OR AT Flashcards
Theorie der Willenserklärung
Abgrenzung Wille und WE
Die Willensäusserung ist die Mitteilung des Willens zur Begründung/Änderung oder Beednigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Es handelt sich um eine private Willenskundgabe, die darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu erzielen
Wille = Ergebnis eines inneren Prozesses
Erklärung = Kundgabe des Willen gegen Aussen
Wille - Abstufungen
Handlungswille
Erklärungswille
Rechtsbindungswille: „Wille eine bestimmte RF herbeizuführen und die RF zu tragen“
Zugangstheorie (h.M.)
Die WE ist also….
Die Willenserklärung wird wirksam, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Willenserklärung => empfangsbedürftig
Konsens
OR1I
„Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gg.s. WE der Parteien erforderlich“
- Faktischer Konsens
„wenn abegebene WE dem wirklichen inneren Willen der Partei entspricht“ und von Gegenpartei richtig verstanden werden“ - subsidiär: Rechtlicher Konsens
=> Vertrauensprinzip
Sonderfall: falsa demonstratio non nocet
DEF Vertrauensprinzip
Die Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger nach guten Treuen verstehen durfte.
massgebend: Standpunkt des Empfängers
- obj. Bedeutung
- Kontext der Erklärung
- Sonderwissen
- darf nicht zu etwas führen, dass beide nicht wollen
weitere: Willenstheorie, Erklärungstheorie
-> egal
Dissens
-> fehlender Konsens
Dissens über Hauptpunkte (obj. und subj. wesentliche Vertragspunkte) -> kein Vertragsschluss
Dissens über Nebenpunkte -> OR2I: Vermutung des wirksamen Vertragsschlusses
Antrag und Annahme
zeitlich erste WE - zeitlich zweite WE
Antrag/Angebot/OFFERTE - Annahme/AKZEPT
VSS Antrag
- empfangsbedürftige WE mit Angebot zum Abschluss eines Vertrags
- Willensbekundung zum Abschluss eines Vertrages
- alle wesentliche Vertragspunkte (müssen zumindest bestimmbar sein)
- hinreichend bestimmt (, sodass einfaches „Ja“ ausreicht)
VSS Annahme
- vorbehaltlose Zustimmung zu den im Antrag formulierten Vertragsbedingungen
Grds. Schweigen hat keinen Erklärungswert, Nichts-Tun reicht nicht, konkludentes Verhalten schon
Zweck der gesetzlichen Form (Auslegungshilfe)
Warnfunktion
Kundgabefunktion
Beweisfunktion
Registerfunktion
Informationsfunktion
Formungültigkeit
OR11II
Folgen Formnichtigkeit
- Vertrag ist unheilbar unwirksam
> jedermann kann darauf berufen
von Amtes wegen zu beachten
bereits empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten
Achtung: Rechtsmissbrauchsverbot (ZGB2II)
1. beidseitige vollständige Erfüllung in Kenntnis der Formungültigkeit des Vertrages
2. Weitere Umstände
> Arglistige Herbeiführung des Formmangels durch die Partei, die sich auf diesen beruft
> Zweckwidrigkeit der Berufung auf den Formmangel, weil sie nur dazu dient, sich z.B. Gewährleistungsansprüchen zu entziehen oder eine Wertsteigerung nach Vertragsschluss für sich zu nutzen
h.L.:
- Formungültigkeit nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen
- Heilbarkeit v.a. bei vollständiger Erfüllung des Vertrages (Bestandesschutz)
- also: relative Nichtigkeit lediglich zwischen Parteien mit Heilungsmöglichkeit (falls frewillig und irrtumsfrei formnichtigen Vertrag erfüllt)
BGer:
- absolute Nichtigkeit unter Vorbehalt von ZGB2II
Scheingeschäft/Simulation
OR18
regelt 2 TBs
- falsa demonstratio non nocet: Bei übereinstimmender irrtümlicher/unbewusster Abweichung vom obj. WOrtsinn gilt das Gewollte (Haakjöringsköd-Fall)
- Simulation/Scheingeschäft: bewusste Vortäuschung eines Vertragsschlusses oder eines anderen Vertragsinhalts als des wirklich beabsichtigten
OR18II bezieht sich auf 2)
in beiden Fällen gilt das Gewollte
VSS
1. gemeinsame Ausrucksweise
2. übereinstimmender Wille hinstichtlich Verwendung der Ausdrucksweise
3. Diskrepanz zwischen Wille und Ausdrucksweise
(Vollsimulation, Teilsimulation, Parteisimulation)
-> Scheingeschäft unwirksam
-> dissimuliertes Geschäft grds. wirksam
Kontrahierungszwang
gesetzlicher KZ
- Kartellrecht
- Anschlusspflicht für Stromhersteller
privatrechtlicher KZ
- Persönlichkeitsrecht (ZGB28II)
- zB Diskriminierungsverbot bei Vermietung
- folgt aus Beseitigungsanspruch (ZGB28aIII) => Naturalexekution
KZ aufgrund Verstosses gegen gute Sitten
- gilt OR20 auch bei sittenwidriger Verweigerung des Vertrages?
- kann aus OR41II abgeleitet werden
1) Öffentliches und allgemeines Angebot von Waren/Dienstleistungen
2) Güter/Dienstleistung betreffen den Normalbedarf, der jedem zur Verfügung stehen muss
3) Interessenten haben kaum Ausweichmöglichkeiten aufgrund Marktbeherrschung
4) Anbieter hat keine sachlicher Gründe, welche Vertragsabschlussverweigerung rechtfertigen könnten
Motivirrtum
- Irrtum in der Willensbildung
- grds. unbeachtlich
- Ausnahme: Grundlagenirrtum
Erklärungsirrtum
- Irrtum in der Willensäusserung
- wesentlich/unwesentlich
- EI i.e.S.: Irrtum über Erklärungszeichen
- EI i.w.S.: Irrtum über Sinn der Erklärung
RF > einseitige Unverbindlichkeit nach OR23
Beachte: OR25I/II/26
Ungültigkeitstheorie
Anfechtungstheorie
OR23: Einseitige Unverbindlichkeit
BGer: UNGÜLTIGKEITSTHEORIE
- V ex tunc ungültig
- Vertrag fällt durch Anfechtung dahin
- bei Annahme ex tunc gültig
Lehre: Anfechtungstheorie
- V grds. gültig, im Schwebezustand
- ausser Anfechtung: fällt ex tun c dahin
- bei Annahme mit Ablauf Jahresfrist gültig
M.M.: ex nunc ungültig nach Anfechtung
(d.h. OR62 erst ab Moment der Anfechtung
-> Rückabwicklung nach Vindikation (ZGB641II), nach ungerechtfertigter Bereicherung (OR62)
VSS Übervorteilung (bereits im Gesetz)
OR21
1) offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die jedem Betrachter ins Auge fällt
2) Schwäche der benachteiligten Partei
- Notlage (aufgrund Bedrängnis erscheint nachteiliger Vertrag als kleineres Übel, verlangt nur subj. Notlage)
- Unerfahrenheit
- Leichtsinn
3) Ausnutzung durch Gegenpartei
NB: keine pathologische Dimenstion notwenig
Beispiele: Schwäche durch Alkohol, Drogen, Erschöpfung, Überraschung
RF Übervorteilung
- einseitige Unwirksamkeit des Vertrages nach OR23, vgl. OR21II
- (str.) Teilunwirksamkeit nach OR20II
- h.L. sofern Individualvertrag (nicht AGB) -> Herabsetzung
Irrtumskategorien
Motivirrtum = Irrtum in der Willensbildung
> grds. unbeachtlich, Ausnahme Grundlagenirrtum
Erklärungsirrtum = Irrtum in der Willensäusserung
> wesentlich/unwesentlich
- EI i.e.S.: Irrtum über Erklärungszeichen
- EI i.w.S.: Irrtum über Erklärungssinn
RF Irrtum
OR23
- einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages
beachte:
- OR25I
- OR25II
- OR26
Irrtum: 3 Ungültigskeitstheorien
UNGÜLTIGKEITSTHEORIE
Nach der vom Bundesgericht vertretenen Ungültigkeitstheorie hat der Vertrag nie Gültigkeit erlangt. Erfolgt jedoch innerhalb der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR keine Anfechtung oder wird der Vertrag genehmigt, tritt die Gültigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein. Bis zur Genehmigung bzw. dem Verstreichen der Frist befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand. Der Vertrag ist suspensiv bedingt.
ANFECHTUNGSTHEORIE
Gemäss der in der Lehre vertretenen Anfechtungstheorie (wohl h.L.) ist der Vertrag trotz Willensmangel bis zur erfolgreichen Anfechtung gültig. Erst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung fällt er mit Wirkung ex tunc (h.L., a.M. vertretbar) dahin. Der Vertrag ist somit resolutiv bedingt.
THEORIE DER GETEILTEN UNGÜLTIGKEIT
Nach der Theorie der geteilten Ungültigkeit ist der Vertrag für die einem Willensmangel unterliegende Partei von Anfang an ungültig, für die andere jedoch gültig (in der Lehre vertretene Mindermeinung). Die Unverbindlichkeit muss innert Frist mittels Anfechtung des Vertrages geltend gemacht werden, ansonsten der Vertrag als genehmigt gilt.
VSS Furchterregung
OR29f.
1) Furchterregung
- Androhung eines Übels, die vom Bedrohten ernstgenommen
2) durch Vertragspartner/Dritten
3) gegründete Furcht
- qualifizierte Furcht (vgl. OR30)
4) Widerrechtlichkeit der Drohung
- der angedrohte Nachteil als solcher widerrechtlich (Verletzung absoluten RG)
- oder Art und Weise der Verbindung von Nachteil und Vertragsschluss widerrechtlich
RF Furchterregung
OR29f.
- Unverbindlichkeit des Vertrages für Bedrohten (Frist OR31I/II)
- Schadensersatzpflicht des Drohenden zugunsten des Bedrohten nach c.i.c. oder nach OR41 mit Schutzgesetz (beachte unbefristet OR31III)
- Schadenersatzpflicht des Bedrohten zugunsten des Vertragspartners (bei Drohung durch Dritte), sofern Vertragspartner Drohung nicht kannte/erkennen konnte (Rechtsgedanke aus OR29II)
Nichtigkeit - Arten
OR20I
unmöglicher Inhalt = eine der versprochenen Leistungen (1) objektiv, (2) ursprünglich und (3) dauernd nicht erbringbar
(tatsächliche/rechlichte Unmöglchkeit)
widerrechtlicher Inhalt = Vertrag verstösst gegen obj Norm des schweizerischen Rechts
sittenwidriger Inhalt = Vertrag verstösst gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit i.S.v. OR20I
zu krasse Kollision mit Vertragsfreiheit … (why?)
Ansätze zur teleologischen Reduktion
GAUCH
> nur offensichtlich unmögliche Leistung soll zu NIchtigkeit führen
+ Würde der Rechtsordnung
+ Ökonomie der Rechtspflege
HUGUENIN
> nur rechtlich unmögliche Leistung soll zu Nichtigkeit führen
+ klare Lösung
Nichtigkeit wegen Widerrechtlichkeit
Widerrechtlichkeit des …
… Vereinbarten
… Abschlusses des Vertrages
… mittelbaren Vertragszwecks
AGB: Funktion
- Anpassung des dispositiven Vertragsrechts an die eigene Geschäfspraxis ohne Aushandlung im Einzelfall
- tiefere Transaktionskosten
Auslegung von Verträgen
VSS
1. Kein Konsensstreit (Parteien stimmer überein, dass Vertrag zustande gekommen)
2. Auslegungsstreit = Streit um Vertragsinhalt
RF
Gericht…
… Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien
… obj. normative Auslegung des mutmasslichen Vertragswillens
ACHTUNG: Auslegung ex ante, nach T&G, ganzheitliche Auslegung unter Berücksichtigung des Vertragsganzen, gesetzeskonforme Auslegung
(für mehr siehe Folie163)
HILFSMITTEL
- Wortlaut
- Umstände (Verhandlungen, Verhalten nach Abschluss, Interessenlage bei Vertragsabschluss, angestrebte Zwecke)
- Verkehrssitte (übliche Vertragspraxis)
Vertragsergänzung
1) zwingendes Recht
2) hypothetische Regelung der Parteien (sofern konkrete Anhaltspunkte im Vertrag vorliegen, dass disp. Recht nicht passt)
3) disp. Recht
4) Lückenfüllung modo legislatoris (ZGB1II)
schwierig bei Innominatkontrakten, weil kein disp. R.
> ausnahmsweise Ausweichen auf Einzelanalogien
Ausnahme Folie169)
Bedingungen
OR151 bis OR157
wo nicht zulässig?
DEF
in einer WE enthaltene verbindliche Bestimmung, wonach die vollumfängliche Wirkung eines Rechtsgeschäfts vom Eintritt/Ausbleiben einer obj. ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig
Ausnahmen: bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte
- Gestaltungserklärungen, durch die sich Rechtslage unmitt. verändert
- Geschäfte des Familien-/Erbrechts, sittenwirdrig
- OR157
Arten von Bedingungen
OR151I und OR154I
“Schwebezustand” bis Bedingungseintritt
SUSPENSIVBEDINGUNG
- aufschiebende Bedingung
- Rechtsgeschäft bis zum Eintritt der Bedingung unwirksam
RESOLUTIVBEDINGUNG
- auflösende Bedingung
- Rechtsgeschäft bis zum Eintritt der Bedingung wirksam
Vorvertrag: Letter of Intent
OR22I
- Reservationsvertrag zw. VK und Kaufinteressent
- VK verpflichtet, keine weiteren Verkaufsbemühungen für Kaufobjekt
- Kaufinteressent verpflichtet, nicht vom Kauf zurücktreten und Reservationszahlung tätigen
- Grds.: Vorvertrag i.S.v. OR22I
- Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags
- essentialia negotii müssen bestimmt/bestimmbar sein (Bezeichnung Parteien, Kaufobjekt, Kaufpreis)
Positives Interesse vs. Negatives Interesse
Gläubiger so stellen, wie wenn V korrekt erfüllt
Gläubiger so stellen, wie wenn V nie abgeschlossen
Umfang Formzwang bei GS-Kauf (BGer)
OR216
- auch: Vorvertrag mit Konventionalstrafe bzw. Haftgelder, die Leistungspflichten bekräftigen sollen,
- Haftgeld fällt nicht unter Formzwang, falls nur negatives Interesse abgegolten werden soll
DEF Sittenwidrigkeit
OR19II/OR20I
Sittenwidrig nach OR19II/20I ist ein V, der gegen allg. Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst
VSS Teilnichtigkeit
OR 20 II
OBJ
1) Mangel betrifft nur Teile des V
2) V ist teilbar
SUBJ
3) Vermutung: Parteien wollen V auch ohne nichtigen Teil
modifizierte Teilnichtigkeit
- Herbasetzung auf erlaubtes Mass (vertikale Teilnichtigkeit)
- Dauerschuldverhältnisse ex nunc auflösen
Bedingungen
OR151 bis OR157
“die in WE enthaltene verbindliche Bestimmung, wonach die vollumfängliche Wirkung des RG vom Eintritt/Ausbleiben einer obj. ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig gemacht wird
VSS Konsument
1) Endverbraucher
2) meist natürliche Person
3) Waren und Dienstleistungen zum privaten Gebrauch
4) nicht gewerbmässig
Fallgruppen Leistungskondition
condictio indebiti
- glaubt irrtümlich Schuld zu haben
condictio sine causa
- zahlt aus Versehen zweimal
condictio ob causam futuram/condictio causa data causa non secuta
- Anzahlung an Haus, aber Gemeindevorkaufsrecht
condictio ob causam finitam
- widerruft Schenkung
Fallgruppen Nichtleistungkondition
Nichtleistungskondition aufgrund Handlung des Bereicherten
- verletzt Patent und macht cash
Nichtleistungskondition durch Dritthandeln
- Holzpellets an Nachbar geliefert
Leistungskondiktion vs. Nichtleistungskondition
LK beruht auf
1) willentlicher und
2) bewusster
3) Vermögensverfügung
4) des Leistenden
5) zur Erreichung eines bestimmten Zwecks
NLK
1) Reskategorie, in der Mehrung des Vermögens
2) ohne Leistung
LEISTUNGSKONDIKTION
Bereicherung beruht auf rechtgrundloser, bewusster Leistung des Entreicherten
EINGRIFFSKONDIKTION
Bereicherung beruht auf Verhalten der Bereicherten, eines Dritten oder auf Zufall
Rückabwicklung fehlgeschlagenen synallagmatischen Vertrages?
OR64
> Zweikondiktionentheorie
- Schutzzweck besser geschützt je nach Fall
- funktioniert auch bei Vindikation
Saldotheorie
- V-Verhältnisse: Leistung in Erwägung von Gegenleistung
- Bereicherungsrecht sonst ungeeignet für V
Erfüllung
(dispositives Recht)
Erbringung
- der geschuldeten Leistung
- durch die richtige Person
- an den richtigen Leistungsempfänger
- am rechten Ort
- zur Rechten Zeit
RF:
- Schuld i.e.S. elischt
- Schuldverhältnis i.w.S. kann bestehen bleiben
Erfüllung - was soll geleistet werden?
Grds.: nur Erbringung der geschuldeten Leistung bedeutet Erfüllung
Ausnahme: Erfüllungssurrogate
- Hingabe erfüllungshalber
— Vereinbarung mit G eine andere Leistung zu erbringen
— Verpflichtung des G diese auf Schuld anzurechnen
- Hingabe an Erfüllung statt
— Hingabe der hingegeben Leistung ersetzt Leistung eigentlicher Schuld
— Erlöschen
(im Zweifel: erfüllungshalber annehmen)
Erlass
OR115
Gläubiger verfügt mit Einverständnis des Schuldners die völlige oder teilweise Aufhebung der Verpflichtung
Verfügungsvertrag
RG, durch das Recht/RG (namentlich durch Veräusserung/Belastung/Änderung/Verzicht) unmittelbar betroffen ist
Gläubiger
- HF
- Verfügungsmacht
— Ausnahmen: zB Konkurs
str. ob Erlass einer causa (zB Schenkung) bedarf
Leistungsunmöglichkeit
OR97I
OR119
„S erfüllt nicht, weil L nicht (mehr) möglich ist“
Positive V-Verletzung
OR97I
„S erfüllt zwar, aber schlecht bzw. verletzt dabei Nebenpflicht“
Schuldnerverzug
OR102ff.
„S erfüllt nicht, obwohl L möglich wäre“
Gläubigerverzug
OR91ff.
„G nimmt die korrekt angebotene L nicht an oder verweigert Mitwirkung“
Verschulden - obj./subj. Komponente
SUBJ
- uf, wird vermutet
OBJ
- Vorsatz als mind. billigende Inkaufnahme
- Fahrlässigkeit als Sorgfaltspflichtverstoss
— grob: elementarste Vorsicht missachtet „wie konnte er nur“
— leicht: geringfügig unvorsichtig gehandelt „wäre besser gewesen, wenn…“
NB: obj. Fahrlässigkeitsmassstab, d.h.: vernünftiger Dritter in Situation des S (Achtung: Sonderwissen iSv Arzt)
Unmöglichkeitsarten
1) anfänglich + obj.
> OR20: Nichtigkeit
2) anfänglich + subj.
> OR119 bzw. OR97, str. OR102ff.
3) nachträglich + obj.
> verschuldet: OR97
> unverschuldet: OR119
4) nachträglich + subj.
> OR102ff.
anfänglich/nachträglich
obj/subj
S leistet nicht, weil schon bei V-Schluss L nicht möglich ist/nach V-Schluss L unmöglich geworden ist“
Leistung kann von niemandem erbracht werden/nur betreffende S ist nicht in Lage, geschuldete L zu erbringen
Unmöglichkeit - Kriterien
- Dauer der Störung
- Behebbarkeit
- Folgen der Störung aus obj. Sicht
=/= c.r.s.s., denn keine Äquivalenzstörung, sondern Verhinderung der L
=/= Unm. bezieht sich auf L selbst, c.r.s.s. auf V-Umstände
Mahnung VSS
1) unmissverständliche Aufforderung
2) klarer L-Umfang
Verfalltstagsgeschäft / Fixgeschäft
S muss L an bestimmtem Tag erbringen, mit Ablauf des Tages => Verzug (OR102II)
S darf L nicht nach bestimmtem Tag erbringen, denn nutzlos geworden (OR108I/II)
relativ: G kann entscheiden
absolut: mit Ablauf der Zeit Unmöglichkeit
Schlechterfüllung
OR97I
S erfüllt zwar, aber L wird unsorgfältig erbracht
- Sondervorschriften aus OR bT können OR97 verdrängen
Nebenpflichtverletzung
OR97I (ergeben sich aus? Grenzen?)
Nebenpflichten ergeben sich aus
- V
- Gesetz
- TG
Grenzen
- Zumutbarkeit (=Aufwand der Vermeidungshandlungen)
- Vorhersehbarkeit
- Eigenverantowrtlichkeit (gewichtiger bei b2b statt b2c)
- Standards (von Technik und Wissenschaft)
- berufstypische Standards
=> ABWÄGUNG
Typologie der Nebenpflichten
- Obhuts-/Schutzpflichten
- Informations-/Aufklärungspflichten (v.a. bei Wissensvorsprung)
- Verschaffungspflichten
- Mitiwrkungspflichten
Verjährung
Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf
Einrede des S gegen Durchsetzbarkeit der Forderung
=> auf Einrede des S wird die (sonst zulässige und begründete) Klage des G auf L abgewiesen
-> nicht von Amtes wegen zu prüfen!!
Verwirkung
Untergang des subj. R infolge des Fristenablaufs
von Amtes wegen zu berücksichtigen
StV Offenkundigkeit
Der Dritte muss erkennen können, dass es sich um eine StV handelt.
Vertreter gibt Erklärung
- ausdrücklich
- konklduent
- aus Umstanden obj. erkennbar
StV Vertretungsmacht
Unterscheidung Vertretungsmacht und Grundverhältnis
Beschränkungen der Vertretungsmacht
rechtliches Können des Stellvertreters ggü. dem Erklärungsgegner mit Wirkung für den Vertretenen nach Aussen zu handeln
Vertretungsmacht = Ermächtigung, den anderen wirksam zu vertreten
Auftrag = Rechtsverhältnis, aus dem sich die Verpflichtung ergibt, den anderen zu vertreten
> Vollmacht ist selbst dann wirksam, wenn Grundverhältnis mit Mangel behaftet
Beschränkungen der Vertretungsmacht??
> Grds.: der Vollmachtgeber bestimmt Umfang der Vollmacht (33)
> Beschränkungen ausdrücklich/konkludent
- sachlich
- zeitlich
- persönlich (bestimmte Geschäftspartner)
- funktional (zB Untervollmacht)
StV: Rechtsscheinshaftung
35, 37
Dritte werden im Vertrauen in Vollmacht geschützt (37)
- wenn nicht erteilt
- widerrufen
kein Vertrauensschutz (35)
- Verlust HF
- Konkurs, Tod, Verschollenerklärung
ERWEITERTER DRITTSCHUTZ
keine Vollmacht, im Interesse des gutgl. Dritten wird dennoch von Vollmacht ausgegangen
> Duldungsvollmacht
- Vertretene kennt Tätigwerden in seinem Namen, nicht eingeschritten
> Anscheinsvollmacht
- Vertretene weiss nicht vom Tätigwerden in seinem Namen, hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt aber erkennen müssen
Abtretung DEF
164-174
G (Zedent) überträgt eine Forderung ohne Mitwirkung des S auf einen anderen G (Zessionar), der aufgrund der Abtretung an die Stelle des Zedenten tritt.
- schuldrechtliche Verfügung
— muss alle VSS für wirksamen V-Schluss erfüllen und schriftlich (165) - gesetzliche Regelung dient dem S-Schutz, denn Abtretung auch ohne Einwilligung des S wirksam
Abtretung als Verfügung
welche Art der Verfügung
Abstraktion: Wirksamkeit der Vfg unabhängig von WIrksamkeit des Grundgeschäfts
Kausalität: Wirksamkeit der Vfg nur bei Wirksamkeit des Grundgeschäfts
Babu: Abstraktion
(+) Verkehrsschutz, im Interesse Dritter, Kettenabtretungen => Wirtschaftlichkeit der Forderung erhalten
(+) gibt keinen gutgläubigen Erwerb einer Forderung
(-) für S hilfreicher, schützt Absprachen zw. Zedent-Zessionar
(-) Kausalitätsprinzip im Sachenrecht
Globalzession DEF
Abtretung einer unbestimmten Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen (Vorausabtretung) durch ein einziges RG
prüfen:
- sittenwidrig nach ZGB27II???
- Bestimmtheitsgrundsatz???
Fiduziarische Abtretung DEF
Parteien vereinbaren, dass der Zessionar (Fiduziar) die Forderung nur so verwenden darf, wie im V vorgesehen
- nach Aussen vollständige Verfügugnsmacht
- nach Innen vertraglich gebunden
Legalzession/Übergang durch Richterspruch
OR 166
Forderung geht von Gesetzes wegen auf einen anderen G über
- kein RG
- grds. formfrei
- Anwendungsfälle: (Subrogation: 70III, 110, Solidarschuldner: 149, 401)
Abtretung “zahlungshalber” und “an Zahlungs statt”
zahlungshalber = Zessionar zieht tatsächlich erhaltenen Betrag von Schuld des Zedenten ab (172)
an Zahlungs statt = durch Abtretung erlischt die Schuld des Zedenten: Überschuss oder Minus verbleiben beim Zessionar; Haftung des Zedenten (171I, 173I)
Vertrag zugunsten Dritter
OR 112 f.
Der Versprechende (Promittent) verpflichtet sich ggü. dem Versprechensempfänger (Promissar) die geschuldete Leistung an einen Dritten zu erbringen, der nicht selbst V-Partner ist.
Echter vs. unechter Vertrag zugunsten Dritter
112
ECHTER V ZUGUNSTEN DITTER (112II)
- Dritte kann selbständig Erfüllung fordern
UNECHTER V ZUGUNSTEN DRITTER (112I)
- Dritte kann nicht selbständig Erfüllung fordern
- gilt im Zweifel, weil milder
- str.: freie Widerruflichkeit der Drittbegünstigung
DEF Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter / Vertrauenshaftung
Ein Dritter wird in den Schutz des V miteinbezogen = Schliessung einer Schutzlücke zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung
Vorteile der vertraglichen Haftung im Vergleich mit Haftpflichtrecht
VERTRAGLICHE SCHADENSHAFTUNG
> Beweislastumkehr für Verschulden (97I)
> volle Haftung für reine Vermögensschäden
> Haftung für Hilfspersonen (101)
> Verjährungsfrist (127) 10 Jahre
DELIKTISCHE SCHADENSHAFTUNG
> keine Beweislastumkehr für Verschulden (41I)
> eingeschränkte Haftung für reine Vermögensschäden
> Entlastungsmöglichkeit für Gehilfen (55)
> Verjährungsfrist (60I) : 3J r /// 10J a
Anerkennung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte
h.L.:
> geeignetes Hilfsmittel, um Schutzbedrüfnis nahestehender Dritter zu befriedigen
> jedenfalls für Situationen, in denen es um Einbezug von Schutzbefohlenen in fremden V geht
> str.: Situationen konträrer Interessenlage zw. G und Drittem (Gutachterhaftung)
BGer:
> anerkennt nicht explizit
> Gutachterfälle meist als Vertrauenshaftung
Begriff der Vertrauenshaftung
einerseits:
Oberbegriff für quasivertragliche Haftung (c.i.c., Haftung von Beratern und Stellvertretern aus V-Schluss-Verhältnis)
andererseits:
Vergleichbarkeit der Vertrauenshaftung mit Rechtsscheinhaftungy
=> sind verschiedene Gedanken
=> Dppeldeutigkeit
Schuldübernahme DEF
= Übernahme einer Schuld (Forderung) im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses
> betrifft nicht das ganze V-Verhältnis, nur eine Forderung
interne Schuldübernahme: OR175
kumulative Schuldübernahme
=/= Schuldübernahme intern
= Dritter verspricht G, als zusätzlicher S für Erfüllung einer Verbindlichkeit des S solidarisch einzustehen
- S dadurch nicht befreit
- Innominatkontrakt
- keine Bürgschaft
Abgrenzung
“kumulative Schuldübernahme” vs. “Bürgschaft”
KUMULATIVE SCHULDÜBERNAHME
- formfreie Mitverpflichtung
- selbständige Verpflichtung des Übernehmers
- freies Wahlrecht des Gläubigers zwischen Mitschuldnern
- eigenes Mitinteresse des Übernehmers
BÜRGSCHAFT
- formgebundene Mitverpflichtung
- akzessorische Verpflichtung des Bürgen
- Subsidiarität der Bürgenhaftung (grds.)
- altruistisches Tätigwerden des Bürgen
- BGer: im Zweifel Bürgschaft
Schuldübernahme extern
VSS und DEF
OR176-180
= Dritter verpflichtet sich vertraglich mit G dazu, eine Forderung des alten S zu übernehmen
VSS
1) übertragbare Schuld
2) gültiger Schuldübernahme-V zwischen G und Neuschuldner
3) Verfügungsmacht des G über Schuld
- Beteiligung des S nicht notwendig (176I)
Achtung: bei Dahinfallen des Übernahme-V => Verpflichtung des Alt-S lebt wieder auf (180I)
RF
- S wird befreit
- Dritter wird verpflichtet (176) = Schuldnerwechsel (178)
ZSH zwischen interner und externer Schuldübernahme
176 II und 176 III
176 II
Mitteilung der internen SÜ ggü G entspricht Angebot zum Abschluss einer externen SÜ
176 III
Vorbehaltlose Annahme der L durch NS nach interner SÜ gilt als Annahme der externen SÜ durch G
Abgrenzung
“externe Schuldübernahme” vs. “Novation”
EXTERNE SÜ
- blosser S-Wechsel
- Fortbestehen von Nebenrecht zw. G und Neu-S (178)
NOVATION
- S-Verhältnis wird auf neue Grundlage gestellt
- Erlöschen aller Neben-R und Sicherheiten; keine Fortgeltung von Vereinbarungen, die für urspr. S-Verhältnis getroffen
Abgrenzung
“Teilschuld” vs. “Einzelschuld”
TEILSCHULD
- identischer Entstehungsgrund der S
- Verpflichtungen sind voneinander unabhängig
- i.d.R. anzunehmen, wenn teilbare S auf mehreren Schuldner lastet (a.A. Solidarschuld)
EINZELSCHULD
- jeder S verpflichtet ganze Leistung zu erbringen
- G kann von jedem S ganze L fordern
- Solidarschuld (143ff.) - sonstige Fälle: untersch. Modalitäten der Haftung wie Bürgschaft (495)
Solidarschuld - Verhältnis zum G - Einzelwirkung
OR144-147
EINZELWIRKUNG
- jeder Solidarschuldner gerät gesondert in Verzug
- wenn alle in Verzug, erst dann Rücktritt i.S.v. 107
- auf Kündigung gestellt Solidarschulden werden erst fällig nach Kündigung ggü. jedem S einzeln
- 146: Einzelwirkung persönlicher Handlungen des Solidar-S
- jeder Solidar-S kann sich auf persönlichen Herabsetzungsgrund berufen (vgl. 43I)
AUSNAHME: Gesamtwirkung
- bei Verjährungsunterbrechung durch Solidar-S (136I,135)
- Forderungstilgung wirkt für alle Solidar-S (147I)
- Befreiung durch andere Gründe als Erfüllung haben nur dann Gesamtwirkung, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (147II)
Abgrenzung
“Regressanspruch” (148II) vs. “Anspruch aus Subrogation” (149I)
REGERESSANSPRUCH
- Auslgeichsanspruch, der dem S von Gesetzes wegen zusteht, der mehr als seinen Anteil zahlt
- entfällt nach 145II und analog 508II
- für alle Arten der Solidarität
ANSPRUCH AUS SUBROGATION
- Übergang der G-Forderung auf Solidar-S mit allen Nebenrechten (Pfandrecht, Bürgschaft)
- nur bei echter Solidarität (50I): schuldhaftes Zusammenwirken; im V-R: gemeinsame Begründung
Gemeinschaftliche Schuld
DEF
= mehrere S einer ungeteilten L können diese lediglich gemeinsam erbringen, der G kann sie nur von allen gemeinsam verlangen
Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
70
= jeder S zu ganzer L verpflichtet, ohne dass eigentliche Solidarität (143ff.) vorliegt
Unteilbarkeit richtet sich…
… nach Parteiwillen
… subsidiär: Natur der L
> leistende S erwirbt Ersatzanspruch gegen übrige S (148ff. analog)
RF der Umwandlung einer unteilbaren in eine teilbare Leistung
BGer: Solidarschuld
> Interesse des G, den Schaden aus Nichterfüllung der unteilbaren L rasch zu liquidieren
> interne Regressordnung der Solidar-S entspricht Regelung bei unteilbarer L (148II)
h.L.: Teilschuld
> Solidar-S nur durch V oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen (143I/II)
> Schutzbedürfnis des S
> Babu: Solidar-S ist Privilegierung des S > also lieber Teilschuld
Teilgläubigerschaft
= mehrere G sind anteilig an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die L insgesamt nur einmal erbracht werden muss
- jeder G darf Leistung seines Teils verlangen
- jeder S darf an jeden G separat leisten
- Teilobligationen teilen Rechtsgrund, sind aber in Bestand und Ausübung unabhängig voneinander
- bei teilbarer L => im Zweifel: Teilgläubigerschaft
Einzelgläubigerschaft, bes. Solidargläubigerschaft
= jeder Gläubiger ist berechtigt, selbständig und unabhängig die ganze L zu fordern; er kann alleine über Forderung verfügen
Arten
- bei Gleichberechtigung der G : Solidargläubigerschaft (150I/II)
- in sonstigen Fällen : Rangfolge der G oder alle G können L an einen von ihnen fordern (Bsp: V zugunsten Dritter)
Gemeinschaftliche Gläubigerschaft
= Forderung steht G nur gemeinschaftlich zu, unabhängig der Teilbarkeit
- v.a. für Gesamthandverhältnis
- S muss an alle gemeinschaftlich leisten
- Befreiung nur bei L an alle
- Innenverhältnis nach Regeln der Gesamthand
Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
70 I
Nur die Unteilbarkeit der L begründet Notwendigkeit der L an alle (extrem selten)
- jeder G kann L an alle verlangen
- nur L an alle befreit S, daher keine Regressfragen
Konventionalstrafe
DEF
= aufschiebend bedingtes Versprechen für den Fall der
- Nichtleistung
- Spätleistung
- Schlechtleistung
> vertragliches/statutarisches Versprechen
> Inhalt: Geldsumme/Verwirkung von Rechten oder Anwartschaften
echte vs. unechte Konventionalstrafe
Abgrenzung
ECHTE KONVENTIONALSTRAFE
> Strafversprechen für Fall pflichtwidrigen Verhaltens
UNECHTE KONVENTIONALSTRAFE
> Strafversprechen für Vornahme erlaubter Handlung
> nicht OR160, sondern Regeln des bedingten Versprechens
Akzessorietät der Konventionalstrafe
= Strafversprechen von Hauptschuld abhängig
> besteht Hauptschuld nicht => keine KS entsteht
Formerfordernis der Hauptschuld gilt auch für KS
Befreiung von Hauptschuld (119: wegen Unmöglichkeit) führt grds. auch zu Befreiung von KS (163II)
Konventionalstrafanspruch geht mit Abtretung der Hauptschuld über
Schuldnerschutz bei Konventionalstrafen
163III
- Herabsetzung möglich
- Übermässigkeit bei … auffälliges Missverhältnis zwischem dem vereinbaren Betrag und dem Interesse des Gläubigers (Wert der Primärpflicht und Anreiz)
Verhältnis Konventionalstrafe zu …
… Strafversprechen für Nicht-/Schlechtleistung
… Strafversprechen für Spätleistung oder Leistung am falschen Ort
VSS
Schaden > Strafe > Schaden
> Strafversprechen für Nicht-/Schlechtleistung
- Grds. der Alternativität (160I)
- Geltendmachung der Strafzahlung gilt als Verzicht auf Rechtsbehelfe wegen Nichterfüllung
> Strafversprechen für Spätleistung oder Leistung am falschen Ort
- Grds. der Kumulation (160II), denn Sicherung Ordnungsgemässheit der Erfüllung, nicht L-Erbringung als solche
- Ausnahme: Verzicht des G auf Strafzahlung = fehlender Vorbehalt bei Klage aus Nichterfüllung
VSS
1) Nachweis der Nichterfüllung genügt
2) kein Beweis des Schadens
3) i.d.R. Verschuldensvermutung mit Exkulpationsmöglichkeit
STRAFE > SCHADEN
- Strafe unvermindert zu zahlen
STRAFE < SCHADEN
- Verschulden: Mehrbetrag fordern, positiv zu beweisen
Konventionalstrafe vs. Schadenspauschalierung
Abgrenzung
= Ausübung von Druck auf S zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Erfüllung
= Erleichertung des SE für G aufgrund vorheriger Definition des Schadens (Verzicht auf Nachweis des konkret eingetretenen Schadens)
- Auslegung des vertraglichen Versprechend nach vorrangiger Zwecksetzung
- Kriterium: Höhe der festgesetzten Zahlung
— bei mehrfachem Übersteigen des zu erwartenden Schaden -> KS
Einrede vs. Einwendung
Einrede: Behauptung einer Tatsache, deren RF erst mit der Berufung der Partei ergeben
Einwendungen: Behauptung einer Tatsache, deren RF von Gericht von Amtes wegen zu beachten
Haft-/Reugeld
Parteien können rechtsgeschäftlich zusätzliche Sicherheiten vereinbaren, um ihre Situation zu verbessern und das Erbringen der geschuldeten Leistung abzusichern.
wird bei V-Schluss eine Summe bezahlt, ohne dass es um eigentliche Vertragserfüllung geht, wird zwischen Haft- und Reugeld unterschieden - es gilt die gesetzliche Vermutung zu Gunsten des Haftgelds
Man unterscheidet An- und Draufgeld. Beim Draufgeld verbleibt Haftgeld der Gegenpartei zusätzlich zur Leistung (gesetzliche Vermutung). Wird Haftgeld hingegen auf Hautpleistung angerechtnet, d.h. dient es mithin der Vertragserfüllung, spricht man von Angeld.
Reugeld
Reugeld = Das Reugeld beinhaltet eine Parteivereinbarung, nach der der Rücktritt von einem Vertrag unter Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages ermöglicht wird
Haftgeld
Haftgeld = Leistung einer Geldsumme (Handgeld) mit der Abrede, dass der Gläubiger das Handgeld im Falle der Nichterfüllung der Vertragsschuld behalten darf;
Abgrenzungen
- Reugeld = Entschädigung bei Ausübung des verabredeten Rücktrittsrechts
- Konventionalstrafe = fest versprochene Geldsumme für den Fall der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung durch den Verpflichteten