Haftpflichtrecht Flashcards
Anspruchsmethode
- WER will
- WAS
- VON WEM
- WORAUS?
Reihenfolge der Ansprüche
- vertraglich
- vertragsähnlich
- ausservertraglich
-> Ansprüche können auch in Konkurrenz zueinander stehen
Schaden
Schaden = materiell
Schaden = Vermögenswert
Schaden = Wertverlust
d.h. nicht „das gebrochene Knie“, sondern Behandlungskosten, Arbeitsausfall, Wiederbeschaffung, …
Immaterielle Unbill
= qualifizierter seelischer Schmerz
- Ausgleich, Anerkennung
(Schmerz, Leid)
nicht: „Heilung von Trauma“, denn das wäre Schaden
BEISPIELE
- erhebliche körperliche Schmerzen
- Beeinträchtigung in Lebensfreude/Lebensgenuss
- Herabsetzung im sozialen/wirtschaftlichen Ansehen (Einbusse ohne wirtschaftlichen Charakter
VSS Haftung
- Schaden / immaterielle Unbill
- KSZ
- Widerrechtlichkeit
- besonderer haftpflichtbegründender TB
4A. Verschuldenshaftung
4B. Kausalhaftung )OR56/58) - ggf. weitere VSS
„casum sentit dominus“
Grds. „Jeder trägt seinen Schaden“
es sei denn: Anspruchsgrundlage
Verschuldenshaftung vs. Kausalhaftung
VERSCHULDENSHAFTUNG
- Haftung für eigenes schuldhaftes Verhalten (OR41)
KAUSALHAFTUNG
- Haftung für eigenes schuldloses Verhalten (OR54)
- Haftung für fremdes Verhalten (OR55, ZGB333)
- Haftung auch unabhängig menschlichem Verhalten
- Zustandshaftung (OR58)
- Haftung für besondere Gefahren (SVG58)
Arten der Kausalhaftung
EINFACHE KH
- obj. Unregelmässigkeit/Ordnungswidrigkeit
- mit (milde KH, OR56) oder ohne (strenge KH, OR58) Möglichkeit der Entlastung
GEFÄHRDUNGSHAFTUNG
- qualifizierte Gefährdung durch Vorrichtung/Tätigkeit
- obj. Unregelmässigkeit/Ordnungswidrigkeit ist grds. nicht erforderlich (SVG58)
Xxx
- Ausgleich
- Prävention
- Strafe (USA, nicht CH)
DEF Schaden
DIFFERENZMETHODE
1. Schaden = hypothetische Differenz zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem anzunehmenden Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses
- diese unfreiwillige Vermögenseinbusse kann bestehen aus…
- Verminderung der Aktiven
- Vermehrung der Passiven
- Entgangener Gewinn
damnum emergens <=> lucrum cessans
Achtung: Beeinträchtigung nicht-materieller (ideeller) RG wie Ehre nur relevant, wenn dadurch auch Vermögen mitbetroffen
Schaden - Sonderfälle
falls Diff.-Meth. nicht greift -> „normativer Schaden“
i.d.R. anerkannt
- Haushaltsschaden
- Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschaden
- Beschädigung von Bäumen
- Affektionswert bei Verletzung/Tötung von Tieren (OR43Ibis)
i.d.R. nicht anerkannt
- Affektionswert
- Frustrationsschaden
- Kommerzialisierungsschaden
Schaden - Arten (3)
- Personenschaden (infolge Tötung/KV)
- Sachschaden (Zerstörung, Verlust, Beschädigung)
- Sonstige Schäden (Verletzung Schutznorm, Ehre, Freiheit, Immaterialgüterrechte)
Schaden - mittelbar/unmittelbar
- Schaden knüpft in Kausalkette unmittelbar an schädigendes Ereignis
(Vermögensminderung nach Beschädigung Auto) - Schadensereignis führt im Verlauf der Kausalkette zu weiteren Schäden
(Schaden bei therapeutischen Massnahmen, Arbeitsunfähigkeit, … )
DEF Direkt-/Reflexschaden
- wer von schädigender Handlung selbst betroffen
- indirekt betroffene Person ausserhalb der Rechtsbeziehung (z.B. Beinbruch bei Schauspieler, Theater muss absagen)
-> keine Ansprüche, ausser Schockschaden (Eltern schockiert nach Kindestod)
Schuldnermehrheit
Aussenverhältnis -> Solidarität
Innenverhältnis -> Regress
Erfolgsunrecht vs. Verhaltensunrecht
Schaden aus Verletzung eines absoluten Rechts -> Widerrechtlichkeit liegt nach h.M. im Erfolgsunrecht
Schaden aus Verletzung einer Schutznorm -> Widerrechtlichkeit liegt im Verhaltensunrecht
Eigenschaden vs. Drittschaden: Ersatzfähigkeit
Eigenschaden = Direktschaden
> Grds.: Ersatzfähigkeit
Drittschaden = Reflexschaden
> Grds.: keine Ersatzfähigkeit
> entstehen nicht als Folge einer widerrechtlichen RG-Eingriffs
> Ausnahmen;
- OR45III: Versorgungsausfallschaden (tatsächliches Versorgungsverhältnis, nicht nur Familie)
- bei Schutznormen mit drittschützender Wirkung (Kabelbruchfälle)
- keine Ausnahme: Schockschäden -> sind Eigenschäden
- Besuchs- und Pflegeschäden seitens Angehöriger?
— OR402/422 Anspruch ggü. Geschädigten
— Geschädigter ggü. Schädiger (Drittschadensliquidation
Sonderfall künftiger Schäden
- Vorbehalt späterer selbständiger Klage
— ins Urteil aufnehmen
— mit VSS
— zeitliche Beschränkung
— Anwendungsbereich und Zweck nennen - Rektifikationsvorbehalt (bei Personenschäden)
Grund: Einwand der res iudicati
DEF natürlicher KSZ
„wenn bei Hinwegdenken einer Handlung, der Erfolg entfällt“
- conditio sine qua non
- Beweismass: überwiegende Wahrscheinlichkeit (75%)
- SV-Frage
- Unterlassen => conditio cum qua non
DEF adäquater KSZ
- wertungsmässige Differenzierung nach jur. Erheblichkeit
- Haftungsbegrenzung
„Ein KSZ ist adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem
1) gewöhnlichen Lauf der Dinge
2) der allg. Lebenserfahrung
an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allg. begünstigt erscheint.“
- Rechtsfrage => also grds. durch BGer überprüfbar
Bedeutung des adäquaten KSZ für Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung
BEGRÜNDUNG
Ursache - a.k. - Rechtsgutverletzung
AUSFÜLLUNG
Rechtsgutverletzung - a.k. - Umfang des Schadens/imm. Unbill
DEF und Varianten und RF : (Teil) Ursachenkonkurrez
„Mehrere Ursachen bewirken Schaden zusammen, jedoch hätte einer dieser Ursachen allein den Schaden nicht oder nicht in diesem Ausmass herbeigeführt.“
! Reduktionsgrund bei der Ersatzbemessung oder Unterbrechungsgrund (Wegfall KSZ)
- Schädiger + Geschädigter
- Schädiger + Zufall
- Schädiger A + Schädiger B
Konkurrenz von Teilursachen => Schädiger + Geschädigter
Gewöhnliches Selbstverschulden
> Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)
schweres Selbstverschulden
> Unterbrechung
Konkurrenz von Teilursachen => Schädiger + Zufall
DEF Zufall
DEF Höhere Gewalt
„vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis“
„unvorhergesehenes, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht“
Gewöhnlicher Zufall
> z.T. Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)
> ausser Kausalhaftung bei der Zufall miterfasst (OR56/58)
Höhere Gewalt
> Unterbrechung