschluss: Kunde muss ausserdem Möglichkeit haben, AGB herunterzuladen, zu speichern oder auszudrucken.
    2.4 Merke: bei b2c Verträgen muss Einbezug der AGB ausdrücklich (und nicht konkludent) sein.
  3. Globalübernahme oder Vollübernahme
    3.1 Globalübernahme -> Ungewöhnlichkeitsregel
    3.2 Vollübernahme -> direkt zur Auslegungskontrolle
28
Q

AGB

AGB-Kontrolle: Auslegungskontrolle

A
  1. Auslegung nach allgemeinen Prinzipien
  2. Unklarheitenregel
  3. Restriktionsprinzip
29
Q

AGB

AGB-Kontrolle: Inhaltskontrolle

A
  1. Verstoss gegen zwingendes Recht
  2. b2c oder b2b/c2c
    1.1 b2c -> UWG 8a
30
Q

AGB

Ungewöhlikeitsregel

Konsenslehre

A
  • Nur bei Globalübernahme:
    • Ausgeschlossen, wenn auf ausdrücklich die Klausel hingewiesen wird (BGer reicht auch Typografie -> fettgedruckt)
      1. Inhalt mit dem nach den Umständen nicht gerechnet wurde bzw. vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste
      2. Aus Sicht des Zustimmenden im bei Vertragsschluss
      3. Objektives Element:
  • wesentliche Änderung des Vertragscharakters oder;
  • erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
    4. Subjektives Element:
  • Fehlende Branchenerfahrung des Zustimmenden
    • hier können **auch branchenübliche **Klauseln “ungewöhnlich” sein
  • Vorhandene Branchenerfahrung
    • Inhalt, Platzierung oder vorherige Vertragsverhandlungen können zur Ungewöhnlichkeit führen
31
Q

AGB

Auslegungskontrolle

A
  1. Auslegung nach allgemeinen Prinzipien
  2. Unklarheitenregel (dubio contra stipulatorem)
    * letztes Mittel eingesetzt, nachdem andere Auslegungsmittel nicht zu einem klaren Ergebnis geführt haben.
  3. Restriktionsprinzip
    * Von dispositivem Recht abweichende Klausel -> restriktiv oder eng interpretiert, möglichst nahe am dispositiven Recht ausgelegt,
    * vor allem wenn Klausel die Position des Vertragspartners verschlechtert, indem sie von den gesetzlichen Regelungen abweicht.
32
Q

AGB

UWG 8

A
  • Nur bei Konsumenten anwendbar:
    • natürliche Person
    • zum privaten oder familären Gebrauch
      1. Missverhältnis zwischen vertragl. Rechten und Pflichten
    1.1 erheblich (Vergleich mit der Vertragslage ohne diese Klausel)
  • Vergleichsmassstab ist das dispositive Recht oder der hypothetische Vertragswille ohne diese Klausel
 1.2 **ungerechtfertigt** *      nach Treu und Glauben -> umfassende **Abwägung** sämtlicher **schutzwürdiger** **Interessen** im Einzelfall *      bsp.: Missverhältnis wird durch Kompensation eines anderen Vorteils im Vertrag (Preisreduktion gegen Freizeichnung von Haftung -> nur wenn Wahlmöglichkeit besteht und Hinweis auf Vor- und Nachteile)
33
Q

Konventionalstrafe, Haft- und Reugeld (OR 158 ff.)

Haftgeld

def.

A
  • Haftgeld: Eine **bei Vertragsschluss **von S erbrachte Leistung, die G im Falle der Nichterfüllung behalten darf.
    • Draufgeld: Verbleibt bei G ohne Abzug von seinem Anspruch (OR 158 II). Es wird der Leistung von S nicht angerechnet. Bei ordentlicher Erfüllung erhält G das Draufgeld zusätzlich zum vertraglichen Anspruch. Bei Leistungsstörungen steht G der Schadenersatzanspruch im vollen Umfang zu.
    • Angeld: Ist an die geleistete Hauptschuld von S anzurechnen. Bei ordentlicher Erfüllung wird es als Anzahlung angesehen. Bei Leistungsstörungen ist das Angeld vom Schadenersatz abzuziehen. Diese Lösung ist plausibler und gängiger.
34
Q

Konventionalstrafe, Haft- und Reugeld (OR 158 ff.)

Reuegeld

def.

A

Reugeld: ist ebenso eine bei Vertragsschluss erbrachte Leistung von S. S oder G können gegen
Überlassung
dieser Summe ohne Angaben eines Grundes vom Vertrag zurücktreten
(OR 158 I, III). Weitere Schadenersatzansprüche sind dann vermutungsweise ausgeschlossen.
Tritt keiner zurück
ist der Betrag an die Forderung anzurechnen.

35
Q

Konventionalstrafe, Haft- und Reugeld (OR 158 ff.)

Konventionalstrafe

def.

A
  • suspensiv bedingtes Leistungsversprechen
  • für den Fall, dass die Hauptschuld nicht, nicht gehörig oder verspätet erfüllt
  • stellt die Erfüllung der Schuld sicher
  • Strafcharakter, wenn sie den entstandenen Schadenm übersteigt
  • kein Nachweis von konkretem Schaden nötig
  • akzessorisches Nebenrecht -> Sie hängt vom Bestand der Hauptschuld ab (OR 163 II)
  • Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Konventionalstrafe muss die Hauptschuld bestehen und gültig sein
  • Abtretung der Hauptforderung geht auch die Konventionalstrafe auf über
    • Bei Fälligkeit auch als selbstständige Forderung abtretbar
  • Formerfordernis wie die Hauptleistung wenn auf das positive Interesse gerichtet
36
Q

Konventionalstrafe, Haft- und Reugeld (OR 158 ff.)

Konventionalstrafe

Arten

A
  • kummulativ (Hauptschuld + Konventionalstrafe)
  • alternativ (Hauptschuld oder Konventionalstrafe)
  • exklusiv (Wandelpön -> Rücktritt gegen Zahlung Konventionalstrafe)
37
Q

Konventionalstrafe, Haft- und Reugeld (OR 158 ff.)

Konventionalstrafe

Voraussetzungen

A
  • Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Konventionalstrafe muss die Hauptschuld bestehen und gültig sein
    • nicht verechnet
    • nicht untergegangen
    • nicht gehörig erfüllt
  • Eintritt der Bedingung
    • Nicht geleistet
    • schlecht geleistet
    • zu spät geleistet
    • am falschen Ort geleistet
    • sonstige Nebenpflichten
  • Verschulden (dispositiv und durch erweiternde Auslegung des Gesetzes) analoge Anwendung von 97 -> Verschulden wird vermutet
38
Q

Bedingungen

Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte

A
  • Schwebezustand unvereinbar mit:
    • Rechtssicherheit
    • Moral
    • Sittlichkeit
  • Beispiele:
    • Ehe
    • Adoption
    • erbrechtliche Ausschlagung
    • Gestaltungsrechte (ausser, wenn zumutbar)
39
Q

Bedingungen

Unzulässige (OR 157) und unmögliche Bedingungen

nicht bedingungsfeindliche

A
  • Bedingung selbst ist:
    • widerrechtlich
    • unsittlich
    • NICHT unmögliche
    • = nichtig
  • Unmögliche Bedingungen:
    • anfängich unmögliche Bedinung gilt als “nicht vereinbart
      • aufschiebend -> wird nie gültig
      • resolutiv -> bleibt gültig
    • nachträglich = Ausfall der Bedingung
40
Q

Erfüllung (OR 68 ff.)

Wie muss erfüllt werden

5

A
  • richtiger:
    • Leistungserbringer (OR 68)
    • Leistungsempfängerin (OR 86)
    • Erfüllungsgegenstand (OR 69 - 72, 84, 85)
    • Erfüllungsort (OR 74)
    • Erfüllungszeit (OR 75 - 83)
41
Q

Verrechnung

Voraussetzungen

6

A
  1. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
  2. Klagbarkeit und Fälligkeit der Verrechnungsforderung
  3. Gegenseitigkeit der Forderungen
  4. Gleichartigkeit der Forderungen
  5. kein Ausschluss durch Gesetz (OR 125) oder durch Vertrag
  6. ausdrückliche oder stillschweigende Verrechnungserklärung
42
Q

Hilfspersonenhaftung (OR 101)

Voraussetzungen

4

A

1.** Schädigerin = Hilfsperson** der Schuldnerin
2. Hilfsperson wurde zur Erfüllung einer Schuldpflicht oder zur Ausübung eines Rechts beigezogen
3. Schaden entsteht in Ausübung einer vertraglichen Pflicht
4. Verhalten der Hilfsperson ist dem Schuldner hypothetisch vorwefbar

43
Q

Hilfspersonenhaftung (OR 101)

Hilfsperson

deg

A
  • Hilfsperson:
    • jede natürliche/juristische Person,
    • die mit Wissen und Willen
    • von S
    • an der Erfüllungshandlung beteiligt ist.
  • Organe sind keine Hilfspersonen -> Zurechnung zur juristischen Person (ZGB 55 II)
  • Substitut ist keine Hilfsperson. (OR 398 III, 399 II)
  • vertragswidrig hinzugezogene Helfer sind keine Hilspersonen -> selbständige Haftung wegen Vertragsverletzung
44
Q

Hilfspersonenhaftung (OR 101)

hypothetische Vorwerfbarkeit

A
  • Handlung S vorwerfbar, wenn er diese selbst vorgenommen hätte.
  • Es kommt nicht auf das tatsächliche Verschulden von S oder Hilfsperson an, sondern auf Hypothese.
45
Q

Hilfspersonenhaftung (OR 101)

funktionaler Zusammenhang

A

Geht man vom heutigen Verständnis der Nebenpflichten (Einl. zu Art. 97 – 109 N 4 ff.) und davon aus, dass auch bei Erfüllung dieser Pflichten Art. 101 Abs. 1 anwendbar ist (vgl. N 5), dann hat der Geschäftsherr für jede Schädigung durch den Erfüllungsgehilfen einzu | stehen, die zugleich eine Schutzpflichtverletzung (Art. 97 N 34) darstellt