OR AT V2 Flashcards
Bedingungen nach OR 151-157
Voraussetzungen für eine Bedingung
- Parteiwille: Bedingung kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden, indem sie ein Rechtsgeschäft damit verknüpfen.
- Objektive Ungewissheit: Ereignis darf objektiv nicht feststehen.
- Zukünftigkeit: Ereignis muss in der Zukunft liegen; vergangene oder gegenwärtige Ereignisse sind keine Bedingung.
Bedingungen nach OR 151-157
Definition:
Anwendung:
- Definition: Bedingung liegt vor, wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen und objektiv ungewissen Ereignis abhängt.
- Anwendung: Bedingungen können grundsätzlich mit allen Arten von Rechtsgeschäften verbunden werden.
Bedingungen nach OR 151-157
Arten von Bedingungen
Nach Ereignis
- Potestative Bedingung: Abhängig vom Willen und Handlung einer Vertragspartei.
- Kasuelle Bedingung: Abhängig von Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Parteien.
- Gemischte Bedingung: Kombination von willkürlichem Element und Zufall.
Bedingungen nach OR 151-157
Arten von Bedingungen
Nach Rechtswirkung
- Aufschiebende Bedingung: Rechtsgeschäft wird erst mit Eintritt der Bedingung wirksam.
- Auflösende Bedingung: Bereits wirksames Rechtsgeschäft wird bei Eintritt der Bedingung beendet.
Bedingungen nach OR 151-157
Wirkung bei Eintritt der Bedingung
- Aufschiebende Bedingung: Rechtsgeschäft wird voll wirksam mit Bedingungseintritt.
- Auflösende Bedingung: Rechtsgeschäft endet bei Bedingungseintritt.
Bedingungen nach OR 151-157
Wirkung bei Ausfall der Bedingung
- Aufschiebende Bedingung: Rechtsgeschäft wird nicht wirksam.
- Auflösende Bedingung: Rechtsgeschäft wird endgültig wirksam.
Bedingungen nach OR 151-157
Wirkung während des Schwebezustands
- Gebundensein durch das Rechtsgeschäft: Die Parteien sind von Anfang an durch das Rechtsgeschäft gebunden.
- Weitergehende Rechtswirkungen: Die vollständige Durchsetzbarkeit des Rechts entsteht erst mit dem Bedingungseintritt (OR 151 II).
- Bedingte Verpflichtung: Vor dem Bedingungseintritt oder -ausfall bleiben die Rechtsinhaber bedingt verpflichtet.
- **Verhalten nach Treu und Glauben: **Parteien sind verpflichtet, sich während der Schwebezeit nach Treu und Glauben zu verhalten.
- Verbot von hindernden Handlungen: Handlungen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Rechtsgeschäfts behindern könnten, sind verboten (OR 152 I).
- Schadenersatz: Verletzt eine Partei ihre Verpflichtungen, kann sie nach OR 97 ff. schadenersatzpflichtig sein.
-
Nichtigkeit: Verfügungen, die dem bedingt Berechtigten verunmöglichen, sein Recht bei Bedingungseintritt zu erwerben, sind nichtig, wenn die Bedingung eintritt.
- Beispiel: Wenn A eine Forderung bedingt an B zediert und danach unbedingt an C, wird das Verfügungsgeschäft zwischen A und C unwirksam, wenn die Bedingung eintritt.
Schranken der Inhaltsfreiheit
I. Widerrechtlichkeit (OR 19 II, 20 I)
* Verstößt gegen zwingende objektive, privat- oder öffentlich-rechtliche Normen.
* Beurteilung am Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
* Beispiel: Verkauf von Betäubungsmitteln.
II. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (OR 19 II)
* Umfasst Wertungs- und Ordnungsprinzipien der Gesamtrechtsordnung.
* Offene Inhaltskontrolle bei b2c-Verträgen möglich.
* Beispiel: Verwendung von AGB zum Nachteil des Vertragspartners.
III. Sittenwidrigkeit (OR 19 II, 20 I)
* Verstoß gegen soziale und moral-ethische Werte.
* Beurteilung anhand des Anstandsgefühls der gerecht und billig Denkenden.
* Beispiel: Schweigegeld, Schmiergeld…
IV. Persönlichkeitsrechte (OR 19 II ZGB 27 II)
* Eingriff in den höchstpersönlichen Bereich einer Partei.
* Vertragspartner darf nicht übermäßig gebunden werden.
* Beispiel: Einschränkung der physischen Freiheit oder Intimsphäre.
V. Unmöglichkeit (OR 20 I)
* Versprochene Leistung ist objektiv, anfänglich und dauernd nicht erbringbar.
* Objektive Unmöglichkeit führt zur Nichtigkeit des Vertrags.
* Beispiel: Vertrag zur Leistung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich ist.
Übervorteilung (OR 21)
Voraussetzungen: 3
- I. Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung:
- Erhebliche Äquivalenzstörung nach objektivem Wert.
- Vergleich der Leistungen und Rechte/Pflichten der Parteien zum Vertragsabschluss.
- Beispiel: Kaufpreis deutlich über Marktwert des Kaufgegenstands.
- II. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten:
- Subjektive Ausnahmesituation des Übervorteilten.
- Mögliche Situationen: Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn.
- Notlage: Zwangslage oder Bedrängnis, kein existenzieller Charakter erforderlich.
- Unerfahrenheit: Mangelnde Sachkenntnis bezogen auf den konkreten Vertrag.
- Leichtsinn: Handeln ohne angemessene Vorsicht und Überlegung.
- III. Ausbeutung der Situation durch den Übervorteilenden:
- Gezieltes Ausnutzen der beeinträchtigten Entscheidungsfreiheit.
- Ziel: Herbeiführung eines für den Übervorteilenden vorteilhaften Vertragsabschlusses.
Zession
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Definition
Bei der Abtretung (Zession) überträgt Gläubiger (Zedent) einer bestehenden oder künftigen
Forderung, diese durch Verfügungsvertrag auf einen Dritten (Zessionar). Dritter tritt an die Stelle des
Gläubigers. Es ist ein Gläubigerwechsel. Die Stellung des S darf sich dadurch rechtlich nicht
verschlechtern.
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Stellvertretung, Echter Vertrag zugunsten Dritter, Externe Schuldübernahme, Anweisung
Abgrenzung
- I. Stellvertretung:
- Stellvertretung: Der Dritte handelt im Namen des Vertretenen, ist dessen Vertreter.
- Abtretung: Der Dritte tritt in die Rechtsposition des Gläubigers ein, wird dessen Rechtsnachfolger.
- II. Echter Vertrag zugunsten Dritter:
- Echter Vertrag zugunsten Dritter: Der Dritte ist nur Begünstigter, kein Vertragspartner.
- Abtretung: Der Dritte ist Vertragspartei, nicht nur Begünstigter des Vertrags.
- III. Externe Schuldübernahme:
- Externe Schuldübernahme (OR 176 ff.): Der Dritte tritt als neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners.
- Abtretung: Der Gläubiger überträgt seine Forderung auf einen Dritten, ohne dass der Schuldner zustimmen muss.
- Zustimmung: Bei Schuldnerübernahme ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich, bei Abtretung nicht.
- IV. Anweisung:
- Anweisung: Der Anweisende ermächtigt den Angewiesenen, an den Anweisungsempfänger zu leisten.
- Anweisungsempfänger kann vom Angewiesenen fordern
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Voraussetzungen: 4
I. Verfügungsmacht:
II. Einhaltung der Formvorschrift (OR 165):
III. Abtretbarkeit:
IV. Bestimmbarkeit:
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Verfügungsmacht
- Die Verfügungsmacht ist erforderlich, damit der Zedent eine Forderung wirksam abtreten kann.
- Nur mit Verfügungsmacht ist das Verfügungsgeschäft wirksam, während das Verpflichtungsgeschäft auch ohne Verfügungsmacht gültig ist.
- Ein direkter Stellvertreter kann nicht im eigenen Namen über Rechte Dritter verfügen (OR 20 I).
- Bei Mehrfachzessionen ist nur die erste Abtretung wirksam, da die Verfügungsmacht mit dem Verfügungsgeschäft auf den ersten Zessionar übergeht.
- Der ursprüngliche Zedent verliert nach der ersten Abtretung die Verfügungsmacht über die Forderung für weitere Zessionen.
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Formforschriften
- I. Verfügungsvertrag:
* Das Verfügungsgeschäft (die Abtretung) muss gemäß OR 165 I in einfacher Schriftform (OR 12 ff.) erfolgen.
* Die einfache Schriftlichkeit erfordert, dass alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte der Abtretung in Schriftform vorliegen.
* Die abzutretende Forderung muss bestimmbar sein, und der Abtretungswille des Zedenten muss aus der Urkunde hervorgehen.
* Der Zedent als verpflichtete Partei muss die Urkunde unterzeichnen.
* Eine Blankozession (ohne Angaben über den Zessionar oder die abzutretende Forderung) ist zulässig, jedoch ist umstritten, ob die Forderung offengelassen werden darf. - II. Verpflichtungsgeschäft:
* Der pactum de cedendo (Verpflichtung zur Abtretung) ist gemäß OR 165 II grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden.
* Eine Ausnahme besteht, wenn das Zessionsversprechen Teil eines Verpflichtungsgeschäfts ist, das formbedürftig ist (z. B. Schenkungsversprechen gemäß OR 243).
* Ist das Verfügungsgeschäft formungültig, kann bei einem gültigen Zessionsversprechen auf die Vornahme der einfachen Schriftlichkeit geklagt werden.
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Abtretbarkeit
I. Grundsatz der Abtretbarkeit:
Gemäß OR 164 sind grundsätzlich alle Forderungen abtretbar.
* Es gibt jedoch Ausnahmen, die sich aus dem Gesetz, aus Vereinbarungen zwischen den Parteien und aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben.
* Ist eine Forderung teilbar, so kann auch nur ein Teil dieser Forderung abgetreten werden.
II. Rechtsmissbräuchliche Abtretungen:
* Eine Abtretung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
* Es können einzelne Forderungen abgetreten werden, jedoch nicht ganze Schuldverhältnisse (Makroebene) ohne Zustimmung des Schuldners.
III. Automatischer Übergang von Nebenrechten:
* Gemäß OR 170 I geht ein Gestaltungsrecht, das nur mit der abgetretenen Forderung verbunden ist (Nebenrecht), automatisch auf den neuen Gläubiger über.
* Der Übergang auf den Zessionar ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Gestaltungsrecht Auswirkungen auf das gesamte Schuldverhältnis hat.
IV. Gesetzliche Abtretungsverbote:
* Gesetzliche Abtretungsverbote (z. B. OR 325 II, ZGB 776 II) führen dazu, dass eine Abtretung trotz Verbot ungültig ist (OR 20 I), sofern dies im Gesetz vorgesehen ist oder der Schutzzweck des Abtretungsverbots dies erfordert.
V. Vertragliche Abtretungsverbote (pactum de non cedendo):
* Parteien können vertraglich vereinbaren, dass eine Forderung nicht abgetreten werden darf (pactum de non cedendo).
* Ein umfassendes Abtretungsverbot könnte die Handlungsfreiheit des Gläubigers stark einschränken (ZGB 27 II).
VI. Entgegenstehende Natur des Rechtsverhältnisses:
* Forderungen, die mit der Person des Gläubigers so eng verbunden sind, dass sie höchstpersönliche Ansprüche verkörpern (z. B. persönliche Unterhaltsansprüche), sind nicht abtretbar, es sei denn, der Gläubiger stimmt zu.
VII. Bestimmbarkeit der Forderung:
* Zum Zeitpunkt der Abtretung muss die Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
* Dies umfasst die Höhe und Fälligkeit der Forderung sowie den Schuldner.
* Je nach Fall kann auch der Rechtsgrund erforderlich sein.
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Künftige Forderungen 2 Theorien
Namen
- Durchgangstheorie:
- Unmittelbarkeitstheorie:
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Künftige Forderungen: Durchgangstheorie
2 Theorien
- Gemäß der Durchgangstheorie wird die künftige Forderung für einen kurzen Moment dem Zedenten zugerechnet, bevor sie direkt ins Vermögen des Zessionars übergeht.
- In dieser “logischen Sekunde” gilt die Forderung formal als Teil des Vermögens des Zedenten, bevor sie unmittelbar auf den Zessionar übergeht.
- Wenn der Zedent jedoch zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung keine Verfügungsmacht darüber hat (z. B. aufgrund von Konkurs), wird die Abtretung als ungültig betrachtet. Das bedeutet, dass die Forderung nicht wirksam auf den Zessionar übergeht.
Abtretung einer Forderung (OR 164-174)
Künftige Forderungen: Unmittelbarkeitstheorie
2 Theorien
- Die Unmittelbarkeitstheorie besagt, dass die künftige Forderung direkt im Vermögen des Zessionars entsteht und diesem von Anfang an zuzuordnen ist.
- Nach dieser Theorie fällt die Forderung daher nicht unter die Konkursmasse des Zedenten, da sie nie Teil seines Vermögens war.
- Diese Theorie legt nahe, dass die Abtretung einer künftigen Forderung sofort und direkt wirksam ist, sobald diese Forderung entsteht.