Haftpflichtrecht Flashcards

1
Q

Anspruchsmethode

A
  • WER will
  • WAS
  • VON WEM
  • WORAUS?
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2
Q

Reihenfolge der Ansprüche

A
  1. vertraglich
  2. vertragsähnlich
  3. ausservertraglich

-> Ansprüche können auch in Konkurrenz zueinander stehen

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3
Q

Schaden

A

Schaden = materiell
Schaden = Vermögenswert
Schaden = Wertverlust

d.h. nicht „das gebrochene Knie“, sondern Behandlungskosten, Arbeitsausfall, Wiederbeschaffung, …

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4
Q

Immaterielle Unbill

A

= qualifizierter seelischer Schmerz

  • Ausgleich, Anerkennung
    (Schmerz, Leid)

nicht: „Heilung von Trauma“, denn das wäre Schaden

BEISPIELE
- erhebliche körperliche Schmerzen
- Beeinträchtigung in Lebensfreude/Lebensgenuss
- Herabsetzung im sozialen/wirtschaftlichen Ansehen (Einbusse ohne wirtschaftlichen Charakter

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5
Q

VSS Haftung

A
  1. Schaden / immaterielle Unbill
  2. KSZ
  3. Widerrechtlichkeit
  4. besonderer haftpflichtbegründender TB
    4A. Verschuldenshaftung
    4B. Kausalhaftung )OR56/58)
  5. ggf. weitere VSS
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6
Q

„casum sentit dominus“

A

Grds. „Jeder trägt seinen Schaden“

es sei denn: Anspruchsgrundlage

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7
Q

Verschuldenshaftung vs. Kausalhaftung

A

VERSCHULDENSHAFTUNG
- Haftung für eigenes schuldhaftes Verhalten (OR41)

KAUSALHAFTUNG
- Haftung für eigenes schuldloses Verhalten (OR54)
- Haftung für fremdes Verhalten (OR55, ZGB333)
- Haftung auch unabhängig menschlichem Verhalten
- Zustandshaftung (OR58)
- Haftung für besondere Gefahren (SVG58)

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8
Q

Arten der Kausalhaftung

A

EINFACHE KH
- obj. Unregelmässigkeit/Ordnungswidrigkeit
- mit (milde KH, OR56) oder ohne (strenge KH, OR58) Möglichkeit der Entlastung

GEFÄHRDUNGSHAFTUNG
- qualifizierte Gefährdung durch Vorrichtung/Tätigkeit
- obj. Unregelmässigkeit/Ordnungswidrigkeit ist grds. nicht erforderlich (SVG58)

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9
Q

Xxx

A
  • Ausgleich
  • Prävention
  • Strafe (USA, nicht CH)
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10
Q

DEF Schaden

A

DIFFERENZMETHODE
1. Schaden = hypothetische Differenz zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem anzunehmenden Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses

  1. diese unfreiwillige Vermögenseinbusse kann bestehen aus…
    - Verminderung der Aktiven
    - Vermehrung der Passiven
    - Entgangener Gewinn

damnum emergens <=> lucrum cessans

Achtung: Beeinträchtigung nicht-materieller (ideeller) RG wie Ehre nur relevant, wenn dadurch auch Vermögen mitbetroffen

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11
Q

Schaden - Sonderfälle

A

falls Diff.-Meth. nicht greift -> „normativer Schaden“

i.d.R. anerkannt
- Haushaltsschaden
- Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschaden
- Beschädigung von Bäumen
- Affektionswert bei Verletzung/Tötung von Tieren (OR43Ibis)

i.d.R. nicht anerkannt
- Affektionswert
- Frustrationsschaden
- Kommerzialisierungsschaden

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12
Q

Schaden - Arten (3)

A
  • Personenschaden (infolge Tötung/KV)
  • Sachschaden (Zerstörung, Verlust, Beschädigung)
  • Sonstige Schäden (Verletzung Schutznorm, Ehre, Freiheit, Immaterialgüterrechte)
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13
Q

Schaden - mittelbar/unmittelbar

A
  • Schaden knüpft in Kausalkette unmittelbar an schädigendes Ereignis
    (Vermögensminderung nach Beschädigung Auto)
  • Schadensereignis führt im Verlauf der Kausalkette zu weiteren Schäden
    (Schaden bei therapeutischen Massnahmen, Arbeitsunfähigkeit, … )
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14
Q

DEF Direkt-/Reflexschaden

A
  • wer von schädigender Handlung selbst betroffen
  • indirekt betroffene Person ausserhalb der Rechtsbeziehung (z.B. Beinbruch bei Schauspieler, Theater muss absagen)
    -> keine Ansprüche, ausser Schockschaden (Eltern schockiert nach Kindestod)
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15
Q

Schuldnermehrheit

A

Aussenverhältnis -> Solidarität
Innenverhältnis -> Regress

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16
Q

Erfolgsunrecht vs. Verhaltensunrecht

A

Schaden aus Verletzung eines absoluten Rechts -> Widerrechtlichkeit liegt nach h.M. im Erfolgsunrecht

Schaden aus Verletzung einer Schutznorm -> Widerrechtlichkeit liegt im Verhaltensunrecht

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17
Q

Eigenschaden vs. Drittschaden: Ersatzfähigkeit

A

Eigenschaden = Direktschaden
> Grds.: Ersatzfähigkeit

Drittschaden = Reflexschaden
> Grds.: keine Ersatzfähigkeit
> entstehen nicht als Folge einer widerrechtlichen RG-Eingriffs

> Ausnahmen;
- OR45III: Versorgungsausfallschaden (tatsächliches Versorgungsverhältnis, nicht nur Familie)
- bei Schutznormen mit drittschützender Wirkung (Kabelbruchfälle)
- keine Ausnahme: Schockschäden -> sind Eigenschäden
- Besuchs- und Pflegeschäden seitens Angehöriger?
— OR402/422 Anspruch ggü. Geschädigten
— Geschädigter ggü. Schädiger (Drittschadensliquidation

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18
Q

Sonderfall künftiger Schäden

A
  • Vorbehalt späterer selbständiger Klage
    — ins Urteil aufnehmen
    — mit VSS
    — zeitliche Beschränkung
    — Anwendungsbereich und Zweck nennen
  • Rektifikationsvorbehalt (bei Personenschäden)

Grund: Einwand der res iudicati

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19
Q

DEF natürlicher KSZ

A

„wenn bei Hinwegdenken einer Handlung, der Erfolg entfällt“
- conditio sine qua non
- Beweismass: überwiegende Wahrscheinlichkeit (75%)
- SV-Frage

  • Unterlassen => conditio cum qua non
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20
Q

DEF adäquater KSZ

A
  • wertungsmässige Differenzierung nach jur. Erheblichkeit
  • Haftungsbegrenzung

„Ein KSZ ist adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem
1) gewöhnlichen Lauf der Dinge
2) der allg. Lebenserfahrung
an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allg. begünstigt erscheint.“

  • Rechtsfrage => also grds. durch BGer überprüfbar
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21
Q

Bedeutung des adäquaten KSZ für Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung

A

BEGRÜNDUNG
Ursache - a.k. - Rechtsgutverletzung

AUSFÜLLUNG
Rechtsgutverletzung - a.k. - Umfang des Schadens/imm. Unbill

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22
Q

DEF und Varianten und RF : (Teil) Ursachenkonkurrez

A

„Mehrere Ursachen bewirken Schaden zusammen, jedoch hätte einer dieser Ursachen allein den Schaden nicht oder nicht in diesem Ausmass herbeigeführt.“

! Reduktionsgrund bei der Ersatzbemessung oder Unterbrechungsgrund (Wegfall KSZ)

  • Schädiger + Geschädigter
  • Schädiger + Zufall
  • Schädiger A + Schädiger B
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23
Q

Konkurrenz von Teilursachen => Schädiger + Geschädigter

A

Gewöhnliches Selbstverschulden
> Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)

schweres Selbstverschulden
> Unterbrechung

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24
Q

Konkurrenz von Teilursachen => Schädiger + Zufall

DEF Zufall
DEF Höhere Gewalt

A

„vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis“
„unvorhergesehenes, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht“

Gewöhnlicher Zufall
> z.T. Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)
> ausser Kausalhaftung bei der Zufall miterfasst (OR56/58)

Höhere Gewalt
> Unterbrechung

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25
Q

Konkurrenz von Teilursachen => Schädiger A + Schädiger B

A

Gewöhnliches Drittverschulden
> keine Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)
> im Innenverhältnis : Regress

Schweres Drittverschulden
> Unterbrechung

26
Q

DEF Unterbrechung bei Ursachenkonkurrenz

A

„Eine zweite a. Ursache weist einen derart hohen Wirkungsgrad (Intensität) auf, dass die erste (an sich adäquate) Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint.“

27
Q

Konkurrenz von Gesamtursachen

A

Kumulative Kausalität
„Schaden entsteht aus mehreren Ursachen, wobei jede für sich alleine ausgereicht hätte, um gleichen Schaden herbeizuführen.“
- Fallgruppen wie bei Teilursachen

Alternative Kausalität
„Für Schaden fallen mehrere Gesamtursachen in Betracht; nur eine davon hat Schaden bewirkt, welche lässt sich nicht feststellen.“
- alte h.L.: Ersatz ablehnende Haltung
- neue Haltung: Beweislastumkehr, solidarische Haftung, Wahrscheinlichkeitshaftung (bisher von st.R. und h.M. abgelehnt)

28
Q

hypothetische Kausalität

A
  • conditio cum qua non
  • Erfolg wäre bei pflichtgemässem Verhalten nicht eingetreten
29
Q

(herrschende) objektive Widerrechtlichkeitstheorie

A

Ein Schadenszufügung ist widerrechtlich
> wenn sie gegen allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst
» indem entweder absolutes Recht (Erfolgsunrecht) des Geschädigten beeinträchtigt
oder
» eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen einschlägige Schutznorm (Verhaltensunrecht) bewirkt wird

NB: Rechtfertigungsgründe

30
Q

absolute Rechte

A

> Persönlichkeitsrechte
dingliche Rechte
Immaterialgüterrechte

31
Q

Verletzung absoluter Rechte durch Unterlassung

zusätzliche VSS (im Vergleich zu Tun)

A

1) Pflicht zum Handeln infolge Garantenstellung
- ausdrückliche Rechtsvorschrift
- allgemeiner Gefahrensatz (nur bei absoluten RG)

32
Q

Gefahrensatz

DEF + Anwendungsbereich + wo prüfen

A

„wer einen Zustand schafft/aufrechterhält, der einen anderen schädigen könnte, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.“

  • nur für absolute Rechte, nicht reine Vermögensschäden
  • prüfen bei 1) WR und 2) Verschulden
33
Q

Schutznorm

DEF
Frage: wann ist Schutznorm anwendbar

A

„eine Schutznorm ist eine Verhaltensnorm, die den Schutz vor Schäden von der Art des eingetretenen zum Zweck hat“

  • wen will diese Norm schützen
  • fällt Geschädigter darunter
  • nur dann Qualifikation als Schutznorm in Betracht ziehen
34
Q

Rechtfertigungsgründe

Arten

A

> gesetzliche Normen (52)
- Notwehr
- Notstand
- Selbsthilfe
- besondere privatrechtliche Befugnisse

> Einwilligung des Betroffenen
- Gültigkeit/Tragweite (Vermögen alles, falls erheblich: Körper nur mit legitimem Grund, Leben nie)
- hypothetische Einwilligung
- Handeln auf eigene Gefahr

> sonstige
- Wahrung berechtigter Interessen

35
Q

Selbsthilfe

52 III

A

= Eingriff in fremdes RG, um Anspruch durchzusetzen, dessen Vollstreckung ohne diesen Eingriff vereitelt/in Frage gestellt würde

36
Q

Verschulden

DEF

A

= rechtlich negativ zu qualifizierende, menschliche Verhaltensweise bestehend aus obj. und subj. Vorwerfbarkeit

37
Q

Verschulden: subjektive Seite

A

> SUBJEKTIVE SEITE = URTEILSFÄHIGKEIT
= Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln (Einsichtsfähigkeit/Willensumsetzungsfähigkeit)

38
Q

Verschulden: objektive Seite

A

> VORSATZ
- Vorsatz: Wille des Schädigers ist auf Bewirken eines Schadens gerichtet
- 3 Arten des Vorsatzes…

> FAHRLÄSSIGKEIT
- Mangel an der unter den gegeben Umständen erforderlichen Sorgfalt
- also: Abweichung vom Normaltypus
- Objektivierung erfolgt durch Vergleich tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit hypothetischem Verhalten eines durchschnittlichen sorgfältigen Menschen in derselben Situation

Grobfahrlässig: Verletzung elementarster Sorgfaltsgebote
Leichtfahrlässig: Geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt

39
Q

Allgemeine Verschuldenshaftung: Schema

41I

A

= Haftung einer Person für eigenes Verhalten

1) Schaden
2) rechtlicher genügender KSZ zwischen Verhalten der Person und Schaden
3) Widerrechtlichkeit des Verhaltens
4) Verschulden

40
Q

Organhaftung

55II

A

= Haftung der juristischen Person fürs Verhalten des eigenen Organs
> Zurechnungsnorm

1) Schaden
2) rechtlich genügender KSZ zwischen Verhalten des Organs und Schaden
3) Widerrechtlichkeit des Verhaltens
4) je nach Anspruchsgrundlage: Verschulden des Organs

41
Q

Geschäftsherrenhaftung

55

A

= Haftung des Geschäftsherrn fürs Verhalten einer Hilfsperson
> Haftung für fremdes Verhalten)

1) Gehilfenstellung (Subordinationsverhältnis zum Geschäftsherrn)
2) Schaden
3) rechtlich genügender KSZ zwischen Verhalten der Hilfsperson und dem Schaden
4) funktionaler ZSH zwischen geschäftlicher Verrichtung und Schädigung
- bei Gelegenheit der geschäftlichen Verrichtung: h.M.: NEIN
5) Widerrechtlichkeit des Verhaltens
6) Misslingen des Sorgfaltsbeweises = Exzeptionsbeweis (Alt. 1)
7) Misslingen des Befreiungsbeweises (Alt. 2 = Beweis mangelnder Kausalität)

42
Q

Misslingen des Sorgfaltsbeweises = Exzeptionsbeweises nimmt Bezug auf

A
  • cura in eligendo
  • cura in instruendo
  • cura in custodiendo
  • allg. Organisationsmängel
43
Q

Exzeptionsbeweis vs. Befreiungsbeweis vs. Exkulpationsbeweis

A

Exzeptionsbeweis
- alle gebotene Sorgfalt angewandt

Befreiungsbeweis
- selbst bei gebotener Sorgfalt wäre Schaden eingetreten

Exkulpationsbeweis
- Beweis fehlenden Verschuldens (uuf/kein Vorsatz/Fahrlässigkeit)

44
Q

Tierhalterhaftung

56

A

= Haftung des Tierhalters für ein haltbares Tier

1) Halterbegriff
- tatsächliche Vfg-Gewalt über ein Tier
- zu wessen Nutzen wird Tier gehalten?
2) Schaden
3) rechtlich genügender KSZ zwischen Wirken des Tiers und Schaden
4) selbständige Aktion des Tiers
5) Widerrechtlichkeit
6) Misslingen des Sorgfaltsbeweises (Alt. 1)
7) Misslingen des Befreiungsbeweises (Alt. 2 = Beweis mangelnder Kausalität)

45
Q

Haftung des Familienhauptes

ZGB333

A

= Haftung des Familienhaupts fürs Verhalten aufsichtsbedürftiger Hausgenossen

1) Hausgemeinschaft + Hausgewalt
2) Schaden
3) rechtlich genügender KSZ zwischen dem Verhalten des Hausgenossen und dem Schaden
4) Widerrechtlichkeit
5) Verschulden
> (objektives!) Verschulden des Hausgenossen
- Familienhaupt soll nicht strenger haften wie im absoluten Normalfall
> Widerrechtlichkeit genügt
6) Misslingen des Sorgfaltsbeweises
7) Misslingen des Befreiungsbeweises

Achtung:
- Eigenhaftung des Schädigers (Verschuldensfähigkeit)
- Haftung von Aufsichtspersonen (Geschäftsherrenhaftung)

46
Q

Haftung urteilsunfähiger Personen

OR54

A

= Haftung der urteilsunfähigen Person für eigenes Verhalten
1) Schaden
2) rechtlich genügender KSZ zwischen dem Verhalten der uuf Person und Schaden
3) Widerrechtlichkeit
4) obj. Komponente des Verschuldens

5) bei dauernder UUF: Billigkeitshaftung
6) bei vorübergehender UUF: falls Exkulpationsbeweis gelingt -> Billigkeitshaftung

Achtung: zivilrechtliche a.l.i.c.
> nach 41I
> a.A. nach 54II

47
Q

Werkeigentümerhaftung

58

A

= Haftung des ET

1) ET
- primär: sachenrechtlich
- Ausnahme: funktionales ET
2) für ein Werk
- Werke sind Gebäude oder andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen, die mit dem Erdboden (direkt/indirekt) dauerhaft verbunden sind
3) Vorliegen eines Werkmangels; Bedeutung des bestimmungsgemässen Gebrauchs
4) Schaden
- nach h.M. keine reinen Vermögensschäden
5) rechtlich genügender KSZ zwischen Werkmangel und Schaden
- Kausalhaftung: keine Haftungsreduktion wegen blossen Zufalls
6) Widerrechtlichkeit

48
Q

Grundeigentümerhaftung

ZGB679

A

= Haftung des Eigentümers
- auch ET beschränkter dinglicher Rechte haften, weiter als OR58

1) für ein GS
2) Überschreitung des GrundET-Rechts
3) (bzgl. Beseitigung/Unterlassung: auch erst drohender) Schaden
4) rechtlich genügender KSZ zwischen Überschreitung des GrundET-Rechts und Schaden
5) Widerrechtlichkeit
6) Passivlegitimation weit gefasst (Mieter/Pächter)

RF: SE/GN + ggf. auch Beseitigung/Unterlassung

49
Q

Produktehaftpflicht

welche Kategorie von Haftung

A
  • Hybrid-Haftung
  • an Prüfung als milde Kausalhaftung, denn Entlastungsgründe
50
Q

Produktehaftpflicht

ausservertragliche Rechtsquellen

A
  • OR41I
  • OR55: Organisationshaftung
  • PrHG
  • PrSG (Produktesicherheitsgesetz: Sorgfaltspflicht in Form von Ausserverkehrbringen bei Gefahr)
51
Q

Produktehaftpflichtgesetz

> Kreis geschützter RG
Produktebegriff
Fehlerbegriff
Kreis der Haftungsadressaten
Allgemeines Haftungserfordernis
Haftungsbefreiungsgründe
Verjährung und Verwirkung

A

> Kreis geschützter RG
- PrHG 1
- Personenschaden: SE, GN auch ohne Verschulden (h.L.)
- erhebliche Einschränkungen bei Sachschäden: private use, Selbstbehalt von 900 Franken, keine Schäden am Produkt selbst

> Produktebegriff
- PrHG 3

> Fehlerbegriff
- PrHG 4
- Sicherheitserwartungshorizont: abstellen auf durchschnittlichen (nicht konkreten) Konsumenten
- massgeblicher Zeitpunkt (Inverkehrbringung)
1) Fabrikationsfehler (PrHG schützt auch bei verneintem Organisationsfehler iSv OR55)
2) Konstruktionsfehler
3) Instruktionsfehler

> Kreis der Haftungsadressaten
- Teilhersteller/Quasihersteller/Importeur/subsidiär: Lieferant

> Allgemeines Haftungserfordernis
- Adäquanz (h.M.)
- Schutzzweck der Norm (Loacker)

> Haftungsbefreiungsgründe
- Beweislast
- Mangelndes Inverkehrbringen
- Fehlerfreiheit im Zeitpunkt
- Privater Produktkontext
- Einhaltungsnotwendigkeit verbindlicher, hoheitlicher Produktnormen
- Besonders wichtig: Realisierung von Entwicklungsrisiken
- Entlastung des Grundstoff- oder Teileherstellers

> …

> Verjährung und Verwirkung
- PrHG 9, 10

52
Q

Gefährdungshaftung: Allgemeines

A
  • Zurechnungsgrund (jeweils an sich sozial nützlich/erlaubt) Gefahrenquelle/gefährliche Tätgiekeit
  • grds. keine objektive Unregelmässigkeit/Ordnungswidrigkeit erforderlich (i.U zu einfachen Kausalhaftungen
  • Erfordernis sondergesetzlicher Grundlage, keine Analogie
  • Schaden/immaterielle Unbill
  • conditio sine qua non, Adäquanz nicht erforderlich nach str. M.M)
  • Widerrechtlichkeit (str., Loacker lehnt ab)
  • keine Exklusivität (Loacker: Anspruchskonkurrenz)
53
Q

Haftung des Motorfahrzeughalters

SVG 58 I

A

1) Halter
- nicht ET, tatsächliche Vfg-Gewalt
2) für den Betrieb
3) eines Motorfahrzeuges
4) Schaden (Personen-/Sachschaden, keine Vermögensschäden - ausser Schockschäden)
5) rechtlich genügender KSZ zwischen Betrieb des Motorfahrzeuges und Schaden
6) Widerrechtlichkeit (str., bei Gefährdungshaftungen eig nicht erforderlich)

54
Q

Schadensberechnung

  • Zeitpunkt
  • Beweislast
A

> massgeblicher Zeitpunkt
- Zeitpunkt der Urteilsfällung (letzte Tatsacheninstanz)

> Problem: künftige Schäden
- Vorbehalt späterer selbständiger Klage
- Rektifikationsvorbehalt (46II)
- Verjährungsverzicht

> Beweislast (42I)
- Geschädigter beweist (ZGB8)

55
Q

Bemessung der Genugtuung

49, 47
43, 44 analog

A

Zwei-Phasen Methode

  • Schwere der immateriellen Unbill
  • Schwere des Verschuldens
  • Vorliegen von Reduktionsgründen
  • weitere beachtliche Umstände
56
Q

Anspruchskonkurrenz vs. Exklusivität

A

> es existieren mehrere Ansprüche nebeneinander und können beide geltend gemacht werden
aber: Bereicherungsverbot

> die Ansprüche schliessen sich gegenseitig aus
- Staatshaftung/zivilrechtliche Haftung
- 55I/andere Kausalhaftungen (ausser PrHG)
- 55I/41I (allerdings nur ggü. demselben Haftpflichtigen)

str.: h.M. Exklusivität - Loacker: Anspruchskonkurrenz
- Verschuldenshaftung/Kausalhaftung
- Kausalhaftung/Gefährdungshaftung

57
Q

Solidarität bei ausservertraglichem HPR

50, 144

A

VSS solidarische Haftung (50)
1) gemeinsame Schadensverursachung
2) gemeinsames Verschulden

144:
- G kann von S seiner Wahl fordern bis zum Ganzen
- sämtliche S verpflichtet bis gesamte Schuld bezahlt

58
Q

echte vs. unechte Solidarität

A

echte Solidarität
- explizit vom Gesetz vorgesehen
- Fragen der Subrogation (149) und Verjährungsunterbrechung (136) stellen sich nur bei echter Solidarität

unechte Solidarität
- nicht explizit vom Gesetz vorgesehen

59
Q

Kommerzialisierungsschaden

A

Beeinträchtigung oder Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines geldwerten Gutes

Bsp: Auto während Reparatur nicht nutzbar

60
Q

Frustrationsschaden

A

Freiwillig getätigter Aufwand, der sich nachträglich als nutzlos erweist

Bsp: Theaterkarte während Krankenhausaufenthalt; entgangener Feriengenuss

61
Q

Haftung nach PrHG

A

„Nach Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) besteht eine einfache (scharfe) Kausalhaftung der Herstellerin eines fehlerhaften Produkts, das zu einem Personen- oder Sachschaden führt.“

1) Hersteller (PrHG2)
2) Schaden
- keine eigenständige Definition, Verweis auf OR (PrHG11I)
- Personen-/Sachschaden
3) SE-Bemessung
4) Widerrechtlichkeit
5) fehlerhaftes Produkt
- Produkt: PrHG3Ia.
- fehlerhaft: PrHG4I
6) KSZ
7) kein Verschulden verlangt
8) keine Befreiungsgründe für Hersteller (PrHG5I)
9) Genugtuung (PrHG11)

62
Q

Haftung des Familienoberhauptes nach ZGB333

A

„Nach Art. 333 ZGB besteht eine einfache und milde Kausalhaftung des Familienhaupts für den
von einem minderjährigen, , geistig behinderten, unter umfassender Beistandschaft stehenden
oder an einer psychischen Störung leidenden Hausgenossen verursachten Schaden.“

1) Familienhaupt
- das Vorliegen einer Hausgemeinschaft (Mehrzahl von Personen, die während einer gewissen Dauer gemeinsam wohnen)
- das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses zwischen Familienhaupt und den Hausgenossen
2) Rechtswidrige, natürlich und adäquat kausale Schadensverursachung durch Hausgenossen
3) Entlastungsbeweis des Familienhauptes
- Beweis, dass übliches und unter Umständen gebotenes Mass an Sorgfalt be Beaufsichtigung aufgebracht
- Beweis, dass rechtmässiges Alternativverhalten Schaden nicht abgewendet hätte